{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-22_3_StR_814_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-22","aktenzeichen":"3 StR 814/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2976 078°\n\nHR\n\n3 StR 814/51\n\nng\n\nIm Namen des Volkes\n\n' In der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmerer-Umlerner Alfred T WB , geboren am\nGE 1599 ir CosmmE , wohnhaft in Dun\n\nwegen Unzucht mit Kindern fs\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. 'Baldus\nBundesrichter Sarstedt on\nals beisitzende Richter . 4\nOberstaatsanwalt Dr. WEM dei der Verhandlung |\nOberstaatsanwalt EM bei der Verkündung”\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n’.\ns\nnn in. 1\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 26. Juni 1951, soweit der\nAngeklagte verurteilt ist, mit den dem Urteil insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem\nUmfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n%\na\n\n- -._—. “\n\n”\non wur\n\nen 2\nbig n.\n\nor\n\nLT En we\n® .\n\n-\n\n2\n\nGründe: .\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nVerbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von neun bionaten Gefängnis verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. -\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Mit\nihr macht er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen\n\nsowie des sachlichen Rechts geltend.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nVon Erfolg ist schon die Rüge eines Verstosses gegen\n§ 245 StPO, den die Revision darin sieht, dass das landgericht die Zeugin Frieda KW nicht vernommen habe, ohne\ndass ein Grund für diese Unterlassung erkennbar sei. Nach § 245\nStPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen\nund auch erschienenen Zeugen zu erstrecken, es sei denn,\ndass die Beweiserhebung unzulässig oder zum Zwecke der\nProzessverschleppung beantragt ist. Ta die Zeugin Ks\nzur Hauptverhandlung geladen und nach’ der Sitzungsniederschrift auch erschienen war, hätte sie in der Hauptverhandlung\ngehört werden müssen. Dafür, dass ihre Vernehmung etwa unzulässig gewesen wäre oder einen Missbrauch gebildet hätte,\nsind keine Anhaltspunkte ersichtlich, abgesehen davon, dass\nes auch an einem entsprechenden Gerichtsbeschlusse fehlt,\nAuf diesem Niangel kann auch das angefochtene Urteil beruhen,\nDie Zeugin, von dem Angeklagten benannt, sollte als langjährige Bewohnerin des Hauses, in dem auch der Angeklagte seit\n\nerg\n\n-3-\n\n- j\nee rn\n\n|\n|\n\nJahrzehnten wohnhaft war, über dessen Ruf und über dessen\nVerhalten Kindern gegenüber sowie über das Benehmen der als\nBelastungszeugen benannten Kinder Bekundungen machen. Da gerade diese Fragen für die Urteilsfindung von keineswegs\nuntergeordneter Bedeutung waren, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, dass die Anhörung der Zeugin KB über Vorgänge,\ndie unter Umständen ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, vor allem auch in sittlicher Hinsicht, zu geben geeignet und in ihren Einzelheiten nicht im voraus zu übersehen\nwaren, die Prozesslage zu Gunsten des Angeklagten verändert\nhätte,\n\nFehl geht hingegen der Vorwurf der Revision, im Urteil\nsei der Sachverhalt als festgestellt bezeichnet worden auf\nGrund der Bekundungen einer Zeugin Aw, die nach den\nHauptverhandlungsprotokoll weder geladen noch erschienen\nsei. Hier handelt es sich um eine reine Protokollrüge, auf\nder das Urteil nicht beruht. Unter den Personen, die bei\nAufruf der Sache erschienen waren, ist zwar die Zeugin MEiiN>\nin der Sitzungsniederschrift nicht aufgeführt. Sie ist aber, -\n\nwie das Protokoll ausweist, in Gegenwart sämtlicher Prozessbeteiligter, also auch des Angeklagten und seiner Verteidigerin, |\nvernommen worden. Demnach war die Zeugin in der Heuptverhendlum\nanwesend. Darin, dass ihr Erscheinen im Eingang des Protokolls.\nnicht beurkundet worden ist, liegt nur eine Unvollständigkeit\nder Sitzungsniederschrift, die auf den Bestand des Urteils\nnicht von Kinfluss sein kann.\n\n-A-\n\nDasselbe gilt von dem weiteren vinwanäd der Revision,\ndie Zeugin Dagner Bi sei im Protokoll über die Haupt.-\nverhandlung als zehn Jahre alt bezeichnet, während sie in\nWahrheit erst sechs Jahre alt gewesen sei. Auch dieses Vorbringen enthält nur eine unbeachtliche Protokollrüge. Im\nUrteil ist das Alter der Zeugin mit sechs Jahren angegeben\nworden, so dass die Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift\nden Beweiswert der Aussage und damit das Urteil selbst nicht\nberührt haben kann. Abgesehen davon, könnte der Angeklagte\ndurch diesen jangel auch gar nicht beschwert sein, weil er\n\nwegen seines Verhaltens gegenüber der Dagmar Pi nicht\nverurteilt, sondern freigesprochen worden ist.\n\nNicht gerechtfertigt ist ferner die Rüge der Revision,\ndas Vandgericht habe gegen die Vorschrift des § 59 StPO\nverstossen, .indem es gemäss § 61 Ziff 3 StPO von der\nBeeidigung der Zeugen £rnet CE und imilie Ai\nabsesehen und gleichwohl den Sachverkalt auf Grund der\nAngaben dieser Zeugen im Urteil mit festgestellt habe.