{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-10_3_StR_672_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"3 StR 672/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pen\n\nzunsmia 2318 069\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen A\n\n‘den Schlosser Jose? H EEEEEEEEEn aus TOEEER/ N: ;\ngeboren am NEE 1909 in Den Dei, '\n\nwegen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung }\nvom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben; \\ :\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staateanwalt Dr. BOB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Fa\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nm Ten.\n\n\"Für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Frankfurt/M. vom 3. März 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten. seines Rechtsmittels,\n\n- a re .\n- - Fig)\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n. . “\n\n\\\n\n2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen “Mordes in einer unbestimmten\nAnzahl von Fällen\", verübt im Vernichtungslager Treblinka/Polen,‘ zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust verurteilt worden,\n\nSeine auf Verletzung des § 260 Abs 4 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist nicht begründet,\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schwurgericht habe angenomuen, er habe ausser seiner Beteiligung en\nden Massentötungen in einer bestimmten Anzahl weiterer und\nnamentlich genannter Fälle Morde begangen, Diese Einzelfäl-\n‘le hätten in der Urteilsformel neben der Massentötung zum\nAusdruck gebracht :werden müssen, Die Zusammenfassung säntlicher Straftaten verstosse gegen das Gesetz,\n\nDem kann nicht beigetreten werden. § 260 Abs 4 StPO\nverlangt nur die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der\nAngeklagte schuldig gadorochen wird. Bei einer Kehrheit\ngleichartiger Taten ist auch deren Zahl anzugeben, Kann\ndiese nicht einwandfrei ermittelt werden,. so bestehen keine Bedenken dagegen, dass im Urteilsspruch nur eine unbestimnte Anzahl von Fällen genannt wird, Nur muss dann den\nGründen zu entnehmen sein,. aus welchen Titsachen das Gericht\nauf die Schuld des .ngeklagten in einer Mehrzahl von Fällen\ngeschlossen hat. Soweit Einzeltaten festgestellt werden kön-\n‚ hen. sind sie in den Gründen anzuführen,\n\nDas ist hier geschehen. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, dass der Angeklagte den Häftling Lege und einen anderen Gefangenen, die an den Beinen aufgehängt waren,\n\n- 5m\n\nu ——nnup\n\nen en ee 4\n\nmen\n\nnn\n\nem .«.\n\n3.\n\ndurch Kopfschüsse getötet hat. Mindestens drei weitere Ge-\n“fangene hat er durch Genickschüsse getötet, einen Holzhacker\nnamens Trap durch Hiebe mit einem Spaten erschlagen. In\nwenigstens vier Fällen hat er jeweils mehrere Kinder im Alter von 1 1/2 bis 2 Jahren dadurch umgebracht, dass er sie\nan den Beinen fasste und ihre Köpfe an einem Eisenbahnwagen zerschmetterte.\n\nDurch die Darlegung dieser Einzelheiten ist klargestellt, dass der Angeklagte mehr als zehn Personen vorsätzlich getötet hat, Das Schwurgericht konnte also bereits auf\nGrund der im einzelnen nachgewiesenen Taten die Entscheidung dahin treffen, der Angeklagte habe in einer unbestimnten Zahl von Fällen Menschen getötet. Seine derüberhinausgehende Beteiligung an den Hassentötungen in Form der Nittäterschaft ist durch den Ausspruch im Urteilssatz gedeckt.\nDerin ausserdem noch die im einzelnen festgestellten Fälle\nanzuführen, war der Erstrichter nicht verpflichtet. Abgeseaen von der rechtlichen Bezeichnung der Taten blieb die’ Fassung des Spruchs seinem Ermessen überlassen, § 260 Abs 4\nSatz 3 St2O.\n\nEin Verfahrensverstoss liegt sonach nicht vor,\n\n2.) a) Die Sachbeschwerde wendet sich zunächst gegen\ndie Beurteilung der Art der Teilnahme des Angeklagten an\nden Hassentötungen,. Der Beschwerdeführer verkemnt nicht,\ndass diese von seiner Willensrichtung abhängt. Er ist jedoch der kieinung, er habe bei den Massentötungen persönlich nicht mitgewirkt, sondern nur eine untergeoränete Tätigkeit durch überwachung der sich entkleidenden Opfer ausgeübt, Er könne deshalb höchstens mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben, '\n\nDer Angriff geht fehl.