{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-13_3_StR_385_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"3 StR 385/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes IR\n\nIn der Strafsache ° E\n\ndie ehemalige Krankenschwester Elisabeth Helene y2 =\n\n: K EEE zet.. TEE, aus DEE\n\nWB: KWstr. WE geboren an WE 1914 in u\n\nwegen i.ordes .\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenomuen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann BE\nals Vorsitzender, 24\nBundesrichter Dr. Koeniger \"A\nBundesrichter Scharpenseel R\nBundesrichter Dr.'Baldus’ . %\nBundesrichter Sarstedt , :\nals beisitzende Richter, nn Ri\nOberstaatsanvalt Dr. EB A 23\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, 0\nJustizangestellter He\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ' u\nfür Recht erkannt: | ö\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil =\n\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 24. Jammar\n\n1951.:wird verworfen.\n\na\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nPR S SCHE\n\nVon Re chts wegen\n\nREN\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Mordes in zwei Fällen ein\njedes. Hal zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.\nIhre Revision musste erfolglos bleiben.\n\nI.\n\nDie Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Ent-.\nscheidung über das Rechtsmittel ist gegeben. Das angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Berlin ist am 24.\nJanuar 1951 verkündet worden. Art 7.Ides Berliner Gesetzes\nzur Viederherstellung der Rechtseinheit vom 9. Januar 1951,\n. verkündet am 15. Februar 1951, bestimmt als Tag des In-\n\n‚krafttretens den 1. Januar 1951. Die Entscheidung des II. Zi-\n\nvilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (JR\n1951, .600) hat dieser Vorschrift nicht jede ‘positive Bedeutung abgesprochen, sondern lediglich die Sonderfrage\nerörtert, ob die Revision gegen Urteile des Xammergerichts\n(Vest) aus der Zeit vor dem 15. Februar 1951 zulässig ist.\nDer Senat hat die Frage mit der Begründung verneint, dass\nder Gesetzgeber, wie sich aus der üntstehunzsgeschichte\nergebe, die nach der bicherigen Gesetzeslage eingetretene\nRechtskraft der Urteile des Kammergerichts nicht habe beseitigen wollen. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit\nhat aber für die Frage, welches Gericht zur Entscheidung\nüber die Revision berufen ist, keine Bedeutung. \\enn daher Art 7 IV Ziff 41 und 42 des Berliner Gesetzes vom\n\n9, Januar 1951 die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs\nzur Entscheidung über die Revision gegen Urteile des Berliner Schwurgerichts begründet und nach Art 7 I das Gesetz am 1. Januar 1951 in Kraft tritt, so ist damit als\nZeitpunkt des Beginns dieser Zuständigkeit, d.h. des Übergangs der Zustänäigkeit vom Kammergericht (\\iest) auf den\nBundesgerichtshof der 1. Januar 1951 bestimmt. Lassgebend\nist dabei der Tag der Verkündung (vgl BCH 4 StR 8/50 v\n17. Oktober 1950, betreffend das Bundesgesetz zur Wiederherstellung der Lechtseinheit vom 12. September 1950).\nDie seit dem 1. Januar 1951 verkündeten Urteile des Ber-'\n\nwu..e\n\neen!\n\nnn . R\na\n\n.\nee En ee, £\n\n[4\nE 5 Dre\n\nE\n\nAiner Schwurgerichts unterliegen daher der Nachprüfung durch\n\n‘durchführen; die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen\n\nden Bundesgerichtshof. Sonstige Gründe, die bei der hier\nzu entscheidenden Frage einer rückwirkenden Kraft entgegen--\nstünden, ‚sind nicht ersichtlich.\n\nAndererseits kann Art 7 I nicht die Folge haben, dass\ndas Verfahren des Schwurgerichts nach Wassgabe der Neu-\n\nfassung der Strafprozessordnung zu beurteilen wäre. Das\nSchwurgericht musste das Verfahren nach der früheren Fassung\n\nsind daher auch nach liassgabe der früheren Fassung zu beurteilen. Verfahrensrügen, die nach der früheren Fassung scheitern müssen, können durch die Weufassung nicht erfolgreich\nwerden. Denn die ‚Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden, und der Tatrichter konnte nur Nach\nBestimmungen verfahren, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültig waren.\n\nII.\n\n. Die Angriffe der fievision bestehen im wesentlichen aus\n\nVerfahrensrügen. Zin grosser Teil derselben ist jedoch von\nvornherein im gegenwärtigen hechtszug unbeachtlich, weil sie\nsich in Wirklichkeit als Angriffe gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Schvurgerichts darstellen und sich in Ausführungen gegen seine Beweiswürdigung erschöpfen. Die Revi- *°\nsion rämt dies selbst ein. Darüber hinaus entbehren einige\nRügen der konlireten Ausführung oder beanstanden Verfahrensverstösse, die anerkanntermassen keinen Revisionsgrund abgeben.\n\n1.) Ablehnung eines Beweisamtrags.