{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_813_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 813/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 099 Y\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med.Heinz K\n\naus CM, Are , Er. eoren\nam GEB 1555 in SUMMEEEEEEB, Ts. CEMEEEEEEED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1951. an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof„.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesan-:\nwaltschaft,\n\nJustizangestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Narburg/Lahn vom 27. Februar\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon „techts wegen\n\nvomusmal tu. «\n\nN\n\n2 nr\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung eines\nin seiner Behandlung stehenden dreijährigen Kindes nach\n§ 222 StGB zu einer Gelästrafe von DH 1000.-, die an die\nStelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\neinem Monat getreten ist, verurteilt vorden, auf Grund\ndes folgenden Sachverhalts:\n\nAls am 29. Dezember 1949 der Vater des Kindes,\nein 42jähriger Diakon, in der Sprechstunde vortrug; '\ndas bisher verschriebene Liittel hätte keine Besserung\ndes Blasenleidens gebracht, verschrieb der Angeklagte\ndem Kind ein Strychninderivat \"kovellen\", Auf dem Rev\nzept vermerkte er nichts über die Dosierung, sagte\naber bei der Übergabe des Rezepts dem Vater, er soll.\nsich genau nach der Gebrauchsanweisung richten, Noch\nam glei chen Abend kam der Vater, nachdem er das liovellan in der Apotheke geholt hatte, wiederum in die\nSprechstunde des Angeklagten mit der Frage, ob er,\nfalls auch dieses Kittel bei dem Kind nicht wirken\nsollte, in der Dosierung auch höher gehen könne, Der\nAngeklagte erwiderte darauf ärgerlich:\"Nun nehmen Sie\ndoch erst einmal das iittel ! Man kann auch bis zu\n3 Tabletten täglich gehen\", Zu Hause erklärte denn\nder Vater seiner Frau, das Kind soll dreimal täglich\nje eine Tablette kiovellan nehmen. Die Eltern gaben\ndem Kind am Abend des 29. Dezember einmal, am 50. und\n51. Dezember je zweimal und am Sonntag 1. Januar 1950 .-\ndreimal je eine ganze Tablette, zuletzt etwa um\n14.30 Uhr und 18,30 Uhr. Gegen 22 Uhr lag das Kind\nstarr und steif im Bett, Da der Angeklagte nicht an-\n\n.\n.\n\n. BY\n\n_ 3 2 Ey\n\nzutreiien war, übernahm sein früherer Assistenzarzt\nDr. DEE üAie Behandlung, Er beobachtete die für\nKränpfe typische Pfötchenstellung der Hände des\nPatienten und führte bei dem Kind ein Iuminalzäpfchen :\nein, ohne sich zu erkundigen, ob dem Rind ein Medi- -\nkement verabreicht worden sei, Nach vorübergehender\nintspannung des Rörpers verfiel das Kind gegen 25 Uhr\nerneut in heftige Krämpfe und verstarb kurz darauf.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt einen Verfah-\n“rensmangel, ferner sachlichrechtlich eine Überspannung *\nder ärztlichen Sorgfaltspflicht und eine Verkennung :\nder Grundsätze über die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrige ist unbegründet,\n\nDer Verteidiger hatte nach dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung den Beweis antrag gestellt, einen Sachverständigen darüber .zu vernehmen,\ndass Lovellan nach vier Tagen, vom Tode an gerechnet,\nnicht mehr in einer Leiche feststellbar sei. Diesen\nAntrag hat das Landgericht durch Beschluss abgelehnt,\nmit der Begründung, die beantragte Beweisaufnahme sei - \"\nfür die lintschefl ung ohne Bedeutung, Die Revision\nsieht zu Unrecht in dieser Ablehnung einen absoluten\nRevis ionsgrund nach § 338 Nr 8 StPO, Eine Beschränkung\nder Verteidung kann eine Aufhebung des Urteils nur\ndann rechtfertigen, wenn die Beschränkung für die Entscheidung wesentlich war, wenn also die Durchführung\ndes Beweises zu einem dem Angeklagten günstigeren Ur--\nteil führen könnte, Dies hat das Landgericht nicht ver“\nkannt.