{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_634_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 634/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- nn . me\n\n£ . re x . .. ® .\n‚x «\n\n”\n\nPe\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\näen Gastwirt Hans H ss zu: Dei\n\nnn Di 322527 u gebören an un\n@ 1915 in Dem,\n\nR\n4\n2\nEN\nK:\nDa\n\nwegen Beihilfe zur Unterschlagung u.»\n\nu\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nnn Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBY ,\n” Senatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. kurse\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das gegen\nihn und den Mitangeklagten Heinrich TB erlassene Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28. März 1951, samt den ihm insoweit zugrunde‘\nliegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem\nUmfang. wird die Sache zu never Verhandlung und\nEntscheidüng, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Heinrich\nTEE waren von dem früheren Mitangeklagten WB für\nseinen Plan gewonnen worden, einen Einbruch in seinem\nSchuhwarengeschäft vorzutäuschen. Der Angeklagte und TE\n@B bohrten verabredungsgemäss von dem unter dem Ladenraum\nliegenden Keller ein Loch in die zum Laden führende Decke,\nstiegen in diesen hinein, nahmen 200 Paar Schuhe, die\nVO vorher bezeichnet hatte, heraus und verluden sie\nauf einen bereitstehenden Lastwagen. WW erstattete\nhernach Anzeige bei.der Polizei wegen Einbruchdiebstahls.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Unterschlagung und zur\nVortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtgefängnisstrafe.von sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision\nrügt er Verletzung des sachlichen Rechts, namentlich des\n§ 246 StGB; Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.\n\nDas angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 26. April 1951 zugestellt worden. Die Re-'\nvisionsbegründung mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den\n‘vorigen Stand ist am 15. Mai 1951 beim Landgericht Berlin\neingegangen. Dieses hat mit Beschiuss vom 19. Mai 1951\ndie erbetene Wiedereinsetzung bewilligt, wegen Unzustänaigkeit diesen Beschluss aber am 12. Juni 1951 wieder.\naufgehoben,\n\nL\n‘\ns\n\n- 3 -\nFan\n’ -\n\na\n\nER\n\n\"H\n’ x\n\ngb\n\nz — m. a\n\non -— m\n\nDas Landgericht war nicht befugt, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden. Trotzdem ist dessen Beschluss\nfür das Revisionsgericht bindend, weil das dadurch für\nden Angeklagten im Hinblick auf § 46 Abs 2 StPO entstan- |\ndene Recht nicht mehr beeinträchtigt werden darf (RGSt\n40, 271). Deshalb ist auch der Aufhebungsbeschluss des\nLandgerichts unwirksam.\n\nDie Prüfung des angefochtenen Urteils in sachlicher\nHinsicht ergibt, dass dessen Gründe die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat tragen. .\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sich\ndarauf berufen, er habe Wil vor zu hohen Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau schützen und ihm eine Zukunft\nan der Seite seiner Freundin sichern wollen. Der Erstrichter hat hierzu ausgeführt, WER habe also mindestens seine Ehefrau über seine wirtschaftliche Lage\ntäuschen wollen. Diese Täuschung wäre aber nicht zu erreichen gewesen, wenn über den angeblichen Diebstahl geschwiegen worden wäre. Der Angeklagte habe daher wenigstens bedingt die Vorstellung gehabt, Wi werde hiervon die Polizei unterrichten. |\n\nDiese Würdigung ist denkgesetzlich zwar nicht\nzwingend, weil eine Täuschung ‚der Ehefrau auch in einen\nvon ihr angestrengten Unterhaltsprozess durch Benennung\nvon Zeugen über den erdichteten Diebstahl hätte erfolgen\nkönnen, Immerhin: steht sie mit der Sachlage in Einklang:\nGegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe\nmit der Möglichkeit einer Täuschung der Polizei durch\nWilhelm gerechnet und sie gebilligt, ist daher rechtlich\n\n- 4 -\n\nu nn\n\n+\n%\nN\n&\n\nnichts einzuwenden. Sie bietet eine ausreichende Grundlage für dessen Verurteilung, wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 145 d StGB.\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen die Bejahung einer\ndamit sachlich zusammentreffenden Beihilfe zur Unterschla-.