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar\n1951 haben die Verteidiger folgenden Beveisautrag gestellt:\n\n\"die Verhandlung zu vertagen und zu dem neuen Termin\n1.)'als Zeugen zu laden,\n\na) den Taxichauffeur, welcher am 26. Dezember 1949\nin der Zeit von 22 - 24 Uhr auf der Strasse anschalten und zu dem Tiause Kgpstrause ip airi-\n„iert wurde, wo er einen ijann mit einem grossen\nschweren Sack (\\.äsche- bezw. Seesack) aufnahm,\num ihn in die S@strasse bezw. in die ummittelbare Umgebung derselben zu fahren,\n\n. Er . “ | 172 e\n\n«\n\nb) dasjenige Ehepaar oder denjenigen Kann und\ndie Frau, welche am 26. Dezember 1949 zwischen\n22 - 24 Uhr auf der Treppe des ilauses Kon\nstrasse MB einem iiann und einer Frau mit\nschwerem Gepäck begegnet sind,\n\nc) diejenige Tame, die in der Wohnung StB am\n. 26. Dezember 1949 bei der Angeklagten zwischen\n16 3/4 und 18 3/4 Uhr gewesen ist.\n\nDie Anschriften der Zeugen zu 1) a-c) mögen\ngegebenenfalls durch Öffentlichen Aufruf ermi+telt werden.\n\n’. BR : PRPEEEEN ı\nee?) 7208. 20 2 ac. FAR |\n\n2. Er\n\n2.) das Herren-Fianellhemd (mit blauen Streifen) und\n\nein Herren Trikothemd, welche zum Zinwickeln des\n\nTorsos der Frau U@B gedient haben, herbeizuschaffen und zum Gegenstand der Beveisaufnahme zu\n\nmachen.\" _ “\n\n\"Dieser Antrag wurde am 23. Januar .1951 durch verkündeten\nGerichtsbeschluss wie folgt beschieden:\n\n\"Der Beweisamtrag. der Verteidiger der Angeklagten Bu\nvom 17. Januar 1951 wird abgelehnt. en,\n\nBezü;lich des Beweiserbietens zu Ir’ 2 Fehlt\neine Angabe darüber, was mit der Herbeischaffung\nder betreffenden Kleidungsstücke bewiesen werden\nsoll. Im übrigen hat das Gericht die im Ostsektor\nbeschlagnalmten und von dort an das Gericht gesandten Scchen inzwicchen auf Blutspuren und.zwecks\nTeststellung der Blutgruppe untersuchen lassen.\n\nAuch das Beweiserbieten zu !r lc ist unbestimmt,\ndessleichen das Bevieiserbieten zu Nr la und b. Es\nist auch gerichtsbekannt, dass seitens der Staatsenwaltschaft bezüglich dieser beiden Funkte durch\nFresse und „undfunk bereits am 17. Januar 1951 ein\nöffentlicher Aufruf erfolgt ist, jedoch bislang\nohne. ..rfolg. Weiter würde auch, selbst wenn der\nChauffeur bezw. das ühepaar vor Gericht erscheinen\nund die unter Beweis gestellten Tatsachen wahr halten würden, letztere nicht geeignet sein, die zu\ntreffende Entscheidung zu beeinflussen. Schliesslich ist auch das angebotene Bevieismittel als un-\n\n‘ erreichbar im Sinne des § 245 St?O anzusehen. Bei . .:\ndem grossen und regen Interesse, das dieser Pro- _ ”\nzess in der breitesten Öffentlichkeit gefunden ”\nhat, nimmt das Gericht ohne weiteres an, dass die\nbetreffenden Zeugen, wenn sie überhaupt existieren,\nsich alsbald gemeldet hätten. Iintweder existieren\nsie gar nicht, oder, wenn sie existieren, ist ihr\nAufenthalt nicht feststellbar.\"\n\nDie Revision rügt, dass der Begriff des unerreichbaren\n\n\"eingewickelt waren, sei ebenfalls unzulässig gewesen, weil\n\n“Gesichtspunkt erkennen müssen und seine Aufklärungspflicht\n\nBeweismittels verkannt.sei. Die Voraussetzung der Ablehnung sei die bisherige Lrfoiglosigkeit der staatsanwaltschaftlichen öffentlichen Aufforderung gewesen. Tatsächlich sei jedoch der Aufruf im Zeitpunkt der Ablehnung\nnoch nicht in das Bewusstsein aller Sevölkerungskreise\ngedrungen gewesen und habe sich infolgedessen noch gar\nnicht auswirken können. Gerügt wird weiter die unzulässige\nAntizipierung der Beweiswürdigung, indem das Schwurgericht\nerklärt habe, selbst wenn der Chauffeur und das Ihepaar\nsich meldeten und die unter Beweis gestellten Tatsachen\nsich pewahrheiteten,seien diese Umstände nicht geeignet,\ndie zu treffende. Entscheidung zu beeinflussen. Lin Beweismittel’ dürfe auch 'erst. dann als ünerreichbar bezeichnet\nwerden, wenn fortgesetzte Versuche gemacht worden seien,\ndie Persönlichkeit der. betreffenden Zeu,en. festzustellen.\nDie Ablehnung des Beveisamtrags auf lierbeischaffung der\nBekleidungsstücke, in welche die Torsoteile der Frau a |\n\nder Beweisamtrag keine Angaben darüber zu enthalten brauche,\nwas mit diesen Bekleidungsstücken bewiesen werden solle,\nEs sei im übrigen selbstverständlich, dass die Herbeischaffung der Sachen, da es sich um ifännerkleidungsstücke\nhandle, den Zweck verfolöt habe, festzustellen, ob diese\ndem belasteten Zeugen Valter NiBB schörten. Jedenfalls\nhabe das Gericht den Wert des Beweismittels unter diesem\n\nverletzt, wenn es das Beweismittel nicht verwandt habe.\n\nDie Angriffe der Revision scheitern daran, dass der:\nAntrag vom 17. Januar 1951 seinem ganzen Inhalt nach kein\nBeweisamtrag, sondern ein Deweisermittlungsamtrag war, mit\ndem die Verteidigung erst die Grundlage für einen künftigen\nBeweisamtrag anstrebte. liinsichtlich des Taxichauffeurs\nkonnte es sich nicht um die Ermittlung eines Zeugen handeln, dessen Lxistenz feststand. Vielmehr sollte mit dem\nAntrag erst ermittelt werden, ob dieser Zeuge existiert.