\n\nAhr\n\nDas Arzneimittel Lovellan kann Überhaupt nicht in\neiner Leiche festgestellt werden. Überdies beruht das\nSachverständigengutachten dee Professors Dr. TEEN\nauf einer am A. Tag nach dem Tod, also innerhalb der\nim Beweisthema bezeichneten Frist erfolgten Leichen-Ss?fnung. Die beantragte Beweiserhebung war daher ungeeignet, die Sachentscheidung des Landgerichts zu\nbeeinflussen, das nicht nur wegen dea ürgebnisses der\nLeichenöffnung, bei der Strychninspuren im Gehirn und\nin der Leber festgestellt wurden, sondern auf Grund\ndes Gesamtergebnisses der Bcweisaufnahme zu der vollen\nÜberzeugung gelengt ist. dass das Strychnin enthaltende Kittel Lovellan infolge der erheblichen Überschreitung der bei Kleinkindern noch tragbaren Dosis die\nTodesursache war, Nach drei bereits vernommenen Sachverständigen noch einen weiteren Sachverständigen nach\n§ 244 Abs 2 StPO zu hören, lag für den Tatrichter kein\nAnlass vor.\n\n2.) Die Revision greift in weitem Umfang die Beweiswürdigung des Tatrichters an und versucht an Stelle\ndes vom Tatrichter verbindlich festgestellten Sachverhalts einen andern zu setzen. Damit kann die Nevision\nnicht gehört werden, Verstöße gegen die Denkgesetze\noder allgemeine !irfahrungssätze, welche die Beweiswürdigung beeinflusst hätten, sind nicht erkennbar,\n\nII. Auch die Sachrügen sind unbegründet,\n\n1.) Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten\ndes Angeklagten und dem Tod des Kindes ist vom Lanägericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zutreffend bejaht worden. Die bloße Vermutung des Angeklag-\n\nKA\n\n|\n\nten, das kind könnte während der lovellankur einzatzyoß:\nninhaltiges Rattengift geschluckt haben und es sei -\ndaher dieses Strychnin und nicht lovellan die Todesursache, hat das Landgericht, da hierfür keinerlei\ntatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, mit hinreichender Begründung ausgeschlossen.\n\n«\n..\n\nDie Anwendung des ilovellan hat der Angeklagte\nbei dem erst 3 Jahre A lionate alten Kind veranlasst.\nWovellan enthält Strychnin-Giftstoffe, Das Kind ist\nnach Atägiger liovellankur, in der ez die Bfache lienge\neiner in der großen Gebrauchsanweisung der Herstellerin\nempfohlenen Anfengsdosis einnahn, unter -typischen\nVergiftungserscheinungen gestorben. Darnach hat der\nAngeklagte eine Bedingung zum Tod des Kindes gesetzt.\n\nDas Landgericht hat zutreffend angenommen. dass\nder Vater des Kindes zwar durch die Verabreichung\nüberhöhter Dosen des lüttels den Tod mitverursacht\nhat, dass aber hierdurch der Kausalzusammenhang\nzwischen dem Gesamtverhalten des ängeklagten und dem\nvod nicht unterbrochen worden ist. Der Täter braucht u\nnicht die ausschliessliche Ursache für den ürfolg ge- j\nsetzt zu haben. Es genügt, dass der Täter — wie das\nhier zutrifft - eine Vorbedingung für die verursachende Bedingung eines Dritten gesetzt hat ( RaSt 5, 30\nund 54, 318). Wesentlich ist nach ständiger Rechtsprechung nur, ob trotz des nachträglichen Handelns eines\nDritten bei natürlicher Betrachiung des festgestellten Ablaufs der Ereignisse das Verhalten des Täters\nnicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg\n\n2\n\nentfiele. Diese Frage hat das Landgericht bejaht. Darin\nliegt kein R.chtsfehler, Die Revision kommt zu einen.\nandern Ergebnis nur dadurch, dass sie Zehlerhafterweise\nnicht das Gesamtverhalten des Angeklagten am 29. Dezenber 1949, sondern nur die große, der kovellan-Packung\nbeigefügte Gebrauchsanweisung zum Ausgangspunkt der u\nBetrachtung macht, Der bei der Rezeptübergabe erfolgte £\nmündliche Hinweis auf \"die Gebrauchsanweisung \" war Bi\nunklar, da der Originalvackung des Hovellaniäweis -I\nGebrauchsanweisungen verschiedenen Inhalts beigelegt\nwaren. In der ausführlichen Gebrauchsanweisung war\nvorgesehen. dass Kinder im 4. bis 7, Lebensjahr ein\nbis drei Hal je eine Drittelstablette einnehmen, dagegen ürwachsene je eine ganze Tablette, In der kleinen auf das Glasröhrchen geklebten Gebrauchsanveisung Kr\nstand nur ganz allgemein:\"ein bis drei Mal täglich ,\neine Tablette\".Diese Unklarheit des mündlich gege- \\\nbenen Hinweises auf? die Gebrauchsenweisung var geeig- u\nnet, bei dem Vater des Kindes. zu dem Lißverst&endnis\n\nzu führen, dass die auf dem Röhrchen angebrachte Gebrauchsanweisung vom Arzt gemeint sei. Beim zweiten\nBesuch des Vaters hat der Arzt wiederum ein lißverständnis ermöglicht, “indem er bei dem, offenbar eine\nErmächtigung zum Höhergehen begehrenden Vater durch\n\nden Zusatz \"Man kenn auch bis zu 3 Tabletten täglich\ngehen \" die Meinung aufkommen ließ,er*könne.bei- seinen\nKind bis zu 3 Tabletten täglich höher gehen. Schlies#-\nlich hat der Angeklagte es unterlassen, dem Drang des\nVaters nach Höherdosierung, besonders beim Beginn der\nKur durch einen klaren Hinweis auf die Lebensgefährlichkeit des kittels oder durch Kontrollierung der richtigen Dosierung bei Hausbesuchen energisch zu begegnem\n\n=\n”\n\nET TREE?