{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-29_3_StR_819_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-29","aktenzeichen":"3 StR 819/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 093 „\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der \\$trafsache\ngegen\n\n1) den Montageschlosser Willi Karl August I miEEREERNEERED,\ngeboren am 07 in Ci. wohnhaft in\nSEEEEEEEEEED trasse WW,\n\n2} die Ehefrau Änne Elise H EEE zeborene\n\n‚„ geboren am 1903 in H\n,„ wohnhaft in S „8\nstrasse\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n7. Juni 1951 im Schuldspruch berichtigt:\n\nDie Angeklagten sind der versuchten schweren\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug schuldig.\n\nIm übrigen wird las Urteil im Strafausspruch\nmit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur anderwciten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind als Hittäter wegen vollendeter\nsehwerer Brandstiftung (§ 306 Ziff 2 StGB) in Tateinheit\nmit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) zu Zuchthausstrafen\n\n. von je einem Jahr und zu Gelästrafen von je 500 DU, im\n\nNichtbeitreibungsfalle zu je weiteren 50 Tagen Zuchthaus\nverurteilt worden. Die Geldstrafen sind durch 50 Tage\nUntersuchungshaft als abgegolten erklärt; die weitere Untersuchungshaft wurde auf die Freiheitsstrafen angerechnet.\n\nDieses Urteil haben die Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten und die Verletzung von\nDenkgesetzen sowie Erfahrungssätzen gerügt.\n\nDie kechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet.\n\nZu Unrecht wenden sich die Revisionen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, dass die angeklagte\nShefrau im Einvernehmen mit ihrem mitangeklagten Ihemanne\nam Abend des 1. April 1950 in der gegen Feuersgefahr versicherten ehelichen Wohnung einen Brand angelegt habe.\nDas Landgericht hat die für und gegen eine Täterschaft\nder Angcklagten sprechenden Umstände cingehend erörtert\nund ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nzu dem Ergebnis gckommen, dass nur die Angeklagten die\nInbrandsetzung vorgenommen haben können. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zu Unrecht behaupten die Xevisionen insbesondere, das Landgericht habe übersehen, dass\nauch dritte Fersonen aus der Umgebung der Angeklagten\nohne deren Wissen die Tat ausgeführt haben könnten. Dadurch, dass das Landgericht eine fremde Tüterschaft als\nnicht vorliegend ausgescrieden hat, weil ein Fremder den\nBrand nicht gerade zu der Zeit angelegt haben könnte, zu\nder er ausgebrochen ist, hat es mit genügender Deutlich-\n\nwirklich gebrannt haben. Es muss, wie das Reichsgericht in\n\nkeit und mit zureichenden Gründen zum Ausdruck gebracht,\ndass nach seiner Überzeugung ein Dritter als Täter nicht\nin Frage kommen konnte. Deshalb war für das Landgericht\nauch kein Anlass gegeben, eine etwaige Täterschaft des\nDEE jun. oder einer etwa im Auftrage der Mitbewohner\nZn handelnden Person näherer Erörterung zu unterziehen,\nzumal da hinsichtlich der Lheleute IB überdier noch\nfestgestellt ist, dass für diese am Tattage keinerlei Veranlassung bestanden habe, die Wohnung der ihnen bis dahin\neng befreundeten Angeklagten in Brand zu setzen. Die übyigen\n\nDarlegungen der Revisionen enthalten, wie diese selbst einräumen, nur neue Tatsachen, die zu bericksichtigen dem Revisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt ist.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrüge - ihre Erhebung\nist in dem Vorwurf der Verletzung von Denkgesetzen und\nErfahrungssätzen zu sehen - vorzunehmende Überprüfung des\nUrteils lässt jedoch die Auffassung des Landgerichts, es\nliege eine vollendete schwere Brandstiftung vor, nicht als\nzutreffend erscheinen. Zur Vollendung eines Verbrechens\ngegen § 306 Ziff 2 StGB gehört, dass ein Gebäude, das zur\nv“ohnung von kenschen dient, in Brand gesetzt ist. !lierzu\nreicht es aber nicht aus, dass die rlamme nur erkennbare\nSpuren an dem Gebäude hinterlassen hat, vielmehr muss es\n\nständiger nechtsprechung angenommen hat, vom Feuer derart\nergriffen worden sein, dass es auch nach intfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbständig weitergebrannt hätte $\n(vgl EGSt Bd 64, 273 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier hat das Landgericht hinsichtlich des Brand- F.