{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_864_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 864/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 100\n\nIm Namen. des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Hans ] GER\naus KO, DEEEEEEEEIStLasse geboren am\nGER 1911 ir. OVEEEEEEMEEEREEE\n\nwegen versuchter Fremdabtreibung |\n\nnat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Dezenmber 1950 wird auf Kosten der Staatskasse ver-\n\nworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. -\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\n>...\n\n0 TE\nNEE\n\nEy\n\nwe 6\nIP,\n%\n\nnn\n..\n%\n\nPR\ns SS .\n\n.\n. „rn. a.r\n” - ® Sy. Apot .\nA 7} S Yr\nEr an at Eu en en ne ©\n\n.*r\n\n. u - . . R\n\nNav\nDu\n\nPR.\n2\n\n... ”,\nan ven!\nSy 22 277 007\n\n.\n.\n.\n. .\n. Dur .\nr\nKi\n\n°\n\nPa\n\n-. nt. ._\n\n-\n\nu TI TE TE 2\n\n.—n\n— nu\n\nTR CPU\n\n2\n\nGründe s\n\nDer Angeklagte war beschuldigt, durch einen Fingriff in die Gebärmutter der Stenotypistin Ruth SCHmEER\nderen Leibesfrucht abzutreiben versucht und durch dieselbe Handlung deren Tod aus Fahrlässigkeit verursacht\nzu haben. Von dieser Anklage ist er mangels ausreichenden Beweises freigesprochen worden. Dagegen ist er wegen eines an der Tänzerin Reinhilde Sei verübten\nVerbrechens der versuchten Abtreibung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft macht unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften und des sach-\n\nlichen Rechts geltend.\n\na) Sie rügt Verstösse gegen §§ 244 Abs 2, 261, 267\nStPO. Solche. liegen hier nicht vor.\n\nDie Nichterfüllung der Aufklärungspflicht erblickt\ndie Staatsanwaltschaft darin, dass das Landgericht zur\nFrage der Glaubwürdigkeit der Ruth SM keine weiteren Beweismittel herangezogen habe. Nach ihrer Auffassung hätte der Erstrichter das tun müssen, wenn er\ndaran Zweifel gehabt hätte.\n\nDie Staatsanwaltschaft behauptet aber selbst nicht,\ndass sie eine Beweiserhebung nach dieser Richtung beantragt oder angeregt hat. Die Sitzungsniederschrift\nenthält darüber nichts. Die Sachlage konnte dem Tatrichter eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf diesen\nPunkt schon deswegen nicht aufdrängen oder auch nur\nnahelegen, weil-er die Glaubwürdigkeit der N)\nüberhaupt nicht in Zweifel gezogen hat. Er ist auf\nGrund der -— übrigens auf den Mitteilungen der I)\n\nberuhenden - Bekundungen der Zeugen TB und Sch@i,\nnamentlich aber auf Grund der Sachverständigengutachten\n\nu\n25\n\nv\n\n-\n. . .\nE FERN .\nnr vg x\"\nRx » N\n\nE 2\n.\n\na Brite\n\n.\nE20\n\n“ FRE 2 ‚\n\n.\nw\n\n‘ .n ,\nSB:\n\nou\n> g\nWer\n.\n\nBR IR. RT\n\nve . .\n„„r\nsr Zu R\nPa “\nu x\nho mr N,\na\n\na\nat\n\nun u.\n\nKi Wi Zn Zn\n\n. ° s\ny ug\n77.535 2\n\nar\nPre\n\nErr\n\nzu dem Ergebnis gelangt, dass der erwiesene Sachverhalt zu einem ®Öchuldspruch nicht ausreiche. Diese\nBedenken hätten entgegen der beinung der Revision auch\ndurch eine Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit\n\nder SC nicht ausgeräumt werden können, Der Angriff der Staatsanwaltschaft geht somit an der Sache\nvorbei. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nist keine Rede.\n\nEbensowenig kommt sonst ein Verfahrensmangel in\nBetracht.\n\nDas Landgericht hat in eingehender, rechtlich\neinwandfreier Würdigung der Zeugenaussagen und der\nSachverständigengutachten den Angeklagten für nicht\nüberführt erachtet und alle für seine Überzeugung\nmassgeblichen wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil\ndargelegt. Dauit hat es der Vorschrift des § 267 Abs\n5 StPO genügt. Der Erörterung jedes einzelnen Nebenumstandes bedarf es nicht. Insbesondere ist es nicht\nerforderlich, jede einzelne Aussage in den Gründen zu\nberücksichtigen. Es ist daher nicht Tehlerhaft, dass\ndie Bekundung des Zeugen Dr. RB im Urteil. nicht\nwiedergegeben ist. Wenn dieser, wie die Revision erklärt, sich über die Glaubwürdigkeit der SB geäussert hat, so waren seine Angaben für die Entscheidung aus den obenerwähnten Gründen belanglos.