{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-29_3_StR_410_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-29","aktenzeichen":"3 StR 410/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 410/31\nIm Namen des Volkes\n\" In der Strafsache gegen ,\nden Kaufmann Herbert Georg Alfred Hermann 5 ui»\n” aus GE, CRD Str. GEB, geboren am\n\nun WED 1924 ir Voumuuu.\n\nzu. wegen Steuervergehens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .\nSitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben;\n\n.. zu\n“] BE “ein\nER . -\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n= Bundesrichter Scharpenseel\nBE Bundesrichter Dr. Baldus\nn\n“ Bundesrichter Sarstedt\n= als beisitzende Richter,\nEr Oberstaatsanwalt\n& als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das .Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 20. März 1951 wird verworfen. j\nDie Kosten des Rechtsmittels- fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n2»\nDEREN PR Pe y\nDiane er rt) rn UA a\",\n\nER\n\nee\n\"wen .%\n\n“\n”\n\n3\n\nDe Pr\n\nu...\nwe u\nWenem %\n\nRER\n\nP .\n\n2 ea * en\n\n. 7 f\n.“ See\n\n{2}\nPax\nanbenanne «\n\nmn...\n\nta\n\n-2_\n\ngründe:\n\n.\n\nDer Angeklagte ist wie folgt verurteilt worden:\n\n1.) wegen Kaffeesteuerhinterziehung zu einem Monat\nGefängnis und einer Geldstrafe von 150 DM West,\n\n2.) wegen unberechtigter Einfuhr von Waren aus dem\nOstsektor in zwei Fällen zu je einem Monat Gefängnis. Die Taten zu. 1) und 2) sind. begangen\nin Tateinheit mit unerlaubten Gewerbebetrieb;\n\n3.) wegen unerlaubter Ausfuhr von Westmark in den\nOstsektor zu einer Gelästrafe von 150 DU West.\n\nDie Strafkammer hat die Tat zu Ziff 1 auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Zollhinterziehung geprüft,\nist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten\ninsoweit eine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden\nkönne. Die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts\nDEE\" ER. rügt fehlerhafte Nichtanwendung der\n§§ 396, 401 b RAO (gewerbsmässige Zollhinterziehung) ;\n\n'sie muss jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des\n\nangefochtenen Urteils scheitern,\n\nHiernach hat der Angeklagte in einem Lager in der\nTostr. GE (Ostsektor) Iaufend Rohkaffee eingekauft, in die Westsektoren verbracht und von dort durch\ndie Post an zwei Abnehmer in TsuS- PB abgesandt.\nDie Strafkammer erblickt darin eine fortgesetzte Kaffeesteuerhinterziehung, indem sie feststellt, dass es sich\n\nbei dem Lager in der \"a WB un ein sogenanntes \"steuergeschütztes Auslanäslagert; handle. Diese\n\nSteuerfreiheit sei aber ayf die sowjetische Zone beschränkt und der staatliche Steuerangpruch lebe sofort\nwieder auf, sobald die Wate das steugrgeschützte Lager\n\n97\n\nbezw. den sowjetischen Sektor verlasse. Bei Erörterung\ndes Gesichtspunktes der fortgesetzten Zollhinterziehung\nkommt die Strafkammer andererseits zu dem Ergebnis, es\nsei nicht festzustellen, dass es sich um unverzollten\n\n.Kaffee gehandelt habe. Denn der Angeklagte habe unwider-\n\njegt behauptet, den Kaffee nicht im \"I\", sondern\nin einem anderen Lager in der Fggllilstrasse gekauft\nzu haben. Da diese anderen Lager erfahrungsgemäss mitunter auch verzollten Kaffee führten, sei dem Angeklagten eine Zollhinterziehung nicht nachzuweisen.\n\nDie Revision ist der Auffassung, dass es sich bei\ndem Rohkaffee um Zollgut handle, das mit dem Eingang\nüber die Zollgrenze zollhängig werde und zollbar sei\nund bleibe. Er befinde sich als zollhängige und zollbare Ware im deutschen Zollgebiet und unterliege der\nZollbehandlung, sobald er aus dem schützenden Gewahrsam\nder ostsektcralen privilegierten Lager mit dem Ziele\ndes Absatzes nach West-Berlin oder Westdeutschland entfernt werde. Rechtlich treffen diese Ausführungen zu;\nsie haben aber zur tatsächlichen Voraussetzung, dass\n\nder Rohkaffee, den.der Angeklagte gekauft hat, noch nicht\n\nverzollt war. Die Revision behauptet dies zwar, setzt\nsich aber dadurch mit der Feststellung des angefochtenen\nUrteils in Widersprüch, wonach dem Angeklagten nicht\nnachgewiesen werden konnte, dass er unverzollten Kaffee\n\ngekauft hat. Die Behauptung der Revision ist daher grundt\n\nsätzlich unbeachtlich.-\n\n}\n4\n\n|— Tun nn nn\n\nDie Revision hat auch nicht geltend gemacht, dass\ndie Feststellung der Strafkammer in verfahrensrechtlich\nunzulässiger Weise zustande gekommen sei. Ein Beweisamtrag zur Frage der Verzollung war nicht gestellt worden.\nVerletzung der Aufklärungspflicht ist nicht gerügt; insbesondere sind keine Beweismittel angegeben worden, deren Verwendung für die Strafkammer nahegelegen hätte.’\nDas Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht befugt,\nder Frage eines Verfahrensverstosses ohne ausdrückliche\nRüge nachzugehen, Deshalb kann es auch dahingestellt\nbleiben. ob sich die Strafkammer verfahrensrechtlich\ndarauf stützen durfte, dass die fraglichen Lager \"erfahrungsgemäss\" mitunter auch verzollten Kaffee führen.\nOffensichtlich wollte die Strafkammer hiermit zum Ausdruck bringen, dass es sich insoweit um eine gerichtskundige Tatsache handle. Ob dieser Hinweis ohne nähere\nDarlegungen genügte, obwohl das erkennende Gericht Laien\nzu seinen Mitgliedern zählt (vgi RG JW 1929, 48), und\nob die Gerichtskundigkeit dieser Tatsache, zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht werden musste und gemacht worden\nist (vgl RG JW 1903, 94), ist im vorliegenden Falle nicht\nzu erörtern, da die Revision auch insoweit keinen Verfahrensverstoß gerügt hat.\n\nSchliesslich kann dem angefochtenen Urteil auch\nnicht ohne weiteres ein innerer Widerspruch! unterstellt\nwerden, weil an anderer Stelle bei Erörterußg der Kaffeesteuerhinterziehung von einem \"Auslanäslager! gesprochen\nwird. Denn die Strafkammer hat deutlich zum kusdruck gebracht, dass es sich hinsichtlich der Führung verzollten\nKaffees um eine Ausnahme handle. N\n\n' N\n| '\n|\n|\n\\\n\n|\n\nJe\n\n_\n\nDi %\n\n.\n.. .\nm un\n\n.\n“an\n\nDie Revision musste demgemäss verworfen\n\nSen.Präs.Neumann und BR Koeniger\nSarstedt sind wegen Ver-\n\nsetzung an der Unterzeich-\n\nnung verhindert.\n\nKoeniger Baldus\n\nwerden.\n\nScharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-29/3-str-410-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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