{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_882_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 882/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Z— — Im —\n\nx\n\n\"9976 078 2\n\n3 StR 882/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto W iiiB . zeboren am EEE\n\n1902 in TED. v:chnhaft in Po. Pemmmstrasse\n@&: :.2t. in anderer Sıche in Strafhaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1951, an der teilgenomiuen haben:\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\n\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. erreret\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom 15. Juni 1951 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\nm\n\ngr\nREN\n\n” 12\n.\nx . s\n2% By .\nm +\n\n”\n\nBMISS® DR u.\nA\nSy Blntoez 2 .\n\n2\nEr Y a 7\nx%\n\nR)\n4\n\ni?\n\nPP\n\n%\n\n.\n\n.\n\nDu RS\nJen.\n\n.\n\"en,\nD ‘ D »\nEI Kinn nt\n\n“os\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist gemäss § 212 StGB wegen Totschlags,\n\nbegangen an seiner Ehefrau, zu lebenslangem Zuchthaus verur-\n\nteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf\nLebenszeit aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der verfahrensrechtliche Verstösse sowie die\nVerletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden,\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet,\n\nIo\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst zu Unrecht. das Urteil sei nicht auf Grund der\nmündlichen Verhandlung. sondern zu einen erheblichen Teil\nauf Grund des Akteninhalts ergang:n, Die Revision stützt\nsich hierfür auf den die Schilderung des t atsächlichen Geschehens abschliessenden Satz der Urteilsgründe, der Sachverhalt habe sich aus den Angaben des Angeklagten, aus den\n-„ussagen der Zeugen sowie aus den Akten ergeben, aus denen\ndem Angeklagten dlle seine im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen vorgehalten worden seien, Die Bezugnahme\neines Urteils auf den Inhalt der Akten ist zwar, verfahrensrechtlich nicht zulässig. Indessen kann in dem von der Revision beanstandeten Satz der Urteilsgründe eine Verweisung\nauf den Akteninhalt schlechthin nicht gesehen werden, Es\nvird mit ihm, wie das Urteil in seinem Zusammenhange hinreichend deutlich erkennen lässt. vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten seine Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten und diese damit durch seine Äusserungen auf den Vorhalt mit zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht worden sind. Gegen eine derartige Einführung der im\nErmittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen eines Angeklagten in dic Heuptverhandlung sind aber Bedenken nicht zu erheben, Solche lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass\n\n- 3 -\n\n_\n\n“ on ,\nEAN EEE ..\n. Ei\n\nK] 0\n\ngewisse polizeiliche Protokolle über die Vernehmung des An.\ngeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen\nworden sind, Zwar können nach § 254 StPO zum Zwecke des Beweises nur solche Erklärungen eines Angeklagten verlesen\nwerden, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind,\nDafür, dass entgegen dieser Vorschrift hier die Verlesung\nder polizeilichen Protokolle zu Beweiszwecken erfolgt ist,\nergibt jedoch weder der die Verlesung beurkundende Vermerk\nim Sitzungsprotokoll noch der Inhalt der Urteilsgründe irgendeinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil stellen diese mit genüugender Deutlichkeit klar, dass die Verlesung allein zum\nZuecke des Vorhalts gescheken ist. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2.) Ebensowenig gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der Revision, in den Beschlüssen, durch welche die Verlesung der Vernehmungen der kommissarisch gehörten Zeugen\nHB: \\:altraut TE und SEE angeoränet worden\nist, sei lediglich bemerkt, dass der Grund zur Vernehmung\nTortbestanden habe, während die Feststellung erforderlich\ngewesen sei, dass der Grund zur kommissarischen Vernehmung\nim Zeitpunkt der Verlesung noch fortbestanden habe, Hier\nhandelt es sich um eine reine Protokollrüge, auf der das\nUrteil nicht beruht, Wie die Revision selbst anführt, sind\ndie von ihr beanstandeten Protokollvermerke, rein