{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_953_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 953/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"une \\ r 2\n2276: 05 fr\n\n3stR 953/51.\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Arzt Dr. med. Hans I gummi zus KO\nEEE, Pm1atz @, geboren am N 1911 in\n\nO GENRE ,\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel.\n\nBundesrichter Dr. Baldus .\n\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait Dr. (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1951 im\nGesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDer Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung zu einer\nGefäingnisstrafe von sieben Monaten kostenpflichtig\nverurteilt,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.\n\n’\n\nVon Rechts wegen\n\nj\n\nYet\n\n073\n\n*\n\n%\n\nFr PR. 0.20 0 0 vr .. in; . me. 2222 vr. - a es .. . s\nSA Tr RN TER TION tt\n{ . DIR Zee\nj De .... ze ER FE,\n\n3”\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist we;en Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Betrug und unbefugter Titelführung unter \"\nEinrechnung einer durch Urteil desselben Gerichts vom\n22. Dezember 1950 in der Sache KMs 2/50 wegen Abtreibung gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sieben Monaten zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt worden. j\n\nde,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. Sie ist begründet.\n\n&\n\nDas Landgericht hat unter Hinweis auf § 74 St6B die\nfrüher gegen den Angeklagten verhängte Strafe mit der\nneu erkannten Strafe von sieben Monaten Gefängnis in\neiner Gesamtstrafe vereinigt. Das war unzulässig. in\nFall des § 74 lag nicht vor. Diese Vorschrift ist nur\nanwendbar, wenn der Angeklagte in einem einzigen Verfahren wegen mehrerer Straftaten in einer Entscheidung\nabgeurteilt wird. So war es hier nicht, weil gegen den\nAngeklagten in zwei getrennten Verfahren zwei Urteile\nerlassen sind. Die beiden Kinzelstrafen hätten hier\nnur nach § 79 StGB in eine Gesamtstrafe zusammengezogen werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die\nTat, wegen deren das zweite Urteil ergeht, vor der Erlassung des ersten Urteils verübt und dass dieses\nrechtskräftig ist (vgl RG JW 1925, 57, Nr 1).\n\nVon diesen Voraussetzungen lag nur die erste vor,\nnicht aber die zweite. Das in der Sache 6.KMs 2/50 erlassene Urteil war mit Revision ‚angefochten diea4y>\nam 11. Januar 1951 noch anhängig war. Vor Erlangung der\nRechtskraft dieses Urteils hätte die darin ausgesprochene\n\n-3-\n\nFa .\nDar Ze . . .. .\n: Li\n\n- 2 _ . fi\n\ntun\n\nu...\n\nen en\n\n>\n\n.\n\nPi 2 CEr > Zzers\n\nmen“\n\nei\n\nur, 9\nFR\nw\nup\n\nvo.\n\n?\ns\n\n«\n\nEn A\n\nr\nYen Br\n. ’\n\n\"ur.\n3\n\nwer.\n& Sad\nEP UCHE\n; :\nio n“\n\n”\n\nTE\n>>\nYaer ee\n’ “\n\nSr\n°\n\na5\n\nA\nL\n\nDan an,\nur\n\nne\nac. Ze\n\nR\n\n*n\n£\n.\n\nu\nNo\n”.\n\nSRER\nHR\n\na,\nv\n\n“\nAr\ns ge\n\n.\nSer:\n:\ner\n:\n\nre\n«\n\n”\n“.\n.\n\nnn\n\nIm\n”*\n»\n\n»\n\n“\n\nSIR de maane\nus et\n\nPoyap\n. ‚\nDi\n\n’\n\nPe a sr. DE ya . . * bi , Pa\nN BE - - “ “z\n. ir Paz Zu\n„? “\nR . R £ , =. y\nx , .\n= 3.0 > u\n\nGefängnisstrafe zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht\nverwertet werden dürfen. Es würde zu Unzuträglichkeiten führen, wenn eine Strafe einbezogen würde, die’ möglicherweise später im Wege der Urteilsaufhebung wegfallen oder geändert werden kann.\n\n‘\n\nInfolgedessen war das Urteil im Gesamtstrafaus-\n\nspruch entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts auf-\n\nzuheben. \"\n\ner\n\nIm übrigen - ‚blieb das erstrichterliche Urteil be-\n\nstehen. ::\n- Sr\n\nv 2.0 z.\ngr\n\n„Die Frage der Gesamtstrafenbildung wird gegebenenfalle: ‘in dem in der Sache 2 KMs 2/50 weiter anhängigen\nVerfahren zu prüfen sein.\n\nSen.Präs. Neumann ist we- Koeniger Scharpenseel\ngen Versetzung an der Unter- oo\nzeichnung verhindert.\n\nKoeniger .\n\n%\n“\n\nBaldus Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-953-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-953-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.121721+00:00"}}