{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-13_3_StR_683_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"3 StR 683/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Strafkammer-ist nicht vorschriftsmässig'\nbesetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte _\nDirektor infolge anderweiter Belastung keinen .. {\nwesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung ;\nund den Geschäftsgang der Kermer ausüben...\nkann. Das ist insbesondere der Fall. wenn\ner von 8 bis 9 Sitzungen im WHonat nur ‘eine nu\nSitzung wahrnimmt, ‚sowie die Verteilung '\nder Dezernate und die Bestimmung der Termine -”\nseinen Vertreter überlässt, (im Anschluss\nan RGZ 132, 301) 0.","text_plain":"Für die Amkliche Sammlung ! I\n\n. Gesetzs StPO § 5338 Ziff 1; GVC .§ 8 62 Abs 1, 66 Abs 1°\"\nRechtssatz: Die Strafkammer-ist nicht vorschriftsmässig'\nbesetzt, wenn der zum Vorsitzenden bestellte _\nDirektor infolge anderweiter Belastung keinen .. {\nwesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung ;\nund den Geschäftsgang der Kermer ausüben...\nkann. Das ist insbesondere der Fall. wenn\ner von 8 bis 9 Sitzungen im WHonat nur ‘eine nu\nSitzung wahrnimmt, ‚sowie die Verteilung '\nder Dezernate und die Bestimmung der Termine -”\nseinen Vertreter überlässt, (im Anschluss\nan RGZ 132, 301) 0.\nAktenzeichen: 3 StR 683/51 “ .\nUrteil vom 13. Dezember 1951 1G Krefeld\n\n3 StR 685751 nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden liilfsarbeiter Eeinrich T a aus\neu, SCENE Str. ME. zeboren arı GEEEEED\nGE 1916 in TE, im Cerichtsgefängnis Tun\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. U.do\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgencmmen\n\n-\nve\n..\n5\n: x .\nI. 2\n& .\n.\n\nE7\nER\n\nEr,\n\nhaben?\n\nBundesrichter Krauss BR\n\nals Vorsitzender, Be\nBundesrichter Dr. Koeniger ”\nEundesrichter Scharpenseel R\n\n.\nar\n\n„’. a ww €\n\nBu:sWesrichter Dr. Taldus\nLundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesemwaltschaft. wo\n\nJustizangestellter > un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, BR\n\nFür Recht erkamt: u Bi\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil u\ndes Landgerichts in Krefeld vom 8. UWai 1951 nit Fr\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, # ”\nDie Sache wird zur snderweiten Verhandlung und Br\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts- BR\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nB\n6\nsent\n13 a2\nmn a\n\nEu.\nSETS\n\nVun Rechts wegen\n\nPrrD\n\nv\ner\n.\n(BR\n20\n\nKat\nwas\nie®\n\nDer Angeklaste ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstehls i.R. und wegen\nZuhälterei zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Dice bürgerlichen Lhrenrechte wurden ihm cuf die Dauer von fünf Jahren\naberkanntz zusserden vurde die Sicherungsverwahrung\nangeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten musste Erfolg haben,\nweil der unbedingte Revisionsgrund unvorschriTtsmässiger Icsetzung des erkennenden Gerichts durchrreift\n(§ 338 Ziff 1 St2O).\n\nDen Vorsitz der 1. grossen Strafkammer hatte\neusweislich der SitzungsniederschrifYt am 8. diai 1951\ncer Landgerichtsrat Dr. Th. lach der antlichen\nAuskunft des Landgserichtspräsidenten in xrefeld\nwar durch Beschluss des Prüsidiuns von 28. Dezember 1950 der Vorsitz in der 1., 2. und 3. Strafkanner für das Geschäftsjahr 1951 den Landgerichtsäirektor PO tivertragen worden; Zugleich mırden als\nSivzungstage der 1. grossen Straikemmer der Dienstag\nund der Freitag jeder Woche bestimut und Landgerichts-Girektor FB lür säntliche Sitzungen mit Ausnahne der vitzung cn ersten Dienstag cines jeden\nLonats für verhindert eriläört. Zandgerichtscirektor\nTO hat sich dienstlich dahin geüussert, dass\nGer Vorsitz in einer Gtreikamer seine volle\nlichterkraft erfordert habe, und dass es ihm daher\nnicht möglich gewesen sei, in allen Kammern euch\nsöntliche Üüberlicherveise von den Vorsitzenden wehrzeno:menen Geschäfte zu erledigen. £r habe sich vielrıehr darauf heschränken müssen, in der 1, Strafkenner\n\n.\noo.\na“\nKR\n3\n\n3\n\nBR\nPP en 7. EEE TR\n\n.\ny’ .®\niR „es\n\nv4.”