\nWährend in den früheren Geständnissen der Angeklagten, die\nschliesslich die Grundlase für die Feststellungen des\nSchwurgerichts wurden, ein solcher Taxichauffeur nicht\n\n, Ks)\n-6- nn FH\nvorkommt, wird er erstmalig in der Linlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung erwähnt. Der Antrag der\nVerteidigung konnte daher nur zum Ziele haben, die Existenz eines Beveismittels nachzuprüfen. Ein solcher Antrag ist ein Beweisermittlungsamtrag. Dasselbe gilt hinsichtlich des Shepaars oder des kiannes und der Frau, die\nam 26. Dezember 1949 zwischen 22 und 24 Uhr auf der\nTreppe des lauses K@Bstr. EB einem liann und einer\nFrau mit schwerem Gepäck begegnet sein sollen und hinsichtlich der Dame’, die. .am 26. Dezember 1949 zwischen\n16 3/4 und 18 3/4 Uhr in:der Wohnung der Angeklagten ge-\n\n‚wesen sein soll. Ein Antrag dieser Art ist Beweiser-\n\nmittlungsamtrag und nicht Beweisamtrag. Das Schwurgericht\nhat dicsen Gesichtspunkt insofern auch richtig erkannt,\n\nals es in seinem: verkündeten Ablehnungsbeschluss die Existenz der fraglichen: Zeugen als zweifelhaft bezeichnet;\nfälschlicherweise ist der Antrag jedoch als Beweisamtrag\nbehandelt und als solcher beschieden worden. Zu einer Be-\n\nscheidung war das..Gericht aber verfahrensrechtlich nicht\n\nverpflichtet (R6St 54, 239; 64, 432). \\ienn sie gleichwohl\ngeschah, so hatte der Tatrichter hinsichtlich der Begründung freie Hand und war nicht etwa an die Ablehnungsgründe\ndes § 245 ibs 2 StPO aF gebunden. Lediglich im Iiahmen des\n§ 244 ibs 2 StPO aF (Aufklärungspflicht) kann der Beweisermittiun‘samtrag Bedeutung gewinnen (RGSt 64, 432). Die\nRevision kann deshalb auch nicht darauf gestützt werden,\nbei der Ablehnung sei gegen § 245 Abs 2 StPO af verstossen worden.\n\nDer Gerichtsbeschluss ist lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu\nbeurteilen. zin solcher Verstoss liegv nicht vor. Das\nSchwurgericht hat entscheidend auf die üErfolglosigkeit\nder öffentlichen Aufforderung vom 17. Januar 1951 abgestellt, die bis zum 23. Januar 1951 ohne Urgebnis geblieben war. Zwar ist die Revision der Auffassung, dass nicht.\ndie öffentliche } Aufforderung als solche: ‚prozessual ungeeignet gewesen sei, sondern die zu kurz bemessene Frist,\nIndessen muss angesichts der allgemeinen Fublizität des,\nProzesses, auf die das Urteil ausdrücklich hinweist und.\n\nu\n\n‘solcher Personen, die nach der %inlassung der Angeklag-\n\ndie auch die Revision anerkennt, ein Zeitraum von fünf\nTagen als ausreichend erachtet werden, um den Tatrichter\nzu der nicht zu beanstandenden Ansicht zu bringen, etwaige Zeugen könnten auf diesem Wege nicht mehr ermittelt werden. Dass der ürmittlun;sversuch bezüglich\n\nten evtl. an dem Verbrechen ihres Ehemannes beteiligt\nwaren, von vornherein scheitern musste, ist selbstverständlich. Unter diesen Umständen kann dem Schwurgericht\n\nkein Vorwurf unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO\naF gemacht werden. 28 durfte ein längeres Abwarten oder\neine nochmalige öffentliche Aufforderung für zwecklos\nhalten. Die weiteren Ablehnungsgründe des Gerichtsbeschlusses vom 23. Jamuar 1951 hinsichtlich deı Zeugenermittlung bedürfen nach dem Vorstehenden keiner „rörterung. Etwaige Fehler der Begründung nach liassgabe des\n\n§ 245 Abs 2 StPO aT können der Revision nicht zum Lrfolg\nverhelfen, da das Verfahren insoweit ausschliesslich nach\n§ 244 kbs 2 StPO aF zu beurteilen ist.\n\nDasselbe gilt hinsichtlich des Antrags auf Herbeischaffung der Wäschestücke, in die der Torso der Frau\nVD einzevwickelt war. Es hardelt sich ebenfalls wü\neinen Beveicermittlungsamtrag, dessen Ablehnung den Vorwurf mangelnder Aufklärung nach Lage der Umstände nicht\nrechtfertigt. Zur Herbeischaffung der Sachen und zur\nKachprüfung in der von der Revision angegebenen Richtung\nwäre das Cericht allenfalls verpflichtet gewesen, wenn\ndie Angeklagte in ihrer das Geständnis widerrufenden Einlassung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte. Sie\nhat nach den Urteilsfeststellungen eine eigehende Schilderung der angeblichen Tatausführungen durch Walter Ku\ngegeben, die sich weitgehend auf Einzelheiten erstreckt.\nWenn sie hierbei nicht einmal. den Hinweis brachte, Walter\nzen habe’ ja zur Verpackung der Leichenteile eigene\nWeidungsstücke verwandt, so hatte das Gericht von sich\naus keine Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. üs\ndurfte davon ausgehen, dass die Kleidungsstücke jedenfalls '\nnicht dem Walter TB gehörten.\n\n2.) Nachprüfung des Geständnisses der Angeklagten\n\nDie Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren ein Ge-\n\nständnis über die beiden Kordtaten unter genauer Schilderung\n\naller Einzelheiten abgelegt, dieses Geständnis jedoch in\nder Hauptverhandlung widerrufen und ihren früheren Themann Valter Ki als den Liörder bezeichnet. Die Revision rügt, dass dieses Geständnis unzulässigerweise als\n\nProzeßstoff behandelt, vor allem aber auf seinen Wahrheits-\n\ngehalt nicht nachgeprüft worden sei. Jedenfalls könne man\nangesichts der ungenügenden Sachaufklärung vieler ungeprüfter ‘'idersprüche in dem polizeilichen Geständnis weder\nvon einem.