{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-19_3_StR_575_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-19","aktenzeichen":"3 StR 575/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Berichtigung des Hauptverhandlungspro-. .\ntokolls ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksich-. v =\ntigen, wenn sie erst nach, erhobener Verfahrensrüge - . x\nvorgenommen wird und dieser die Grundlage entzieht..:, er\n\nu... er\n\na R .\nDe u\n\n£ ’ .&\n\n$ er","text_plain":"Für das Nachschlagewerk. ! . Ip\n\nWErInTETM 278 ECT SE RT Bar de\n\n013. “\n\nr\n[}\n3\n3\n\nRi\n\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StPO § 274\n\nRechtssatz;\n\nDie Berichtigung des Hauptverhandlungspro-. .\ntokolls ist vom Revisionsgericht nicht zu berücksich-. v =\ntigen, wenn sie erst nach, erhobener Verfahrensrüge - . x\nvorgenommen wird und dieser die Grundlage entzieht..:, er\n\nu... er\n\na R .\nDe u\n\n£ ’ .&\n\n$ er\n\nAktenzeichen: 3 StR 575/51- . ‘\nUrt v 19. Dezember 1951 IG Düsseldorf\n\n1%:\n\n3_StR 575,51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Buchhalter Heinrich O0 EB zu: Deiimm\nER, geboren am U 1904 in ScuuEummp:\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\n..\n..\n\nBundesrichter Krauss 78\nals Vorsitzender, u\nBundesrichter Dr. Koeniger BE:\nB 23\n\nBundesrichter Scharpenseel .\nBundesrichter Dr. Baldus Ö\nBundesrickter Sarstedt .n\nals beisitzende Richter, . “\n%\n\nOberstaatsanwalt , Zur\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, R:\nsr a\n\nJustizangestellter > s\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “\nBE\n\nfür Recht erkannt: „E\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren\nwegen der Vorfälle aus dem Jahre 1946 auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird das Urteil’des Landgerichts in\nDüsseldorf vom 25. Januar 1951 mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- .\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nsoweit darüber noch nicht erkannt ist, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Krefeld.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Anzeklagte war durch Urteil’des Landgerichts\nin Düsseldorf vom 9. März 1950 wegen fortgesetzter, im\nJahre 1942 verübter Unzucht mit seiner Tochter Rosemarie\nzu einem Jehr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nAuf seine Revision war dieses Erkenntnis vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Verletzung sachlichen Rechts\naufgehoben worden, In der neuen Verhandlung hat das\nLandgericht wiederum eine fortgesetzte Verfehlung nach\n8 176 Abs 1 Ziff 3 StGB, begangen in den Jahren 1942\nund 1946, angenommen und auf die früher festgesetzte.\nStrafe erkannt. ‘\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte ‘Verletzung.\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\ngeltend. Sie ist begründet.\n\n‘\n\n1.) Der Beschwerdeführer behauptet, seine Verteidigung\nz2i durch Abichzung eines von ihm gestellten Beweisamtrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\nunzulässigerweise beschränkt worden.\n\nAus der Sitzungsniederschrift ist ersichtlich, dass\nein solcher Antrag durch Gerichtsbeschluss zurückgewiesen\nworden ist mit der Begründung, die bisherigen Gutachten\nseien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rosemarie OEM ausreichend. Der Sitzungsniederschrift ist ein schriftlicher, auf Tatsachenbehauptungen\ngestützter Beweisamtrag als Anlage beigefügt. Die Angaben der Prozessbeteiligten darüber, ob dieses Schriftstück dem Gericht vorgelegen sei oder nicht, gehen auseinander. Für die Richtigkeit der Erklärung des Vertei-\n\n- 3 -\n\n”\nR .\n.