wörtlich\ngenommen, überflüssig und sinnlos, Sie können, wenn sie einen Sinn haben sollen, nur dahin verstanden werden, dass\ndamit gerade das hat festgestellt werden sollen und auch\nfestgestellt worden ist, was die Revision vermisst, dass\nnämlich der Grund zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen im Zeitpunkt der Verlesung der Aussagen noch vorgelegen habe. Darin, dass dies im Protokoll nicht vollständig\nbeurkundet worden ist. liegt mur ein hangel der Sitzungs-\n\nniederschrift, der auf den Bestand des Urteils nicht von\nEinfluss sein kann,\n\nSTE EEEEETTE ETTUEEEETTERZTETTT 5\n\nad- N\n\n3.) Auch die Einwendungen, die sich gegen die Anordnung und Durchführung der Vernehmung des Zeugen LED\nausserhalb der Gerichtsstelle richten, können der Revision\nnicht zum Erfolg verhelfen. Sicherlich soll die Vernehmung\neines Zeugen ausserhalb der Heuptverhandlung nicht allein\ndessen Bequemlichkeit dienen, Jedoch liegt die Entscheidung\ndarüber. ob dem Erscheinen des Zeugen in der Heuptverhandlung Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere Hindernisse\nim Sinne des Gesetzes entgegenstehen, sowie darüber, ob das\nfür eine längere oder ungewirse Zeit zu erwarten ist, im\nverständigen Ermessen des Gerichts (RG JW 1933, 852). Dass\nhier das Schwurgericht von diesem ihm eingeräumten Ermessen aber einen fehlerhaften Gebrauch gemacht und die Verteidigung des Angeklagten dadurch in unzulässiger Weise beschränkt habe, indem es den Zeugen IB in seiner Wohnung\ndurch einen beauftragten Richter hat vernehmen lassen, kann\nnicht die Rede sein, Die Zeugin KB hat, als der Zeuge\nI trotz der ihm zugegangenen Ladung in der Hauptverhandlung nicht &rschienen war, ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, IB sei krank und könne ohne Wagen nicht erscheinen, Diese Mitteilung gab dem Schwurgericht die rechtliche Möglichkeit, gemäss § 223 Abs 1 StPO\ndie von ihm erlassene Anordnung zu treffen, Denn die Krankheit eines Zeugen braucht nicht derart zu sein, dass sie\nsein Erscheinen vor Gericht schlechthin unmöglich macht,\nDafür, dass die von dem Schwurgericht angeordnete lassnahme nach Lage der Sache angemessen war, spricht im übrigen\nauch die von dem Zeugen IB bei seiner Vernehmung abgegebene eidliche Erklärung, wonach er schwer asthmaleidend sei. einige Tage zuvor zwei schwere Anfälle gehabt\n\nhabe und deshalb so hinfällig sei, dass er vor Gericht\nnicht erscheinen könne, .\n\nDass IMDB weder in der Anklageschrift als Zeuge\nbenannt noch sonst nach dem £fkteninhalt als ein solcher\n\nerkennbar war, der für die Urteilsfindung eine besondere\n\n-5-\n\n.\n*\n|—\n\n.\n.\n.\nun nn nn\n\n—|.. —_\n\n—— ne naen\n\nm rn .\n\nBedeutung hätte haben können, sondern erst in der Hauptver-.\nhandlung von einer anderen Zeugin namhaft gemacht worden\nwar,ist unerheblich. Die, nachträgliche Beschaffung eines\nBeweismittels ist, wie § 246 StPO ergibt, noch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zulässig. Sie gibt, soweit\n\nes sich um Zeugen oder Sachverständige handelt, dem Angeklagten und der Staatsanvaltschaft nur das Recht, bis zum\nSchlusse der Beweisaufnahme die Augsetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung zu beantragen (§ 246\nAbs 2 und 3 StPO). Dass aber der Angeklagte von diesem ihm\neingeräumten Recht Gebrauch gemacht. habe, behauptet die Revision selbst nicht,\n\nDue Zuziehung des Angeklagten zu der Vernehmung des\nZeugen IB war im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht erforderlich, in nicht auf freiem Fuss befindlicher Angeklagter hat nach § 224 Abs 2 StPO einen Anspruch uf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, die an der\nGerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, vo er sich in\nHaft befindet, Ebensowenig musste der Angeklagte zu dem Beweistermin geladen werden. § 224 Abs 1 StPO schreibt njr\neine Benachrichtigung der Staatsanwalsschaft, des Angeklagten und des Verteidigers vor, Eine solche ist aber nach\ndem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Vermerk erfolgt, wonach Ort und Stunde der Vernehmuns den Beteiligten bekanntgegeben worden sind, \"\n\n4.) Fehl geht ferner der Vorwurf der Revision, das\nSchwurgericht habe gegen die Vorschrift des § 59 St?0 verstossen, indem es von der Beeidigung der Zeugen Hans-Joachim\nLi@®- illi Li@W Elfriede Lip, DEWEEEEm, Tamm,\nPe - gemeint ist hier wohl die Zeugin Erna Pie -.