{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-13_3_StR_598_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"3 StR 598/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i . ö nr 7 u >. . er\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Fritz IB a ey\nYUr, (VO , geboren am BEE 1005 in SCHE,\n\nwegen fahrlissiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben: j\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. mp\nals Vertreter der Bündesenwaltschaft,\nJustizangestellter 1\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Giessen vom 25. Mai 1951 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch.über die Kosten des Rechts--\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n.\n. . Fan\n\nu.\na hr\n\n..\n\nv2\n*\n\nR\n\nne\n\n.\n. non.\nrer\n\nse.\n\nsense\n\nme\n\n2. | [F\n\nGründe:\n\nr——\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung\nunter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensrüge ist zwar nicht augeführt und daher unbe-\n\nachtlich (§ 344 Abs 2 StPO); dagegen greift die Sach- ' „:\nrüge durch. u F\n1.) Die Strafkammer hat den Ablauf der Ereignisse, ins- “\n\nbesondere den .lergang des Unfalls selbst. nicht feststellen können. Es waren nur einige wenige Beweistatsachen\nzu ermitteln, weil unmittelbare Zeugen des Unfalls\n\nnicht vorhanden sind und der Angeklagte vorgeschützt .\nhat, sich an nichts mehr erinnern zu können, Diese r\nIoweistatsachen stehen in keinem den Un?allhergang er-\n\nsichtlich machenden Zusammenhang. Die Beweiswürdigung\n\nder Strafkarmer hat nicht dazu geführt, dass der Kausal-\n\nverlauf anschaulich vorgcetellt werden könnte. Testge-\n\nstellt ist folgendes: Der Angeklagte und Rep sind ge-\n\nmeinsan in Tip un 22 Uhr abgefahren; der Eund des\n\nRp wurde im Wagen mitgenommen, Rp wurde kurz ;\nnach 23 Uhr zwischen TO un: AH von dem f\nSeugen Dr. VB tot aufgefunden, Wenig später traf .\n\nDr, vg 500 m von der Fundstelle entfernt den Angeklagten. der sich bemühte, seinen in den Strassengraben geratenen Wagen wieder freizubekommen, An dem\nlagen des Angeklagten, unterhalb einer. Ein= :: .* -\nbeulung der ılotorhaube, wurden später einige Leare\nfestgestellt, die von dem Hund des Reg stammten. Der\nFund siilhst wurde vier Tage-später völlig erschöpft\nund infolge einer Verletzung am Hüftknochen fast 5°-\n\nwegungsunfühig aufgefunden, ‚In der Nähe seiner lagerstätten an der Abzweigung eines Peldweges von der\nLandstrasse wurde eine Radspur ermittelt, Die ürde\nan dieser Stelle stimmt mit Schmutzspuren überein,\nGie am rechten Vordersitz des Wagens sowie an den\nKleidern und Schuhen des Toten festgestellt wurden,\nTagegen hatte der Ängeklagte keinerlei Spuren dieser\nArt an seiner Bekleidung.\n\nDie Strafkammer schliesst aus diesen Beweistatsachen, dass sich der Unfall an der Abzweigung des\nerwähnten Feldweges ereignet hat. An dieser Stelle\nmüsse RB nit seinem Innd den Wagen verlassen haben,\nwährend der Angeklagte sich ans Steuer gesetzt habe.\n\nEM sei dann durch das von dem Angeklagten gelenkte\n\nTahrzeug ın irgendeiner Weise zu Fail und damit zu\nSchaden gekommen; sein Ilund sei, wie die festgestellten Haare ergäben, ebenfalls angefahren worden. Dann\nsei RW auf dem U Berz von dem Angeklagten\nauf die Strasse gelegt worden, um auf diese (leise\neinen Unfall durch Ylerausspringen oder lierausfallen\nvorzut£äuschen, Die gegenseitige örtliche lage von\nFundstelle und angenommener Unfallstelle sowie ihre\n\n„ntfernung sind aus dem Urteil nicht ersichtlich,\n\n„in anschauliches Bild vom Hergang des Unfalls\nerzibt sich aus dieser Beweiswürdigung nicht. Die\nfestgestellten Unstände haben gleichwohl ausgereicht,\ndie Strafkamer zu der Überzeugung zu bringen, daß ein\nursüchlicher Zusamuenhang zwischen dem Tätigwerden\ndes Angeklagten und dem Tode des Ru bestehe, Unter\nTerufung auf R0St 61. 202 erklärt das Urteil. nach\nmenschlicher zrkenntnis bestehe ein solcher Grad vorm\nVahrscheinlichkeil für die Tausalltüt, dass dieses\n\nBewusstsein für die Kammer die Überzeugung von der\nWahrheit bilde.