{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_961_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 961/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 049 n\n\nK2\nL\nT\n3\n».\nPZ\n>»\n\n. Im Namen des Volkes\n\n}\n\nS.\n\n3 In der Strafsache gegen\n\ny den Arbeiter Theodor K iD zu:\n! GE, CUEEEREEEBS tr a55c WB. zeho-\n$ ren am Ep 1856 in SCENE, Kreis\n\nw wegen Beleidigung\n\ne.\n\n5 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\n;\n\nSitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\\ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\n; Bundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom\n17. August 1951 unter Aufrechterhaltung der\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. j\n\nDer Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nVeriahrens, einschliesslich der Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nmun pers\n\nA 2 Zee $\n\nVon Rechts wegen 2\n\npe ereer \\\n\nu\n\nRT\n\nor 32°: x\nzZ .\n\n.\nar ER\n\nmx\n\n3\neo\n\n„7\n\nol da.\n\nGründe:\n\nm. u\n\nZutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber der damals noch nicht vierzehn Jahre alten Schülerin Irmgard HM eine Beleidigung (Vergehen nach § 1§ 5 StGB) erblickt. Der Angeklagte hat das Mädchen gefragt, ob sie auch \"unten\",\nnämlich am Geschlechtsteil, schöne Haare habe. Er hat\nferner mit seiner Hand eine Bewegung gegen den Unterleib\ndes Mädchens gemacht, ohne dass sich erweisen liess, er\nhabe dadurch den Entschluss, das Wädchen unsittlich zu\nberühren, betätigt. Es ist ihm nach der Überzeugung des\nTatrichters auch nicht zu widerlegen, dass er das Mädchen für älter als vierzehn Jahre gehalten hat. Es liegt\ndeshalb nicht, wie die Anklage annimmt, der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs i Nr 3 StGB, sondern nur\neins einfache Beleidigung (§ 185 Halbsatz i StGB) vor.\n\nDas Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil\nzur Zeit der Urteilsfällung der Vormund der Verletzten,\ndas Jugendamt (Amtsvormundschaft) der Stadt Imimiiitn\nWW, Strafantrag noch nicht gestellt hatte, Der Strafantrag ist am 31. August 1951 fristgerecht nachgeholt.\nDas ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (RGSt 67,\n120 ‚T247). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher begründet. Da der Sachverhalt feststeht, kann unter\nAufhebung des die Einstellung des Verfahrens verfügenden Urteilsspruchs der Schuldspruch von hier aus gefällt\nwerden. Dagegen ist die Sache zur erneuten Verhandlung\n\neg‘ ee\n.\n\n.r\n\n.\nin\n\n..:\nan”\n\nPr on\nDas 77ER 20e DIE, Fazer\n\n‚\nN\n’ Br ..\n\nBr rn OR\n\n- A ‘\n\n2 . >\n\nund Entscheidung über die verwirkte Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSen.Präs.Dr.Neumann ist Krauss Busch\ninfolge Versetzung an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKrauss\n\nScharpenseel Bundesrichter Sarstedt ist\ninfolge Versetzung an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nKrauss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-961-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-961-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.141165+00:00"}}