\"nachgeprüften glaubwürdigen Schuldbekenntnis\"\n\nnoch von einer völlig eindeutigen Sachlage sprechen.\n\nDie erste Rüge ist unzulässig, weil die Tatsachen,\naus denen sich die Unzulässigkeit der Verwertung des Geständnisses ergeben soll, nicht angeführt sind. Die Be-\n\nhauptung, das Geständnis sei nicht nachgeprüft worden, ist\nmit dem Inhalt der Urteilsgründe schlechthin unvereinbar.\n\nDie gesamte Bewieisaufnahme und die ausführliche Beweiswürdir-ung dienten ausschlieselich der Nachprüfung diezss Gceständnisses. Tie angeblichen Widersprüche in dem polizeilichen Geständnis sind für das Revisionsgericht nicht\nnachprüfbar. Die auf das Geständnis gegründeten Feststellungen lassen solche Tidersprüche nicht erkennen, wie\n\nbei der Erörterung einzelner Verfahrensrügen noch darge-\n“tan wird. Es. kann sich somit nur darum handeln, ob das\nSchwurgericht bei kachprüfung der Einzelheiten des Ge-\n\nständnisses seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hat.\nInsoweit erweisen sich jedoch die Angriffe der Revision\nebenfalls als unbegründet. .\n\n3.) Verletzung der Aufklärungspflicht\n\na) Die Revision beanstandet, dass das Alibi des Valter\n\nTE fiir die Tatzeiten nicht überprüft worden sei. Die\nRüge kann schon deshalb keine. Beachtung finden, weil die\nRevision versäumt hat, die Beweismittel anzugeben, deren\n\nr.\nom\nr\n\nPER 3 ZUR ne 2\nbe Es Suter re\n\nI.\nmen\n\n£\n62\nRE,\n\nE\n‚Sn\n\nVerwendung für das Gericht nahegelegen hätte. Entsprechende\nAnhaltspunkte sind auch aus dem Urteil nicht ersichtlich,\nWenn die .levision in diesem Zusammenhang weiter geltend\nmacht, die :löglichkeit einer Überprüfung der allgemeinen\nGlaubwürdigkeit des Zeugen Walter Tb habe sich daraus\nergeben, dass der Zeuge ausgesagt habe, cr sei Scharführer\nder SA gevesen, während die Angeklagte ihn als Sturmführer\nbezeichnet habe, infolgedessen habe sich das Gericht 'Aufklärung durch eine Anfrage bei der amerikanischen Dokumentenzentrale verichaffen können, so sind die vorgetragenen\nTatsachen neu. Das Urteil enthält keine Ausführungen über\ndiese sich widersprechenden Bekundungen.\n\nb) Eine Ve_letzung der Aufklärungspflicht erblickt die\nRevision ferner darin, dass das Gericht keine Tatortbesichtigung vorgenommen habe. Bei der.Schilderung des Wathergangs im Talie Sciiiib habe nämlich das Urteil Feststellungen getroffen, die mit den örtlichen Gegebenheiten\nam Tatort unvereinbar seien. Die Verbindungswand zum Nebenraum sei so dünn, dass Geräusche nicht merklich gedämpft\nwerden könnten und jeder ungewöhnliche Vorgang im Nebenzimmer wahrgenommen werde. Es sei aaher angesichts der vom\nSchwurgericht getroffenen Feststellungen über die ürmordüng:\nSc: unmözlich, dass die dabei verursachten Geräusche\nim iebenraum nicht gehört worden seien.\n\nDie küse ist nicht begründet. Ein Antrag auf Ortsbe- _\nsichtigung ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.\nDie innahme des Augenscheins lag auch deshalb nicht nahe,\nweil das Schwurgericht in Wirklichkeit keine Feststellungen\ngetroffen hat, die notwendig:oder. äuch:nur vehrschein-:i.\nlich die Zimmernachbarn hätten veranlassen müssen, das\nZimmer der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu betreten. Die\nnach der Feststellung des Schwurgerichts verursachten\nGeräusche sind keineswegs besonders auffällig und kommen\nhäufiger vor. Autserdem ist nicht festgestellt, dass sich\nim Augenblick der Tat im Nebenzimner andere Personen aufhielten. ifach der Einlassung der Angeklagten in:der Hauptverhandlung hätte übrigens Walter TB die Tat auch nicht\n\nZe — — a\n\nEr\n\n- 10.- | dd\n\ngeräuschloser ausführen können. Soweit die Revision die\nWichtvornahne der Ortsbesichtigung deshalb rügt, weil :\nder Leichengeruch im Falle ip nach Lage der ürtlichkeit nicht vermeidbar gewesen sei, gilt dasselbe. Auch\nunter diesem Gesichtspunkt ist in der Hauptverhandlung\nkein Antrag gestellt worden. Das Schwurgericht stellt zudem ausdrücklich fest, die Angeklagte habe sorgfältige\nVorkehrungen gegen Leichengeruch getroffen.\n\nc) Weiter rügt die Revision, dass die Sachen der getöteten Frau UM nicht herbeigeschafft worden seien. Das\nUrteil bezeichne sie fälschlich als nicht greifbar. In\nWirklichkeit seien die Sachen im Vorverfahren durch den\nUntersuchungsrichter unverständlicherweise an den in un\nTOD Lebenden Ehemann freigegeben worden. Konkrete u\nAngaben zu dieser Rüge enthält die ilevision nur bezüglich u\ndes Pelzmantels.' Was im übrigen mit den Sachen ‘bewiesen ..\nwerden soll, ist nicht angegeben. Hinsichtlich des ?elz- .\nmentels stellt das Urteil fest, dass ihn Walter Km\n\nin dem Geschäft des Zeugen PB wieder abgeholt und auf\ndem Wochenmarkt verkauft habe. Den Ausführungen der kevision lässt sich nicht 'entnehmen, was noch weiter mit Hilfe\ndes Pelzmantels bewiesen werden soll.