\n\n2,) Dice Revision greift die Art der Beweiswürdigung in\nmehrfacher Linsicht an, jedoch zu Unrecht. Sie zeigt zunächst zahlrciche andere Schlussfolgerungen auf, die aus\nden festgestellten Beweistatsachen ebenso hätten gezogen werden können und zur Verneinung eines ursächlichen Zusannenhangs geführt hätten. Es ist indessen\n\n. kein Rechtsfehler. insbesondere kein Verstoss gegen\n\ndie Denksiesetze, wie Gie Revision meint, wenn die\nStraiksmaer von mehreren möglichen eine dem Angeklagten\nungünstige Schlussfolgerung zieht, Denn weder ist die\nRevision berechtigt, an Stelle der Beweiswürdigung R\nder Strafkammer ihre eigene zu setzen, nöch ist das _\nRevisionsgericht in der lage, eine denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerung der Strafkammer rechtlich zu\nbeanstanden; logisch zwingend braucht die Schlussfolzerung nicht zu sein. Die Beanstandung der Revision\n\nist insoweit um so weniger berechtigt, als der Angeklagte sich wahrheitswidrig demit verteidigt, dass\n\ner starı betrunken gewesen sei und sich daher von\n\ndem Zeitpunkt ab. in dem die Fahrt in Hgp angetreten worden sei, bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihn der\nZeuge Dr. VA nit üem Wagen im Graben gefunden habe,\nan nichts.mehr erinnern, also auch nicht angeben könne,\nwie sein lit?ahrer RER zu Tode gekommen sei. Die Strafksmmer hat diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet unter Berufung auf die Gutachten zweier\nSachverständiger, wonach ein liensch, bei dem ein Blutalkoholgehslt von 2,36 %o festgestellt sei, sehr wohl\nnoch wisse, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, was\nsich in Wirklichkeit zugetragen habe, Soweit sich die\n\nRevision gegen diese Peststellung mit der Behauptung\nwendet. ein Sachverständiger habe nur eingeräumt, dass\n\n5.\n\nder geschilderte Zustand zwar selten völlige Erinnerungsslosigkeit zur Folge habe, dass es aber Fälle gebe, in\ndenen eine solche Bewusstlosigkeit doch eintrete, Setzt\nsie sich wiederum unzulässigerweise in Widerspruch\n\nmit der Beweiswürdigung der Strafksemmer. Es ist kein\nRechtsfehler. wenn die Strafkammer nach ihrer Überzeugung den Ausnahmefall völliger Erinnerungslosigkeit\nverneint; insbesondere liegt hierin kein Verstoss gegen\nden Satz \"in dubio pro reo\"; denn das Urteil ergibt\n\n‘ klar, dass die Strafkammer insoweit nach dem Ergebnis\nder Leweisaufnahme keine Zweifel'mehr hatte. Die Festetellung. dass der Angeklagte wahrheitswidrig Erinnerunsslosigkeit behauptet, ist nach allem nicht zu beanstenden. ®s bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, eine widerlegte Schutzbehauptung zu Lasten des\nAnseklagten zu bewerten, Die Strafkammer war daher berechtigt, diese Widerlegung zur Bildung ihrer Jberzeusung von dem Bestehen eines ursöächlichen Zussmmenhangs\nwitzuverwenden,\n\nEs ist ferner in der Rechtsprechung allgemein\neneriannt, dass der Ursachenverlauf nicht in 6en\nJsinselheiten aufgeklärt zu werden braucht, üs genügt,\nwenn die notwendigen Grundtatsachen ermittelt sind.\nSelbst wenn, wie in vorliegenden Fall, nach dem £r--\nsebnis der Deweisaufnahme keine anschauliche Vorstellung vom Unfallhergang zu, erlangen ist, kann äer Tatrichter zu der Überzeugung kommen, dass der ursächliche Zusammenhang als solcher besteht, Nur wenn sich\näiese \"Überzeugung\" einer objektiven Tetrachtung als\nblosse Willkür darstellen würde, könnte sie in der\nRevisionsinstanz keine Anerkennung finden. Davon kann\naber hier angesichts der hartnäckigen wahrheitswidrigen\nvrklärung mit Richtwissen keine Rede sein,\n\n3.) Gleichwohl muss die Revision Erfolg haben, weil\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer, wie die Revision\ninsoweit mit Recht geltend macht, in sich nicht frei\nvon Widerspruch ist. Jedenfalls ist die Föglichkeit\neines solchen Widerspruchs nicht von der band zu\nweisen. Da der Angeklagte nach der bercits erwähnten\nFeststellung keine Erdspuren der fraglichen Art an\nseiner Deiileidung. also auch nicht an seinen Schuhen\nhatte. ist die’ Trage öffengeblieben, wie der Angeklagte den zu Fall gekommenen und schwerverletzten\nRog vieder in den Wagen verbringen konnte, ohne\n\nsich