{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-01-03_3_StR_544_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-01-03","aktenzeichen":"3 StR 544/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen, dss Volkes\n\nil\n\na 2\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständig en Kaufmann Reinhold August\n\n> um =: = GREEN: > GEEEEEHEED\nStrasse zeboren an 1913 in DEE,\n\nwegen fortg esetzter Urkundenfälschung\n\nat der 3. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in ‚der\nSitzung vom 3. Januar 1952, an ‚der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krause\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof, Dre usch\nBundesrichter Dr, © u |\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrächtet Dr Bei aus\n\nwet,\n\nJu\n\nustizanges \\ BE _ .\nals Urkunäs mter der Geschäftsstelle;\n\nER\n\nfür Recht er! annts\n\nDie Revision des Angeklagt\nLandgerichts in Berlin von 8o\nworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten se nes | Rechtenittele v\nzu trageno Et, ı a\n\nAuf die Revision er. taatsa Awaltschaft wird das\ngenannte Urteil zit ‚den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; soweit. der Angeklagte freig esprochen\nworden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur ander= _\nweiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Bechtsmittels. der. Staatsanueltschaft, en das.\nLandgericht zurückverwiesen. S .\n\nen ge& gen das. Urteil des.\nFebruar 1951 wird. ver-\n\nYon Rechts wegen\n\neründes\n\nDer Angeklag te ist wegen. for tgesetzt ver Urk sunden-..\n„Fälschung ans telle einer an sich verwirkten Geräng-\n\nnisstrafe von 50 .Ta ‚gen zu einer Geldstrafe von 450 DN-Vest verurteilt, im übrigen Zreigesprochen worden,\n\nohl der Angel :lagte als.\n\nGegen dieses Urteil haben soı\n\nsionen \"Zuständig, da\nVerletzung des $ ce\nscheidung über beide\nGoltäärch 45, 29).\n\nDie Revision des Angeklagt: ist unbegründet\nden F# Feststell ungen des Landge ichts hat er vom April |\npis August 1950 la fen e verschiedene Auftragesber\nTextilien verkauft, ee) s dem. Ostsektor von: a\n\noder aus der Ost bzone st: 0. ZU seinen grösserer 2\ngehörte auc r mi tangeklagte SED ;\n_ wohnte. Nachden SD\n\nen Angeklagt ten geliet ers\n\nAuftraggebern\n\nder im Ostsektor von B |\nschon einige Zeit Waren an\nhatte, erklärte ihm‘ letzterer,\nVest als Auftraggeber benöt tige. AlS Be]\n\nkeinen ee fand, ‚der. seinen Namen für diese\nGeschäfte geben wollte, gab er im Geschäft des, TED\n\nzu.\n\nseit dem 22% Joni 1950 den Namen eines ihm bekannten;\nim Westsektor Tg wohnenden Ku :n, dessen Ge-\n\n-DL-\n\nburtsdaten er kannte, und unterschrieb äie Auftragsze ttel von da an mit dem Nanen nn. Das tat er\n\n»dass.erT Adressen. von\n\nauch in Gegenwart des SD. dem er unter seinem\nichtigen Namen bekannt Ware Ebenso quittierte er auf\nlesen Zetteln nit dem Namen Kam den Empfang des\nkaufserlöses, Do) nahm diese Zettel zu seinen n Geschäftspapieren und liess die Eintragungen ins\n\n4\n\nS ©:\n\nTrödelbuch mit dem Namen \"Ku vornehmen, Der Angeklagte bevah vie such. die ‚Auftragszettel bei seinen\nTrödelbuch aufs Über dessen Bei veiserheblichkeit für\ndie Polizei war er bei der “inrichtung belehrt worden.\nTrödelbuch und Belege hielt er für die Kontrollen der\nPolizei, mit denen er rechnen musste; bereit, legte\nauch beides bei der & ontrolle seines Betriebes vor.\nDabei erklärte er auf Rückfragen, dass er. den Auf-\n\nbraggever Kg nicht kenne °\n\nDEE Tanagsrıcht STELTERT Fr srin\"ein Fortgesetz=\n\ntes Vergehen nach § 267 St0B, wobei es bemerkt, dass\nschon das Bereithalten zur beliebigen Sinsicht durch\nüle Behörde den Tatbestand erfülle, Die Anklag € hat-\n\nPB}: tirtung zur. Urkundentälsehung zur\nLast gelegt» Das, Landg sricht hat i nsoweit in gen.