\n\nZur Annahme der Mittäterschaft ist nicht erforderlich,\ndass jeder Wittäter sich an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt und dadurch ein Tatbestandsmerkmal verwirklichts Der Beitrag des einzelnen Mittäters kann in einer äusserlich als Beihilfe oder als blosse Vorbereitungshandlung erscheinenden Betätigung bestehen.\nSogar eine nur geistige Nitwirkung genügt. Notwendig und\nausreichend ist, dass jeder Beteiligte auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses den Erfolg der Straftat als\neigenen herbeiführen will,\n\nDiese Voraussetzungen hat das Schwurgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Das Urteil legt dar,\nder Angeklagte habe den Zweck des Lagers und die Art der\nVernichtung der dorthin verschickten Menschen gekannt, Nach\nseiner persönlichen Binstellung und seiner Willensrichtung\nhabe er deren Tötung gebilligt und selber }'gewollt. Dafür\nspreche neben seinem frühzeitigen Beitritt zur NSDAP und\ndem Umstand, dass er als geeignet für den Dienst im Lager\nTreblinka ausgewählt worden sei, vor allem sein dort ausserhalb seiner Beteiligung an den Massentötungen an den Tag gelegtes Verhalten, ‘Er habe die Häftlinge häufig mit einer\nteilweise bleigefüllten Peitsche geschlagen und sei als\neiner der brutalsten Angehörigen des JLagaerpersonals von\nallen Häftlingen gefürchtet gewesen, Durch die Tötung in\nverschiedenen Einzelfällen und die dabei, namentlich bei\nder Tötung der kleinen Kinder gezeigte, nicht mehr zu Überbietende Roheit sei er weit über die ihm auferlegten Pflichten hinausgegangen, Damit habe er bewiesen, dass die Ansicht der Staatsführung, die Juden seien minderwertige x».\n\n-\n\n5m\n\nTEE an mi en en ae\n\nPi\n\nun m mun\n\n= -—_\n\ntn rm nn:\n- - . -\n\nEu\n\n5\n\nund gefährliche lienschen, die ausgerottet werden müssten,\nteile und deren Plan, sie in lassen zu vernichten, billige, '\n«, Die sich in seinem Einzelvorgehen äussernde Gesinnung\nrechtfertige den Schluss auf seinen Willen hinsichtlich\nder liassentötungen, Dieser sei dahin gegangen, an der Ver-\n-gasung der Opfer aus eigenem Interesse mitzuwirken. Da also der Angeklagte den von der Staatsführung erstrebten Erfolg als eigenen gewollt habe, sei er auch wegen Mittäterschaft an den Massentötungen zu bestrafen.\n\n\"Tas die ‚Revision dagegen dinwendet, richtet sich im\nwesentlichen gegen die Würdigung der als’erwiesen erachteten Tatsachen und ist deshalb unbeachtlich, Das gilt insbesondere für das Vorbringen, der Angeklagte sei nicht wegen seiner Eignung, sondern aus Gründen der Geheimhaltung\nnach Treblinka versetzt worden; er habe verschiedentlich\nversucht, von dort wegzukommen; er habe unter Zwang gehandelt; die einzelnen Tötungshandlungen seien nicht geeignet,’\neinen Tätervorsatz hinsichtlich der lassenvergasungenizücbegründen. j\n\n.Mit all diesen Gesichtspunkten hat sich das angefochtene Urteil eingehend befasst. Dessen Ausführungen könnten\nmit der Revision nur denn mit Erfolg angegriffen werden,\n\n“ wenn sie Verstösse gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthalt:n würden. Das ist nicht der Fall. Der\nErstrichter hat festgestellt, der Angeklagte habe sich bei\nkeiner massgebsnden Dienststelle um seine \\legversetzung beworben, er habe den nächstliegenden und aussichtsreichsten\nkeg einer Meldung zum Fronteinsatz nicht beschritten, Es\nhätten sich keine Tatsachen für die Annahme ergeben. der\n\n-6-\n\n§ 23\n\nPe\non 6 -_\n® .\n\nAngeklagte sei zu seiner Teilnahme an den Tötungen durch\neine mit einer gegenwärtigen, auf eine andere Weise nicht\nabwendbaren Gefahr für Leib oder Leben verbundene Drohung\ngenötigt worden, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Notstandes nach § 54 StGB hätten nicht bestanden, übrigens ergebe sich aus den dem Angeklagten nachgewiesenen Einzelhandlungen, dass er sich nicht durch irgendwelche tatsäch-\n\n\"lichen oder vermeintlichen Bedrohungen zu seinen Taten ge-\n\nzwungen gefühlt habe, Er habe ohne jeden Zwang wesentlich\nmehr getan, als- von ihm erwartet worden sei, Damit habe er\nbewiesen, dass sein eigener freier Wille für seine Beteiligung an den Tötungen entscheidend. gewesen sei.