{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-22_3_StR_767_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-22","aktenzeichen":"3 StR 767/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Nothilfepflicht beginnt da, wo die\neigene Kraft des in llot Geratenen und\nhilflos Gewordenen endet und Hilfe von\ndritter Seite ausbleibt oder versagt. Ist\nbereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so\nbesteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.","text_plain":"7 WKN\n\nva\n\nn\nar?\ny\ng\nf\nr%\n\nFür das ee\nicht für die Amtliche Samm.unk!\n\nGesetz: . StGB § 330 ce\n\nRechtssatz: Die Nothilfepflicht beginnt da, wo die\neigene Kraft des in llot Geratenen und\nhilflos Gewordenen endet und Hilfe von\ndritter Seite ausbleibt oder versagt. Ist\nbereits ausreichende Hilfe zur Stelle, so\nbesteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.\n\nAktenzeichen: 3 StR 767/51° ne\nUrteil vom 22. lovember 1951 : LG Wuppertal\n\nN\n\nEn\n\n3 SR TEL\n\nk {Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenomen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der. Strafsache.\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans E mm DO\nED geboren am u 1926 in\nWER, ..\n\nBR RER 2\n\n”..\nEr inet\nDucZBARe 2 57\n\nwegen Fahrerflucht\n\nN N en\n\nhat der 3. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSenatspräsident Dr. ‚Neumann\n.als Vorsitzendt © —\n_ Bundesrichter ° Dr. Koeniger\n_ Bundesrichter Scharpenseel ,\nBundesrichter Dr. Baldus‘\nBundesrichter Sarstedt\n| als beisitzende Richter,\nnn Oberstaatsanwalt 5\nals Vertreter der Dundesanualtschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäfts setelle,.\nfür Recht, erkannte . 2\n\nkur die: ‚Revision \"des Angeklagten wird das ueten {\ndes Landgerichts | in ‚Wuppertal vom 18. Mei 1951\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der\nAngeklagte wegen Fahrerflucht in einen Fall\n\nverurteilt ist, und. die. Verurteilung wegen\nVergehens nach’ § 330.c StGB und wegen. ‚Über-\n.tretung der Strassenvarkehrhoränung weg-\n‚tällt, -\n\nb) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Fehr Ben\nlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, Be\n' ausserdem aufgehoben im Strafausspruch.\n\n. .. Im übrigen wird ‚die ‚Revision aes Ankeklagten ver- a\n‚worfen.. nn\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Seche zur ander- u\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über 4\n\n. die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht\n‚zurückverwiesen.;:\n\n„Von Rechts wegen Be Du\n\n„ga\n\nwert\n\na\n\nSyER\n\n3 EN\n%\n\nFEH\n\nah\n\n‘\nE\nx\nuE\n5\n&\nE2\n\nsn Um\n“ £?\n136\n\nKR:\n\nA\nups\n\nza\n\net\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Fahrerflucht in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung, mit Vergehen nach .§ 330\nStGB (unterlassene Hilfeleistung) und mit Übertretung der\nStrassenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Tahrerflucht in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gesamtstrafe von einen.Jahr und drei Honaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nSie hat teilweise „rfolg.\n1.) - Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Die Revision beanstandet in erster Linie, dass keine\nOrtsbesichtigung vorgenommen worden sei, und erblickt\nhierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach den\nFeststellungen der Strafkammer habe sich insofern kein\ngenaues Dild über.