{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-12-06_3_StR_131_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-06","aktenzeichen":"3 StR 131/51","doktyp":null,"leitsatz":":\n\nN. ” .\n\n.\n\n- MilStGB § 122 Abs 1 Ziff 2\n\n§ 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB ist auf Taten,\ndie nach der. bedingungslosen Kapitulation\n‘der deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 begangen worden sind, nicht mehr anwendbar.","text_plain":"ver ie\n\n”\n\n[4\nDs\n\n“\n\nnen\n\n*\n«\n\n-P ronpiat wiegen\n\nFür das Nachschlagewerk! | nn An SS\nFür_die Amtliche Sammlung! _. ‚ 2276 096 Zr\n\n..\nm mie me über ARE wenn m am Bere ymhR V U 3 m uman - Baktms nhns Sle Mn Art Wien Be Di tere\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;:\n\nN. ” .\n\n.\n\n- MilStGB § 122 Abs 1 Ziff 2\n\n§ 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB ist auf Taten,\ndie nach der. bedingungslosen Kapitulation\n‘der deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 begangen worden sind, nicht mehr anwendbar.\n\nAktenzeichen: 3 StR 131/51 .\n\nUrt.\n\nVo\n\n6. Dezember 1951 16 Darmstadt\n\nv\n\nPe Tan ®\n\n3 StR 131/51\n\nIm Nomen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollinspektor Ludwig S ii aus DESSEN ...\nEEE, CE Strasse WW, dort geboren am - |\nEEE 1915,\n\nwesen Körperverletzung u.2.\n\nhat der 3. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n[7\n€\nen a\n\n.\n..\nDR %\nund\nDr 3\n\n+\n«\n=.\n\nBundesrichter Scharpenseel x\nBundesrichter Dr. Baldus &\nBundesrichter Sarstedt 3\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung;\nOberstaatsanvalt Dr. bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n» r >\nz3F\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1950, so- ‘\nweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\n-2.-\n\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall HB) und\nweisen Vergehens nach § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStCB verurteilt worden ist, ausserdem hinsichtlich des Falles\nZB im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch\n„it den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über ale\n\nrosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz, und zvar\nan das Landgericht in Hanau zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ny\n\n3.\n\neründe s\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte für\nscauldig befunden worden ;\n\na\\ einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit\n„it Treiheitsberaubung (§§ 223, 239 StGB),\n\nv) einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223\nStGB),\n\nc) einer Tortgesetzten böswilligen Diensterschwerung\nund unwürdigen Behandlung Untergebener (§ 122 Abs 1\nziff 2 MilStGB).\n\nEs vurden Einsatzstrafen von sieben Monaten und\nzwcimal sechs jionaten Gefängnis ausgesprochen, die auf\neine Gesautstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückgefünrt sind. Im übrigen wurde der Angeklagte freis>eproachen- Hach den Frststellungen des Urteils hat der\nAngeklagte 2ie Taten begangen in der Zeit zwischen Spätsormsr 1945 und August 1946, als er Lagerleiter des Offiziersgefsngenenlagers Bo in Russland war. Im\neinzelnen ist festgestellt;\n\na) Im Frühjahr 1946 liess der Angeklagte das Gepäck\nder Gefangenen Aurchsuchen, wobei in dem Gepäck des\nZeugen ug Schulterstücke gefunden wurden, deren Ab--\nlieferung angeordnet war. Da bei der Durchsuchung russi-,\nsches Personal nicht zugegen war, H@® aber mit ärei\nNächten Karzer bestraft wurde, bestand kein Zweifel,\n\ndass der Angeklagte der russischen Lagerleitung Meldung erstattet hatte. Da die Strafe in einem ungeheizten,\n\noo\n\ngan\n\n.