{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_899_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 899/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m a —\n\n——\n\n2276 077 }6\n\n3 StR 899/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Stephan H MB , geboren an min\n1915 in Kb, wohnhaft ebenda, Ußstrasse WW,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Krefeld vom 29. Mai\n1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit\nden dem Urteil insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur- anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n]\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger lIehlerei\n(§§ 259, 260 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge scheitert allerdings\nschon daran, dass die Revision es entgegen der zwingen-\n\nden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die\nden angeblichen WHangel enthaltenden Tatsachen zu bezeich-\n\nnen.\nDagegen führt die Sachbeschwerde zum Irfolg.\n\nZwar hat das Landgericht entgegen der Leinung der Revisi-n mit zureichenden Gründen angenommen, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 259 St@B\nsowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt habe.\nWie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte von einem\nJugendlichen, der zusammen mit anderen Tätern mehrfach\nTextilwaren entwendet hatte, bei zwei verschiedenen Gelegenheiten Futter- und Krsattenstoffe angekauft, die aus\ndiesen Diebstählen stammten. Damit sind die objektiven\nV:raussetzungen des § 259 StGB ohne weiteres dargetan.\nAber auch in subjektiver Hinsicht rechtfertigen die Ausführungen des Urteils die Anwendung des § 259 StGB. Danach hat der Angeklagte bei dem Lrwerb der Stoffe deren\nstrafbare !lerkunft allerdings nicht erkannt. Indessen hat\ndas Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten\nauch bei Berücksichtigung seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit deshalb bejaht, weil er bei dem Angebot derartiger Iiengen zum Teil oualitätsmässig guter Stoffe zu einem\nseringen Bruchteil des tatsächlichen Wertes durch einen\n\n“urn nenn un en Na m\n\nin usananet ante tern een Karen Sa\n\n“ \" werden können, macht die vom Landgericht vorgenommerie Wer-\n\n‘trifft. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Das\n\nJugendlichen den Umständen nach hätte annehmen müssen, dass ”-\ndie Stoffe mittels einer strafbaren Nandlung erlangt waren,\nDiese Annahme ist aus Xechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. is mag sein, dass es für den Tatrichter nicht\nimmer leicht sein wird, aus der die Kenntnis der Person\ndes Angeklagten meist erstmalig vermittelnden Hauptverhandlung einen zuverlässigen Eindruck von dessen Persönlichkeit zu gewinnen, insbesondere, wenn es sich um einen\nvermindert zurechnungsfähigen Angeklagten handelt. Jedoch\nist es dem Tatrichter auch dann nicht. verwehrt, Schlüsse\naus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten zu ziehen,\nwenn er sich dazu in der Lage sieht. - -\n\nEbensowenig war das Landgericht rechtlich gehindert,\ndie von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem\nUntersuchunssrichter abgegebene Erklärung zu dessen Ungunsten zu verwerten, er hätte aus den Umständen annehmen\nmüssen, dass die von ihm angekauften Stoffe aus einem strafbaren Vorerwerb herrührten. Dass diese Erklärung auch in\nanderer, dem Angeklagten günstigerer Weise hätte gewürdigt\n\ntung nicht rechtlich fehlerhaft. Auch liegt darin keine\nVerletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\". Ein hiergegen gerichteter Verstoss ist nur gegeben, wenn bei dem\nTatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung\nZweifel offen bleiben und er trotz der bestehen gebliebenen Zweifel eine Feststellung zum Nachteile des Angeklagten\n\nLandgericht hat vielmehr auf Grund der im Vorverfahren\ngemachten Angaben ‘des Angeklagten die Überzeugung gewonnen,\ndass dieser die strafbare Herkunft der Stoffe aus’ den Umständen hätte entnehmen müssen, eine Überzeugung, die das\nLandgericht im übrigen auch darauf stützt, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung auf Vorhalt in’ gleicher\nleise eingelassen hat.\n\nWenn das Landgericht hierbei schliesslich noch die\n\n„— —\n— m\n\n)\n2\n\nTatsache berücksichtigt hat, dass das Geschäftsgebaren des\nAngeklagten sich von dem eines richtig kalkulierenden Kaufmanns nicht unterscheide, so können auch dagegen Bedenken\n\naus Rechtsgründen nicht erhoben werden. Es ist durchaus\ndenkbar, dass ein Hann, der trotz verminderter Zurechnungsfühigkeit seinen Hausierhandel so betreibt wie der Angeklagte, auch die Umstände erkennen kann und erkennt, die\n\nihm das Bewusstsein von der strafbaren Herkunft der angekauften Waren zuvermitteln geeignet sind. Das allein ist ,\naber entscheidend.