{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-29_3_StR_776_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-29","aktenzeichen":"3 StR 776/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 716/51 | 2276 076\n\nIm Namen des Volkes “\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter Fred M ED aus DEE:\ngeboren am ED 1925 in zB,\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nR7\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Berlin vom 28. Juni 1951 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse ZUr\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n.\nx\n« Bee |\ner\n“,,\n\nSr\nSR\nSS Rz\n..\n\nFa u 2\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen besonders schweren Raubes\n(Verbrechen nach den §§ 249, 250, 251 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, die bürgerlichen +\nEhrenrechte sind ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte das Rechtsmittel der\nRevision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie sind jedoch nicht begründet.\n\n“tua wine,\n\nY.\n\n1.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n;\n\ns\n\nhs me\n\nPR 4\n\nDie Revision ist der Auffassung, dass die Feststellung N\ndes Schwurgerichts zwangsläufig zur Verurteilung wegen 2\nsordes hätte führen müssen. Line \"bewusste Fahrlässig- a\n\nkeit\" habe nicht vorliegen können. Denn so wie der Angeklagte den ersten tödlichen Schlag geführt habe - die\n\nAxt mit beiden !änden und hoch erhobenen Armen schwingend -,\nhabe er niemals darauf vertrauen können, dass dieser Schlag\nnicht den Tod der Jutta N@WB zur Folge haben würde. Insbesondere ergäbe sich der Tötungsvorsatz notwendig daraus,\ndass der Angeklagte, falls Jutta NEM am Leben geblie-\n\nben wäre, mit einer Anzeige habe rechnen müssen. ,\n\nDie Revision scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Unverkennbar führt\ndie Beweiswürdigung des Schwurgerichts bei Erörterung der\nNichterweislichkeit des Tötungsvorsatzes zu Lrgebnissen,\ndie eine besöndere Wahrscheinlichkeit nicht für sich in\nAnspruch nehmen können. Die Schlussfolgerungen des Schwurgerichts sind indessen denkgesetzlich möglich. Zine weitere\n\nNachprüfung ist dem Revisionsgericht grundsätzlich ver-\n\n“.\n\nwehrt. -.\n\nDie Frage des inneren Tatbestandes ist eingehend er-\n\nörtert. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen,\ndass der Angeklagte im Augenblick der Tat möglicherweise\n\n. der weitere Verlauf des Geschehens der (bewussten) Kon-\n\n- 3.\n\ninsofern mit einer gewissen Überstürzung gehandelt hebe,\nals er sich durch eine plötzliche Bewegung der Jutta\nTB in seinen Vorhaben, diese nur zu bedrohen oder gegebenenfalls zu verletzen, überrascht sah. ılieraus könne\nsich das ausserordentlich heftige Zuschlagen erklären.\nIn diesen Ausführungen kommt die Überzeuguns des hchwurgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte, den der Tatrichter glaubte, einen schon vorher gefassten Tötunssvorsatz aus anderen Gründen nicht nachweisen zu können,\nsich im Augenblick der Tat der tödlichen \\ucht des Schlages überheupt nicht bewusst gewesen wäre, dass jedenfalls ein !lachweis in dieser Richtung nicht ;seführt werden könnte. Der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der\nFurcht vor einer Anzeige ist nach Ansicht des Schwurgerichts deshalb nicht zwingend, weil der Angeklagte möglicherweise mit einem schnellen Untertauchen in der\nFremdenlegion gerechnet habe. Das schwurgericht würdigt\nin diesem Zusammenhang auch eingehend den \\ortlaut der\nfrüheren Geständniese des Angeklagten, aus denen sich\nergebe, dass er den tödlichen TUrfolg des Schlages allenfalls für möglich gehalten, aber darauf vertraut hätte,\ner were nicht eintreten.\n\n<chliesslich hat das \\chkwurgericht auch geprüft, ob\n\ndie weiteren Schläge und Gewalthandlungen des Angeklagten\nmi.t Tötun,:svorsatz erfol;,t sind. Auch hier ist das angefochtene Urteil zu dem irgebnis gekomuen, dass ein solcher\nVorsatz nicht nachweisbar sei. Unter Verwertung eines\nSachverständigengutachtens werden die weiteren Schläge\nund Uisshandlungen aus einem gewissen Tatentsetzen heraus\nerklärt; der Angeklagte sei so chokiert gewesen, dass\n\ntrolle des Angeklagten in erheblichem Unfarg entglitten\nsei. bin Kechtsfehkler ist auch in dieser tatsächlichen\nAnnahme nicht zu erkennen.\n\n2.) Zur ikevision des Angeklagten:\n\nSie macht geltend, dass sich das angefochtene Urteil\n\n.erre £°\n-'r$yg er\nBL del.\n\nURnpat\n\nDr 4\n.\n\nAa\n\nn\ns\n\nbei Feststellung der kaubabsicht in einen erheblichen\n\nWiderspruch verwickelt hebe. Einerseits sei festgestellt,\n\nder Angeklagte habe, als Jutta WB inrer Iiandtacche das\nXleingeld zum Telefonieren entnahm, wahrgenommen, dass\n\nsich in der Handtasche noch weiteres Geld befände, er\nhabe andrerseits später der Geldtasche die darin nur\nnoch enthaltenen 80 Pfennige entnommen. Daraus werde dann\n\nvom Schwurgericht sefolgert, der Angeklagte sei darauf aus-\n\ngegangen, Jutta TB mit Gewalt ihr gehörire Sachen wegzunehmen. Auch führe das üchwurgericht als „.otiv an, der\n\nAngeklagte habe sich die siittel zur keise nach \\estdeutsch-\n\nland beschaffen wollen. &s sei aber schlechtkin unsinnig,\nzu diesem Zweck einen „aubüberfall zu begehen, wenn sich\nder Täter schon vorher vergewissert habe, dass die Beute\nnur 80 Tfennige betragen werde. Der angebliche \\.iderspruch\nbesteht in Wirklichkeit nicht. Das Schwurgericht hat keineswess deraus, dass der Angeklagte einen Plick in die\nHandtasche tun konnte, auf seine „aubabsicht gecxchlossen,\nsondern festgestellt, dass der Angeklagte schon vor seinem ersten Besuch um 19 Uhr den \\aubvorsatz geflesst hat,\nEr habe nämlich gewusst, dass Jutta T@M ein ucnatsgehalt von 180 Dil erhielt, und sei davon ausgegangen, dass\ner einen grösseren Teilbetrag dieser Summe vorfinden werde. Das Schwurgericht het ausserdem nicht fest;iestellt,\ndass der Angeklegte erkannt hat, wieviel Geld sich noch\nin der’ Handtasche befand. Der Revision kann um so weniger\ngefolgt werden, als festgestellt ist, dass der Angeklagte\nden Entschluss gefasst hat, gegebenenfalls andere Wertgegenstände wegzunchmen.\n\nAuch im übrigen läsıt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler zum ılachteil des Angeklagten erkennen. Soweit sich die Angriffe der Revision dagegen richten, dass\ndas Schwurgericht das vom Angeklagten behauptete '_ifersuchtsmotiv als widerlegt erachtet hat, bewegen sie sich\n\nausschliesslich auf dem Gebiet der Beweiswürdi, ung und\nsind daher unbeachtlich.\n\ni\n\nNach allem waren beide Revisionen zu verwerten.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt\n\n’ PER F2\nRue Var re\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/3-str-776-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/3-str-776-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.612482+00:00"}}