\ngung. Das Landgericht hat die Verteidigung des Angeklagten,\ner habe nicht gewusst, dass die zu verlagernden Schuhe\nnicht dem VW gehört hätten, nicht als widerlegt, sondern als nicht schlüssig angesehen. Es ist der Auffassung,\nVORM Hätte eigene Schuhe nicht an einem dritten Ort\nunterzustellen gebraucht. Die Verlagerung habe für ihn\nnur dann von Nutzen sein können, wenn er sich zu seinen\n\neigenen Beständen noch die Verfügungsgewalt über fremde,\n\nunter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren gesichert habe.\nDas sei für den Angeklagten erkennbar gewesen.\n\nDiese Darlegungen verstossen gegen die Denkgesetze.\nDer Umstand, dass Wa ausser den eigenen auch fremde\nSchuhe beiseiteschaffen wollte und das getan hat, .berührt\nden Angeklagten nicht. Nach dem als erwiesen erachteten .\nSachverhalt wollte der Angeklagte den WEB vor zu hohen\nUnterhaltsforderungen seiner Ehefrau schützen. Wenn also\nder Angeklagte das Vermögen des WB vor dem Zugriff\nseiner Ehefrau. bewahren helfen wollte, hatte nur die Unterstützung des WEM bei der Wegschaffung seiner eigenen Schuhe einen Sinn. Denn dessen Ehefrau konnte bei\nDurchsetzung ihrer Ansprüche .nur das Eigentum ihres Mannes\nangreifen, nicht das Dritter. Sie-hätte bei einer etwaigen\nPfändung einem Widerspruch des berechtigten Dritten weichen\nmüssen, Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen\ndeshalh nicht den vom Erstrichter gezogenen Schluss, der\n\n-5-\n\nPIRRPHRFERE EEE are\n\n1 ur\n\nuser»\n\nni, Seien\n\ner sie an ee de ann\n\n- en... men\n\nAngeklagte sei sich darüber klar gewesen, VOR Habe\nausser eigenen Schuhen auch ändere nicht in seinem Eigentum stehende weggeschafft.\n\nAuch die Auffassung, die Beihilfehandlungen zur Un-.\nterschlagung und zum \"fingierten Einbruch\" (gemeint ist\nwohl \"zur Vortäuschung des Einbruchs\") seien als zwei\nverschiedene Straftaten anzusehen, kann nicht beigetreten\nwerden. Inwiefern zu jeder Beihilfehandlung ein eigener\nVorsatz notwendig und die tatsächlichen Hilfeleistungen\nvoneinander verschieden gewesen sein sollen, ist nicht\nersichtlich. Die im angefochtenen Urteil zum Ausdruck\ngebrachte Ansicht, die Hilfe zum Einbruch habe sich in\nder Bohrarbeit erschöpft, während Beihilfe zur Unterschlagung in dem Wegbringen der Schuhe und deren Verladung bestanden habe, ist irrig. Es sollte nicht ein Einbruchsver-.,\nsuch vorgetäuscht werden, sondern ein vollendeter. Diebstahl. Nur das hätte dem vegEEnn nützen können, Somit\nkonnte dessen Vorsatz und der des hilfeleistenden Angeklagten von vornherein nur auf die Vortäuschung eines\ngewaltsamen Eindringens in den Laden und die Wegnahme\nder darin aufbewahrten Schuhe gerichtet sein, gleichzeitig aber auch auf die Mitteilung dieses Sachverhalts an\ndie Polizei. Dass der letztgenannte Gesichtspunkt wesentlich ist, ist von der Strafkammer nicht durchweg genügend\nbeachtet worden. u\n\nDas Urteil kann daher insoweit nicht aufrechterhalten\nwerden, als wegen Beihilfe zur Unterschlagung auf Strafe\nerkannt ist.\n\nme u. m\n\n. .\n\nSollte die neue Verhandlung weitere Verdachtsgründe\nwegen Beihilfe zur Unterschlagung ergeben, so wäre zu\n\nPR}\n\nFAR:\n\nprüfen, ob sie nicht tateinheitlich mit der Beihilfe zur.\n\n3\n\nVortäuschung eines Vergehens zusammentrifft. Wegen dieser\n\nrn\n\n*\nIN\n\nMöglichkeit musste das gegen den Angeklagten ergangene\n\nI .:\nrd,\n\nUrteil im ganzen aufgehoben werden.\n\nwon .\nDe Re Ten\n\n.. Da die Entscheidung sich auch auf den Angeklagten’\nTen erstreckt, der keine Revision eingelegt hat,\nmusste die Aufhebung in dem bezeichneten Umfang auch auf _\nihn ausgedehnt.werden, § 357 StPO. Br\n\n*\n\nSen.Präs.Neumann und BR Sarstedt . \\\n\nsind wegen Versetzung an der Un- Koeniger Scharpenseel\n\nterzeichnung verhindert. u,\nKoeniger Baldus “\n\nRN ae 2.”\na ER re Be\n\nSe\nee tar\n\nee,\nFT\n*\n\nx#\nPR “\n3 ES\nEB\n\nAny\"\n\nFr !\n\nwurinikrn\n\n—..\n\nMR an A WIDITEPE, VSSMESTUE ent 0 TE\n\nT_\n\nFa BE\n\nX 2 77 Auen\n\nLER ERBETEN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-634-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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