\nje\n\n% «\nweiter\n\n. pr\n\n.\nu.\n&; ARE ZNE 47\n\n‘e\n°\n\nEr\nSn . .\nzu ,$\n\nrn tem fe\n\nsr\n\n.\n.\nnm’\n\n‘ . .\n\nnn» i er s .\n\ndi SR D « 75 a „\nEi a eh\n\n. s\n% Fo \\\n\n””,\n\nur\n\nar Pr\nA272\n\n‘\n\nse.\n\n.\ner‘\nELE\n\n25 A\n\n%\ndr\n\nm EG\n\n«tt.\nRi\nK\n\nKu)\n\nas\n\n[4\nwine\n\n..n.\nle\n\n” .\nm\n-\n\n’.\n\nKa\n\n»\n.\n„\n“\n. KATZE\nwre\n\ndigers spricht der Protckollvermerk \"siehe Anlage\",\nJedoch ist eine Verletzung des § 244 Abs 4 StPO nicht\nersichtlich.\n\nÜber die Frage, ob ein weiterer Sachverständiger\nbeizuziehen ist, entscheidet der Tatrichter nach seinen\npflichtgemässen Ermessen. Dessen Grenzen werden durch\ndie auf §§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO beruhende Pflicht\nzur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts gezogen,\nwobei § 244 Abs 4 StPO dem Gericht eine gewisse Freiheit\neinräumt. Dass diese Grenzen hier nicht eingehalten seien, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Nach dessen Feststellungen haben die beiden Sachverständigen Dr. Uni\nund Dr. FB üäie Glaubwürdigkeit der von der Rosemarie OB über die entscheidenden Punkte gemachten\nAngaben übereinstimmend bestätigt. Infolgedessen lag\nkleine der Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz\n2 StPO und damit keine Notwendigkeit vor, einen weiteren\nSachverständigen zu vernehmen.\n\nDa aber aus anderen Gründen das Urteil aufgehoben\nwerden muss, ist dem Erstrichter die Möglichkeit geboten zu prüfen, ob etwa im Hinblick auf die dem abgelehnten\nBeweisamtrag zugrunde gelegten Tatsachenbehauptungen,\nauf die sonstigen von der Revision gegen das Gutachten\ndes Dr. UCEMEEB erhobenen Einwendungen und die früher\nvorhandenen Widersprüche zwischen’ den Gutachten der beiden Sachverständigen die Anhörung eines anderen Sachverständigen erfolgen soll. Die Entscheidung hierüber bleibt\ndem Tatrichter überlassen.\n\n2.) Der Angeklagte beruft sich ferner auf den Verbrauch\nder Strafklage, hinsichtlich der ihm zur last gelegten\nVorfäile aus dem Jahre 1946. Er macht insoweit rechtskräftigen Freispruch durch das Urteil vom 9. März. 1950\ngeltend.\n\nGegen den Angeklagten war wegen eines fortgesetzten ,\n\nVerbrechens wider die Sittlichkeit, begangen durch unzüchtige Handlungen an seiner Tochter Rosemarie in den\nJahren 1942 und 1946, Anklage erhoben worden. Des Landgericht hat ihn auf Grund der ersten Hauptverhandlung |\n\nnicht für überführt erachtet, soweit es sich um die Vorrk,\n\nfälie des Jahres 1946 handelte. Die Formel des Urteils\nvom 9. Lärz 1950 enthält hierüber nichts. Nur dessen\nGründe verweisen darauf, dass es wegen des Fortsetzungszusammenhangs eines Freispruchs hinsichtlich der im Jahre 1946 angeblich weiter begangenen unzüchtigen Handlungen nicht bedurfte,\n\nDie Revision hebt hervor, der Angeklagte sei wegen\nder im Jahre 1946 begangenen Handlungen rechtskräftig\nfreigesprochen worden. Dieser Freispruch sei durch das\nOberlandesgericht bestätigt worden, welches das landgerichtliche Urteil nur insoweit aufgehoben habe, als es\ngen Angeklagten für schuldig erkannt habe. Das Landgericht sei demnach in der Hauptverhandlung vom 25. Januar\n1951. gehindert gewesen, den geschichtlichen Vorgang des\nJahres 1946 noch einmal zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Der Umstand, dass der Freispruch nur in\nden Gründen erwähnt sei, ändere nichts an der Tatsache,\ndass er erfolgt sei. j\n\n-5.\n\nRe\nLP SAL TE Zn\n\n..\n» .\n“net\n\n.\n\n. ”\n\n.\n\n£.x\n\nx\n.\n\n.& .\n. »\nPrai ..,.r\n\nuns “.. - .