\n.\n}\n\nRR: ih .&\n\n[4\n\nN\n\nd\n\nws»\nurn &\nx CHrt\n\n..\nLa\n\n'.\n\nEIERN\n\n|\nA]\nr\n\nmib Bet: nfussboden und ohne jede Einrichtung versehenen Raum vollstreckt wurde, hat die Strafkammer das\nVerhalten des Angeklagten als vorsätzliche leichte\nKörperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberau-\n\nbung angesehen, weil zu der Meldung keinerlei Veranlassung bestanden und der Angeklagte damit gerechnet habe, ”\ndass HB trotz der strengen Kälte Karzerstrafe erhalten werde, die notwendig mit einer Gesundheitsbeschä-\n\ndigung verbunden war. Tatsächlich sei das körperliche\n\nWol:lbefinden des H@@ auch in hohem Nasse beeinträch-\n\ntigt worden,\n\nb) An einem Tage der genannten Zeit traf der Angeklagte\nbei einer arbeitenden Kolonne den Hauptmann BP, als\ndieser geschenktes Brot ass. Ohne irgendeine diesbezügliche Frage zu stellen, schlug der Angeklagte den BB\nmit der Faust ins Gesicht, so daß dieser ein blaues\n\nAuge davontrug und zu Boden fiel,\n\ne‘! In der ganzen Zeit seiner Tätigkeit als lagerführer behandelte der Angeklagte die ihm unterstellten\nKriegsgefangenen entwürdigend. indem er sie mit Schimpfworten bedachte. ihren Dienst schikanös erschwerte, sie\ntrotz ihrer schlechten körperlichen Verfassung rücksichtslos zu Arbeiten antrieb, die nicht vorgeschrieben waren,\nDie einzelnen Handlungen des Angeklagten werden im Urteil\nnäher dargelegt. Die Strafkammer hat hierin ein fortgesetzes Vergehen nach § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB erblickt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts in mehreren.\n\n5_\n. Schriftsätzen, von denen jedoch nur der Schriftsatz vom\n8. Januar 1951 in der gesetzlichen Frist eingegangen ist,\nso dass lediglich dessen Verfahrensrügen Berücksichtigung\nfinden können.\n\nIs\nSämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Hinsichtlich der. Verurteilung nach $-122 Abs 1 Ziff\n2 MilStGB rügt die Revision zunächst, dass nach Aufhebung der Kilitärgerichtebarkeit keine Möglichkeit der\nAburteilung mehr gegeben Sei.. Denn durch. die Militär-\n\nstrafgerichtsordnung seien strafbare Handlungen nach dem ET\n\n„ilitärstrafgesetzbuch der Zuständigkeit der ordentlichen\nGerichte entzogen gewesen; eine Rückübertragung dieser\nZuständigkeit sei nicht erfolgt. Diese Rüge verkennt,\n\ndass die generelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte stets nur solange beseitigt ist, wie dies durch Sonderbestimmungen ausdrücklich angeordnet ist. Mit dem Wegfall\ndieser Sonderbestimmungen tritt die Zuständigkeit der\nordentlichen Gerichte von selbst wieder ein, ohne dass\n\nes hierfür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte,\nDie jeweilige Gerichtsverfassung hinsichtlich militärischer\nStraftaten ist also insoweit ohne Bedeutung ( vgl. RGSt 54,\n83). Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang das\nNMilitärstrafgesetzbuch auf Taten,. die in der Zeit vom\n\nSpätsommer 1945 bis zum August 1946 begangen wurden, sach-\n\nlichrechtlich noch angewendet werden: kann. Diese Frage ist\njedoch nicht im Rahmen der angebrachten Verfahrensrüge zu\nentscheiden.\n\nDT e—\n\ntee.