{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-10_3_StR_438_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"3 StR 438/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nachgemachtes oder unechtes Geld verschafft\n\nsich, wer in Kenntnis des Umstandes, dass\n\nes unecht ist, vorsätzlich in dessen Besitz’\n\nsich setzt. Hinsichtlich der Kenntnis \"der\nUnechtheit genügt bedingter Vorsatz.","text_plain":"Le:\n\nmn\n. n\n\n7318 085\n\nFür das Nachschlagevrerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB 8 147\n\n°*\n\nRechtssatz:\n\nNachgemachtes oder unechtes Geld verschafft\n\nsich, wer in Kenntnis des Umstandes, dass\n\nes unecht ist, vorsätzlich in dessen Besitz’\n\nsich setzt. Hinsichtlich der Kenntnis \"der\nUnechtheit genügt bedingter Vorsatz.\nAktenzeichen: 3 StR 438/51 .\nUrt v 10. Januar 1952 \" LG Berlin\n\n°\n\n. \"im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Putzmachermeisterin Elsa Johanna : re\n\ngeb. Iqgpaus DiiiEe- Cum SälB=t7-\ngeboren an iin. 1911 in VEEEREEn,\n\nwegen Münzverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger -\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. Dim\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Has\nals Urkundsbeaumter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Wärz 1951 wird\nverworfen,\n\n+\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n&-\n\n’ . -\n” ”\nrn ur FE “\n\nx MN, $* Pr s\n\n“ £ PERY KIT, .\n\nDi ’\nen ee ach\n\n>\nSed,\n\n-\n.\n\n. w, PR x\nONE a \"me\n\noo... x\nkdcse 2 Peer PETE\n\n+\nu\n\nB x ”., “\na °\n\net\n©\nEN\n\ns\n‚\n\n„ie \\\nPR GT FREIE PIE\n\nD\n..\nVRR\n\nFR\n\na eh\n\n‚Das Landgericht Berlin hatte durch Urteil vom 19.\nMai 1950 die Angeklagte Gi wegen Beihilfe zum\nVerbrechen des § 147 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\n6 ilonaten, den litangeklagten Heim» vregen desselben\nVerbrechens zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Auf beider Revisionen hob das Kammergericht das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.\nDas Landgericht hat nunmehr den Witangeklagten Haie\nfreigesprochen und die Angeklagte CR wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens nach § 147 StGB in Tateinheit\nmit je einem vollendeten und einem versuchten Betrug zu\neiner Gefängnisstrafe von 6 lonaten verurteilt sowie die\n6 sefälschten Hundertmarkscheine eingezogen. Ihre Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegrün- .\ndet. “%\n\n«“\n\nua\n\nER ya‘ Pr Pan\nX x . R So.\n\n1.) Die Ancelrlagte hat sich dahin eingelassen, sie habe die beiden Eundertmarkscheine, die sie am 20. Januar\n1950 in Berliner Geschäften einwechselte, von dem Hitanseklagten TB am 19. Januar zu diesem Zwecke mit lt\nder Weisung erhalten, sich hiervon die von Haile geschuldete liiete in Höhe von 70.-DU West einzubehalten. Wie\n\nsich aus den Urteilsausführungen ergibt, folgt das Landgericht ihrer Einlassung nur insoweit, als sie behauptet,\ndas Falschgeld am 19. Januar 1950 von einer anderen Person zum Einwechseln erhalten und sich dabei gedacht zu\nhaben, dass es Falschgeld sein könne, nicht aber insoweit, als sie behauptet, Heil sei diese Person. Die _\nRevision macht demgegenüber geltend, wenn das Landgericht\n\nyes.\nx “\n\n> one vs.\n\nPa\n’\n\nOr\nv\n\n- 3.\n\n“\n\nwann\n\nES\n\nee\nen\n\nF-\n\nun .z_..\n\nzw.\n\nu ne on\nPER, Fr\n\nzur...\n\n- fr\n\nN\nID\nr\nPR)\nl\n.\nil\nI\n\nder Angeklagten nicht glaube, dass sie das Falschgeld\nvon Hm erhalten habe, so könne es ihrer Einlassung\nauch nicht entnehmen, dass sie sich das Falschgeld bewusst verschafft habe.