\n\nPETER\n\nd) Nach Ansicht der Revision hätte das Gericht ferner\nklären müssen, wie der spontane Ausruf der Angeklagten bei\nder Geg genüberstellung mit der Leiche \"Diese Schnitte sind\n\naber nicht von mir!\" zustandegekommen sei. Der Ausruf sei\nnämlich erst bei der zweiten Gegenüberstellung erfolgt.\n\nDie fraglichen Schnitte, seien in der Zwischenzeit ärzt-\n„Licherseits vorgenommen\" worden und der Ausruf der Angetlagten habe sich nur. auf diese neuen Schnitte bezogen.\nEs sei deshalb notwendig gewesen, den Zeugen RE,\nder bei diesem Ausruf zugegen gewesen sei, zu vernehmen.\nEine Klärung im. Sinne der Verfahrensrüge brauchte sich je-Goch dem Gericht nicht aufzudrängen, da der Zusammenhang\nder Gründe kjar erkennen lässt, dass das Gericht dem spon- _\ntanen Ausruf keinen selbständigen oder auch nur entscheidenden !!ert für das Eeweisergebnis beigemessen hat. Dass\nder festgestellte Ausruf selbst eine Bestätigung des Geständnisses enthielt, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nu 5 u ee ten &\nSn .K- le ö a 0:\n\nDr |\nvan nme nt er .\n\n. das Gericht insoweit eine weitere Aufklärung für über-\n\ngeklagte mit der Erwähnung der Zementplatte in VWider-\n\n.\n\n- 11 -\n\ne) Schliesslich beanstandet die Revision,. dass das\nSchwurgericht die Existenz einer von der Angeklagten\nin ihrem polizeilichen Geständnis erwähnten Zementplatte\nin dem Ruinengrundstück, wo die Leiche gefunden wurde,\n\nnicht nachgeprüft habe. Diese Trage war jedoch für die\nBevieiswürdigung von so untergeoräneter Bedeutung, dass\n\nflüssig halten durfte. Selbst wenn die Zementplatte nicht\ngefunden worden wäre -— die Revision behauptet die lichtexistenz übrigens nicht -, wäre die Beweiskraft des Ge-\n\nständnisses in keiner Vieise erschüttert worden. Eine Aufklärung wäre nur erforderlich gewesen, wenn sich die An-\n\nspruch zu enderen Behauptungen ihres Geständnisses gesetzt\nhätte. '\n\n4. ) Einzelne konkrete Verfahrensrügen\n\na) : Einen Verstoss gegen § 267 Abs 1 ‚Satz 2 StPO aF will\ndie Revision darin erblicken, dass das Urteil keine vollständige Angabe aller Beweistatsachen enthalte. Es handle\nsich um einen Indizienbeweis, bei dem zwar das einzelne\nIndiz mehrdeutig sein dürfe, die Summe der Indizien, mindestens ihre Kehrheit, müsse aber eindeutig auf die Schuld\nhinweisen. Indessen enthält § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ar\nnur eine Gollvorschrift, wie die Revision selbst nicht\nverkennt. Auf die lichtanführung von Beweistatsachen kann\ndeshalb die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden.\nWarum insoweit etwas anderes gelten soll, wenn es sich um\neinen Indizienbeweis handelt, ist nicht ersichtlich. Im\nübrigen gibt es keinen ‚Rechtssatz, demzufolge die Summe\nder Indizien eindeutig \"auf die Schuld hinweisen müsste.\nEr würde dem Grundsatz ‚der freien Beweiswürdigung (§ 261\nStPO ar) widersprecheh.\n\nIT Der Sachverständige Dr. ven hatte in der\nHauptverhandlung ein Gutachten über die Angeklagte er-\n\nstattet. Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Vorsitzende im Verlauf der Erstattung dieses Gutachtens\nfest, dass der Gutachter in einem Teil seiner Ausführungen\n\n“von dem ursprünglichen Geständnis der Angeklagten, demzu-\n\n4;\n\nT\n\nfolge sie als Alleintäterin anzusehen sei, ausgehe und\ndass im Anschluss daran der Gutachter Schlussfolgerungen\nauf die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ziche. Die\nRevision beanstandet die Verwertung dieses Cutachtens,\nweil die Annahme der Alleintäterschaft als Tatsache eine\nVorwegnahme des durch die Beweisaufnahme zu findenden Ergebnisses durch den medizinischen Sachverständigen sei.\nIndessen übersieht die Nevision, dass die Irstattung eines\nGutachtens auf hypothetischer Grundlage verfahrensrechtlich nicht unzulässig und im Zinzelfall unvermeidbar ist,\nweil die Erstattung des Gutachtens notwendig vor dem\nSchuldspruch erfolgen muss. In solchen Fällen bleibt die\nVerwertbarkeit des Gutachtens zunächst in der Schwebe, _\nDieser Schwebezustand ist durch den Hinweis des Vorsitzenden in’ der Hauptverhandlung gerade klargestellt worden.\nLin Verfahrensverstoss liegt deshalb nicht vor.\n\nc) Die Revision rüst ferner, dass die Voruntersuchung\nmangelhaft gewesen und dass ein gemeinsamer Antrag der\nStaatsanwaltschaft und der Verteidigung, die Sache in die\nVoruniersuchung zurückzuverweisen, nicht beschieden worden\nsei. Die angeblich mangelhafte Führung der Voruntersuchung\nist aber niemals Revisionsgrund (Rest 55, 226). Die Zurückverweisung war verfehrensrechtlich unzulässig (k& in itecht\nBa 31 Ir 509), eine Tescheidung des Antrags deshalb nicht\nerforderlich. Selbst wenn man mit der levision den Watrichter für, „verpflichtet. ‚hält, den Antrag in einen solchen\nauf Aussetzung. der ‚Hauptverhandlung zum Zwecke weiterer\nZrmittlung 'umzudeuten, so kann das der Revision nicht zum\n\nröe verhelfen, weil kein Fall vorlag, in dem die Angeaste das gesetzliche Recht auf Aussetzung der Hauptverhandlung! ‘Hatte.