\n\n-6-\n\n2.) Die Revision vermisst sodann eine hinreichende Besründung des angefochtenen Urteils und rügt Verletzung\nder §§ 267, 338 Ziff 7 StPO. Das Urteil ist jedoch einge .end begründet, so dass eine Verletzung des: § 338 Ziff n\nStPO nicht vorliegen kann. Das weitere Vorbringen der Revision, dass aus. den Gründen nicht zu entnehmen sei, was\nder Angelllagte zugegeben habe und wie die Zeugenäussagen\nim einzelnen bewertet worden seien, ist ohne Bedeutung,\n\nda die Strafkwumer insoweit nach § 267 StPO zu Darlegungen nicht verpflichtet war. Im übrigen ist die Behauptung, die Strafkammer habe einzelne Zeugenaussagen\nfalsch verstanden, für das Revisionsgericht nicht nach--\nprüfbar und unbeachtlich. Ebensowenig war die Strafkammer\nverpflichtet, in den Urteilsgründen zu erläutern, warum\nsie im Falle Hp entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Freispruch beantragt hatte, auf schuldig erkannt hat. Darlegungen in dieser Hinsicht werden durch\n\n§ 267 StPO nicht ver langt. j\n\n3.) Ferner rügt die Revision Verletzung des § 275 StPO,\nda das Urteil nicht innerhalb einer Woche zu den Akten\ngelangt sei. Es handelt sich jedoch insoweit nur um eine\nOrdnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht\nbegründen kann (vgl RGSt 62, 1825 BGH 1 StR 429/51 und\n1 StR 464/51).\n\nU\n\n4.) Schliesslich wendet sich die Revision auch deshalb\ngesen eine Verurteilung nach § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB,\nweil die Strafkammer hierbei Einzelfälle einbezogen Habe;\ndie in der Aniilage noch nicht enthalten gewesen seien..\nRichtig ist jedoch nur, dass die Vorschrift des § 122\nMILStGB lediglich unter den wesentlichen Ermittlungser-\n\nER\n\n- T--\n\ngebnis der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Die\nEinzelfälle, die die Strafkammer als Vergehen nach der =»\ngenannten Vorschrift angesehen hat, sind aber in der Anklageschrift bereits geschildert worden. ‘Sie gehören zu\ndem gesamten historischen Vorgang, wie er von der An-Nlageschrift dargelegt wird und wie er von der- Strafkammer als-eine fortgesetzte Tat nach § 122 NilStGB ansesehen wurde, Es handelt sich deshalb nicht, wie die\nRevision meint, um einen Fall des § 266 StPO, der eine\nNachtragsanklage erforderlich gemacht hätte. Sofern man\n\n. in den Ausführungen 'der Revision die Rüge der Verletzung .\ndes § 265 StPO erblicken will; muss die Rüge daran. scheitern, dass die Anklageschrift' ausdrücklich bereits auf\n\n§ 122 MiilStGB hingewiesen hat. -\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist teilweise begründet.\n\n1.) Zell. KB\n\nSoweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte 3\n\ndurch strengen Befehl persönlich für die Ablieferung der.\nScaulterstücke verantwortlich gemacht worden sei, dass\n\ner daher bei Nichtmeldung eigene Bestrafung habe befürch- u:\n\nten müssen, setzt sie sich mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch. Die Strafkammer hat\ndiese ‚Frage eingehend erörtert und ist zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, das auch ohne erkennbaren Rechtsirrtum gewonnen wurde. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.\n\nBr te Bu ie\nu rd tie\n\n-8-\n\nDer von der Revision behauptete angebliche Widerspruch\n‚des Urteils hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen H@®\nist in Wirklichkeit kein Widerspruch im Urteil;vielmehr\nbehauptet die Revision einen Widerspruch zwischen dem\nErissebnis der Hauptverhandlung und den Feststellungen der\nStrafkammer, weil diese eine Bekundung des Zeugen MO]\n\nfalsch verstanden habe: Auch diese Behauptung kann in\nder Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.