\n\nDiese Auffassung ist irrig. Über das Ergebnis der _\nBeweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner frei- '\nen, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 St?O). Die Schlussfolgerung die das Landgericht aus der Einlassung der Angeklagten zieht, ver- E\nstösst weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssät- \\\nze, Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass\ndie Angeklagte sich die beiden falschen Hundertmarkschei- f\nne von einen anderen verschafft und dabei mit der Un- u\n\nD :\n\nechtheit der Scheine gerechnet und dieselbe in Kauf genommen hat. Es trägt nur Bedenken, lediglich auf Grund\nder Aussage der Angeirlagten für erwiesen anzusehen, dass\nHafler dieser andere gewesen sei. Zwar verkennt es nicht,\ndass dafür gewisse Verdachtsmomente sprechen, glaubt aber\ndie Möglichkeit nicht ausschliessen zu können, dass die\nAngeklagte den HB als den Geber des Geldes benennt,\num den wirklichen Geber zu decken. Die Feststellung des\nLandgerichts begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2.) Die Revision ist weiter der Auffassung, § 147 St@B\nsetzte voraus, dass der Täter beim Erwerbe des Falsch-.\ngeldes die Unechtheit bestimmt gekannt habe. Bedingter \".$\nVorsatz genüge nicht. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\n.\n\nDer hier in Betracht kommende zweite Tatbestand\n\ndes 8 147 StE@B erfordert, dass der Täter nachgemachtes\n\noder verfälschtes Geld sich verschafft und solches in\nVerkehr bringt. Nachgemachtes oder verfälschtes Geld -verschafft sich, wer in kenntnis des Unmstandes, dass es unecht sei, sich vorsätzlich in dessen Besitz setzt. Zwar\nbringt das Gesetz das Erfordernis der Kenntnis nicht\nbesonders zum Ausdruck. Es ist aber in dem Begriffe\n\"nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschaffen\"\neingeschlossen. Denn dieser bezeichnet einen. Besitzerverb, der von dem Vorsatz getragen ist, unechtes Geld\nzu erlangen. Zu der Frage, ob hinsichtlich der Unechtheit des Geldes, das sich der Täter verschafft, bedingter Vorsatz genügt, d.h. ob es ausreicht, dass er im\nzvreifel ist und in kauf nimmt, dass das Geld, das er\n\nan sich bringt, unecht ist, hat das Reichsgericht nicht\nSteilung genommen. In den Urteilen RGSt 6/144, 58/413,\n5980 und 67/294 wird lediglich die Fruge entschieden,\nob auch derjenige, der Falschgeld ohne Kenntnis der Unechtheit durch wegnahme oder Fund an sich und nach alsbald erkannter Unechtheit in Verkehr bringt, nach § 147\nStGB strafbar ist. Die weitere Frage, ob für die zum\nTatbestand erforderliche Kenntnis der Unechtheit bedingter Vorsatz genüge, stand nicht zur Erörterung.\nAuch im Schrifttum wird meist nur hervorgehoben, lunechtes Geld sich verschaffen\" bedeute eine zum Zwecke\nger Erlangung vorgenonmene und von der Kenntnis der Unechtheit begleitete Tätigkeit. Dass bedingter Vorsatz\nsenüge, wird ausdrücklich bejaht von Gerland (die Geldfälschungsdelikte des deutschen Strafgesetzbuchs, 1901,\n\n-5-\n\nZum...\n\nar I ss wen\nan ent\n\n---\nweil 200er in\n\nman. _\n\nIo,\n\nmn’\n\noz Are: heenjm.\n\nSmr—r\nZI. wart rm.\n= te2\n\n-\nm.\n\na u - -.--\n| un Pr\n—\n\n-.\n\nmu.\n- Br\n\n7 20\n.\n\nna on ni.\n\nm\n\nFer\n\nS 112) und vom OLC Köln (DRZ 1950, 453), dagegen ausdrücklich verneint von Schönke (Kom, 5. Aufl, III und\nDRZ 1950, 454).\n\nSchönke folgert den Ausschluss des bedingten Vor- .\nsatzes aus dem Zusammenhang der gesetzlichen. Vorschriften.\nAllerdings ist bedingter Vorsatz weder in § 146 noch im\nersten Tatbestand des § 147 ausreichend. Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass in beiden Füllen der erste\nTeilakt der tatbestandsmässigen Handlung in einem Nachmachen echten Geldes besteht. Das- schliesst bedingten\nVorsatz hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit notwendig aus. Vienn für den Tatbestand des § 148 StGB allgemein bestimmte Kenntnis der Unechtheit für erforderlich\nerachtet wird, so ist dies im Hinblick auf die Worte\n\"nach erkannter Unechtheit\" und wegen der besonderen\nLatur dieser Vorschrift gerechtfertigt. Sie.bringt eine\nAusnahmeregeluns für den Fall, dass jemand den Schaden,\nden er durch den gutgläubigen Erwerb unechten Geldes\nerlitten hat, nachdem er ihn gewahr geworden ist, auf\neinen anderen abwälzen will. Ebensowenig vermag das Argument zu überzeugen, die hohe Strafdrohung sei nur dann\ngerechtfertigt, wenn der Täter die bestimmte Kenntnis\nver Unechthäeit hatte. Wer Geld an sich bringt in dem Bewusstsein, es könne unecht sein, und es sodann als echtes\nausgibt, nimmt die Unechtheit und damit die Gefährdung\ndes Geldverkehrs in seinen Willen auf. Eine solche Handlungsweise ist deshalb nicht weniger verwerflich als das\nSichverschaffen in bestimmter Kenntnis der Unechtheit.