\n\nHingegen sind, wie die Revision mit Recht rügt, die\nDarlegungen des Urteils nicht geeignet, die Verurteilung des\nAngeklagten wegen geverbsmässiger Hehlerei nach § 260 StGB\n.zu tragen. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte\nsei bei dem Ankauf der Stoffe davon ausgegangen, durch ihren\nAbsatz einen besseren Verdienst erzielen zu können als durch\nden Verkauf seiner sonstigen Waren. Den Futterstoff habe er\nmit einem Verdienst von 1.-- DU pro lieter umgesetzt. iflit\nder Verarbeitung des Krawattenstoffes zu Krawatten und deren\nVerkauf habe er sich einen noch grösseren Gewinn zu verschaffen gewusst. Daraus ergebe sich, dass er nicht nur\nseines Vorteils wegen gehandelt habe, sondern auch darauf\nbedacht gewesen sei, sich durch den Absatz der Ware eine\n.Zortlaufende zinnahmeguelle zu verschaffen. Diese Ausführungen des Urteils geben der Annahme Raum, dass das Landgericht\nden Begriff der Gewerbsmässigkeit verkannt hat.\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne\ndes § 260 StGB ist erfüllt, wenn der Täter bei der Tat in\nder Absicht handelt, die Hehlerei zu wiederholen und aus\nihrer wiederholten Begehung einen fortlaufenden Erwerb von\neiniger Dauer zu erzielen (RGSt Bd 58, 19 /207; RG DR 1942,\n171; OLG Hamm DRZ 1949, 571; ebenso die von der Revision\nangeführte zntscheidung OLG Xöln J4Bl NRW 1951, 179). Demnach ist also, soweit es sich um den Ankauf von Waren handelt, die durch eine strafbare lHandlung erlangt sind, die\nAbsicht des Täters notwendig, durch den wiederholten Ankauf von Waren solchen Ursprungs zu einer Zinkommensquelle\n\nee T—7— ee Te N See Se ee a ee\n\nmn\n\nCT [nn [nn — |.\n\nvon gewisser Dauer zu gelangen. Deshalb genügt es für sich\nallein noch nicht, wenn der Täter die ihm angebotenen Waren\nstrafbarer Herkunft im Rahmen seines bkrwerbsgeschäftes zu\ndem Zweeke erwirbt, sie in seinem Gewerbebetriebe mit Gewinn zu veräussern und dadurch zu fortlaufenden Einnahmen\nzu kommen. Während nämlich der Begriff der Gewerbsmässigkeit,\nwie § 260 StGB ihn verwendet, die Erzielung eines fortlaufenden :!inkommens durch wiederholte Begehung der Straftat,\nalso durch Wiederholung des hehlerischen Ankaufs erfordert,\nwürde dann bereits die in jener Absicht wiederholte Ausnutzung des durch eine hehlerische Handlung zrworbenen ein\ngewerbsmässiges hehlerisches Verhalten bilden (so RGSt Bd\n53, 155). Mehr als eine so geartete Ausnutzung des im Wege\nder Hehlerei Lrlangten stellt aber das Landgericht nicht\nfest, wenn es im Urteil heisst, der Angeklagte sei darauf\nbedacht gewesen, sich durch den Absatz der Ware eine fortlaufende Einnahmeauelle zu verschaffen. Damit ist nichts\ndarüber gesagt, ob der Angeklagte auch die Wiederholung:der\nStraftat, also den wiederholten Ankauf von solchen Waren\nbeabsichtigt habe, die durch eine strafbare Handlung erlangt waren. ine dahingehende Feststellung wäre aber erforderlich gewesen; erst sie hätte die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der gewerbsmässigen\nHehlerei im Sinne des § 260 StGB schuldig gemacht, rechtfertigen können. \\\n\nDieser „angel des Urteils muss zu dessen Aufhebung\nführen, soweit es den Angeklagten betrifft. In der neuen\nVerhandlung, zu’ deren Zwecke die Sache an die \"orinstanz\nzurückzuverweisen ist, wird das Landgericht, sofern es\nwiederum zu denselben Feststellungen kommen sollte, sich\nauch dazu äussern müssen, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden von dem Angeklagten getätigten Ankäufe zueinander stehen. Ferner wird es im Falle der Verurteilung\ndes Angeklagten bei erneuter Bejahung und Anwendung des\n§ 51 Abs 2 StCB die Bestimmung des § 44 Stc3 für die Straffestsetzung nicht unbeachtet lassen dürfen. Danach richtet\nsich die Bemessung der aus § 44 StGB zu bildenden Strafe\n\nba}\n\nnicht nach der für das vollendete Verbrechen oder Vergehen\nim Einzelfalle angemessenen, sondern nach der im Gesetz angedrohten Strafe. Somit ist bei Anwendung des § 51 Abs 2\nStGB die unter Berücksichtigung des § 44 StGB festzusetzende Strafe unmittelbar dem Strafrahmen zu entnehmen, der sich\nergibt, wenn der Strafrahmen für die im Zustande voller Zurechnunssfähigkeit begangene Tat nach den Grundsätzen des\n\n§ 44 ermässigt worden ist (vgl RGSt Bd 35, 282; RG JW 1936,\n2553 25547). Dabei ist es allerdings dem Tatrichter nicht\ngrundsätzlich verwehrt, dass er bei der Strafzumessung die\nTat, wie sie bei voller Zurechnungsfähigkeit des Täters zu\nbeurteilen wäre, würdigt, ‚jedoch nur dann, wenn sich dies\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt feststellen\nlässt (vgl RGSt Bd 59, 154 /1557; RG HRR 1937 Nr 680).\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt i\n\n—— teen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-899-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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