\nurte:,\nEEE Lu ur\n\ndr Yuad\nnr\num\n\n=\n\net le a 5 De\n\nae - Zune\n'\n\nDan EEE Z Den z\n\nDieses vom Tatrichter Zestgestellte Gesamtverhalten\ndes Angeklagten ist, wie das Landgericht in zutref-Tender Würdigung angenommen Hat, trotz des späteren\neigenmächtigen Verhaltens des Vaters für den Todeserfolg kausal geblieben, Ebenso ist seine Annahme\nnicht zu beanstanden, dass das fehlerhafte Verhalten\ndes etwa 1 Stunde vor dem Tod des Kindes zugezogenen\nArztes Dr. DOEEEEEB, der unzureichende Gegenmittel\nanwandte, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem\nGesamtverhalten des Angeklagten und dem Tod nicht\nausgeschaltet hat,\n\n2.) Auch der gegen die Annahme der Fahrlässigkeit\ngerichtete Angriff der Revision geht fehl,\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte aus der Broschüre der Herstellerin die Zusammensetzung des Movellan gekannt und daraus entnommen, dass bei unvorsichtiger Anwendung des littels\nmit ernsthaften Komplikationen, unter Umständen mit\nKovellan-Tetanus zu rechnen sei, Der Angeklagte hat\nauch die beiden in der Packung liegenden Gebrauchsanweisungen und deren wesentlichen Unterschied in der\nDosierungsvorschrift gekannt, Danach war es seine\närztliche Pflicht, wenn er schon ein nicht ungefährliches Littel zur Behandlung eines erst 3 Jahre\n4 Nonate alten Kindes verordnete. eine ganz klare\nund für den Anfang besonders vorsichtige Dosierungsvorschrift zu geben, den mach seiner Fragestellung\noffenpbrı zur Überdosierung neigenden Vater des Kindes über die Lebensgefährlichkeit einer Überdoaierung\naufzuklären und die allmähliche Steigerung der Dor\n\n«“\nEu\n\nsierung durch Hausbesuche oder in sonstiger Weise unter seiner ärztlichen Kontrollerzu-hälten.Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte zu solcher Sorgfalt als alter erfehrener Arzt nach\nden besonderen Umständen — hier nach dem Verhalten des\nVaters bei einer Fernbehandlung des Rleinkinds - und\nnach seinen persönlichen Kenntnissen von der Gefährlichkeit des Littels verpflichtet und auch imstande\nwar, aber diese Sorgfaltspflicht verletzt hat.\n\nEs kann nicht, wie die Revision meint, von einer\nÜberspitzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer kann mit seiner neuen\nBehauptung, in der Preistaxe für Arzneispezialitäten\n1949, Preisänderung Nr 24, gültig ab 15. Dezember 1950,\nsei das Ausrufezeichen hinter Movellan gestrichen, es\nseien also die besonderen Vorsichtsm ßnahmen aufgehoben, in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, da\nsie mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils\nin Widerspruch steht, Sie spricht im übrigen dafür,\ndass vor dem 15. Dezember 1950, also zur Tatzeit diese besonderen Vorsichtsmassnahmen noch geboten waren»\n\nDer tödliche Erfolg war auch als Folge der Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt für den Angeklagten\nvoraussehbar, Der Angeklagte kannte aus der Broschüre\ndie wöglichkeit, dass es gerade im Anfangsstadium zu\nKomplikationen kommen und dass bei nicht rechtzeitigem Einsetzen der richtigen Gegenmassnahmen der Tod\neintreten könne, Der Angeklagte durfte sich nicht darauf\nverlassen, dass der Vater des Kindes bei der Dosierung\n\nei\n\n.d\n\n&\nEr\nat & Be\n\n2’.\n\nwi\nLM\nro\n.\nu;\nIo\n\n..\n® 5\nwa\n\nE43\n\nsie 23\nwer\n\n° EFErG\nI 05\nIL RE\n\n..\n“\n‚>\n\n. .\n\n- mis\n\nh\n\nm-9.-\n\nvorsichtig verfahre, vollends nachdem er durch seine\nFragestellung beim zweiten Besuch seine Neigung, in\nder Dosierung höher zu gehen, geoffenbart und darauf\n. kein energisches klares Verbot selbständigen Höher-.\ngehens vom Angeklagten gehört hatte. Ein anderes\nVerhalten war dem Angeklagten als Arzt gegenüber dem\nin Behandlung genomaienen Kleinkind und dessen Eltern\nauch zumutbar,\n\nAus allen diesen Gründen war die Revision als un-\n\nbegründet zu verwerfen.\n\nNeumann Krauss Busch\nScharpenseel Sarstedt\n\n%\n\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-813-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-813-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:58.030266+00:00"}}