\n\nIR ME IERT) nr\n\nMill. - une. chaun\n\nDie Rechtskraftwirkung gehört dem Verfahrensrecht\nund dem sachlichen Strafrecht an. Sie ist als Prozesshindernis von Amts wegen zu beachten (RGSt 62, 153;\n\n7, 53). ‘\n\nEs ist zuzugeben, dass der Angeklagte von der Beschuidigung, sich im Jahre 1946 an seiner Tochter Rosemarie sittlich vergangen zu haben, durch das Urteil vom\n9. Härz 1950 nur deshalb nicht förmlich freigesprochen\nworden ist, weil die Anklage eine Fortsetzungstat angenommen hatte. Das Landgericht hat sich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 57, 302) gehalten, wonach wegen einzelner nicht erwiesener unselbständiger\nHandlungen der Fortsetzungstat nicht freizusprechen ist,\nwenn im übrigen der Fortsetzungszusammenhang bejaht und\nwegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt wird. Es\nhat daher nur in den Urteilsgründen die nicht als bewiesen erachteten Einzelakte ausgeschieden.\n\nDas nunmehr angefochtene Urteil vom 25. Januar 1951\nverweist ausdrücklich darauf, der Angeklagte sei in dem\nvorausgegangenen Urteil von der Anschuldigung wegen der\nUnzuchtsfälle des Jahres 1946 nicht freigesprochen worden. Da die Entscheidüng!über. diese Tatsachen tnichtinpReghts,\nkraft erwachsen sei, sei hierüber erneut zu erkennen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nAllerdings bestimmt den Umfang der Rechtskraft eines Urteils in der Regel dessen Formel und ‚sind dessen\nGründe der Rechtskraft nicht fähig (RGSt 46, 420 /#227;\n57, 5i). Damit ist aber nicht gesagt, dass diese für die\nBeurteilung der Frage der Rechtskraft ohne Bedeutung seien. Denn die Urteilsformel, die mit den Gründen eine Ein-\n\n-6 -\n\nheit bildet, ist aus deren Inhalt zu verstehen und auszulegen. Diese Auffassung kommt auch in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausdruck. Dort ist (RESt\n66, 52 /547/) ausgesprochen, dass sich nicht aus der Formel, sondern aus dem Inhalt der Gründe ergebe, wie weit\ndie Rechtskraft eines Urteils reiche. Diese Entscheidung\nbehandelt die Fassung des Urteilsspruchs in einem Falle,\nin dem ein nichterwiesenes Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung mit einer wegen Verjährung nicht mehr verfolgbaren Übertretung tateinheitlich zusammentrifft. Das\nReichsgericht vertritt dabei den Standpunkt, dass mit\nder Freisprechung wegen des Vergehens auch der in der\nFormel nicht zum Ausdruck gebrachte Gesichtspunkt der _\nÜbertretung endgültig erledigt worden sei. Auch in der\nEntscheidung RGSt 46, 363 (368, 370) kommt der Gedanke\nzum Ausdruck, dass ein rechtskräftiges Einstellungsurteil die angeklagte Tat zugunsten des Angeklagten endsültig erledige ninsichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen sie von Amts wegen hätte verfolgt\nwerden können; das Urteil wirke seinem Gesamtinhalt entsprechend, gleichviel ob die etwa getroffene Sachentscheidung über eine von Amts wegen verfolgbare Straftat\nin der Urteilsformel Ausdruck finde oder nicht,\n\nDort ist allerdings die Frage nicht berührt, ob\ndie Rechtskraft sich auch auf eine nur.in den Gründen\nerfolgte Freisprechung von Zinzelhandlungen erstrecks,\ndie in der Anklage bezw. im Eröffnungsbeschluss in eine\nfortgesetzte Straftat zusammengefasst sind mit anderen\nEinzelhandlungen, wegen deren der Angeklagte verurteilt\nworden ist. Es bestehen indes keine Bedenken, den Rechts-\n\n‘\n\n- 1 -\n\nPER\n\ngedanken, dass die Gründe für die Beurteilung des Unfangs der Rechtskraft heranzuziehen sind, auch auf diesen Fall auszudehnen, wenn der Angeklagte durch die\nstarre Anwendung des Grundsatzes von der Beschränkung\nder Rechtskraftwirkung auf die Urteilsformel einen unbilligen Nachteil erleiden würde. Denn erst die Verbindung des Urteilsspruchs mit den Gründen ergibt den wirklichen Inhalt der gewollten, aus der Formel nur unvollkommen erkennbaren Entscheidung. Ein solcher Nachteil\nist regelmässig dann zu befürchten, wenn die Anklage\nbezw. der Eröffnungsbeschluss zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. In Fällen dieser Art kann\ndem Angeklagten die Rechtswohltat des Verbrauchs der\nStrafklage nicht deshalb entzogen werden, weil er wegen\nfalscher Anklageerhebung nur in den Gründen freigesprochen worden ist.