{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-03_3_StR_991_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-03","aktenzeichen":"3 StR 991/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=»\n, > , . . . .\nh. AA . . » u -\nx, ” . « “ .\n8 -\nB\n.\n\n= a 8hR 991/51\n\n2319. 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwein,\n\n-'\nx\n\nden Kraftfahrer Karl Helmut ven D m früher\n\nKu, DEE, In VEREEno? E geboren am EEE\na 1920 in Dem,\n\n. wegen Doppelehe\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter \"'Dr.Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. .Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Heim\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n' Justizangestellter Ha\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. August\n1951 aufgehoben. Der Angeklagte ist der Doppelehe\nschuldig.‘ Die Sache wird zur neuen Verhandlung und -\nEntscheidung über den Strafausspruch und über die Koes sten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwie-Pe sen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer seit dem 2. Februar 1943 verheiratete Angeklagte ist holländischer Staatsangehöriger. Vor Auflösung\n“seiner ersten Ehe hat er am 25. März 1948 vor dem Stan-Gesamt in Beil. (Holland) eine zweite Ehe geschlos-\n' sen, die später für nichtig erklärt worden ist. Das auf\nGrund dieses Sachverhalts gegen ihn eingeleitete Straf-\n\n‚verfahren wegen Doppelehe ist durch das angefochtene\nUrteil in Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.\nDezember 1949 eingestellt worden.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanvaltschaft ist begründet.\n\ndc: Beizutreten ist den Ausführungen des erstrichterlichen Urteils, dass für den Angeklagten nach § 4 Abs\n2 Ziff 3 StGB das deutsche Strafrecht gilt. Doppelehe\nist auch durch Art 237 des niederländischen Strafgesetzbuches mit »trafe bedroht. Der Angeklagte ist im\nInland betroffen worden und wird nicht ausgeliefert,\nweil kein Antrag gestellt worden ist. Die Auslieferung\nwäre nach Art der Straftat zulässig; denn Doppelehe\nist ein Verbrechen, § 2 AusliefG, § 171 StGB.\n\nIrrig ist jedoch die Annahme des Erstrichters,\ndie von ihm für angemessen gehaltene Gefängnisstrafe\nvon sechs Honaten sei erlassen. Der Angeklagte ist\nnämlich durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n10. November 1950 wegen Diebstahls i.R. in Tateinheit\nmit Verwahrungsbruch zur Gesamtgefängnisstrafe von\nzehn Monaten verurteilt worden. Diese ist gebildet\nworden aus Eihzelstrafen von fünf und acht Monaten\nGefängnis,’ die für zwei vor dem 15. Septerber 1949\nbegangene Straftaten verhängt worden sind. Hit diesen\nbeiden Einzelstrafen hätte die wegen Doppelehe erkannte\nStrafe gemäss § 79 StGB in eine neue Gesamtstrafe\n\nr “ .. . - ” =\nxx N RER .. Des * ur.\n\n* D 2 . .. E23 x\n\n” ’ N ' ’ . . .. . ‘.\nR .\n. ’ ’\nD\n. x x +\n.\n\nzu, ups\n\nFir\n\n”. u\n\nDry\ns\nBEN\n\nEn\n\nu.‘\n.\n\ntun\nBe\n\nfi\nPIBETEUEE EBEN\nVe, PR\nu .i“\n” yerse\n\nIR %\na“ w..’\n\ngr Fe st\n\nag\nR22\nE 2\n\nra\nWe\nRS\n\nen RER ne\n\nRe\n\ner m\nEx ”\noo.\n\nCT “\n.\nx\n\ne,\nn\nZr wen\nam\n.\n\nSINE\n>\n-\n+\n\nvereinigt werden müssen. Diese muss sechs Monate über-\n\nsteigen. Sie ist gemäss § 4 Abs 1 StrFG nicht erlassen.\n\nDie Einstellung des Verfahrens war daher unzulässig\nDieses Ergebnis hindert nicht, dass dem Angeklagten die\nWohltat des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes zuteil\nwerden kann, wenn die nun zu verhängende Gesamtstrafe\n1 Jahr Gefängnis nicht übersteigen sollte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\n\"bundesanwalts.\n\nKrauss 2 Busch Dr. Sauer\n\nScharpenseel Baldus\n\n.\n\n„= .\nNr,\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-03/3-str-991-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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