\n\n’\n\neinnsl im Iıonat den Vorsitz zu Tühren, und nit den\nübrisen Geschäften ecine ständigen Vertreter zu betrauen. dic auch die Terninierung und Verteilung der Geschäfte wehrgenomien hätten. Die löglichkeit, sich\n\nin die Geschäfte eller kommern einzuschalten, habe\nzwar bestenden. jedoch sei ihn bei der Vahrnelnung\n\nnur einer Sitzung im lonat ein richtunsweisender:\nTinfluss auf die Rechtsprechung der kemner. nicht\nmöglich gewesen,\n\nDiese Art der Geschäftsbehanilung, vor allem der\nFührung des Vorsitzes entspricht nicht den Vorschriften der § 9§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1 GVG. Zwar Lönmnen\nkeine grundsätzlichen Bedenken daGesen erhoben wercen, dass der ?rüsicialbeschluss Cen Landgerichtsdirel:tor Rp den Vorsitz in rei Strafiomiern\nÜbertragen hat (RGSt 55, 2015 56, 157). Die Rechtsnureckung des Reichsgerichts hat auch zugelassen,\ndass Ger Vorsitzende sich schon vor TDeginn des Geechöftisjahres Tür gewisse Sitzunsstage im voraus\nrür verhindert erklärt oder [für verhindert erklären f\nl!sst und an Giesen Tagen den Vorsitz seineu Stellvertreter \"berlüsst (RGSt 54, 2985 55. 201; 55, 236).\n\nDabei steht es allein im nflichtmässifen Ermessen '\ndes Vorsitzenden, auf welche Ternine er die einzel-\n\nnen Sachen ensetzen will, so dass er auf diese Weise\n\nin der Iaj;e ist, die von ihm selbst zu erledigenden\n\nSechen zu bestimmen (RGZ 115, 157). In Zrmessens- und\nZweckmässigkeits?regen dieser Art kann nicht im Vrege\n\nder Revision eingedrungen werden.\n\nSinn und Zweck des Gesetzes gehen aber dahin,\n\ndass der Vorsitz in den kammern solchen tichvern\nenvertreut wird. die vernöge ihrer besonderen Aus-\n\n1\n\nwahl die Güte und Einheitlichkoit der Rechtsnrechung\nder Larmer. der sie vorsitzen. in besonderen liaße\ngewöhrleisten. Das Gesetz cerlorcert sonit eine\n\"lihruns der Lemner wenigstens in den Unfang, daß\n\nder zun ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdireiitor seinen richtunggebenden Zinfluss\nßeliend rachen kann. Dr muss stets einen ausroichen-Gen uberblick über die enhängig werdenden Sachen behalten und nech sciner allgemeinen Arbeitobelastung\nin der Lage sein, den Vorsitz in eincn Uufeng zu\nZülren, der diesen richtunggebenden.: Einfluss tcwährleistet, Jine Umgehung des § 62 Abs 1 GVG liest\ndetor nicht crst denn vor. wenn der Vorsitz einem .\nDirektor übertragen wird. von dem von vornherein\nfeststeht, dass er während des ganzen Geschüftsjahrs ı\nÜberhaupt nicht zur Lr£üllung der Obliegenheiten\nwines Vorsitzenden in der Inge sein wird (ReSt 55,\n256; 56, 157). Vielmehr wird der Vorschrift des Gesetzes echon Gann nicht neär gongt, wenn die Verhindorung derart ist, dass ein wesentlicher Diniluss\nauf cen Geschüftsgeng und die Rechtsprechung der\nRoımter infolge anderveiter Delastung nicht uehr ausgeübt werden kenn (RGSt 62, 366).\n\nu\n%r\n\nDez.\n\nsan\n\n.\n..\n. %\n\n[2 .\n\nR;\n\n.\n3\n\n-\n.\n\n. .\n\nnl Ss .\n\nTR ö N\nne 8 .\nns\n\n. BL\nx“\n2\n\nou.\n\n> Rn\n\ncr RER:\nAR U 1\n\nRR 73\n3 Re\n\nr\n”\n.\n»\n\nIr\n\nIn vorliogenden Tall kann es nach der dienstlichen „usserung dcs Zandcerichtsdirektors Tun\nnicht zsveizclhaft sein, dass das erkennende Gericht\nin Sinne dieser Grundsätze nicht vorschri?tonässig\nbesetzt war. Die \\WWakrnehmung nur, einer Sitzung in\nilonat ver in Verhültnis zur Gesamtbelastiung der\nkomner unbedeutend; sie ermöglichte nicht den erforderlichen Jberblick über den gesamten Geschüftsstund.\nDer ordentliche Vorsitzende var. wio er velbst Gdargele;t hat, nicht einmal in der lage, lie Verteilung\ndor Dosoruate vorzuueliuen und die Demine zu bestimmon, Von einen richtunggebenden Einfluss auf die Ir- 14\n\na.\n\nq\n\nledigsung der Geschüfte Kann deshalb licine Rede sein,\nDes !iindestnaß der zu stellenden AnTorderungen ist\nnicht erfüllt. An den CGrundgedanliocn des Gesetzes\nmusg auch gegenüber dem allgemeinen Anwachsen der\nGeschäfte fent;chalten werden, wenn nicht die\nFührung des Vorsitzes zu einer leeren Forn herabsinken soll.\n\nlach ellem greift der unbedin;te Revisionsgrund\ndes % 358 Ziff 1 StPO äurch. Das angefochtene Urteil\nwar eufzuheben, obwohl es im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angelilagten nicht erkennen\nlässt. Die _ntscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts.\n\nKrauss Kocniger Scharnenseel\n\nZaldus Lundosrichter Sarstedt\nist infolse Wogversetzung\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert, - Krauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-683-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-683-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.495225+00:00"}}