\n\nAuch im übrigen sind die Tatbestände der Körper-\n\"verletzung und der Freiheitsberaubung der äusseren Tatseite nach ein.sandfrei dargetan. \"Insbesondere hat die\nStrafkammer nit Recht ausgeführt, dass auch ein Kriegsgefangener noch der Freiheit beraubt werden könne, indem die ihm in dieser Eigenschaft belassene Bewegungsfreiheit noch weiter eingeengt werde. Wenn die Revision\nweint, dass sich II die Bestrafung selbst zuzuschreiben\nhabe, weil er nicht vorsichtig gewesen sei, so ist dieser\nUmstand jedenfalls nicht geeignet, die Tatbestandsmässig-\n\nkeit der Handlungs. ‚eise des Angeklagten zu beseitigen.\n\nDagegen lassen es die Ausführungen des Urteils zur\ninneren Tatseite als zwei.elhaft erscheinen, ob die Strafkammer bei Feststellung des Vorsatzes von zutreffenden\nErwägungen ausgegangen ist. Das Urteil enthält mehrfach\nWenüungen, die die Annahme nicht ausschliessen, dass die\nStrafkammer nur ein fahrlässiges Verhalten des Angelilagten feststellen konnte. So wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich als Lagerleiter Gedanken über die Bestrafung\ndes IB, über Art und Mass der Strafe und über die Folgen einer lieldung machen müssen; aus 'seinen Trfahrungen\n\n-9-\n\nhabe er darit rechnen müssen, dass bei einer derartigen\njoldung mindestens eine Bestrafung mit Karzer erfolgen\nwerde; er besitze eine sehr gute .Vorbildung und sei\ngeistig so auf der Höhe, dass er die Überlegung habe\nanstellen müssen, es werde zu einer harten, gesundheitsgefährdenden Massregelung kommen. Angesichts dieser Häu-Zung einer Formulierung, die nur ein fahrlässiges Verhalten kennzeichnet, ist es nicht möglich, lediglich.\neine ungenaue Ausdrucksweise des Urteils anzunehmen.\nVielmehr muss damit gerechnet werden, dass die Strafkammer dem Angeklagten nur zum Vorwurf macht, dass er die\nfraglichen Überlegungen nicht angestellt hat. Dann ist .\naber die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Freiheitsberaubung nicht gerechtfertigt. Insoweit ist daher eine neue Prüfung durch\ndie Strofkammer erforderlich. 5\n\nAuch im Falle BB erschöpft sich die Revision im\nwesentlichen in unbeachtlichen Angriffen auf die tat- °\nsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des\n\nUrteils. Das gilt insbesondere von der Behauptung, Bm\n\nsei nicht durch einen Faustschlag misshandelt worden,\nsondern habe lediglich eine Ohrfeige erhalten, auch hätten die Zeugen anders ausgesagt, als das Urteil feststelle, Der weitere Einwand, der Angeklagte habe irrtümlich einen Diebstahl BiBs angenommen und sich nach\nder Aufklärung dieses Irrtums entschuldigt, ist rechtlich ohne Bedeutung, wie die Strafkammer' mit Recht hervorgehoben hat. Denn auch im Falle eines Diebstahls bestand weder Anlass noch hatte der Angeklagte das Recht\n\n—\n\nFrau > 27 2 0.\n\n-10-.\n\nzu einer lHlisshandlung.\n\nDie Revision ist ferner der Ansicht, das Urteil habe\n\ndarlegen müssen, ob und warum ein Öffentliches Interesse\n\nan der Verfolgung dieser leichten Körperverletzung angenommen worden sei. Indessen ersetzt nach § 232 Abs 1 StGB\ndie Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, den Strafantrag des Verletzten, ohne dass das\nGericht befugt \\äre, die Bejahung des öffentlichen Inter-\n\nesses an der Verfolgung durch die Staatsan’altschaft nachzu- .