\n\nWas die Staatsanwaltschaft als Verstoss gegen § 261 StPO ansieht, nämlich dass die bewiesenen Tatsachen nicht folgerichtig beurteilt worden seien,\nbildet in Wirklichkeit den Inhalt einer Sachbeschwerdei\n\nb) Auch diese kann nicht durchdringen.\n\nDas angefochtene Urteil weist auf die Ähnlichkeit\n\ndes Vorgehens des Angeklagten im Falle Sy nit\nseinem Verhalten im Falle Sei. die ebenfalls ver-\n\n[7\n\n%\n\n3\n\ns\nse\n\nEBMET\n\nAn.\n\nnn w\n\n„Ar .\n\nletzt wurde, hin. Darin kann jedoch noch nicht der\nvon der Revision behauptete Widerspruch zu der späteren Feststellung gefunden werden, nach der Art der\nVerletzung der SWR sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie ihr schon vor ihrem Besuch\n\nbei dem Angeklagten von einem Laien zugefügt worden\nsei. Denn bei der Se wurde der Eingriff erwiesenermassen mit einer ärztlichen Sonde vorgenommen, die\netwa die 3 fache Stärke einer Stricknadel hatte. Die\nVerletzung der nichtschwangeren SW ist indes nach\nder übereinstimmenden Auffassung dreier Sachverständiger nicht mit einem gynäkologischen Instrument,\nsondern mit einer Nadel verursacht worden, und zwar\nso dicht bei dem inneren Muttermund, däss die Gutachter daraus auf die grösste Wahrscheinlichkeit der\nTäterschaft eines Laien, nicht eines Arztes geschlossen haben, Gestützt auf diese Gutachten und auf die\nweitere Tatsache, dass der Angeklagte auf Grund seiner\nSchulung in einer. gynäkologisch-chirurgischen Krankenhausabteilung und auf Grund seiner langjährigen\nTätigkeit gerade in der Behandlung von Frauen ge--\nnügend Erfahrungen gesammelt hatte, konnte der Tatrichter ohne Verstoss gegen die Denkgesetze zu einer\nverschiedenen Beurteilung der Schuldfrage in beiden\nFällen kommen.\n\n‚Das sonstige Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nstellt einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Insbesondere ist der Hinweis, dem Angeklagten könne ebenso wie bei der Sci auch bei\nder SEM ein Fehilgriff unterlaufen sein, unbeachtlich. Die Schlüsse, die der Erstrichter aus den als\nerwiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Zwingend müssen sie nicht sein.\n\nDie staatsanwaltschaftliche Revision wer daher\nentsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.\n\n>.\n\nA\nN SE SEE ABER IE\n\n.\n4\n»\n\nPe re\n\n”\n\nvu:\n\nar\n\n-\n\nPr\n\n>\n\nPERL WER\na: FC NN A\n\nEEE EEE SEELEN EEEEERIEEEREGEGSESESEENEEEESEEEEEEEEEEEEEREEEEEEEENEEESEEREEEREEEEE/.\n\"ME DRIFOHHEFIBCSRTOBE GE AEEEEDENE Rhein äh feine er: HERE HEN. SEINE ESS RETTEN DEE REITER DET ET ee\n\nz\nar\n\n%\n\nie.\n\n$\n\nw\n\n“\n\n»\n\n3 a a ES\n\nD\nut\n\n’\n%,»\n\n>\n\nPN\n+vn\n\nB\n..\n\n.\n..\n”\n.\n\nbe,\n\n.\n\n.\n.\n.\n\nR\n$\n\nKELLE\n\n“w\n\n..\nDe\nten\n\n. s “\nPr\n\nBE\n\n“\n.\n\n..\nPu > N\n. Rpyurat\n2\n3 er\n\n-\n‘\n\nvs\n2.2\n\n.\nar,\nEL\n\n'.\n‘2\n\nBT\n\n-5-\n\n2.) Der Angeklagte rechtfertigt seine Revision ebenfalls mit Verfahrensverstössen und unrichtiger Anwendung des sachlichen Rechts,\n\na) Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n. Der Ansicht der Revision, es liege ein Mangel am\nmatbestand vor, wenn die Frucht der Seil nicht wegen des Eingriffs des Angeklagten abgestorben sei,\nkann nicht beigetreten werden. Denn hier steht die\n‚Schwangerschaft einwandfrei fest, so dass von einer\nirrigen Annahme derselben nicht gesprochen werden kann.\n\"Der Fall bietet daher keinen Anlass zur Erörterung der\n- in der Rechtsprechung übrigens geklärten — Frage\ndes untauglichen Versuches,\n\nAuch sonst ist ein sachlichrechtlicher Irrtum\nnicht zu erkennen.