\nherdes in der Wohnung der Angeklagten nur festgestellt, dass\nauf dem Boden schwarze Brandstellen zu sehen waren und dass\nsich an der dahinterliegenden Wand verbrannte und verrusste\nStellen bis zur Tecke befunden haben, während im übrigen\neinige \\öbelstücke verbrannt oder angebrannt waren. Dieser\nals erwiesen erachtete Sachverhalt ist nicht dazu angetan,\nden Tatbestand der vollendeten schweren Brandstiftung zu\n\nbejahen. Schwarze und verrusste Stellen auf dem Boden und\nan der Wand können durch eine vorübergehende Berührung\nder Flamme herbeigeführt worden sein, die von Anfang an\nungeeignet gewesen sein kenn, das Feuer weiter über das\nGebäude zu verbreiten und dieses damit in Brand zu setzen.\n\nZus den festgestellten Spuren, wie sie nach irlöschen\n\ndes Brandes auf dem Boden und an der Wand zu erkennen\nwaren, folgt daher nicht, dass das Gebäude wirklich selbständig gebrannt hat, dass es also im Sinne des Gesetzes\nin Brand gesetzt var. Das Landgericht selbst spricht auch\nim Zahmen der rechtlichen Yürdigung des Sachverhalts mr\nvon den in Brand gesetzten \"Sachen\", die so vom Feuer ergriffen gewesen seien, dass sie auch nach dem Verbrennen\ndes Petroleums dem Feuer \"vollständig\" - das soll wohl\n\"selbständig\" heissen - weitere Nahrung gegeben hätten.\nDeshalb erweist sich die Ansicht des Landgerichts, es habe\neine vollendete Zrendstiftung vorgelegen, als rechtsirrig.\n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen lassen vielmehr nur die Annahme einer versuchten schweren Zrandstiftung gemäss § 306 Ziff 2 StGB zu. Dazu bedarf es keiner\nnäheren Darlegung, dass die Anlegung des Brandes in der\nWohnung der Angeklagten einen Anfang der Ausführung einer\nschweren Brandstiftung (§ 43 StGB) bildet. Denn diese Tätigkeit stellt sich als Beginn einer zum Tatbectand des\n§ 306 Ziff 2 StGB gehörigen Handlun; dar. Da die Angeklagten, wie dem Urteil weiterhin zu entnehmen ist, sich auch\naller Tatumstände, insbesondere auch der :/öglichkeit der\nInbrandsetzung des Hauses, bewusst waren und eie in ihren\nWillen aufgenommen haben, sind sie durch ihr \"Torgehen der\nversuchten schweren Brandstiftung schuldig. Insoweit ist\ndas Urteil in seinem Schuldspruch richtig zu stellen.\nDessen Aufhebung bedarf es nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ereichtlich sind, dass im Falle einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung der Sache weitergehende,\n\nauf den Tatbestand einer vollendeten schweren Brandstiftung\n\nhinzielende Tatunst!'nde noch würden festösestellt werden\nkönnen.\n\n. .\nSERERENERESEERIDSEREESEEREEEHEEREEERREEEDGENDONDINGTERGERSEEE ne ei 0er = —\n\n—\n\nan\n\nmr Tem nn\ns\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen § 265 UtGB lässt dagegen einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. ach den Darlegungen des Urteils haben die An-\n\n‚ geklagten einen Teil ihrer gegen Feuersgefahr versicherten Viohnungseinrichtung in Brand gesetzt, um sich dadurch\ndie Versicherungssumme zu verschaffen, auf die sie keinen\nAnspruch hatten. Damit sind die Voraussetzungen des § 265 Be:\nStGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite ausrei- Kr\nchend dargetan.\n\nAuch gegen die Annahme der Tateinheit zwischen der\nBrandstiftung und dem Versicherungsbetruge bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Demnach kann das Urteil im Schuldspruch mit der zuvor erörterten Richtigstellung aufrecht\nerhalten werden.\n\nDR 7.\ny ,\n’\n\nDagegen ist seine Aufhebung im Strafausspruch geboten. Da das Landgericht die Angeklagten in rechtsirriger Vieise der vollendeten schweren DBrendstiftung\nschuldig befunden hat, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei Annahme eines nur versuchten Verbrechens gegen § 306 Ziff 2 StGB möglicherweise unter Beachtung des § 44 StGB zu einer milderen\nStrafe gekommen wäre. Deshalb muss die Sache zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückver-\n\nAr\n”\n\n» fake\n\nI\n«\n\nNETTER\nEP\n\nBR\n’\n\nzn — —\n\n-6-\n\nwiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, das nach\nseiner: \\rmessen erforderliche lass an Strafe zu finden.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt\n\n6f\n\nm. De.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/3-str-819-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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