\nKr und DEE gemäss 5 61 Ziff 3 StPO abgesehen, gleichwohl aber ihre Aussagen zur Urteilsfindung verwertet habe.\nDıs Vorbringen der Revision trifft auf die Zeugen Willi\nund Elfriede Li@@P schon deshalk nicht zu, weil beide ausweislich des Sitzungsprotokolls vereidigt worden sind. Hin-\n\n-6\n\nN\n\nb-\n\nsichtlich der übrigen Zeugen könnte diese Rüge aber mur\ndann durchgreifen, wenn zus dem Urteil hervorginge, dass\ndas Schwurgericht den Angaben dieser Zeugen entgegen der\nBegründung der ihre Nichtvereidigung anordnenden Beschlüsse eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte. Das ist\njedoch nicht der Tell, Eine derartige Annahme lässt sich\ninsbesondere nicht allein daraus ableiten, dass das Schwurgerieht die Schilderung des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts mit der zusammenfassenden, mehr formelhaften Wendung abschliesst, die Urteilsfeststellungen beruhten u.a, auf den Aussagen der insoweit veınommenen Zeugen, wobei es unter einer grüsseren Inzehl beeidigter Zeugen von den unbeeidigt gebliebsnen die Zeugen Hans-Joachim\nLi@W und Kr namentlich erwähnt, Jedenfalls geben die\nUrteilsgründe als solche, insbesondere die Beweiswürdigung\nkeinen Anhaltspunkt dafüry dass das Schwurgericht die Aussagen der gemüss § 61 Ziff 3 StPO nicht vereidigten Zeugen\nals für die Urteilsfindung bedeutsam behandelt habe, Dies\nwird auch von der Revision selbst insofern eingeräumt,\n\nals sie ausführt. das Urteil lasse in keiner Vjeise erkennen. dass es die nicht vernommenen — es soll wohl\nheissen: nicht vereidigten -. Zeugen in ihren Aussagen für\nerheblich halte, Wenn sie allerdings weiterhin meint, es\nsei ein verfahrensrechtlicher Mangel des Urteils. dass\n\naus ibm Micht zu ersehen sei, welche Abwägungen im einzelnen es vornehmen wolle, so kann dieser Ansicht nicht\nbeigetreten werden, lie der Bundesgerichtshof bereits in\ndem Urteil vom 9, Februar 1951 - 2 StR 5/51 - engenommen\nund näher dargelegt hat, ist eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Iückenlosigkeit hin\ndem auf die Jberprüfung der Rechtsanwendung beschränkten\nRevisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt, Die Nichtbeeidigung der gemäss § 61 Ziff 3 StPO unvoreidigt gebliebe-\n\nnen Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,\n\nAT-\n\n.\n. r .. ..\nNun ?\n\nzwar\n\nnen ner r\n\n5.) Entgegen der Ansicht der Revision kann schliesslich ein Verfahrensverstoss auch nicht in der Verlesung\ndes Berichts des Sosialamtes Hop vom 16. Februar 1950\ngefunden werden, Nach § 256 Abs 1 StPO ist die Verlesung\nder ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltsnden Erklärungen\nöffentlicher Behörden zulässig, Abgesehen davon, kann der\nAngeklagte durch diese Verlesung auch um deswillen nicht\nbeschvert sein, weil sie ausweislich der Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis, also auch mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt\nist.\n\nIIo\n\nEbensowenig wie die verfahrensrechtlichen Beanstan--\ndungen greift die Sachrüge der Revision durch, Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Frau vorsätzlich getötet, wird sowohl zur äusseren wie zur inneren\nTatseite von den im Urteil getroffenen Feststellungen in\nausreichender Weise getragen, Insbesondere kenn von einer\nVerletzung der Denkgesetze nicht gesprochen werden, Es\nmag der Revision zugegeben werden, dass die Wendung des\nUrteils, der Anseklagte habe seine Trau mit \"entsprechen--\nden!\" Vorsatz getötet, -. für sich allein gesehen - zu Hissdeutungen Anlass geben könnte, Indessen ist sie, im Zusammenhang der Urtsilsgründe gelesen, durchaus eindeutig. Das\nSchwurgericht hat in den diesem Satz vorausgehenden Ausführungen eingehend Punkt für Punkt die Gründe dargelegt, aus\ndenen es die Überzeugung gewonnen hat. dass die Trau des\nAngeklagten entgegen dessen Einlassung nicht durch Selbstmord aus dem Leben geschieden sei. sondern dass der Angeklagte sie getötet habe, .enn das Schwurgerickt dann im\nAnschluss an diese Erörterungen fortfährt, nach allem sei\ndavon auszugehen. dass der Angeklagte mit \"entsprechenden\"\nVorsatz seine Frau getötet habe, so kann diese T’endung mur\ndahin verstanden werden, dass der Anzeklagte nach der über-\n\n-8-\n\nÖ-_—r—mn\n\nes\ntt\n. D\n\nund\n\n.