\n\nb) Hit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer\ngeltend, das Landgericht habe dem § 55 Abs 2 StPO zuwider die Se@B über ihr Recht der Auskunftweigerung,\nwegen Abtreibung und falscher Anschuldigung nicht belehrt und durch Beschluss das ihr wegen falscher Anschuldigung zustehende Weigerungsrecht zu Unrecht verneint. Eine etwa erfolgte Einstellung des Verfahrens\nkönne das Aussageweigerungsrecht nicht in Wegfall brin-\n„en, weil dessen Wiederaufnahme jederzeit möglich sei.\nAusser'em sei die Zeugin Sci unzulässigerweise\nvereidigt worden, obwohl sie an der Abtrsibung des\nAngeklagten beteiligt gewesen sei und sich dadurch der\nGefahr einer Strafverfolgung wegen Abtreibung, ferner\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung des Angeklagten ausgesetzt habe.\n\nDer Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, dass\n\ndie Seh ürer ihr Recht auf Verweigerung der Auskunft uber Fragen im ”inne des § 55 Abs 1 StPO nicht\n\nbelehrt worden ist. Auf die Unterlassung dieser im\nSinne des § 55 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung\nkann sich jedoch der Angeklagte nicht berufen, weil\ndiese Vorschrift nur dem Schutz des Zeugen dient\n(BGHSt 1, 39).\n\nDer von der Revision beanstandete Beschluss über\ndas Auskunftweigerungsrecht wegen Verdachts der Falschen. Anschuldigung ist laut Sitzungsprotokoll ergangen. Der Angeklagte kann jedoch darauf sein Rechtsmittel nicht stützen. Über die Frage, ob die Sc\nder falschen Anschuldigung verdächtig war, hatte der\nTatrichter auf Grund der Sachlage nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu befinden. Das Revisionsgericht\nkann nur prüfen, ob er sich hierbei von rechtsirrigen\nErwägungen hat leiten lassen (RGSt 57, 186). ‚Bglche\nsind hier nicht ersichtlich,\n\nRichtig ist aber, dass die Zeugin Sc nicht\nhätte vereidigt werden dürfen, weil sie der Beteiligung an der den Goyenstand dieses Straßyerfahrens bildenden Abtreibung verdächtig war, § 60 Ziff 3 StPO.\nDas gegen sie anhängige Verfahren war allerdings in\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Dadurch wurde jedoch der Verdacht ihrer Teilnahme\nan dem als Grundlage der Anklage dienenden tatsächlichen Vorgang nicht beseitigt (RGSt 55, 233). Die\nVereidigung war also gesetzwidrig. Hätte der Vorsitzende den Fehler erkannt und den Beteiligten — gegebenenfalls nach Yiedgmeintritt in die Verhandlung — durch\nHinweis darauf Gelegenheit gegeben, weitere Beweisamträge zu stellen (RGSt 72, 219), so bestünden keine\nBedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Selbst\nohne diesen Hinweis könnte der ursächliche Zusammenhang zwischen ihr und dem Verfahrensverstoss verneint\n\nwerien, wenn aus dem Inhalt des Urteils zu ersehen wäre,\n\nN . . 2 .\n45 . . e. . . > . « . « .\n. E . « x - N 5 me\n\" , x , ” r N > & ‚a a . IR . En ‚: e< ex\n» > N IN Res x N\nxy ” \\ & rn\nMEERE EEE EEREEEESEEHENEEEEERSEEERSELOBEOUE. GERGHEÄnEOR teen Ace AEEHEEDEE TEENS SEEN. EEE TTS TOT EEE BRETTTTEEE N” IR Fern wre nn —\n\nya . .\nWE 3 a \\ ©: RR\n\nPe\n\ndass die Aussage der Sc@B als uneidliche gewertet\nworden ist ( RGSt 56, 94). Das Urteil verweist jedoch an zwei Stellen ausdrücklich auf die Eidesleistung\nder Zeugin, indem es von einer \"mit dem Eid bekräftigten\" Aussage spricht und von einer \"unter Eid!\" bestätigten Bemerkung des Angeklagten. Im Hinblick darauf\nkann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass\nes auf dem Mangel beruht.\n\n283 konnte daher nicht aufrechterhalte.ı werden»\n\nSen.Präs.Neumann und\n\nBR Sarstedt sind wegen\nVersetzung an der Unterzeichnung verhindert,\n\nKoeniger Koeniger\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-864-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-864-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.053285+00:00"}}