\n\nd) Der Zeuge OB 1 st vereidigt worden.. Die Revision\nerblickt hierin’ e Verletzung des $:60 Ziff 3 StPO ar.\n\nSie rügt eusserden Kite: nicht gemäss § 55 StPO ar\n\nbelehrt worden. sei. Auch diese Angriffe sind unbegründet.\nAuf eine Verletzung des § 55 StPO aF kann die Revisjon\nnicht gestützt ‘werden (BCHSt 1, 39). Über die Verdachts-.\ngründe nach § 60 Ziff 3 StPO aF entscheidet der Tatrich- _\n\n‚ ter. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, :ob.die\n\n. s\n\na\n\n22\n\n-13-\n\nangenomnenen Rechtsbeg sriffe verkannt sind (Rest 57, 187;\n59,.168). Davon kann keine Rede sein.\n\nvr In den Urteilsgründen ist ausgeführt, das Vorbringen der Angeklagten in der Hauptverhandlung sci unglaubwürdig und stehe im Widerspruch zu dem, was mehrere Zeugen\nund der Sachverständige Dr. TED üner die Tatschil-\n\n. derung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in\n\n(der Voruntersuchung glaubwürdig ausgesagt hätten. Die kevision bernstandet, dass es nicht Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen sei, derartige Aussagen zu machen.\nEr sei in diesem Fall Zeuge; als solcher sei aber Dr. >\n\nGE zich: gehört, worden.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des\nSchwurgerichts. insoweit fehlerhaft war. Denn jedenfalls\nist es ausgeschlossen, dass das Urteil auf einem | etwaigen\nFehler beruht. Auch ohne die Bekundung Dr. H Ss\nblieb die Tatsache des Geständnisses und seines Inhalts\neindeutig bestehen, weil es nicht nur durch die Aussage\nmehrerer Zeugen belegt, sondern von der Angeklagten selbst\nals abgegeben bestätist worden ist. -\n\n——\n\nSchliesslich beanstandet die Revision, dass der medi-\n' zinische Sachverständige die Angeklagte über die Tat selbst\nausgeforscht habe. #xplorationen aus eigener Initiative\nüber die Tat seien ein Verstoss gegen § § 0 StPO aF. Sie\ndürften nur durch den Untersuchungsrichter auf Verlangen des Sachverständigen durchgeführt werden. Die Angaben\ndes Sachverständigen hätten deshalb wegen des Verstosses\ngegen § 80 StPO aF für die Urteilsfindung nicht verwertet\nwerden Gürfen.\n\nAbgesehen:davon, dass die Revision auf einen Verstoss\ngegen. die senennte Vorschrift nicht gestützt werden könnte,\nist ihre Ansicht: unzutreffend. Der Sachverständige ist im\nRahmen seines Auftrags auch zu Explorationen über die Tat\nbefugt. Insbesondere kann ein Verbot im Sinne der Levi-.\nsionsausführung nicht aus § 80 Abs 2 StPO ar gefolgert\nwerden. Denn die Exploration ist keine Vernehmung im ver-\n\nPO\n\n’ er\n\n.\n\nf\n!\nf\n\n- 14 -\n\n; fahrensrechtlichen Sinne,_ die allein dem Gericht und der\n\nStaatsanwaltschaft vorbehal ten ist, sondern eine Anhörung\ndes Beschuldigten, die der Beschaffung von tatsächlichen\nUnterlagen für die Erstattung des Cutachtens dient, und\nohne die ein Sachverständiger je nach Lage der Umstände\n\nnicht auskommen kann. u\n——n\n\n5.) Unzulä;.sige Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen\n\nund Beweiswürdigung\n\nDie Revision greift sodann unzulässigerweise in zahlreichen Punkten die tatsächlichen Feststellungen und die\nBeweiswürdigung des Urteils an,. wobei insbesondere angeb-\n\nliche Widersprüche im Urteil und Verstösse gegen die Denk-\n\ngesetze behauptet, werden.\n\na) Die Schlussfolgerung des Urteils, die Aussage der\n\n\"Zeugin ! lag sei sckon deshalb objektiv falsch, weil. sie\n\nden Namen \"UWE dei der polizeilichen Vernehmung nicht\nangegeben habe, hält die ievision für tatsächlich unrichtig. Denn aus einer polizeilichen llotiz in den Akten gehe\ndas Gegenteil hervor. Wahrcecheinlich sei der !'ame ifugiie\naus dem Vernehm ungsprotokoll herausgenommen worden, weil\n\nMu Acmals noch im Dienst der Kriminalpolizei ge-\n\nstanden habe. .iicrmit werden unzulässigerweise neue Tatsachen behauptet, über die das Urteil keinen Aufschluss\ngibt.\n\nb) Einen \\iderspruch mit den Denkgesetzen und einen Trugschluss erblickt die Revision in der olgerung des Urteils,\nder von der Zeugin Sch» geschilderte Vor;ang könne sich\nnicht ereignet haben, weil die Zeugin sich nachgewiesener- .\nmassen im Zcitpunkt des fraglichen „reignisses geirrt\n\nhabe. In Wirklichkeit hat jedoch das Urteil die objektive\nUnglaubwürdigkeit der Zeugin nicht aus einem Irrtum über\nden Zeitpunkt des Vorgangs, sondern aus der Persönlichkeit der Zeugin im allgemeinen geschlossen. Der Angriff\n\nder Revision richtet sich deshalb gegen die Beueiswürdigung.\n\nc) Die :ussage der Zeugin Erp-Tww ist nach Ansicht der \\!evision von Sch. urs sericht vnrichtig dargestellt.\n\nSommee\n\n- 15 -\n\nworden. Aus dieser unrichtigen Auffassung der Zeugenaussage habe dann das Schwurgericht Folgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Vlalter Ka»\ngezogen. Licser Angriff richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Die Darstellung der\nRevision kenn in diesem Rechtszug nicht nachgeprüft wer-\n\n. den.