\nDieser Angriff könnte nur dann ırfolg haben, wenn sich\naus dem Urteil ergäbe, dass das Landgericht den Bekundungen der beiden Zeugen entgegen der Begründung des ihre\nNichtvereidigung anoränenden Beschlusses eine wesentliche\nBedeutung beigemessen hätte. Dafür geben jedoch die\nUrteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Zine derartige Annahme lässt sich insbesondere nicht allein deraus herleiten. dass das Urteil die formelhafte ifendung enthält,\ndie gesamten \\esentliches und Unwesentliches enthaltenden\nFeststellungen beruhten neben der Jinlassung des Angeklagten und neben dem Gutachten eines medizinischen\nSachverständigen auf den vekundungen zahlreicher Zeugen,\n\n5.\n\nUT TEE Elelleliint n mm\n\n= ws\n\n-\n\n.\nun nd Le\n\n—r .\n\n.- u mini\n\n-——s\n\nonen\n\n-5-\n\ndarunter auch der Zeugen zrnst JB vna Imilie Aump.\nWie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 9. Februar.\n1951 = 2 StR 5/51 - näher dargelegt hat, ist eine Nachprüfung\nder tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Lückenlosigkeit\nhin dem auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkten ,\nRevisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt. Die Nichtbeeidigung\n\nanstanden.\n\nZu Unrecht macht die kevision schliesslich geltend,\ndas Landgericht sei der ihm nach § 244 Abs 2 StPO ob--\nliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem\nes äie Anhörung des Kriminalbeemten als Zeugen unterlassen\n\n‘\n°\n‘\n\nhabe, der den Angeklagten im srmittlungsverfohren am 29. “\n\nMärz 1951 vernommen habe, Der Angeklagte hatte bei jener\nVernehmung eingeräumt, die Zeuginnen Ella und Edda Dow\nU teils am bekleideten, teils am unbekleideten Geschlechtsteil berührt zu haben, während er in der hauptverhandlung erklärt hat, er sei von dem vernehmenden Beemten\nZalsch verstanden worden, habe aber trotzdem das Protokoll\nunterschrieben, weil er es ohne Brille nicht habe lesen\nkönnen, Das Landgericht hat diese vinlassung des Angeklagten\nals leere Ausrede gewertet und die Aussagen der Zeuginnen\nElla und Edda Do, soweit es ihnen gefolgt ist, für\nglaubhaft gehalten, weil der Angeklagte insoweit ihre\nRichtigkeit vor der Polizei bestätigt habe.\n\n.\nD\n.\n\nUnter diesen Umständen war eine weitere Aufklärung\ndes Sachverhalts in der von der Revision gewünschten\nRichtung nicht geboten, TDadurch, dass das Landgericht\n\n-6-\n\nder beiden Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu be- Ä\n\n|\n|\n|\n\nD\n*\n\n-6-\n\ndas Vorbringen des Angeklagten in der Heuptverhandlung\n\nüber das Zustandekommen des polizeilichen Protokolls\n\nals leere Ausrede gewürdigt hat, hat es der Auffassung\nAusdruck gegeben, dass die in diesem Protokoll enthaltenen Angaben mit den damals von dem Angeklagten abgegebenen\nErklärungen übereinstimmen, dass also das Protokoll sowohl\nseinem Inhalt als auch seinem Sinne nach die £inlassung\n\ndes Angeklagten so wiedergibt, wie er sie bei seiner Vernehmung.\ndurch die Polizei gemacht hat. Nachdem aber das Landgericht\ndiese Überzeugung auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung gewonnen hatte, lag kein Anlass mehr vor, noch den\nKriminalbeamten als Zeugen über den Inhalt und den Sinn\n\ndes im Ermittlungsver?ahren aufgenommenen Protokolls zu\nhören,\n\nDie Meinung der Revisirn, der Inhalt des polizeilichen\nProtokolls hätte im Urteil überhaupt keine Verwendung finden\ndürfen, weil es weder in der Hauptverhandlung verlesen noch\nseine Verlesung nach § 254 StPO zulässig gewesen sei, ist\nrechtsirrig. Der Inhalt des Protokolls konnte im Wege des\nVorhalts an den Angeklagten zum Gegenstand der HEauptverhand--\nlung gemacht und damit auch zur Urteilsfindung herangezogen\nwerden. Lass dies hier in anderer Weise geschehen oder\ndass das Protokoll etwa im Urteil verwertet wnrden sei,\nohne dass es Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen,ist\nnicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet,\n\nTemnach greift von den verxahrensrechtlichen Rügen der\nRevision nur der Vorwurf eines Verstosses gegen § 245 StPO\n\ndurch, Allein dieser kangel muss zur Aufhebung des Urteils\n\n- T-\n\n m \n\nm... 0.\n\n„- __\n\nm.\n\n n oo\n\n- 7 -\n\nführen, soweit der Angeklagte verurteilt ist, so dass die\nSachrüge der Revision keiner näheren Erörterung bedarf,\n\nFür die neue Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache an\n\ndie Vorinstanz zurückzuverweisen ist, sei darauf hingewiesen,\ndass der Angeklagte in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 30. kärz 1951 seine tags zuvör bei der\nPolizei gemachten Angaben wiederholt und zum Wegenstand seiner\nrichterlichen Vernehmung gemacht hat. Tas Landgericht ist\ndaher in der Lage, die im örmittlungsverfahren abgegebenen\nErklärungen des Angeklagten durch Verlesen des richterlichen\nProtokolls im Rahmen des § 254 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen,\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-814-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-814-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.257650+00:00"}}