\n\nb) Die Revision beanstandet weiter, der Erstrichter\nhate zu Unrecht die bei dem Angeklagten bestehenden Schuldausschliessungsgründe verneint, Dieser habe den Kriegsgesetzen unterstanden und auf Befehl gehandelt, Jedenfalls\nhinsichtlich der Kassentötungen habe ihm das Bewurstsein\nder Rechtswidrigkeit gefehlt, Der im Urteil aus den Tatsachen gezogene Schluss auf das Unrechtsbewurstsein-des Angeklagten sei nickt ausreichend begründet,\n\nAuch diese Rüge kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg\nverhelfen,\n\nDie in grösster Heimlichkeit ohne jede rechtliche\nGrundlage durchgeführte Ermordung grosser Hassen von Juden\nwar rechtswidrig. ' Mit Recht hat der Erstrichter ausserdem\ndas. Berusstsein des Angeklagten von der ‚Rechtswidrigkeit\nseines Tuns bejaht. Im Urteil iet ausgeführt, der Angeklag-\n\nte sei sich darüber klar gewesen, dass die Vergasung zahlloser\n\n. . “ -1-\n\nnn -\n\n...\n\nDERGEETTTe TEE TE EBE 00\n\na ee\n\nmer oder heimtückischer Tötung vor.\n\n. Würdigung des Sachverhalts durch das Schwurgericht,\n\n7 m\n\nschuldloser Personen nur ihrer Abstammung wegen gegen die\nauch dem primitivsten Kenschen bewu: sten Grundsätze von\ndem Recht jedes Mitmenschen auf sein Leben in krasser Weise verstossen habe, Wegen der in grösster IIeimlichkeit\ndurchgeführten Nassentötungen habe er an der Rechtswidrigkeit nicht zweifeln können. :\n\nFrei von Rechtsirrtum ist auch die Meinung des Schwurgerichts, der Angeklagte könne sich durch seine:'Verteidi- \"\ngung. er habe auf Befehl gehandelt, nicht entlasten. Das\nangefochtene Urteil verweist zutreffend darauf, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit dieser Befehle erkamt‘\nund ihnen deshalb nicht gehorchen dürfen, j\n\nAbgesehen davon ist aus den unter a) erwähnten Teststellungen ersichtlich, dass der Angeklagte das, was etwaige. Befehle von ihm verlangten, selber gebilligt und gewollt, demnach freiwillig gehandelt hat.\n\nc) Schliesslich wendet sich die Revision dagegen,\ndass der § 211 StGB auf die Handlungen des Angeklagten\nangewendet worden sei, Sie behauptet, er sei nicht aus\neigenem Antrieb tätig geworden, Über das Handeln auf Befehl hinaus habe er persönliche niedrige Beweggründe nicht\ngeoffenbart, Ebensowenig lägen die Voraussetzungen grausa-\n\nDer Angriff scheitert an der rechtlich einwandfreien\n\nDer im Urteil geäusserten Ansicht, der Angeklagte habe in Billigung der Ausrottungsabsichten der damaligen\nStaatsführung die Tötung völlig schuldloser Menschen selbst\nausgeführt oder sich daran beteiligt und dadurch in hohem\nMasse sittlich verachtenswert gehandelt, ist beizupflich-\n\n8\n\n-8-\n\nten, desgleichen dem dort vertretenen Standpunkt, für die\nFeststellung des Tatbestendsmerkmals der Niedrigkeit seien die allgemein anerkannten sittlichen Anschauungen massgebend, nicht die der damaligen !achthabez',\n\nDass der Angeklagte auch grausam gehandelt hat, ergibt\nsich ohne Bedenken aus den tatsächlichen Feststellungen,\nSeine unbarmherzige und gefühllose Gesinnung ist durch die\naussergewöhnliche Roheit in den Fällen der Einzeltötungen\nhinreichend gekennzeichnet und auch bezüglich der Hassentötungen, denen regelmäseig schwere Nisshandlungen vorausgingen, dargeten. Dass in den Gaskemmern die Opfer nach\nqualvollen Leiden starben, ist im Urteil besonders hervorgehoben.\n\nSofern bei der Tötung der kleinen Kinder das Merkmal\nder Grausamkeit nicht gegelen sein sollte, wäre das ohne\nBelang. Denn Handeln aus niedrigen Beveggründen liegt in\ndiesen Fällen zveifellos vor,\n\nAuch die Annahme der Heimtücke bei den liassentötungen\nweist keinen Rechtsfehler auf, Das angefochtene Urteil\nstellt fest, die zu ermordenden Personen seien durch Vorspiegelungen, sie würden umgesiedelt, sie bekämen zunächst\nein Bed, zur Entkleidung veranlasst und auf diese heise waffen- und wehrlos gemacht worden in der Absicht, einen etwa\ngeplanten Widerstand zu verhindern, lernach seien die durch\n\ndiese Tiwschungen jeder „iderstendsmöglichkeit beraubten Men-\n\nschen mit Schlägen in die Gaskammern getrieben und getötet\n\n’\n.\n\nEr ER\nre ren\n\n.\n. ‘\n.\n* .... ..“\n\nka er nn ur > . .\nBi BR ad .\n. Sue ‘\n\n.\n\nSr“ Baer zu\n\nIN\n\\\n\npP\n“ ..\n| waren\n\noo.\n\n6m\n\n..un\n\nuam\n\n..\n\n-9.\n\nworden, Darin ist ohne Rechtsirrtum eine heimtückische\nTötung erblickt worden.\n\nDie unbegründete Revision war deher zu verwerfen,\n\nKrauss Dr. Koeniger Busch\nDr. Dotterveich Baldus\n\nFi ieh\ngu Se: ee\n\nde\n\nan nn ummarre a a\n” »\n\nH\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-672-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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