\n\nprüfen (RG DR 1943, 139).\n\nAuch die Strafzumessung lässt an sich \\keinen Rechts-\n\n-feiler erkennen. Da jedoch der Schuldspruch in den übrigen\n\nFöllen nicht aufrechterhalten werden kann und die Möglichkeit besteht, dass das Strafmass im Talle BE Aurch die\n\n“ Annahme weiterer strafbarer Handlungen derselben Art be-\n\neinflusst worden ist, musste das Urteil. im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\n3.) Die Revision muss ferner Erfolg haben, soweit der\nAngeklagte wegen eines Vergehens nach § 122 Abs 1 ziff 2\n\nkilStGB verurteilt worden ist. Denn die Vorschrift ist nicht |\n\nmehr anwendbar auf, Taten, die.nach der, bedingungslosen Kavitulation der deutschen Wehrmacht im Jahre, 1945 begangen\nworden sind. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechts-\n\nfrage bisher noch nicht Stellung genommen, sondern lediglich\n\nentschieden, dass § 47 LilStGB auf die unter seiner fornellen Geltung begangenen Taten noch anwendbar sei (vgl\n4 StR 32/50 vom 13. Februar 1951). Hinsichtlich der son-\n\nstigen Bestismungen des Kilitärstrafgesetzbuches ist die\n\n|\n1\n|\n|\n\n|\n\n- 11 -\n\nFra_e ausdrücklich unentschieden geblieben. Die Gesichtspunkte, welche die weitere Anwendbarkeit des § 47 MilStGB\ngebieten, können aber keine allgemeine Geltung für das\ngesamte Militärstrafrecht beanspruchen. Denn in § 47\n1ilStGB handelt cs sich um einen besonderen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, während hier die Geltung von Straftatbeständen in Frage steht, Die Intscheiduns des Oberlandesgerichts. Freiburg in.JZ 1951, 85 be- _\nzieht sich ebenfalls auf § 47 MilStGB. Die Entscheidungen\näes Oberlandesgerichts für Hessen (Kasseler Strafsenat) |\nin .HESt 2, 175 und des Oberlandesgerichts Koblenz in\n\nNIW 1950, 614 kommen hinsichtlich des. § 122 MilStCB zu\nentgegengesetzten Ergebnissen. Während die erste Entscheidung seine Anwendbarkeit bejaht, wird sie von der\nzweiten verneint. Indessen stand in der Entscheidung des\n‚Oberlandesgerichts für Hessen (Kasseler Strafsenat) eine\nTat zur Aburteilung, die bereits im Jahre 1943 begangen\nworden .ar. Die Entscheidung hat daher für den vprliezenden Tall teine grun’säs;zliche Bedeutung. Aus den veröffentlichten Gründen des Oberlandesgerichts \"Koblenz\n\nist die genrue Tatzeit nicht ersichtlich,\n\nDie Trage der Anvendbarkeit des § 122 LilStGB für\ndie Zeit vor der Kapitulation kann dahingestellt bleiben;\n. für äie spätere Zeit ist dem Oberlandesgericht Koblenz\nim !rgebnis, wenn auch aus anderen Gründen beizutreten.\n\n' Grundsätzlich war zwar eine Anwendung. des § 122 MilStGB\nauf die Taten deutscher Kriegsgefangener im Ausland nicht\n\nausgeschlossen, Wenn auch nach Art 45. des Abkommens über die’ vr\n\nBehandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RG Bl\n1954 IE 207) und nach Art 8 der Haager Landkriegsordnung\n\n12 --\n\ndie Kriegsgefangenen den im Heere des Gewahrsamsstaates\ngel.tenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen unterworfen\nsind, so bleiben doch die Kriegsgefangenen Angehörige der\nheimischen Wehrmacht und den militärischen Bestimmungen\ndes Heimatstaats unterworfen, sofern deren Geltung nicht\nmit der Tatsache der’ Kriegsgefangenschaft unvereinbar\n\nist, Die Befenlsbefugnisse der Kriegsgefangenen:untereinander ruhen lediglich, leben also mit dem Ende der\nKriegsgeflangenschaft