-den Hergang des Unfalls ergeben, als die\nAussagen der Zeugen darüber, mit welchem Teil seines Viagens der Angeklagte die Verletzte erfasst habe und wie\ndiese überfahren worden sei, nicht übereinstimmten. Infolgedessen sei Cs geboten gewczen, nach .,öslichkeit klarheit durch Vernehmung der Zeugen an Ort und Stelle u\n„schaffen. Anzuerkennen ist, dass in Hauptverhandlungen\nm einen Verkehrsunfall die Ortsbesichtigung in aller\nZU Po zweckmässig ist. Hier lagen aber keine Umstände vor,\n\ndie das Gericht zu dieser llassnahme nötigten, da einerseits die Tatortskizze auch ohne Ortsbesichtigung eine\ngenügend klare Vorstellung ermittelte, es andererseits\n'auf die Anstoßstelle und die Art des Überfahrens nicht\nwesentlich ankam. Wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird, ist entscheidend, in welchen Abstand vom Bürgersteig die Verletzte angefahren wurde. Insoweit konnte\naber die Strafkammer die eindeutige Feststellung treffen,\ndass dies in einer üntfernung von etwa 2,50 m geschehen\nsel.\n\nb! Wach Ansicht der Revision ist ferner § 265 StPO ver-\n\nE\nDir\n\nSE ee EU AN\n\nen\n\n— u\n\n-—— run\n\nletzt, da § 74 StCB weder in der Anklageschrift noch im %\nüröffnungsbesckluss angeführt sei und infolgedessen eine „\nVerurteilung; zu mchreren Linsatzstrefen und die Bildung i\neiner Gesemtstrafle ohne besonderen lHinweis nicht hätten\nerfolgen dürfen. Ob die Kichterwähnung des § 74 StGB\neinen Revisions;rund darstellt, kann unerörtert bleiben.\nDenn &usweislich der Sitzungsnicderschrift ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass er wegen zweier\nFälle der Fahrerflucht bestraft werden könnte.\n\n2.) Die Smchrüge ist in wesentlichen funkten begründet.\n\na) Zine Verurteilung wegen übertretung der Strassenverkehrsordnung hätte nicht mehr erfolgen dürfen, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Unfall hat sich em\n5. Okstober 1950 ereipmet, die erste richterliche Handlung, \"\ndie zur Unterbrechung der Verjährung geeignet gewesen\nwäre (Verfi;sung der Anklagezustellung), erfolgte aber\nerst am 9. Januar 1951, als die Dreimonatsfrist bereits\nabgelaufen war. Auf die sonstigen Ausführungen der Aevision zu den Übertretungstatbeständen kenn es daher in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommen.\n\nb} Auch der Schuldspruch aus § 230 StGB ist bisher nicht\nausreichend belegt. Die Strafkammer begnüst sich mit der\nFeststellung, dass der Angeklagte wit Überhöhter Geschwindigkeit (Verstoss gegen §§ 9 Abs 1 u 2 StVO) gefahren sei\nund infolgedessen die Verletzung der Treu Eh verschuldet habe. !\\.ine solche Betrachtungsweise ist fehlerhaft.\nDie Strafkamner hat jede Erörterung darüber unterlassen,\nob die erlöhte Gecchwindigkeit für den Unfall ursächlich war. Bevor nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte unter Berücksichtigung der Verkehrslage hätte faliren dürfen, kann ein Urteil zur üchuldfrage nicht gefällt werden. Lie allgemeinen Frwägungen der\nStrafkammer über die Unübersichtlichkeit der reuzung,\nüber den zur Unfallzeit allgemein lebheften Fussgänger-\n\n|\n\nverkehr und die an der Strassenbahnhaltestelle versammelten\nLenschen reich.n hierzu nicht aus. Feststellungen darüber,\nob der Ange'lagte an der kreuzung vorfahrtsperechtigt war\nund ob gerade bei der Anfahrt an die kreuzung lebhafter\nFussgängerverkehr herrschte, fchlen. Ob Terner die Llienschengruppe an der Haltestelle sich irgendwie auffillig verhielt, so dass mit einem plötzlichen Betreten der Fahrbahn\ngerechnet werden musste, wird nicht gesagt. Personen, die\nsuf dem Lürgersteig die Gtrassenbahn erwarten, pflegen dort\nstehenzubleiben, big die Strassenbahn kommt, und nicht\nblindlings die Fahrbahn zu betreten. Ls bedarf also einer\nErörterung der konkreten Verkehrslage und der daraus abzuleitenden Feststellung, mit welcher Geschvrindigkeit der\nAngeklagte höchstens hätte fahren dürfen. Alsdann ist zu\nprüfen, ob der Angeklagte bei dieser zulässigen Geschwindigkeit und angesichts der Tatsache, dass die Verletzte nur\netwa 2,50 m vom Bürgersteig entfernt angefahren wurde, den\nUnfall hätte verhüten können. Das kenn, entgegen der Auffassung der „evision, je nach dem Lrgebnis der erneuten\nPrüfung durch die „trofkammer durchaus der Fall sein. Dass\nder Unfall notwendig auch bci einer Geschwindi;keit von nur\n20 km/st eingetreten wäre,-wie die Revision meint, ist nach\nden bisherigen Feststellungen unzutreffend. Die Verletzte\nhat sich 2,50 m im Sichtbereich des Angeklagten bewegt.