\n\nd) Der Tatsache, dass sich auf die öffentliche Aufforderung der Staatsenwaltschaft kein Taxifahrer gemeldet habe, der an dem fraglichen Abend zum Hause der An-\n\ngeklagten gerufen worden und von dort mit einem Hann und\n\n‘einem Sack. fortgefahren sei, ist nach Ansicht der Revi-\n.sion vom Schwurgericht unzulässigerweise ein Beweiswert\n\nzugesprochen .worden. Die Revision ist der Ansicht, dass\nder Taxifahrer nach der Darstellung der Angeklagten Mitwisser des Walter KB gewesen sein könne und sich deshalb selbstverständlich nicht gemeldet habe. Richtig ist\nan diesen Ausführungen nur, dass aus der Nichtmeldung\ndes Taxifahrers nicht der Schluss gezogen werden konnte,\ndie von der Angeklagten behauptete Fahrt habe mit zwingender Sicherheit nicht stattgefunden. Indessen ist dies\nnicht geschehen, Das Schwurgericht, das insoweit übrigens\nnur eine zusätzliche Lrwägung anstellt, spricht lediglich davon, dass die {.ichtmeldung gegen die. Darstellung\nder Angeklagten spreche, Gegen eine solche Würdigung bestehen denkgesetzlich keine Bedenken.\n\ne) Das Schwurgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten in der Ifacht nach dem zweiten liord ein Beweisanzeichen\nfür die Unrichtigkeit ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung gesehen. Es hat sich hierbei auch auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt. Die Revision meint,\nangesichts der aussergewöhnlichen Tatumstände und der\naussergewöhnlichen Gemütslage der Angeklagten sei es unmöglich, die Lebenserfahrung zur Erkenntnisquelle zu machen.\nAuch diese küge greift\"die Beweiswürdigung des Schwurgeri.chts zu Unrecht an. Dieses führt lediglich aus, das\n\nVerhalten der Angeklagten sei eher einer Trau zuzutrauen,\ndie gerade einen raffinierten ::ordplan ausgeführt habe,\nals einer irau, die zufällig kurz vorher so plötzlich Mit\n\n-16 -\n\nwisserin eines Kordes geworden sei. Es.ist nicht ersichtlich, welche Rechtsbedenken gegen eine solche ärwägung\nsollten erhoben werden können.\n\nf) Die Denkgesetze sind nach Ansicht der Kevision ferner\nverletzt, weil einzelne Zeugen teils als glaubwürdig, teils\nals nicht zleubwürdig bezeichnet worden seien. In der Tat\nhat das Schwurgericht einerseits erklärt, der Sachverhalt .\nsei u.a. auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen\ntop und Schi. festgestellt. worden. Im weiteren Verlauf\n‚der Beweiswürdigung spricht dann das ‚Schrurgericht den Aussagen dieser ‚Zeugen objektiven Beweiswert ab. Indessen\nkommt der zusammenfassenden Aufführung der benutzten Beweismittel keine’ entscheidende Bedeutung zu. Offensichtlich ist mit der \"Glaubwürdigkeit\" der Zeugen Up und\nSch nur ihre subjektive Glaubwürdigkeit gemeint. Denn\ndas Schwurgericht geht davon aus, dass diese Zeugen nicht\nbewusst die Unwahrheit gesagt hätten, sondern Opfer einer\nauf die Vergangenheit gerichteten Fantasie geworden seien,\nalso gutgläubig etwas Falsches ausgesagt hätten. Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe den beeideten Aussagen\nder neutralen Zeugen -ie@ und Sch) keinen Glauben geschenkt, dagegen dem schwer belasteten Zeugen Yialter\nKm, greift wiederum die Beweiswürdigung an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die\nEntscheidung des keichsgerichts. in JW 1931, 2821, wonach\ndas Gericht verpflichtet ist, alle irgendwie zur Märung\ngeeigneten Beweismittel- zu erschöpfen, wenn sich zwei\nEruppen von en eich. ‚glaubwürdi;en Zeugen gegenüberstehen,\nderen KAussag sen einander widersprechen. Lie Revision übersieht ‘jedoch, dass es sich nach dem genannten Urteil um\nAussagen über das gleiche Beweisthema handeln muss. Davon kann im vorliegenden Talle keine Rede sein.\n\n8) Das Schwurgericht ist zu dem urgebnis gekomnen, dass\nbei Abgabe des polizeilichen Geständnisses kein psychologischer .Druck auf die Angeklagte ausgeübt worden ist. Die\nRevision zicht dies unter llinweis auf den ikteninhalt in\nZweifel; sie kann aber nit dieser Behauptung einer neuen\nTatsache nicht gehört werden. Auch war das Schwurzericht\n\n- 17.\n\nzur weiteren Prüfung dieser Frage nicht verpflichtet\nangesichts der Einlassung der Angeklagten, dass auf\nsie kein Druck ausgeübt worden sei.\n\nh) Die Revision rü,t ferner, dass das Schwurgericht\nseine Feststellungen auf das von mehreren Zeugen in der\nHauptverhandlung bekundete Geständnis der Angeklagten\ngestützt habe. Tiesen Zeugen seien nämlich ausweislich\nder Sitzungsniederschrift nur polizeiliche Protokolle\nvorgelesen worden, die ein Geständnis noch nicht enthalten hätten. Die Revision übersieht jedoch, dass es\n\nzu einer Bekundung über ein Geständnis der vorherigen\nVerlesung des polizeilichen Protokolls nicht bedurfte.