\nGründen freigesprochen, da — zwar an den\nMitangeklagten EU | das Ansinnen gestellt ı\nBee stadresse zu bring N, Jeaseh nicht nachzuwei-\n\nsen sei, dass er auch auf die\nAabe, sich eines fremder Na iens zu.bedi enen. Dagegen Ei\n\npe\n}\n\nhabe er in Ker nntnis de:\nDie Revision des Ar\nAnwendung des § 267 StGB\nverständnis ! “5 mit\nei .\n\nbsstraft werden, da nach E\n\nse T2t und könne desha\n\nger Rechtoprechung\n\nungen“,\n\n\"dieses Einvers +ändnis den Ta nr der Ur:\n\nfest, dass der Angeklagte die Tigenmächtigkeit M-WEB <ekannt habe; die Ausführungen zur Trage der\n‚Anstiftung liessen vielmehr auf eine gegenteilige\n\nÜberzeugüng der Strafkamner schliessen,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Urteil trifft zwar\nKeine ausdrückliche Feststellung in dem erörterten\nSinne, Dazu bestand aber auch keine Ver Panlassung,\nweil BAM sich selbst dann nach § 267 StGB strafbar gemacht hätte, wenn er die Erlaubnis des —\nzur Zeichnung mit dessen Namen getadt hätte, so:das\nes- insoweit auf den angeblichen Irrtum des Angeklagten rechtlich nicht ‚ankommt. Denn ale Auffassung\nder Revision, dass nach allgemeiner Rechtsprechung\nder Tatbestand der Urkundenfälschung stets entfalle,\nwenn der Namensträger, ale Erlaubnis. zur Zeichnung\n\nmit seinem Nanen. ei teilt habe, ist unzutreffend. ob\n\ndie Annahme einer Url zandenfälschung schon ‚dann begründet ist, wenn die: Ermächtigung zum Unterzeichnen\n\nnit fremden Namen dazu benutzt werden ‚soll, ; um eine\nstrafbare Handlung ZU - begehen (verneinend RESt 75,\n46; bejahend RG HRR: 1939 Nr. 662), kann dahingestellt\nbleiben. Jedenfalls scheidet ein fälschliches Antermit fremden Namen nur\n\ntigen der Urkunde beim Zeichnen\n\ndann aus, wenn folgende Voraussetzung en zusa mmentref-\n\nihn zu\n\nb) er ist bezugt,.\n\nvertreten Lahsen\n\n8 RGSt 75, 46, in der die Dishe-\n\nrige Rechtsprechung des Ben ugerishte- in den vorste-\n\n(vel die Entscheidun\n\nhenden Sätzen zusammengefasst ist). Im vorliegen Fall\nehlt es bereits ander ersten Voraussetzung denn\nBEE =: - und Gas vuss te der Angeklagte jedenfa alls-\n\ner Ze ichnung den Namensträger gerade nicht verein erwecken wollen, Kup\n\noo bJ\n\nDu\n\nei\n\nE=\nU\n\ntre\n\n&\n\na, sondern den Ansch\n\n2,\n\nhabe die Unterschr Äitt persönlich vollzogen. Danit.\n\nfehlte ihm aber der Wille zur Vertretung des Namens-'\nträgers. Delbst wenn also E33 in den gesamten Sach-. :\nverhalt eingeweiht gewesen wäre, ‚und.die Ermächtigung\n\nzur Zeichnung: erteilthitte, wären äie Urkunden fälschlich angefertigt; denn- entscheidend. ist allein, von.\nwem die Urkunde geistig herrührt, \"nicht wer sie Körperlich vollzogen hat. Demzufolge ist das. Binverständnis des Namensträgers dann unerheblich, wenn durch den\n\nGebrauch. des fremden Namens. ein falscher Schein hin-\n\nsichtlich des Urhebers der urkundlichen Erklärung erweckt werden soll (vgl ReSt 68 , 240; 76, 125). Es ge-\n\nnügt also zum Ausschluss des. 8 267 ‚StB nicht, wenn\n\nER\n\nder Namensträg\n\ner a Namen hergibt; „die in\n\nSommer. der den. Tatbestand\n\nr Urkunden nicht. aussc! NnLos\n\nBerichts zutrifft %,\n\nss das Bereitlegen. zur erwarteten’ min\n\nsicht durch die Benör brauchmachen. 3m Sie 2\n\nne des Gesetzes sei; }\nRGSt 40, 2533 e 394\ndem fest,\n\nas Urteil stellt nase\n\ner von vornherein vorhatte, nen krollorgn ‚nen ae\n\n‚ sächlich zum Zwecke der Täuschung vorgelegt und dabei\nerklärt hat, a | sei ihm unbekannt. Da die Straf- |\nkammer nur eine Sortgesetzte Urkundenfälschung engenommen hat, wird das Ergebnis durch eine möglicherweise\nunzutreffende Würdigung des Bereitlegens nicht besinträchtigt. Auch auf die Strafzumessung ist sie ersichtlich ohne Einfluss gewesen. - . |\n\nNach allem war äie Revision des Angeklag ten zu\nverwerten.