\n\nSo war es hier. Zwischen den beiden Tatsachengrupven der Jahre 1942 und 1946 liegt ein so grosser Zeitzwischenraum, dass von einem Fortsetzungszusammenhang,\nder ja an sich die Ausnahme bilden soll, nicht gesprochen werden kann. Lin Gesamtvorsatz auf Seite des Angeklagten, der als Vehrmachtsangehöriger nur selten zu seiner Familie kam, war wohl für jeden einzelnen Fall seiner\nBesuche denkbar. Aber dafür, dass er schon 1942 einen\nerst im Jahre 1946 zu verwirklichenden Vorsatz gefasst\nhatte, fehlt es an jedem Anhalt. Der Gesamtvorsatz, der\nschen bei erheblich geringerem zeitlichen Auseinanderliegen der Einzelhandlungen einer besonders eingehenden\nBegründung bedarf (RGSt 75, 207), kann im vorliegenden\n\n-8 -\n\nFail. die Handlungen des Jahres 1946 nicht umfasst haben.\nGegen diese Annahme spricht entscheidend die Unsicherheit der damaligen Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse.\n\nDie Anklage hätte also wegen der vom Beschwerdeführer an seiner Tochter Rosemarie in den Jahren 1942 und\n1946 verübten unzüchtigen Handlungen auf zwei selbständige-rur in sich fortgesetzte--Sittlichkeitst FREE” ? ° “\nverbrechen lauten müssen. Wäre sie so erhoben worden, so u\nhätte das Urteil vom 9. März 1950 in der Formel auf Freisprechung wegen der zweiten nicht als nachgewiesen erachteten Tatsachengruppe (des Jahres 1946) erkennen müssen.\n\nDie fehlerhafte Sachbehandlung durch die Staatsanwalt- .\nschaft - bezw. im Falle der Erlassung eines Eröffnungs-,\nbeschiusses durch den beschliessenden Richter - darf\n\nsich nicht zuungunsten des Angeklagten auswirken, Er .\ndarf nicht schlechter gestellt werden, als er.im Falle 3\nrichtiger Sachbehandlung gestanden wäre.\n\nDamit dieses Ziel erreicht wird, muss in Fällen\ndieser Art verlangt werden, dass der erkennende Richter\ndie Entscheidung über die ihm zur Aburteilung unterbreitete fortgesetzte Straftat so trifft, wie sie sich ihm\ntei richtiger Betrachtung auf Grund der Hauptverhandlung\ndarstellt, ohne Rücksicht auf eine etwa abweichende Ansicht der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses, an die\ner gemäss § 264 StPO nicht gebunden ist. Kommt er also\nauf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der ,\nihm obliegenden Prüfung der Frage des Fortsetzungszusam- |\nmenhangs zu dem Schluss, dass nicht zwischen allen Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht, sondern\n\n-9- „e\n\ndass ein Teil davon eine oder mehrere selbständige Straftaten bildet, so hat er insoweit freizusprechen, wenn er\nden Nachweis hierfür nicht für erbracht hält.\n\nDiese Auffassung ist nicht schlechtweg unvereinbar\nmit der in RGSt 57, 302 /304/ geäusserten Meinung, das\nGericht genüge seiner Verpflichtung zur Erschöpfung der\nAnklage, wenn es bei der Abfassung des Urteilssatzes vom\nStandpunkt des Eröffnungsbeschlusses ausgehe. Denn jene\nEntscheidung nimmt den Fortsetzungszusammenhang als gegeben an. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass von der Verurteilung wegen der fortgesetzten Straftat alle unter den\nFortsetzunzszusammenhang fallenden Einzelhandlungen mit\nder Wirkung des Verbrauchs der Strafklage umfasst würden.