{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-29_3_StR_881_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-29","aktenzeichen":"3 StR 881/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"——\na nt ee ran B nl =\nge 2 ng PR. 3 20802; 2 EN a ER Se . ” en!\n3 DE Zu .., ” ger a ey,\ntt» . .” er K3 F ..\ni\nR x\n\nv\n\n3 StR 88151\n\nmw in mm. Wr Gun\n\n«\nFate A\n\ngr\n\nIm\n\nven\n\nNamen des\n\nVolkes he\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Versandleiter Ernst V guuilEEEEEEEREED “ x\nus DONE, VEEEBeE W, geboren an K-GEBE 1004 1 DEE, RN\n\nwegen Hehlerei u.a. BR:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der en\nSitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen\nhaben: |\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\n, Bundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\ngegen ihn: erlassene Urteil des Landgerichts\nin Duisburg‘ vom 21. Juni 1951 aufgehoben.\n\nDie’ Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nRechts\n\nVon wegen\n\n“\n\nu...\n2%\n“\n’ ah,\nv Rx\n.\n\nEn nn nm nm m\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen § 1 WiStrG zu zwei lionaten Gefängnis\nverurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des Strafgesetzes geltend.\nDem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.\n\nZur Verfahrensrüge ist nichts ausgeführt. Sie ist\ndemnach unbeachtlich. Die Sachbeschwerde wendet sich insbesondere gegen die Anwendung des § 259 StGB mit dem Hinweis, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, sich\ndurch sein Handeln einen eigenen Vorteil zu verschaffen.\nHierzu hat der Erstrichter festgestellt, der Angeklagte\nhabe entwendete bezw. veruntreute Kohlen von dem früheren Mitangeklagten Bw für seine Arbeitgeberin bezogen\nund deshalb einen Vorteil gehabt, weil er dadurch in seiner Firma an Ansehen gewonnen habe und ‚damit habe rechnen dürfen, seine dortige Stellung noch mehr zu festigen.\nDass der Angeklagte bei seinem Vorgehen dieses Ziel im\nAuge gehabt habe, ist in dem angefochtenen Urteil nicht\nausdrücklich hervorgehoben, aus dem Zusammenhang der\nGründe jedoch zu entnehmen.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte sei als ältester\nMitarbeiter seines Unternehmens nicht darauf angewiesen\ngewesen, sein Ansehen durch Beschaffung knapper Waren zu\nerhöhen. Er habe das auch nicht getan. Er habe lediglich\n\ndanach getrachtet, seiner Firma die für ihren Betrieb not- . |\n\nwendige Kohle zu besorgen. Dieses Vorbringen wendet sich\ngegen die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.\n\n- 3 -\n\nErueE,; 222)\n“.\n\n%\n\n%\n\nDas Landgericht hat den oben bezeichneten Vorteil\nmit Recht als ausreichend angesehen. § 259 StGB erfordert als Beweggrund des Handeins nicht eine auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtete Absicht. Es\ngenügt, dass der Täter damit nur überhaupt auf eine\ngünstigere Gestaltung seiner äusseren Lebensverhältnisse\nabzielt. Hebung des Ansehens fällt darunter (RGSt 58, 122,\n\n77, 113 IM).\n\nAuch die weiteren Urteilsausführungen zum Vorsatz\ndes Angeklagten lassen erkennen, dass das Landgericht\nsich über diesen Begriff im klaren war. Dessen Voraussetzungen sind ohne Rechtsirrtum bejaht.\n\nHinsichtlich des inneren Tatbestandes der Hehlerei\nbestehen also keine Bedenken gegen das erstrichterliche\nUrteil.\n\nSolche erheben sich indes wegen des vom Landgericht\nangenommenen äusseren Tatbestandes, der auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge nachgeprüft werden muss.\n\nDas Urteil Sagt hierzu nur, der Angeklagte habe die\n\nvon den früheren Uitangeklagten Bei und OeEmEmEEEEEE>\ngestöhllenen‘ Kohlen an sich gebracht. Das sei nicht etwa\n‚dadurch ausgeschlossen, dass nicht er, sondern die von\nihm vertretene Sandbaggerei Eigentümerin der kohle ge-\n\nworden sei. Dieser Umstand sei hier unerheblich.\n\n“ Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass\ndie Arbeitgeberin des Angeklagten die wirtschaftliche\nVerfügungsmöglichkeit - nicht Eigentum im Rechtssinn -\nerworben hat, ist nicht ohne Bedeutung. Nach den Fest-\n\n-A-\n\nsi\n\nam\n.\n\n“‘\n\nN ee, ....nn\n.