an sich wieder auf. Andererseits\n\nkann der Gewahrsamsstaat einen kriegsgefangenen Soldaten\nzum Vorgesetzten über Mitgefangene bestellen, und die\nBestellung durch den Gewahrsamsstaat wird: vom Heimatstaat ansrkannt mit der Folge, dass auf strafbare Handlungen dieses Vorgesetzten das Militärstrafrecht des Heimatstaates angewendet werden kann. Denn diese Bestellung\nist durch Art 18 des Abkommens über die-Behandlung der\nKriegsgefangenen ausdrücklich vorgeschrieben; für die\nHaager Landkriegsordnung wurde dieselbe Rechtsauflassung\nvertreten 'vgl “altzog, Recht ser Landkriegsführung S 1547»\n\nDeshalb hat das Reichsgericht in RGSt 57, 46 (Urt v\n4. April 1922) die Verurteilung eines deutschen Vizefeldwebels gemäss § 122 HilStGB bestätigt, der in französischer\nKriegsgefangenschaft zum Lagerfeldwebel bestellt worden\nwar und als solcher andere deutsche Kriegsgefangene geschlagen hatte. Hierzu wurde ausgeführt, dass die zuständige militärische Stelle des Gewahrsamsstaates nach Art B\nder Haager Lundkriegsordnung den Vizefeläwebel zum Vorgesetzten anderer Kriegsgefangenerhabe bestellen können und\ndass innerhalb dieser durch die Kriegsgefangenschaft begründeten neuen militärischen Organisation diese als Sol\n\nman...\nvu: .\n\nAdemn —- .\n\n-13.--\n\ndaten anzusehen seien, gleichgültig, ob sie als Subjekt\noder als Objekt militärischer Straftaten in Betracht kämen;\n\n\"Diese Entscheidung ist jedoch auf die Verhälnisse\nnach dem zweiten Weltkrieg nicht anwendbar. Die Bestellung\nzum Vorgesetzten durch den Gevahrsansstaat allein wäre\nauch damals nicht geeignet gewesen, -die Anwendbarkeit des\n§ 122 KilStGB zu begründen. Das Reichsgericht ist stillschireigend, weil dies damals nicht zweifelhaft sein konnte, davon ausgegangen, dass das Beutsche Heer nach dem.\nlaffenstillst: ‚nd von 1918, wenn auch mit wechselnden\norganisatorischen Aufbau, noch wbiterbestand und dass der\nVizefeldwedel ihm weiterhin auch in der Kriegsgefangenschaft angehörte (Nach dem Waffehstillstand von 1918\nsind mehrfach Anordnungen militärrechtlichen Inhalts erlassen worden, die das Veiterbestiehen des deutschen Heeres\nzur Voraussetzung hatten). |\n\nNach dem zweiten Weltkrieg war die Rechts- und Sachlage eine ;rundlegend andere. Mit}der. bedingung ;slosen\n\nKapitulation war die deutsche‘ :;Wehrmacht tatsächlich auf- .\n\ngelöst; es gab von diesem Zeitpunkt ab nur noch Kriegsgefangene in der Hand der ehemaligen Kriegsgegner, aber kei-\n\nne deutsche Wenrmacht mehr. Damit war die grunälegende Vor-\n\naussetzung für Gie Anwendbarkeit des § 122 MilStGB weggefallen, Denn der persönliche Geltungsbereich militärstrafrechtlicher Tatbestände war auf die Angehörigen der Wehrmacht beschränkt,. und mit den ausführlichen Bestimmungen\n\n‘der §§ 21 ff des-Wehrgesetzes vom 21. Hai 1935 (RGBL IS\n. 609) über den Beginn und das ünde der Zugehörigkeit zur\n\n—\nU 2 —o\n. . DEE\nt. ... . u. ru . see .\n\ntr frd\n\n.- . ran .\na ee 2 ed\n\nman om 2 Ahlen\n\nuhr\n\n. . . ? “\n“ or Sn) untere\nBun a Bene innen ne nee\n\nei\n\nsv.\n\n& >\n\nLand ..\n\nae 1 E,\n=\n\n&\n$\n&\n\n. _ Pa 2 Ya4 u.