\nDieser Gesichtspunkt kann jedoch im vorliegenden Fall\nnicht verwertet werden. Hier ist vorausgesetzt, dass\nFortsetzungszusammenhang zu Unrecht bejaht worden ist,\ndass also die als unbewiesen ausgeschiedenen Einzelhand-Jungen nicht unter den Forteetzungszusammenhang fallen,\nmögen sie auch von der Anklage in diesen einbezogen worden sein. Deshalb kann auch das für den Fortsetzungszusammenhang unbedenkliche Verfahren, die unbewiesenen unselb-\"\nständigen Einzelhandlungen nur in den Gründen auszuscheiden, auf Fälle der hier vorliegenden Art nicht angewendet\nwerdens\n\nHier liegt die Sache nicht anders, als wenn die im\nEröffnungsbeschluss angenommene Fortsetzungshandlung im\nUrteil in eine Anzahl selbständiger Einzelhandlungen aufgespalten wird, von denen nur ein Teil als bewiesen erachtet wird. Im Falle der Zerlegung der fortgesetzten Handlung in ihre einzelnen Teile muss wegen der unbewiesenen\n\n- 10 -\n\nFäile freigesprochen werden, damit der Angeklagte gegen\neine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen\nTinze’handlungen geschützt ist. Dasselbe muss gelten, '\nwenn der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Tat verurteiit und in den Gründen wegen einer Einzelhandlung oder\nwegen einer Gruppe von Einzelhandlungen freigesprochen “\nwird, die von der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss\n\nin den Portsetzungszusammenhang einbezogen ist, aber erkennbar nicht darunter fällt. Sonst entsteht - wie der\nvorliegende Fall zeigt - für den Angeklagten die Gefahr,\nden ihm wegen Verbrauchs der Strafklage zustehenden\nSchutz vor nochmaliger Aburteilung und Verurteilung in\nderselben Sache zu verlieren. Ein solches Ergebnis, das\nauf falscher rechtlicher Würdigung des Sachverhalts durch\ndie Anklagebehörde oder den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschliessenden Richter beruht, kann nicht ge- «\nbilligt werden.’ Den Angeklagten nicht mit den Folgen\ncinss Fehlers Ner Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses\nsu belasten, ist ein Gebot der Gerechtigkeit.\n\nAus diesen Erwägungen folgt, dass hier das Landsericht den Freispruch des Angeklagten wegen der Vorfälle des Jahres 1946 in die Formel des Urteils vom\n9. lärz 1950 hätte aufnehmen müssen. Da das unterblieben ist. muss die Wirkung dieses Nangels, die zuungunsten\ndes Angeklagten ohne ‚sein Verschulden eingetreten ist,\ndadurch ausgeglichen werden, dass er so behandelt wird,\nals wäre er nicht nur in den Urteilsgründen, sondern in\nder Formel freigesprochen worden, wie es bei richtigen\nVerfahren hätte geschehen müssen. Darnach war das landgericht nicht mehr befugt, in der Verhandlung vom 25. Ja-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nnuar 1951 den geschichtlichen Gesamtvorgang des Jahres\n1946 einer Nachprüfung zu unterziehen und den Angeklagten hierwegen zu verurteilen. Insoweit lag ein rechtskräftiger Freispruch vor. Daher musste in diesem Umfang\ndas Verfahren wegen des - auch vom Revisionsgericht zu\nbeachtenden - Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs eingestellt werden.\n\nOb der Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils im Strafmass führen müsste, kann unerörtert bleiben, weil eine weitere Verfahrensrüge durchschlägt.\n\n3.) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zeugin\nRosemarie OB entgegen der Vorschrift des § 63 StPO\nvor ihrer Vereidigung nicht auf ihr Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Er behauptet, die Zeugin\nhätte im Falle der Belehrung wahrscheinlich den Eid verweigert. Deren Unterlassung habe die Entscheidung wesentlich bseinflusst, weil das Gericht einer uneidlichen Aussage der Zeugin kaum geglaubt hätte.