{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-22_3_StR_839_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-22","aktenzeichen":"3 StR 839/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"i 2276 078 R?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Fritz\nK EB aus ED, St. OEEEEStrasse,\ngeboren am HEEEEENEED 1916 in Kıyuuuunm:\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nx\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n Bundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1951, soweit Verurteilung im Falle FW erfolgt ist,\nausserdem im Gesamtstrafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Falle FB wird das Verfaliren eingestellt. Im übrigen wird die hevision des Angeklagten verworfen. Hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-?2- .\n\ngründe\n\n“\n.\n— u - nn |\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zehn Honaten Gefängnis\nverurteilt worden. Zugleich wurde angeordnet, dass von\ndieser Gesamtstrafe nur acht Monate zu vollstrecken seien.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen\nunbegründet. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts, ohne\ndiese Rüge im einzelnen auszuführen. Die Nachprüfung ergibt, dass das angefochtene Urteil, von der unrichtigen\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember\n1949 abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten enthält. Die Gerkmale des Betrugs und der\nUrkundenfälschung sind in allen Fällen, sowohl der\näusseren wie der inneren Tatseite nach, einwandfrei\ndargetan. x,\n\n2.) Dagegen ist im Falle TO das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 unrichtig angewendet worden.\nWährend die übrigen Straftaten nach dem Stichtag des\nGesetzes begangen worden sind, liegt diese Straftat\nfrüher. Die Strafkammer hat insoweit eine Einsatzstrafe von zwei Honaten Gefängnis für angemessen erachtet.\n\nSie hat jedoch nicht auf Einstellung des Verfahrens er-\n\nkannt, sondern diese Strafe festgesetzt, in die Gesamtstrafe einbezogen und in Anwendung des § 4 Abs 3\ndes Straffreiheitsgesetzes angeordnet, dass von der\n\nGesamtstrafe nur acht Honate Gefängnis zu vollstrecken\nseien. Dies war rechtsirrig. Der erlkennende Senat hat\nbereits durch Urteil vom 5. Juli 1951 (3 StR 79/51)\nentschieden, dass in den nach dem 31. Dezember 1949\nanhängigen Verfahren die Absätze 2 und 3 des § 4 aaO\nnicht anwendbar sind. Dies ergibt sich eindeutig aus\nder Fassung des § 4 Abs 4 aa0. Durch die Absätze 2\nund 3 sollte lediglich der Tatsache Rechnung getragen\nwerden, dass seit dem Stichtag 3 i/2 Monate verstrichen und in der Zwischenzeit zahlreiche Urteile ergangen waren, die in ihrem Bestand nicht gefährdet\nwerden sollten. In den nach dem 31. Dezember 1949\nanhängigen Verfahren sind alle Taten, die vor dem\n\nStichtag begangen wurden, gesondert und unabhängig\nvon späteren Taten unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes zu beurteilen (vgl Urteil des er- E <\nkennenden Senats 3 StR 71/51). Da die Strafkammer im\nFalle FB eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten 3\nfür angemessen erachtet hat und daher unbedingte\nStraffreiheit Platz greift (§ 2 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes), war das Verfahren insoweit einzustellen. Er.\n\n3.) Die genannte Strafe ist in die Gesamtstrafe\neinbezogen worden; letztere war daher aufzuheben.\nDie Strafkammer hat nunmehr aus den übrigen drei\nEinsatzstrafen (6, 4 und 1 Honat Gefängnis) eine\nneue Gesamtstrafe ohne Anwendung des § 4 Abs 2 und\n3 des Straffreiheitsgesetzes festzusetzen.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-839-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-839-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.280028+00:00"}}