\n\nsteliungen hat sich der Angeklagte bei BB um die Beschaffung von Kohlen für die Sandbaggerei bemüht. Dieser\nhat ihr daraufhin die mit Kohle beladenen Güterwagen zuleiten lassen. Aus der Erklärung des Angeklagten und der\nMenge der Kohlen war für BB offenkundig, dass der\nAngeklagte die Käufe nur als Stellvertreter für seine\nFirma abschloss. Dem beiderseitigen Vertragswillen nach\nsollten demnach die Kohlen unmittelbar dem Firmeninhaber\nübereignet werden. Der Angeklagte hatte weder beim Vertragsabschluss noch sonst jemals den Willen, sie für sich\nund zu eigener Verfügung zu erlangen. Ein Ansichbringen im\nSinne des § 259 StGB kann daher in dem Verhalten des Angeklagten nicht erblickt werden (RGSt 57, 73; 64, 21).\n\nFür eine Beihilfe zu einer etwaigen Hehlerei des\nGeschäftsherrn bieten die bisherigen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt.\n\nEs könnte aber daran gedacht werden, dass der Angeklagte zum Absatz der Kohle an seinen Geschäftsherrn mitgewirkt und dadurch Hehlerei begangen hat. Hierzu hätte\nes auf seiner Seite des Vorsatzes bedurft, durch die\nkinkäufe für seine Firma zugleich das Bestreben des ilitangeklagten EB zu fördern, das Diebesgut an einen anderen abzusetzen und 80 wirtschaftlich für sich zu verwerten. Dabei würde als Vorsatz das Bewusstsein genügen,\ndas Absatzstreben des BB zu unterstützen.\n\nWeiter könnte es sein, dass der Angeklagte durch\nsein an BB zerichtetes Ansinnen sich der Anstiftung\noder der Beihilfe zu der von diesem verübten Straftat\nschuldig gemacht hat. Diese Annahme ist in Anbetracht\n\n-5-\n\ns\nFR x\n® KrZ\nREN\n\n. % “\nwer:\nL\n\nB AN\nun‘\n\nneilzie\nBr ls,\n\na? GR\nPR De:\n\n+\n\n$\n\nSE.\n\n..\non\n\nR,,\n\nSs\nne\nBR ©\n\n>\n\n„>\n\nRUE mn 3 Tr L —\n. =\n\nir ten\n\nvar,\n\nder Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des Dam\ninnerhalb des Bahnbetriebs keineswegs fernliegend.\n\nNach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch\nweiterer Aufklärung. Infolgedessen ist Urteilsaufhebung\nund Zurückverweisung geboten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ausserdem wegen eines Vergehens gegen § 1 WiStrG verurteilt. Es hat\nangenommen, er habe durch sein Verhalten Gegenstände des\nlebenswichtigen Bedarfs beiseitegeschafft, obwohl er den _\nUmständen nach habe annehmen müssen, dadurch die Bedarfsdeckung zu gefährden. Dabei verweist es auf die damalige\nKohienknappheit, auf die henge der entzogenen Kohlen und\ndie dadurch eingetretene Gefährdung der für die Bevölkerung lebenswichtigen gesicherten Betriebsführung der\nBundesbahn.\n\nIn dieser rechtlichen Beurteilung tritt ein Irrtum\nnicht zutage. „s kommt nicht darauf an, ob eine öffentliche Bewirtschaftung bestand. Auch ohne sie können Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs beiseitegeschafft\nwerden, wenn sie dem orädnungsgemässen Verkehr und bestimmungsgemässen Verbrauch dauernd entzogen .werden\n(RGSt 75, 336). Die Entscheidung darüber, wann der Umfang\nder Beiseiteschaffung im einzelnen Fall die gefährdende\nGrösse erreicht hat, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (RGSt 74, 359 /3637). Neben dem äusseren Tatbestand ist auch der Vorsatz des Angeklagten bedenkenfrei bejaht. Gegen dessen Verurteilung aus § 1 WiStr6\nist daher nichts einzuwenden.\n\n_.-- - — in\n\n— m — m\n\ning % “> engl I PT .. PERS; Zu 2 EN Sa $ rat.\nx er \\ ER Ze M ui m In x 2 Min una,\nR . } TKe 5“ uch. 2 s\nBG 1onnnat, 2: 3 3 .r x R\n« . “ ’ ”\n; .\n\nDa aber der Ausspruch über die Hehlerei nicht aufrechterhalten werden kann und sie in Tateinheit mit dem\nweiteren Wirtschaftsvergehen steht, musste das Urteil im\nganzen aufgehoben werden.\n\nSen.Präs.Neumann ist wegen Koeniger Scharpenseel\nVersetzung an der Unterzeich- -\nnung verhindert.\n\nKoeniger\n\nBaldus _ Sarstedt\n\nFan\nar\nx“\ngi\nPR\nCu .\n2 le\n: 3\n\na\"\ns\n:\nj\n\nDre\n*\n\nt RAS wu UT\nRE\n%\n\ns\n\n:\n\n2\nv\n\ntree\nDr\n«\n”\n»\n%\nE\nb;\nFr\nAn\nx\n*\nbe\n>\n.\n»\na\n‘\n\nen\n“ Ei er\n*\ns &\n,\nx\n\nvr.am\nRE\nv\n“\n”\n\nes\n\n“\n‘\n\non\nz,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/3-str-881-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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