{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-10_3_StR_429_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-10","aktenzeichen":"3 StR 429/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n2 StR 429/52\n\n2288 033\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Walter MED aus HB. geboren\nan DD. ED EB in x,\n\nwegen Steuerhehlerei u a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26 Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaeatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJgustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WEB wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Januar 1952,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Geschäftsführer (Einkäufer)\neiner Lebensmittelgrosshandlung in Hagen /Westfalen.\nIm Jahre 1949 kaufte er zum Preise von 1 320 DM von\ndem früheren Mitangeklagten ABB 132 Flaschen\nSpirituosen, Diese hatte Amp; der in Holland ansässig ist und dort einen Lebensmittelhandei betreibt,\nzuvor in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschwörzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen\nSteuerhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergeher zu\n‘einer Geidstrafe von 800 DE - hilfsweise 16 Tagen Gefängnis - und zu einer Wertersatzstrafe von i 320 DM\nverurteilt.\n\nDie mit der Revision erhobene Sachbeschwerde führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen\nseine Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§§ 403, 396.\n401 RAbgO). Die Anwendung der. Vorschrift des § 403 RAbgO\nbegegnet freilich nicht deshalb Bedenken, wie die Revision meint, weil das Landgericht nicht festgestellt hat,\ndass der Angeklagte durch den Ankauf der Spirituosen\neine eigene selbständige Verfügungsgewalt erlangte. Es\nist zwar nach den Gründen des Urteils nicht recht klar,\nob der Angeklagte die Flaschen für sich selbst erwarb\noder - was näher liegt - für seinen Arbeitgeber. Auch\nwenn das letztere der Fall war, erfüllte sein Verhalten\ndas Merkmal des \"Ankaufens\" im Sinne des § 403 RAbg0.\nDie Begehungsformen der Steuerhehlerei - ankaufen, zum\nPfande nehmen, an sich bringen - sind nicht anders als\nnach § 259 St6GB zu bestimmen. Für die Anwendung dieser\n\n- 3-\n\nVorschrift genügt es, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache sie für seinen Geschäftsherrn gekauft hat,\nsofern er nur dabei selbständig handelte. Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in den Entscheidungen\nvom 30 April 1952 - 3 StR 734/51 - und vom 15. März 1952\n- 3 StR 59/52'- (BGHSt 2, 355; 2, 262) dargelegt hat,\ngelten auch für die gleichen Begehungsformen der Steuerhehlerei. ‘\n\nDie Verurteilung nach § 405 RAbgO ist aber aus einem\nanderen Grunde fehlerhaft. Das Landgericht hat es unterlassen, festzustellen, dass der Angeklagte \"seines Vorteils wegen\" handelte. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Tatsachen, die auf eine\nsolche Absicht hindeuten.\n\nAber auch die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach Art VIiI in Verbindung\nmit Art I d, X des Militärregierungsgesetzes Nr 53 ist\nnicht gerechtfertigt. Aus den knappen Ausführungen des\nUrteils ergeben sich zwar die objektiven Merkmale eines\nverbotenen Geschäfts im Sinne des Art I 1 d öes Gesetzes\nNr 53. Das. Landgericht sagt aber nichts über die innere\nTatseite; das Urteil lässt nicht einmal erkennen, ob es\ngegen den Angeklagten den Vorwurf vorsätzlichen oder\nfahrlässigen Handelns erheben will (vgl Art V Abs 2, ©\ndes Gesetzes Nr 33 AHK). Diese Feststellungen erübrigten sich nicht etwa deshalb, weil das Gericht den ÄAngeklagten der Steuerhehlerei für überführt hielt.\n\nDas Urteil lässt auch nicht erkennen, welchem der\nbeiden verletzten Gesetze die Strafe entnommen worden\nist Das Revisionsgericht kann.also nicht nachprüfen,\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nob § 73 StGB irrtumsfrei angewandt worden ist.\nDiese Mängel gebieten die Aufhebung des Urteils.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung sei\nnoch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Die Verurteilung zur Strafe des Wertersatzes nach § 401 Abs 2\nRAhg0 setzt voraus, dass die Einziehung der Spirji tuosen nicht vollzogen werden kann. Darüber enthält das\nUrteil keine Feststellungen.\n\nFür die Bemessung des Wertersatzes ist hier anscheinend ein Betrag von 10 DM je Tlasche - d,i. der\nEinkaufspreis - zugrunde gelegt worden. Das Landgericht sagt aber nichts darüber, welchen Erlös im Falle\nder Einziehung die Spirituosen zur Zeit des Urteils\ndes ersten Rechtszuges im Iiandel erbracht haben könnten. Darauf kommt es an. Die Grundlagen für die Berechnung des Wertersatzes müssen wenigstens im allgemeinen im Urteil dargelegt werden. Für den Fall, dass\ndie Wertersatzstrafe uneinhbringlich ist, hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen. Das\n\n-5-\n\nUrteil muss erkennen lassen, wie sie berechnet werden soll (§ 401 RAbgO i.V.m § 29 StGB\"\n\n0\n\nKrauss Bundesrichter Dr. Koeniger Busch\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert:\n\nKrauss\nScharpenseel Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-429-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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