\n.\n-ß8 ei)\n\nzeugung des Schwurgerichts mit einem auf die Tötung seiner\nFrau gerichteten Vorsatz gehandelt habe. Eine andere Auffassung kann auch nicht deshalb Platz greifen. weil in dem\nfolgenden Satz der Urteilsgründe gesagt ist, nur dann, wenn\nman davon ausginge, fielen alle Bedenken fort, welche gegen\ndie Annahme eines Selbstmordes beständen, Auch dieser Satz\ndarf nicht. vie die Revision es tut, für sich betrachtet,\n\nou\n\nsondern kenn nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe heraus gedeutet werden, So gesehen, besagt aber auch er nur, oo\ndass das Schwurgericht damit seiner Überzeugung Ausdruck “\ngibt. die Möglichkeit eines Selbstmordes der Ehefrau des Angeklagten scheide nach den zuvor gemachten Ausführungen aus,\n\nWas die Revision hierzu im übrigen anführt, bewegt sich auf\n\ndem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet, Das Schwurge-\n\nricht hat entgegen dem Vorbringen der Revision durchaus er-\n\nkannt und auch erwogen, dass an sich ein Selbstmord der Ehe- v\nfrau des Angeklagten im Bereich des Möglithen hätte liegen\n\nkönnen, hat diese etwaige köglichkeit aber aus rechtlich\n\nnicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dabei war es\n\nihm aus Rechtsgründen auch nicht verwehrt, den von dem me- ..\ndizinischen Sachverständigen gemachten Hinweis mit heranzuziehen, dass ihm aus der gesamten bisherigen gerichtsmedizinischen Literatur kein Fall bekennt sei. in dem jemand\neine Leiche nach vorausgegangenem Selbstmord zerstückelt\nund beseitigt habe,\n\nNicht jeder Grundlage entbehrt der Vorwurf der Revision. ein gewisser logischer Fehler des Urteils liege darin,\ndass das Schwurgericht trotz des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 211 StGB\nverneint und den Angeklagten nur wegen Totschlags gemäss\n§ 212 StGB verurteilt habe, Die von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen lassen die Annahme, der Angrklagte harte seine frau aus niedrigen Beweggründen getötet, naheliegend erscheinen. Denn der Angeklagte hat so, wie das\nSchwurgericht es feststellt, die Tat begangen. nachdem sei-\n\nt s\n\n-9.\n\n-gIm\n\nne Frau ihn wegen seiner Beziehungen zu der Zeugin A@ ener..\nsische Vorhaltungen gemacht hatte, die in einem erheblichen. sogar mit Tätlichkeiten verbundenen Streit swischen\nden Eheleuten ausgeartet sind. Auf diese möglicherweise\nrechtsirrige Beurteilung seiner Tat kenn der Angeklagte\nsich jedoch nicht mit Erfolg berufen, da er hierdurch nicht\n\nbeschwert ist,\n\nEine rechtliche Beschwer des Angeklagten ist auch\nnicht darin zu finden, dass das Schwurgericht die Tat nur\nals Totschlag gewertet, als Strafe hierfür aber uf lebenslanges Zuchthaus erkannt hat, Denn lebenslanges Zuchthaus\nist nicht nur die Strafe für Mord, wie die Revision meint,\nsondern ist auch für Totschlag im § 212 StGB vorgesehen,\nder daneben allerdings eine zeitige, nicht unter fünf Jahren liegende Zuchthausstrafe zulässt, Wenn das Schwurgericht daher bei dem von ihm festgestellten rohen und verwerflichen Vorgehen des Angeklagten, das sich in der Zerstückelung der Leiche offenbare und das als Ausfluss einer besonders minderwertigen und tief gesunkenen Persönlichkeit erscheine, sowie bei dem auch sonst vor und nach\nder Tat gezeigten Verhalten des Angeklagten allein iebenslanges Zuchthaus als die gerechte Strafe erachtet hat, so\nkann darin ein Rechtsfehler nicht gesehen werden, Auch im\nübrigen lassen weder die Strafzumessungsgründe. insbeson,\ndere auch die Versagung mildernder Umstände aus § 213 StGB,\nnoch die auf § 32 StGB gestützte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit einen Rechtsirrtum zum\nNachteile des Angeklagten hervortreten,\n\n- 10 -\n\n”\n»\n\n„ 10\n\n”:, Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten in\nvollem Umfang> als unbegründet und ist somit zu verwerfen,\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-882-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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