\n\nDas Protokoll enthielt ursprünglich keinen Vermerk\ndarüter, dass die Zeugin über ihr Eidesweigerungsrecht\nbelehrt worden sei. Dieser ist jedoch nachträglich im\nbege der Protokollberichtigung nach Eingang der Revisionsbegründung am 9. April 1951 beigefügt worden.\n\nDie Zulässigkeit der Protokollberichtigung im allgemeinen ist durch die Hechtsprechung anerkannt. Mit ihrer Zulassung wird eine Lücke der Strafprozessordnung,\ndie hierüber nichts sagt, ausgefüllt.\n\n- 12 -\n\n- 122 -\n\nStreitig ist jedoch, ob diese Berichtigung dann\nnoch zulässig ist, wenn sie ein auf seinen unberechtigten Inhalt gegründetes und mittels Revision geltend gemachtes Recht des Beschwerdeführers beseitigen würde.\nDas Reichsgericht hat die Zulässigkeit entgegen seiner\nfrüheren ständigen Rechtsprechung (RGSt 43, 1; 6%, -408)\nzuletzt (RGSt 70, 241) bejaht. Nach dem Kriege haben\nsich verschiedene Obergerichte der früheren Rechtsprechung angeschlossen, so namentlich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (vgl OGHSt 1, 277 und die\ndort angezogenen Urteile).\n\nDer Senat schliesst sich der früheren reichsgerichtlichen Rechtsprechung an.\n\nAuszugehen ist von der in § 274 StPO getroffenen\nRegelung. Darnach ist dem Verhandlungsprotokoll eine\nausserordentlich weitgehende Beweiskraft zugeschrieben.\nEs liefert als ausschliesslichesBeweismittel vollen und\nunwiderleglichen Beweis für die Beachtung der für die\nHauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Sein\nInha!t ist bis zum Nachweis seiner Fälschung, die praktisch wohl kaum in Betracht komt, als wahr zugrunde zu\nlegen. Selbst der Inhalt des Urteils ist nicht geeignet,\ndas Protokoll zu widerlegen oder zu ergänzen, soweit es\nden Beweis zu liefern bestimmt ist. Der in der Niederschrift beurkundete Sachverhalt bildet nach dem Gesetz\nchne Rücksicht auf die wirklichen Vorkommnisse in der\nHauptrerhandlung die Grundlage des Verfahrens. Er bildet insbesondere auch die Grundlage für das Revisionsverfahren. Staatsanwaltschaft und Angeklagte können An-\n\n- 13 -\n\ns\neye\n\n.\n.\n.\na,\nPEN\n5\n\nen 0}\n\n- 13 -\n\ngriffe gegen das Urteil wegen Verfahrensverstössen nur\nauf den in Protokoll niedergelegten Sachverhalt stützen.\n\nSolange sie das nicht getan haben, ist dessen Berichtigung möglich, weil die von ihm wiedergegebenen Tatsachen\nbis dahin noch nicht als Anfechtungsgrundlage in Anspruch\ngenommen worden sind. Ist das aber geschehen, so kann dem\nBeschwerdeführer die dadurch erlangte Rechtsstellung durch\neine nachträgliche Protokollberichtigung nicht mehr entzogen werden. Da dieser zur Begründung seines mit Verfahrensmängeln gerechtfertigten Rechtsmittels nur das Protokoll in der vorliegenden Form verwerten darf und muss,\nist ihm auch das Recht zuzugestekn, sich der nachträglichen\nÄnderung des in der Niederschrift dargelegten und für alle Beteiligten massgeblichen Sachverhalts zu widersetzen.\n\nDie aussergewöhnliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift hat zur Folge, dass kein Prozessbeteiligter sich\nauf einen tatsächlich unterlaufenen Verfahrensfehler mit\nErfoig berufen kann, wenn er in ihr nicht enthalten ist.\nDer Beschverdeführer hat praktisch keine iföglichkeit,\nderen Berichtigung zu erzwingen. Umgekehrt muss aber dann\nauch dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt werden,\neinen aus dem Protokoll ersichtlichen = in Wirklichkeit\nnicht vorliegenden — Mangel zur Begründung seines Rechtsmittels zu verwerten, und er muss auch gegen eine nachträgliche Beseitigung des Hangels durch Protokollberichtigung gesichert sein. Andernfalls liefe die Regelung\ndes § 274 StPO auf eine Benachteiligung des Beschwerdeführers hinaus, die nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen sein kann. Dem Beschwerdeführer sind in den hier-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nfür aufgestellten Revisionsvorschriften für die Geltendmachung von Verfahrensverstössen ziemlich enge Grenzen\ngezogen. Demgegenüber kann es nicht vertreten werden,\nden Urkundspersonen so weitgehende Möglichkeiten der\nProtokollberichtigung zuzugestehen, wie es das Reichsgericht zuletzt (RGSt 70, 241) getan hat. Damit würden die\nprozessualen Rechte des Beschwerdeführersiwfiterseins.