\n\nZur. Revision der. Stestsanneltschaft\n\n1.) Der Umfang der von. der Staatsamtaltschaft einge-\n\nlegten Revision ist aus. der Rechtfertigungsschrift nicht.\n\nklar ersichtlich: Der Revisionsamtrag bringt eine Beschränkung des Rechtsmittels nicht zum: Ausdrucki es. ist\nAufhebung des angefochtenen Urteils ‚schlechthin und. |\nZurückverweisung der. Sache, beantra St, Gleichwohl i\n\nanzunehmen, dass das. Urteil nur hinsichtlich Ges. a\n\nspruchs angefochten ist, nicht. auch hinsichtlich: der\nVerurteilung nach § 267 SteB ga die Rechtfertigungs-.\n\nschrift insoweit keine rungen enthält.\n\nDie NFreisprechung m üb igent bezieht sich, wie\n\nder Eröffnung ;sbeschlus n Verbindung. mit den A\n\ngründen erg -ibt, au Ankl ge wegen ‚Betriebs eines\n\nGewerbes ohne behördliche Zulassung und wegen ver-\n\nbotenen Bezugs von Waren. aus, dem Ostsektor, deren tateinheitliches Zusammentreffen der Eröffnungsbeschluss\n\nannimmt, Dieser hatte dem. ‚Ang klagten eine weitere\n\nstrafbare Handlung (Anstiftung zur Urkundenfälschung)\nzur Last gelesn und die Urteilsgründe enthalten\n\nden Hinweis, nsoweit sei der. Angeklagte freizusprechen.\n\nüs handelt sich hierbei jedoch nur um eine ungenaue\nAusdrucksweise; denn‘ in ‚der Hauptverhandlung ist der\nAngeklagte darauf hing ewiesen worden; dass er bezüglich\n-der Urkundenfälschung auch ‚als Täter (wegen Gebrauch-\n\nmachens von unechten Urkunden) bestraft werden könne;\nund ersichtlich ist die Strafkanmer davon ausgegangen;\ndass es sich bei der Anstiftung zur Urkundenfälschung\nund dem Gebrauchnachen um denselben historischen Vor-\n\nsang unter Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts\n\nhandelteo Verfahrensrechtlich k cam daher ein Freispruch\n\nvon der Anklage der Anstiftung. ur Urkundenfälschung\n\nnicht in Betracht, so dass: der Urteilsspruch auf die-\n\nse \"Treisprechung\" in den Gründen nicht bezogen werden.\nkann e E\n\ny\n\nVer freisprech: Urteils ist im übri-\n\ngen, obwohl die Revisionsrechttertigung nur zur Pfrage\n\nteilung nimmt, ohne Be\nÖffnungsbeschluss .\nwischen dem Gewer-Tarenbezug. angenommen\nhtsmittels auf einen\n\nrechtlichen Gesichtspuniet unzulässig wäre. Dabei ist\n\nes gleichgültig, .ob.die Strarkamner. entgegen dem Er-\n\nöffnungsbeschluss und irrigerweise mehrere selbstän-\n\näige Handlungen angenommen hat, ©. daraus. geschlossen\n\nwerden könnte, dass sie in den Urteilsgründen sowohl\n\nvon der Anklage wegen Gewerb vergehens wie. auch von\näsr Anklage wegen verbotenen \\\n\narenbezuges freispri icht\n(vol RGSt 59, 517). a\n\n2.) Das Rechtsmittel. ist begründete\n\n' Soweit allerdings ‚das: Urteil ein Gewerbevergehen\n(8 13 des Bsrliner Gewerbefreiheitsgesetzes vom 2ls.\nOktober 19495 VOBl Seite 47) aus, subjektiven: Gründen\nfür nicht erwiesen erachtet, ist ein Rechtsfehler nicht\nerkennbar. Die Revisionsrechtfertigung enthält inso-\n\nweit auch keine au usdrücklichen. Angriffe.\n\nJagegen ist der. Revision, soweit sie sich dagegen\nwendet, dass eine Verurteilung nach den 88 2. und 4 der\nAnordnung zur Durch? führung des Abkommens. über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30; Dezenber 1 1949 (VoB1\n\n'1950, Seite 5) erfolgt ist, ohne Einschränkung beizu-.