{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-08_3_StR_363_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"3 StR 363/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\n\n3_StR 363/52\n\n2277 059.\n\nIm Namen des Velkes\nIn der Strafsache\n\ngegen ze\n\nden Fahrradmechaniker Zmil F GEHE : us RER;\nKreis TEE: cevoren an GER 1555 in.\n\nPB (C5R);\n\nwegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug\n\n54\nFE?\nis\nE\n2\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom i6. Oktober 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender, :\nBundesrichter Krauss BET\nBundesrichter Dr. Koeniger ar!\nBundesrichter Scharpenseel “\nBundesrichter Dr. Baldus. R\n\nels beisitzende Richter, i\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der esanwaltschaft, |\n\nRE N\n\nJustizangestellter wu\n“ als Urkundsbeant r de Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Tandgerichts in Harburg an der Lahn\nvom 8. Januar 1952, soweit es den Angeklagten\nFO Detrifft, im Strafausspruch dahin abgeändert,\ndass der Angeklagte zu zwei lüonaten und drei Wochen\n\nGefängnis verurteilt ist. |\nLie Xosten des hechtsmittelshat der Angeklagte zu an\n\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n2ı\n\nGründe: . R\n\n+\nDer Angeklagte TB ist der Beihilfe zu den von\nden .ıiitangeklagten Heinz und Gerhard Fo in Tateinheit mit Brandstiftung.begangenen Versicherungsbetrug schuldig gesprochen worden, weil er in Kenntnis\n‚des Vorliegens einer Peuerversicherung mit seinem\nLotorrad den Eeinz Fo an den Tatort gefahren\nund, nachdem dieser ein Bienenhaus in Brand. gesetzt\nhatte, ihn wieder weggebracht hat. FW ist hierwegen aus\nden §§ 265, 308, 49 StGB an Stelle einer an sich ver- ni\nwirkten Gefüngnisstrafe von zwei ifonaten und drei Wo- R\nchen zu einer Geldstrafe von [li 250.- verurteilt worden, #\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift ledig- a\nlich den Strafausspruch an mit der Rüge, die Anwendung . R\n\ndes § 27 dp SiCB sei rechtsirrig. Das hierauf zulässigerweise beschränkte tlechtsmittel hat Erfolg.\n\n2.0 +\n\n-\n\n§ 27 b StGB erlaubt die Verhängung. einer Geldstrafe an Stelle einer an sich. verwirkten, unter drei\niionaten liegenden Freiheitsstrafe nicht. bei\nVerbrechen, ‚Der-Versicherungsbetrug ist,\nebenso wie die Brandstiftung, mit Zuchthausstrafe\n\nDs\n\nPau Tu Zu Zee\n\nNEE WR N RE u ÄRA en Gr arte Aue ae ro.\ns .\nR B\n\nYe\n\nvous\n\nown mn\n\n.__.—\n\nu\n\nnn.\n\nen\n\nPan\n\nRn N\n\n.\nDuPP zur pr\n\nim\n\nvom\n\n6\nEn\n\nDa Pre\n\n+ ‘ * Fr\nwe\n”\n\nbedroht. Der Angeklagte hat daher nach § 1 StcB\nein Verbrechen begangen, Über die Zuteilung einer\nStraftat. in eine der Klassen des $ l entscheidet\ndie allgemeine, ordentliche Strafandrohung, nicht\nder im Einzelfall wegen Annahme der Beihilfe und\nmildernder Umstände eine Gefängnisstrafe zulassende- Milderungsstrafrahmen oder gar die vom Tatrichter erkannte Strafe. Dies hat der Bundesgerichtshof\nschon wiederholt entschieden (B6HSt 2, 393).\n\nHiernach beruht der Strafausspruch, soweit\nan Stelle der an sich rverwirkten Freiheitsstrafe\nauf Geldstrafe erkannt ist, auf rechtsirriger An-\n\nwendung des § 27 » StGB. Er ist daher in diesem.\n\nUmfang aufzuheben, Durch die Verletzung des § 27 b\nist der Strafausspruch in dem Teil, der die an sich\nverwirkte Freiheitsstrafe bestimmt, nicht berührt.\nDas Landgericht hat geprüft, welche Freiheitsstrafe\nder Angeklagte erwirkt hat und hat hiernach eine\nGefängnisstrafe von zwei „lonaten ‚und drei Wochen\n\nfür angemessen erklärt. Diese liegt nur wenig über\nder nach den 58 265 Abs 2, 308 Abs 2, 49 und 44 StGB\nzugelassenen Windeststrafe. Sie ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Senat hat daher, da weitere\ntatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich\nsind, nach § 354 StPO unter Aufhebung der unzulässigen Geldstrafenumwandlung auf die vom Landgericht\nals verwirkt bezeichnete Gefängnisstrafe erkannt.\n\nr.\n\ni*\n\nDie üöntscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts,\n\nKirchner Krauss Koeniger\n\n. Scharpenseel Baldus\n\n.\nRZ}\n\nx\n\n=\n\nKl\n.%\nx\n\n3\n\n‚\n\nPR DET v","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/3-str-363-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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