{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-13_3_StR_970_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"3 StR 970/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 ıC0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Arbeiter Bernhard H EB , geboren an men\n\n@ 1915 in KW, wohnhaft in Kn, Km\nGEBstrasse @. zur Zeit in Untersuchungshaft im\n\nGefängnis Kg\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Dezember 1951, an der teilgenommen habenz\nBundesrichter krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. !\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 28. Juni 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 28. Juni 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei\nMonaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon lechts wegen\n\nm\n\nS. a\n\nmu mm\n\nDer Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) in zwei Fällen und wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Ziff\n2 StGB und § 17 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit\nunedlen üetallen) in einem Falle, sämtliche Taten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles (§ 244 StGB), zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nzwei Jahren und sechs Hdonaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Ausserdem\nwurde die Stellung des Angeklagten unter Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.\n\nGecen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der er einen Verfahrensmangel sowie die\nVerletzung des sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsnittel muss ohne Erfolg bleiben.\n\nZu Unrecht behauptet die Revision einen Verstoß gegen § 140 Abs 2 StPO, weil die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erwogen worden sei, obwohl nach der gegebenen Sachlage dringender Anlass dazu\nbestanden habe. Die Notwendigkeit, gemäss § 140 Abs 1\nZiff 2 StPO den Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen, war nicht gegeben, weil dieser es unterlassen hatte,\neinen entsprechenden Antrag innerhalb der in § 140 Abs 3\nStPO vorgesehenen Frist zu stellen. Die Frage aber, ob im\nRahmen des § 140 Abs 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers geboten erschien, ist im Gegensatz zu dem Vorbrin-\n\n-3;-\n\n|\n|\n\ngen der Revision von dem Vorsitzenden der Strafkamner\ngeprüft worden. Dieser hat den an die Staatsanwaltschaft\nin Köln gerichteten und dort am 13# Juni 1951 eingegangenen\nAntrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Offizialverteidigers unter dem 20. Juni 1951 dahin beschieden, dass\ndie Bestellung eines Verteidigers als nicht erforderlich\nabgelehnt werde. Damit ist die von der Revision vermisste Prüfung vorgenommen worden. Dass diese Entscheidung,\ndie in das pflichtgemässe Ermessen des Vorsitzenden gestellt ist, etwa auf einem Ermessensmissbrauch beruhen\nkönnte, wird von der Revision nicht behauptet und ist\nauch sonst nicht ersichtlich. Wenn der Vorsitzende der\nStrafkammer bei einem Angeklagten, der mehrfach vorbestraft und wegen Rückfalldiebstahls angeklagt ist, unter\nBerücksichtigung der hier vorliegenden einfachen Sachlage\ndie Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO als nicht gegeben erachtet hat, so kann darin ein rechtlich fehlerhafter Gebrauch des ihm eingeräumten Srmessens nicht gefunden werden. Der Hinweis der Revision auf das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. April 1951 (NW 1951,\n614) geht fehl,‘ weil in jenem Falle die Prüfung der Notwendigkeit, einen Verteidiger zu bestellen, unterblieben\nvar.\n\nDie Sachrüge der Revision ist offensichtlich unbegründet. Wit Recht hat das Landgericht in dem Vorgehen\ndes Angeklagten in den beiden Fällen zum Nachteile der\nChemischen Fabrik Kl den Tatbestand des § 242\nStGB und in dem weiteren Falle zum Nachteile Sign die\nTatbestände des § 243 Abs 1 Ziff 2 StGB und des § 17\nAbs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Hetallen\n\n4. -\n\n— ur\n\nsowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite als erfüllt\nangesehen. Die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalles sind zutreffend festgestellt. Auch lassen\nweder die Strafzumessung noch der Ausspruch der Nebenstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum hervortreten.\n\nDie Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen. Die Anrechnung eines Teiles der weiteren Untersuchungshaft ist in Anwendung des § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erfolgt.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-970-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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