\ntreten. Das Urteil führt aus, dass der objektive Tatbest and 8° eben sei, weil der Angeklagte laufend ohne\n\nDe Ee “:\n\nGenehmigung der Abteilung Wir rtschaft des Senats von\nBerlin Bekleidungsgeg ‚enstände aus den sowjetisch besetzten Gebiet bezogen habe, Jedoch hat die Strafkanmer von einer Bestra ‚fung abgesehen, weil sich der Ange exlagte im Irrtum über die Strafbarkeit dieses Bezuges befunden habe; es stehe ihm deshalb § 31 des\n(Berliner) Wirtschaftsstrafgesetzes zur Seite, Dabei\nwird insbesondere darauf ‚hingewiesen, dass etwa acht\n\nMonate lang, in denen die Gevierbepolizei sich mit sei-\n\nnem Betriebe bereits beschäftigte, und er seine Trödelbücher der Polizei vorlegte, keine Behörde an seiner\nGeschäftsg gebarung Anstoss genommen h habe, obwohl in.\nseinen Trödelbuch z& ehlreiche Ostadressen unter den\nLieflerkunden seines Unternehmens verzeichnet gewesen.\nseien. Auch habe der Angeklagte unwiderlegt behauptet,\ndass er eine mündliche Auskunft ‚erhalten habe, wona ach.\nder Verkauf über den’ Ladentisch keiner \"Globalg jeneh-\n\nnigung\" bedürfe,\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen gen Freispruch\nnicht. Hinsichtlich des. objektiven 1 Tatbestundes ist.\nein Rechtsfehler nicht: erkennbar. Insbesondere ist\n\nder Ansicht der Straf kammer. b zupflichten, dass. unter\n\n\"Bezug\" im Sinne des Gesetzes auch die händlerische\n. Einfuhr zum Zwecke des Verkaufs, in Kommission oder.\n\nzum Zwecke der Verl kaufsvermit lung zu verstehen. sei\n\nund. dass nach der Art ‚des vom Angeklagten betriebenen\nGeschäftes dieser als der eigentliche Bezieher der.\n\nWare zu. betrachten sei. Dag egen sind die Ausführungen\n\nder Strafkammer zur inneren Tatseite nicht erschöpfend»\n\nDie Strafkanmer übersieht, dass. nach § 51 des Wirtschafts-.\n\nstrafgesetzes nicht jeder, sond rn nur der unverschul-\n\ndete Irrtum die Strafbarkeit ausschliesst. Insoweit\n\nlässt das ange? fochtene Urteil jede Erörterung vermis-\n\nsen. us lässt zunächst nicht ek\n\nennen, von.sem der An-\n\ngeklagte die münd liche Auskunf rhalten haben will,\n\ndass der Verkauf über den Ladentisch keiner Globalgenehmigung bedürfe, Des war aber wesentlich, weil nur\ndenn geprüft werden kann, ob die Auskunft dem Angeklagten Anlass sein durfte, seine Tat für erlaubt zu halten. Die Auskunft eines beliebigen Dritten kann zwar\neinen Irrtum zur Folge ‚haben; er ist aber nicht ohne\nweiteres auch unverschuldet, Vielmehr hat der Täter\n‚grundsätzlich sorgfältige Trkundigung ‚en einzuziehen,\nes sei denn, dass nach Lage der Umstände keinerlei\nZweifel über die Erlaubtheit der Tat aufzukommen\nbrauchten. Auch insoweit enthält das Urteil keine\nerschöpfende Prüfung des. Sachverhalts. Die Strafkam-\n„mer erörtert zwar zahlreiche Verdachtsmonent se dafür,\ndass der Angeklagte das Bezugsverbot positiv gekannt\nhat, geht aber. dann sofort zu. der Feststellung über,\ndass ihm diese Kenntnis. nicht: mit der notwendigen |\nSicherheit nachgewiesen werden könne. Darüber, ob\nnicht diese Verdachtsmomente jedenfalls zu der F Feststellung ausreichten, dass der. Angeklagte im Zweifel\nüber die Erlaubtheit seines Puns war, und demgemäss\nsorgfältige I Erkundigungen. hätte einziehen müssen,\nschweigen sich die Urteilsgrinde aus. Bestanden aber\ntatsächlich ZweiTels' und. hat: ‚der Angeklagte sich einfach über sie Hinweggesetzt, dann liegt ein Irrtum‘ 3\nirtschaftsstra afgesetzes über-\n\nim Sinne des § 31. des.\nhaupt nicht vor. Der An eklagte has alsdann. mit\n\nbedingtem Vorsatz gehandelt. Unter diesen Gesiohtspunkten wird daher die Straf kammer den Sachvorhalt\n\nerneut zu prüfen haben. Über das, ‚Gewerbevergehen\nist wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens\n‚ebenfalls erneut zu befinden.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrag des\nOberbundesanwalts, BES\n\nKrauss nn Busch”\n\n Scharpenseel Balaus\n\nDr.Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-03/3-str-544-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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