selbst an der vom Landgericht angenommenen Unfall-\n\nstelle die Schuhe mit Erde zu beschmutzen. Diese Tat-\n\nsache kann mit der Annahme der Strafkamner nur dann in\n\nEinkleng gebracht werden, wenn Rn trotz der schwe-\n\nren Verletzung zunächst noch nicht bewusstlos und\n\nnoch in der Iage war, aus eigener kraft den Wagen\nwieder zu besteigen. Dies liegt aber keineswegs nahe\nund kenn um so weniger unterstellt werden, als die\n\nStrafkammer ausdrücklich offengelassen hat, ob RB\n\nsofort verstorben oder ob der Tod erst einige Zeit\n\nspäter eingetreten ist, Selbst Zür den leizteren Fall\nist aber nicht geklärt, ob RW noch äie er£order-.\nliche kraft zum Besteigen des Wagens besass, Nach den\n\nIriahrungen der medizinischen Wissenschaft ist dies\n\nSsvar auch bei an sich töälichen Verletzungen bestimn-\n\nter Art möglich, Die Strafkammer hat aber hierüber\n\nkeine Zrörterungen angestellt, so dass ihre Teweisvwürdigung möglicherweise fehlerhaft ist,\n.\n\n#4.) Aber euch unabhängig von diesen Bedenken kann\ndas Urteil deshalb nicht aufrechterhalten weröen, weil\ndie Fahrlässigkeit des Angeklagten bisher nicht ausreichend belegt worden ist. Zwar bestehen, wie bereits\nhervorgehoben wurde, keine grundsätzlichen Bedenken\n\n- 1 -\n\ndagegen, dass die Stralkammer die widerlegte Schutzbehauntung völliger Erinnerungslosigkeit zu Lasten\ndes An;eklagten bewertet hat. Jedoch ergibt der Zusamnıenhang der Urteilsgründe, dass die widerlegte\nSchutzbehauptung für die Strafkamner der einzige\nDeweisgrund für die Annahme einer fahrlässigen\nTodesverursachung gewesen ist, Sonstige Deweistatsachen für diese Annahme sind nicht festgestellt.\nKHachdem die Straikamuer zu dem Srgebnis zekommen ist,\nCass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Angeklagten und den schweren Verletzungen\nGes RB pestche, beschränkt sie sich auf den Iinveis, der Anseklagte habe auch fahrlässig gehandelt.\nindem er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen\nund seinen nersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten\nveroflichtet und imstande gewesen sei, ausser acht\nselassen, nünlich in stark angetrunkenen Zustand die\nSteuerung seines Wagens übernommen habe. Diese Feststellung reicht srundsätzlich nicht aus, üs besteht\nCer Verdacht, dass der Straikaumer irsencein Verschulden anlässlich der Tötung genügt hat. Um aber\nden Natbestend des § 222 StGB bejahen zu können, ist\nerforderlich, dass der Tod gerade auf dieses Verschulden, hier also auf die Trunkenheit zurückzuführen ist.\nUhne die Feststellung konkreter Umstände, welche die\nVerbindung zwischen dem schuldheften Handeln und dem\neingetretenen Erfolg herstellen, ist deshalb der Vorwur? der Zeürlössisen Verursachung nicht berründbar.\nTie Sachlage ist insoweit grundsätzlich anders zu be--\nvrteilen,. als dies bei der Zrürterung des LausslLzusarımenhangs nöglich war, weil die Art dieses Zusamvenhenss zwar für die Tatbestandsmössigkeit rechtlich\nc'ne Bedeutung, dagegen für die Schuldfrage entscheidend ist, Die Ausführungen der Stra’kanmer schliessen\n\n.\n\n-8-\n\nnicht die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte zwar\nden Tod des RE verursacht hat, dass aber in Be-Zug auf diesen Erfolg trotz der Trunkenheit keine\nFshrlässigkeit gegeben ist, Ls wäre auch nicht angängig, den Schuldvorwurf lediglich aus der wahrheitswidrigen Irklärung mit Nichtwissen, d.h, aus\n\ndem \"schlechten Gewissen\" des Angeklagten herzuleiten,\nDieses besagt nur, dass irgendein Schuldvorvurf begründet ist, lässt aber nicht ohne weiteres TFolgerungen über die Art und den Inhalt dieses Schuldvorwurfis zu. Die Feststellung Zahrlässigen Verhal -\ntens entbehrt nach ellem der notwendigen Destinmtheit,\n\nDemgenüäss musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die üntscheidung entspricht dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus Bundesrichter Sarstedt\nist infolge Wegversetzung\nan der Unterzeichnung verhindert, Krauss\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-598-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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