{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-10_3_StR_809_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"3 StR 809/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\n”\n\n*\nx)\n\n2.3 StR 809/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Theodor D EEEEEn\naus N--C, LEEEEtr. WE, geboren an\nME 1906 in Mumn-C MEERE,\n\nwegen Unzucht unter Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\n\nBundesrichter Dr.Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt He in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Hai -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in künchen-Gladbach vom 17. Juli 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen .aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\non nn\n\nnn an nn\n\n.\nnn ne one\n\n-..\n\non rnne\n\nß\nD\n»+B,\nben\nZe\n. .. |\n|\n\n..\n\nFun)\n\nGründe:\n\nI\n\"Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 175 StGB\n\nzu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nAm späten Abend des 17. April 1951 bestieg der Angeklagte in Krefeld den Zug nach München-Gladbach. In dem\nAbteil befand sich nur der 15 jährige Horst Schi»,\nder in einer Ecke sitzend sich den Anschein eines Schlafenden gab. Der Angeklagte setzte sich zunächst in die\nandere Ecke derselben Bank, legte sich dann, den Kopf\nzu dem Jungen gewandt, hin und rückte während der Fahrt\nimmer näher an ihn heran. Als er ihn erreicht hatte, legte er seinen Kopf auf dessen Oberschenkel und richtete\nsich langsam so weit auf, dass er den Kopf gegen die\nSchulter des Jungen lehnen konnte. Nun griff er in dessen\nManteltasche, betastete ihn am Oberkörper, fasste ihn\nzunächst an einer, dann an beiden Händen an, öffnete den\nHosenschlitz des Jungen, griff hinein und erfasste den\nnackten Geschlechtsteil. Das hat der Junge deutlich währgenommen. In diesem Augenblick lief der Zug in den Hauptbahnhof Wänchen-Gladbach ein. Der Angeklagte liess nun\nvon dem Jungen ab und verliess das Abteil. Aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts ergibt sich eindeutig,\ndass der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen nur\nkurz berührt hat.\n\n‚ Das Landgericht erblickt hierin ein Vergehen. nach .\n§ 175 StGB. Es vereint jedoch ein Verbrechen nach § 175 a\nZiff 3 StGB, weil diese Vorschrift eine Einwirkung auf\n\nin ° _ 3 _\n. B\n\n— rain\n\nden Willen des linderjährigen voraussetze, die bei einem\nSchlafenden nicht möglich sei. Dem Angeklagtenkönne nicht\nnachgewiesen werden, dass er die Verstellung des Schau’\nerkannt habe. Wenn er ihn aber für schlafend gehalten habe,\ndann habe er auch nicht den Vorsatz gehabt, auf den Willen desselben einzuwirken.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des\nsachlichen Rechts, weil ein Unzuchttreiben im Sinne des\n§ 175 StGB nicht festgestellt sei. Das Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nII.\n\nDer 2. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nUrteil vom 13. Juli 1951 (2 StR 275/51) entschieden,\ndass im Sinne des § 175 StGB \"Unzucht treibt\", wer mit\neinem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Zwar ist es im wesentlichen Tatfrage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist; jedoch reicht ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen\nkurzes Berühren oder Anfassen allein nicht aus. Der erkennende Senat schliesst sich dieser Auffassung an. Da\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts\nden Geschlechtsteil des Jungen nur kurz angefasst hat,\nweil im selben Augenblick der Zug in lünchen-Glaädbach\neinlief, kann eine Verurteilung nach § 175 StGB nicht\nerfolgen. Zwar hat der Angeklagte seine Tat dadurch vorbereitet, dass er sich langsam an den Jungen heranmachte, seinen Kopf gegen die Schulter des Jungen lehnte,\ndessen Oberkörper betastete und seine Hände drückte;\ndiese Vorbereitungshandlungen haben auch eine gewisse\n\n-4-\n\n.\n\nZeitspanne in Anspruch genommen. Das allein reicht\njedoch nicht aus, um ein Unzuchttreiben bejahen zu\nkönnen. Denn die Vorbereitungshandlungen als solche\nsind nicht unzüchtig, können also, auch nicht zur Fest-\n\n\"stellung des Nerkmals von unzüchtigen Handlungen \"einer\ngewissen Dauer\" herangezogen werden.\n\n- Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Eine\nFreisprechung oder Einstellung gemäss § 354 Abs 1 StPO\nkonnte jedoch nicht erfolgen. Vielmehr war die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisgen, ..\nda das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichts-\n\npunkt des § 175 a Ziff 3 StGB nicht erschöpfend geprüft .\n\nhat und möglicherweise ein versuchtes Verbrechen nach\n\ndieser Vorschrift vorliegt. Die Fassung des angefochtenen Urteils legt den Verdacht nahe, dass die Strafkammer\ndavon ausgegangen ist, die Annahme des Angeklagten, der\n\nJunge schlafe, schliesse den Willen zur Einwirkung zwin-.\n\ngend aus. Das wäre unzutreffend. Die Verführung braucht\nnicht notwendig durch Worte zu erfolgen; es genügt, wenn\nder Minderjährige auf sonstige Weise geneigt gemacht\nwerden soll. Ein Beginn der Ausführung kann deshalb auch\n\n. schon in Handlungen gefunden werden, die einem zunächst\n\nSchlafenden gegenüber mit dem Willen vorgenommen werden,\nden Schlafenden durch die Handlungen aufzuwecken, die\n\nzunächst äusserliche geschlechtliche Beziehung im Augenblick des Frwachens bewusst werden zu lassen und in dieser Situation die Unerfahrenheit des Minderjährigen auszunutzen. Die Annahme, dass der Angeklagte mit dem lang-\n\nsamen Herantasten und den mehrfachen Berührungen des Körpers eine solche Absicht verfolgte, kann nach den bishe-\n\n-5.\n\n.\n’\ns\name\n\nrun\n\n“es n .. “ wette .u\n—_m. MIT -— ERTEILT\"\n\ns “ ı\nm. .0r\n\nrigen Feststellungen der Strafkammer umso weniger ausge”\nschlossen werden, als diese Handlungen des Angeklagten\nimmerhin von einer Intensität waren, die normalerweise\nein alsbaldiges Aufwachen zur Folge hat.\n\nDer Wille zur Verführung ist also mit der Tatsache,\ndass der Hinderjährige zunächst schlief oder vom Angeklagten für schlafend gehalten wurde, nicht schlechthin\nunvereinbar. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter\ndiesen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.\n\nKrauss . Koeniger Busch\nDr. Notterweich Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-809-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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