\nWeder hat die Sitzungsniederschrift die Zufgabe, die Dekundung eines Zeugen inhaltlich wiederzugeben, noch darf\naus der Reihenfolge der protokollierten Prozessvorgänge\ndie Folgerung gezogen werden, die genannten Zeugen hätten\nentgegen den Feststellungen des Urteils die Tatsache des\nGeständnisses nicht bekundet. Der Linwand der Revision\nstellt sich daher im Srgebnis als blosse Protokollrüge\ndar.\n\ni) Das Schwurgericht hat aus der Tatsache, -dass die\nAngeklagte eine geplante Verabredung mit Lugiip absagte, geschlossen, dass dies geschehen sei, un die Gelegenheit für die Tötung Sch: zu schaffen. Dieser\nSchluss ist nach Ansicht der Revision schon deshalb\nirrig, weil dann abweichend von der späteren Feststellung\ndes Urteils und dem polizeilichen Geständnis der Angeklagten diese den Tötungsvorsatz bercits in den Vormittagsstunden gefasst haben müsste. In Wirklichkeit\nenthält jedoch das Urteil in dieser Hinsicht keinen\nWiderspruch. Denn einerseits ist festgestellt, dass die\n‘Absage an u@B gegen 13.30 Uhr erfolgte. Andererseits\nkommt das Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte den Entschluss, Sch zu töten, um die\nWittagszeit gefasst hat.\n\nk) Einzuräumen ist der Revision, dass das Urteil insoweit einen Widerspruch enthält, als es einerseits fest-\n\n2\n\nrote\n\nze\n\nwe Tüte .\n\n62\n\nET TEE RETT TRIEH\n\nA\n\n- 18 -\n\nstellt, dass die Angeklagte deshalb keine Ursache gehabt habe, sich für ihren geschiedenen Themann zu bezichtigen, weil sie mehr und besser verdient habe als\ndieser, d.h. besser imstande sei, für die Kinder zu\nsorgen, andererseits aber zu dem Ergebnis kommt, die\nAngeklagte habe die Taten wegen ihrer Verschuldung,\n\nwegen bevorstehenden ütellungsverlustes und wegen wirt-\n\nschaftlicher Ausweglosigkeit begangen. Auf diesem Widerspruch beruht jedoch das Urteil nicht. Ls handelt\nsich innerhalb der Indizienkette um einen Nebenpunkt, .\n\nder angesichts der sonstigen Ausführungen der Beweiswürdigung nicht ins Gewicht fallen kann. Insbesondere\nführt das Urteil ohne Widerspruch auch aus, die Angeklagte verfüge über echte mütterliche Gefühle, denen\nes widerspreche, dass sie den Vater im Interesse der\nKinder für wichtiger gehalten habe, als sich selbst.\n\nIII.\n\nDi.e Sachrüge ist auf wenige Gesichtspunkte beschränkt.\n\na) In erster Linie macht die Revision geltend, dass\ndas (atmotiv „icht scklücsig dargetan sei. Das Schwurgericht habe in der zunehmenden Verschuldung der Angetlagten, dem bevorstehenden Stellungsverlust ein ausreichendes i.otiv gesehen, dabei aber. nicht beachtet,\ndass angesichts des heutigen Versicherungswesens die\nrwerbslosigkeit keine ausweglose wirtschaftliche Si-\n\ntuation mehr darstelle. üös sei deshalb nicht ausreichend,\n\naus den genannten Umständen ein atmotiv herzuleiten,\nwenn gleichzeitig die Habgier verneint werde. Sofern.\n\nmit diesen Ausführungen behauptet werden soll, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 211 StGB seien hinsichtlich der inneren Tatseite nicht dargetan, scheitert\n\nEEE SE Sur E A 7 ET ZA ET DER BEE\n\n.\n.. +\n\n— .\n\ndie Revision, weil das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum\ndie Begehungsart der Heimtücke feststellt, für die es\n\nauf das Tatmotiv nicht entscheidend ankommt. Sollte\ndie Revision dagegen der Auffassung sein, dass mangels\n\neines ausreichend festgestellten Tatmotivs der Schluss.\n\nie, Tun, “ en le as Syire en. Pe EZ u Zee 57\n\n. . R - . . .\nDR 3.\nKIT\n\n. a\n-19. u\n\nauf die Täterschaft der Angeklagten ungerechtfertigt sei,\nso greift sie wiederum in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Urteils an.\n\nb) Die Revision vermisst sodann, die Prüfung der Voraussetzungen des 8 211 Abs 3 StGB. Es handle sich nicht nur n\neine Strafvorschrift, vielmehr werde der andersartige Unrechtsgehalt der Tat bei besonderen Ausnahmefällen gekennzeichnet. Feststellungen über diesen pesonderen Ausnahmefall hätten deshalb nicht unterbleiben dürfen, zumal das\nUrteil auch die Grundlage für eine Gnadenentscheidung schaffen\nmüsse. Auch diesenüge ist unbegründet. Da llord nunmehr ausschliesslich mit.lebenslangem Zuchthaus bedroht, die Strafe\nalso absolut vorgeschrieben ist, hat § 211 Abs 3 StGB jede\nBedeutung verloren und entfällt für die Gesetzesanwendung,\n\nda er eine weitere Strafermässigung nicht erlaubt (vgl OGHSt\n2, 1). -Grundlägen für die Ausübung des Gnadenrechts zu\nschaffen, ist nicht Aufgabe des Urteils.\n\nDieses lässt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen, so dass die Revision der Angeklagten verworfen werden\nmusste. Tie Intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Tleumenn Koeniper Scharpenscel\nund Bundesrichter Sarstedt\nsind wegen Versetzung an der Baldus\nUnterzeichnung verhindert.\nKoeniger\n)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-385-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-385-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.431200+00:00"}}