-\ngcengt. Er würde der Gefahr ausgesetzt, durch eine nachträgliche Änderung des Protokolls eine nach dessen Inhalt begründete und auch nach den tatsächlichen Begebenheiten der Hauptverhandlung berechtigte Verfahrensrüge\nzu verlieren.\n\nDazu kommt, dass angesichts der Bedeutung der erhöhten Beweiskraft des Protokolls dessen Berichtigung\neine Ausnahme bleiben muss. Deren zeitlich unbeschränkte Zulassung wäre mit der im Hinblick auf Sinn und Zweck\ndes § 274 StPO zu erhebenden Forderung nach genauester\nAbfassung der Sitzungsniederschriften nicht vereinbar.\nDenn die Möglichkeit ihrer jederzeitigen Änderung kann\ndazu führen, dass ihrer Herstellung weniger Sorgfalt\nzugewendet wird, als im gegenteiligen Fall.\n\nNicht durchgreifen kann demgegenüber der Gedanke,\ndass bei Nichtzulassung der Berichtigung das Revisionsgericht gezwungen werde, seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde zu legen, der von den\nfür die Niederschrift verantwortlichen Personen förnli:h als unrichtig bezeugt worden ist,\n\nDem § 274 StGB ist zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankam, ausschliesslich dem Gesichts-Punkt Rechnung zu tragen, dass der Protokollinhalt den\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\n.\nDe\ns\n\ntatsächlichen Geschehnissen in der Hauptverhandlung entspricht. Er wollte nur eine Verfahrensregelung treffen,\n\ndie er für zweckmässig erachtete. Durch die Niederschrift ;\nsollte ein Sachverhalt geschaffen werden, der für die\nProzessbeteiligten und das Revisionsgericht eine geeignete Grundlage bietet. Schon diese Regelung steht dem\n\nvorerwähnten Gesichtspunkt entgegen. N\n\n_\nEn n. ».\n\nGanz wesentlich spricht aber gegen die Zulassung der\nnachträglichen Protokollberichtigung das infolge Zeitablaufs eintretende Nachlassen des Gedächtnisses der Urkundspersonen und die damit verbundene Unsicherheit der\nErkenntnis, was sich in der Hauptverhandlung wirklich\nereignet hat. Zwischen der Herstellung der Sitzungsniederschrift und dem Eingang der Revisionsrechtfertigung\nliegt in der Regel ein Zeitraum von Wochen, manchmal auch\nMonaten, Es ist - mindestens in der liehrzahl der Fälle -\nwenig wahrscheinlich, dass der Protokollnachtrag zuverlässigeren Aufschluss über die tatsächlichen Vorgänge\nin der Hsuptverhandlung gibt als die ursprüngliche Niederschrift. Dem Nachtrag kann daher jedenfalls dann\nnicht die Beweiskraft des § 274 StPO zugesprochen werden, wenn er erst nach Eingang der Revisionsbegründung\nangebracht worden ist. Es steht eben dann nicht fest,\nwas der Wirklichkeit entspricht. Im Regelfall lässt\nsich das auch nicht zuverlässig feststellen. Sehr häufig werden einander widersprechende Behauptungen - der\nUrl:unäspersonen auf der einen, des Beschwerdeführers\nauf der anderen Seite - vorliegen, die es dem Revisionsgericht unmöglich machen, über die tatsächlichen Vorkomn-\n\nNun wada ar\n\n>\nww .\n\nAbu. RL Semeunche: zur. nahm\n\ni\n\n00m\n.\n\n|\n- 16 -\n\nN\n}\n|»\nI\n|\n\n. 0.