\n\nRx\n\n- 14 -\n\nWehrmacht war zugleich die Unterstellung unter das\nWHilitärsirafgesetzbuch geregelt (vgl Dietz, Wehrgesetz,\n2. Aufl S 206, 208). Diese Unterstellung konnte aber,\nwenn die. Zugehörigkeit zur Wehrmacht Anknüpfungsmoment\nZfür die Anwendung militärstrafrechtlicher Tatbestände\nwar, nur solange in Betracht kommen, als die Möglichkeit bestand, Angehöriger der deutschen Wehrmacht zu\nsein. Diese Möglichkeit entfiel notwendig mit der Auflösung der Wehrmacht und damit zugleich die Anwendbarkeit des § 122 MilStGB. Ob für’ andere Rechtsbereiche\neine abweichende Beurteilung Platz greifen müsste, ist\nhier nicht zu entscheiden.\n\nOhne Bedeutung ist dabei, dass in bestimmten örtlichen Bereichen den Heutschen Kriegsgefangenen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen. -\nund die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten wurden. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht\nmehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen varen, sondern waren auf Sonderbefehle der ehe- =.\n\nmaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegs- j 3\ngefangenen zurückzuführen. Der Hinweis des angefochtenen\nUrt>ils, dass das Militärsirafgesetzbuch auch noch nach we\n\nder Kapitulation in der englischen Zone unter der Aufsicht\nder Besatzungsmacht angewendet worden ' sei, lässt daher\nkeinen Schluss auf die allgemeine Weitergeltung der Mi- I\nlitörstrafgesetze zu. Ebenso ist unerheblich,. dass das =\nMilitärstrafgesetzbuch formell erst im August 1946 durch\nKontrollratsgesetz Nr 34 ausser Kraft gesetzt worden ist.\nIniem dieses Gesetz alle deutschen Streitkräfte und den\ngesamten militärischen Organisationskörper \"als aufgelöst\n\n154\n\nund völlig liquidiert\" betrachtet, kommt sein deklaratorischer Claralter schon im Vortlaut zum Ausdruck,\n\n‚III:\n\nNach allem kann die Verurteilung aus § 122 KilStGB °\nkeinen Bestand haben. Die Handlungen .des Angeklagten können lediglich unter den Gesichtspunkten. der Körperverletzumg und Beleidigung beurteilt werden. Hierüber wird\ndas Landgericht erneut zu befinden haben. Was insoweit\ndas Erfordernis des Strafantrages betrifft, so können\netwa bisher nach § 122 LilStEB beurteilte Körperverletzungen ohne Strafantrag verfolgt werden, weil sie\nvon der Anklage, wie bereits hervorgehoben,. miterfasst\nsind (§ 232 Abs 1 StGB). Hinsichtlich der Beleidigungen\nist für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob der Strafanrag rechtzeitig gestellt ist. Es steht zu1ar fest, dass\nStrafanträge nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntals von der Hanälung und von der Person des Täters gestellt\nsein 'önnen (§ 61 StGB). Die Antragsfrist läuft jedoch\nnur dann, wenn der Berechtigte kör»verlich und rechtlich\nin der Jage ist, den Antrag zu stellen (vel RGSt 27, 366;\nRG HRR 1940 Nr 39). Das ist bei einem in russischer ‚Kriegsgerangenschaft befindlichen Verletzten nicht der Fall.\n\nFür ihn beginnt die Antragsfrist erst mit der Rückkehr\naus der Kriegsgefangenschaft, d.h. mit dem Tage, an dem\nerstmalig Strafantrag gestellt werden. konnte. Ohne Einfluss ist dabei, ob der Verletzte’ den. Aufenthalt des ‚Angeklagten kannte oder nicht.” .\n\nwem\n\n—- 16 ::\n\nOb § 9 des Straffreiheitsgesetzes von 31. Dezenber\n1949 Anwendung finden kann, wird die Strafkammer ebenfalls\nin der erneuten Hauptverhandlung zu erörtern haben.\n\n# .\nSen.Präs.Neumann und BR eg\nSarstedt sind wegen Versetzung an der Unter- ee\nzeichnung verhindert. ee u\nKoeniger Koeniger . Scharpenseel\n\n.\n\n. Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-131-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-06/3-str-131-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.977909+00:00"}}