\nWollte man sie von der Vorschrift des § 147 ausschliessen,\n\n-6-\n\n.\nkat,\n\nso würde sie als liünzverbrechen straflös bleiben.\n\nZu einem solchen Ausschluss des bedingten Vorsatzes zwingt ferner der Umstand nicht, dass Kenntnis der\nUnechtheit im Augenblicke des Besitzerwerbs gefordert\nwird. Wo zum inneren Tatbestand die Kenntnis .oder das\n\\lissen bestimmter Umstände gehört, bedeutet dies keineswegs notwendig, dass bedingter Vorsatz insoweit ausgeschlossen sei. Die Sachhehlerei (§ 259 StGB) besteht im\nAnsichbringen von Sachen, von denen der Täter weiss, dass\nsie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind. Auch\nhier genügt bedingter Vorsatz (RaSt.55, 204 /2057). Dasselbe gilt für den Meineid nach §§ 153.und 154 StGB in\nder vor 1943 geltenden Fassung (RGSt 61, 159), für § 270\naM (RG GA 62, 141), für $.328 (RGSt 36, 359 /3637),\n\n§ 329, §§ 352, 355 (RGSt 16, 363 und RG In 1936 Nr 372).\nGerade beim urwerb von Falschgeld ist es sehr wohl denkbar, dass der Erwerber den Umständen nach damit rechnet,\ndass das.angebotene Geld unecht ist, es aber gleichwohl\nannimmt, weil er gewillt ist, es auch für den Pall, dass\nes unecht sei,, als echtes zu verwenden. Wenn.in diesen\nFällen der § 147 StGB nicht anwendbar wäre, so würde dies\neine fühlbare Lücke in dem so.-wichtigen Schutz des Geldverkehrs darstellen, die vom Gesetzgeber angesichts de&\n\n‘ hohen Wertes des Rechtsgutes und im Hinblick auf seinen\n\naus den gesetzlichen Vorschriften erkennbaren Willen, diesem Rechtsgut einen wirksamen Schutz zu gewähren, nicht\nbeabsichtigt sein kann, Hinsichtlich der Kenntnis der\n\n“Unechtheit des Geldes genügt demnach bedingter Vorsatz.\n\n- T--\n\n.\nP‚ .\n\n% &\n& wo.\n\n[tt msar nn\n\ntr “\nir Am Cr\n\n.o—n ze\n\nD\n\\ B\n\nBr\n\nm. -\n\nae\" al he. re\n\n4\n“rn.\n\ns .\n$, D “\n\nx\nET NET TU 2 zu 7\nm. mw ran\n\n5 Norge\nEr .\nhen an\n\n’, v\nPop u PN\n\n=\n\nu:\n\nv\n[1\n\n.\n.\n.\n\nv\n[7\nbi\n\n1\nYa\n\n- =\n\nTee A IT HE U --\nur 4 m ee =\n\nesse\nu ae zn,\n.\n\nn- ==\n\nFe To\n\nI u Sn\n\ner rn\n*\n\nmn WI Sn _\n\nzT RT\n3 ss -\n\nu2-,\n\n3.) Von der in der Rechtsprechung allgemein vertretenen,\nim Schrifttum überwiegenden Ansicht, dass das Verbrechen\ndes § 147 StGB nicht ein Sonderfall des Betruges ist und\ndass deshalb der Tatbestand des Inverkehrbringens des\n\n§ 147 StGB mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen\nkann( § 73 StGB ), abzugehen, liegt entgegen der Meinung\nder Revision kein Anlass vor. Der Tatbestand des Inverkchrbringens in § 147 StGB enthält nach dem Wortlaut des\nGesetzes nicht den Tatbestand eines Betruges. Er kann\nferner sehr wohl verwirklicht werden, ohne dass gleichzeitig ein Betrug begangen wird, so 2.B. wenn der Täter\ndas Falschzeld, das er vorsätzlich sich verschafft hat,‘\ndazu verwendet, aus einem Automaten Waren zu entnehmen,\noder wenn er es als Falschgeld einem anderen überlässt,\nwissend, dass dieser es als echtes ausgeben werde. Ein\nFall der Aufzehrung (kKonsumtion), wie er für das Verhältnis des Rinbruchsdiebstahls zur Sachbeschädigung und zum\nhausfriedensbruch angenommen wird, liegt deshalb nicht\n\nvOor:\n\n4.) Das Landgericht entnimmt die Strafe dem § 263 StGB\nin der ileinung, diese Vorschrift enthalte die schwerere\nStrafdrohung. Das ist, wie.die Revision zutreffend geltend macht, irrig. Das Höchstmaß der angedrohten Strafe\nbeträgt in § 2653 StGB zehn Jahre Zuchthaus, in § 147 StGB\nfünfzehn Jahre Zuchthaus. Demnach droht. 5 147 StGB die\nschwerste Strafe an. Dieser Rechtsfehler beschwert die\nAngeklagte indessen nicht. Es ist ausgeschlossen, dass\ndas Landgericht auf eine niedrigere Strafe als die festgesetzte erkannt hätte, wenn es die Strafe dem höheren\nStrafrahmen entnoumen hätte.\n\n”s\n\n5.) Da das Urteil auch sonst keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken unterliegt, ist die Revision als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger\nDr. Dotterweich Baldus\n\nBusch\n\nwet ann 's\n\n« .\n\nEI 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-438-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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