\n\nPe Re\n\nmr\n\noe u nr a a\n\n- 16 -\n\nnisse ein klares Bild zu gewinnen. Wegen dieser Unsicherheit kann dem Gedanken, das Revisionsgericht müsste\nbei Nichtzulassung der Protokollberichtigung auf Grund\neines unrichtigen Sachverhalts entscheiden, keine praktische Bedeutung beigemessen werden.\n\nDamit soll weder die Glaubwürdigkeit noch die\nPflichttreue der Urkundspersonen angezweifelt werden. '\nWie die Lebenserfahrung lehrt, kann die Erinnerung an\neine grössere Zahl gleichartiger Vorgänge im Laufe einiger Wochen so verblasst sein, dass sie eine zuverlässige Erklärung nicht mehr gestattet. Die Gefahr,\ndass auf Grund eines Irrtums eine Berichtigung vorgenommen wird, gegen die der Beschwerdeführer im Ergebnis wehrlos ist, liegt nahe, Sie wird ausgeschaltet,\nwenn die Protokolländerung nach Eingang der Revisionsbegründung ausgeschlossen wird.\n\nNur nebenher sei bemerkt, dass im vorliegenden\nFall die tatsächlichen Vorgänge die Richtigkeit der\nhier vertretenen Auffassung bestätigen. Ob hier die\nBerichtigung den Tatsachen entspricht, ist nicht unzweifelhaft. Die Hauptverhandlung fand am 25. Januar\n195] statt. Die Revisionsbegründung ist am 4. April\n1951 eingegangen. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift ist am 9. April 1951 durch den Urkundsbeamten\nerfolgt. Seine Erklärung ist wegen Beurlaubung des\nVorsitzenden von einem richterlichen Beisitzer unterzeichnet worden. Der Vorsitzende hat seine Unterschrift\n\nerst am 12. August 1951 beigefügt und in einer schrift-\n\nlichen Äusserung vom gleichen Tage hervorgehoben, er\nhabe die Zeugin Rosemarie Ob auf ihr Eideswei-\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\ngerungsrecht hingewiesen.\n\nDie Länge der Zwischenzeit und die Art der Sachbehandlung gibt Anlass, diese Berichtigung mit Vorsicht\naufzunehmen. Die Bedenken gegen deren Zulässigkeit verstärken sich auf Grund eines anderen Verfahrensvorgangs, ‘\nnämlich der Ablehnung eines vom Verteidiger gestellten\nBeweisamtrages, hinsichtlich dessen beim Vorsitzenden\nund beim Urkundsbeamten eine Erinnerungslücke als vorliegend angesehen werden muss. Obwohl der schriftliche\nBeweisamtrag bei den Akten liegt und darauf im Verhandlungsprotokoll verwiesen ist mit den Worten \"der Verteidiger stellt folgenden Beweisamtrag (siehe Anlage)\",\nhaben die beiden Urkundspersonen (übrigens auch die beisitzenden Richter) sich dahin geäussert,. der Antrag sei\nin der Hauptverhandlung nicht vorgelegen. Dieser Erinnerungsmangel lässt auf einen ähnlichen Irrtum hinsichtlich der hier in Frage stehenden Berichtigung schliesens\n\nDiese tatsächlichen Erwägungen sind jedoch nicht\nausschlaggebend. Sie zeigen nur, dass den gegen die\nneuere Rechtsprechung des Reichsgerichts erhobenen\nLinwendungen das grössere Gewicht beizumessen ist.\n\nEs ist also davon auszugehen, dass die Rosemarie\nOD üver ihr Eidesweigerungsrecht nicht belehrt\nworden ist. Die Möglichkeit, dass das Urteil auf diesem\nVerfahrensverstoss beruht, ist nicht auszuschliessen.\n\n- 18 -\n\nu m an\n.“-\n\nEs musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf\ndas weitere Revisionsvorbringen noch einzugehen war.\n\nBei der Zurückverweisung der Sache erschien es zweckmössig, von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\nGebrauch zu machen.\n\nKrauss Dr. Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus für den infolge Versetzung ortsabwesenden und an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter\nSarstedt\n\nKrauss\n\nBORN Be VEIT NE BE\nPeru 7 DNGpR > RAATER Seren\n\n.\n.\n“\n\n.\n“5%\nnn s\n\nwur.\n\nwur.“\nRT\n\n®\na.\n\nar\nre\n\nv\nv\n\nA .\nuna","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-19/3-str-575-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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