\n\ntin Fussgänger im Stadtverkehr benötist hierzu ziemlich\ngenau zwei Sckunden. In dieser Zeit legt ein Kraftfahrer\nbei einer Geschwindigkeit von 20 km/st bezw. 30 km/st bezw.\n40 km/st eine Strecke von 11,1 bezw. 16,7 bezw. 22,2 m\nzurück. Die entsprechenden Anhaltewege bei einer Reaktionszeit des aufmerksanen Fahrers im Stadtverkehr einschliesslich der Brensansprechzeit von 0,9 Sek. und einer mittleren Brensverzögerung.von 4 m/sec“ betragen 6,3 bezw.\n\n16, 2 bezw. 25,0 m. Daraus folgt, dass der Unfall bei\n\neiner Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/st mit Sicher- -\nheit vermeidhar, bei einer Geschwindigkeit von 40/st durch\nblosses Bremsen unter Beibehalten der Fahrtrichtung nicht\n\nSu = *\n\n|\n|\n\nmehr vermeidbar war. In diesem Fall eber blicbe zu prüfen,”\n\"b nicht der Angeklagte durch rechtzeitiges Ausweichen\nnach links den Zusammenstoss hätte vermeiden können. In\ndiesem Zusammenhang bedarf es ferner der Prüfung und Erörterung, ob etwa der nach den Feststellungen der Strafkammer an der rechten Strassenseite unmittelbar vor der\nUnfallstelle parkende Personenkraftwagen dem Angeklagten\ndie Sicht anf die verletzte Fussgängerin, jedenfalls im\nersten Teil ihres \\leges- auf der Fahrbahn, verdeckt hat,\nso dass die Reaktion des Angeklagten erst entsprechend\nspäter einsetzen konnte. Dagegen kann keine Rede davon\n\nsein, dass ‚lie gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen\ndes § 9 Abs 1 StVO durch Gewohnheitsrecht ausser Kraft RL\ngetreten sbien. Was 'die Revision insoweit ausführt, ist ?\nschlechthih abwegig. Zudem ist der vorliegende Fall in\n\nerster Lirlie unter cem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 StVO\n\nzu en\n\nbetrifft, ko liegt rJach den getroffenen Feststellungen\neine strafbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift nicht\nvor. Die Anklage hatjte dies auch nicht angenommen. Gegen\ndie Weitergeltung ddr Vorschrift bestehen allerdings, entgegen der Ansicht d Revision, keine Bedenken, wie der\nBundesgerichtshof dufrch Urteil vom 28. Juni 1951 (4 StR\n27051) entschieden |hat. In ihrer rechtlichen Würdigung |\nhat sich jedoch die [Strafkammer auf die Ausführung beschränkt,\ndass der Angeklagte [den Unfall bemerkt und deshalb auch da- |\n\nc; Vas die lest han a Hilfeleistung nach § 330 c StGB\n\nmit gerechnet habe, les könne eine Person zu Schaden gekommen sein. Der Anteklagte hebe auch die Verletzte unmittelbar vor dem Ziisammenstoss im Lichte seines Scheinwerfers gesehen. Gl$ichwohl sei er weitergefahren, ohne\nsich umzusehen, ob femand verletzt und seine Hilfeleistung\n\n\"möglich\" gewesen spi. Er habe deshalb mindestens in Kauf\ngenommen, dass einel von ihm selbst verletzte Person auf\nder Strasse liegen blieb, obwohl er für Hilfeleistung\nhätte sorgen können \\und nach allgemeinen Sittlichkeitsenpfiuden auch hätte prsen müssen. AJlerin liegt keine aus-\n\n|\n\n-6-\n\nreichende Begründung für die Verurteilung wegen eines\n\nVergehens nach § 330 ce StGB. Die Strafkammer hat sich\nauf die Prüfung der inneren Tatseite beschränkt, ohne\nzuvor die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes\nfestzustellen. Den gesamten Feststellungen des Urteils\nist zu entnehmen, dass sich der Unfall auf einer städtischen Strasse ereignet hat, die zur Tatzeit so lebhaften Verkehr aufwies, dass die Verletzte sofort die\nnotwendige Hilfe erfahren hat. Der Unfall hat sich um\n19.35 Uhr ereignet; um 19.45 Uhr ist der Krankenwagen\n\n- bereits zur Abholung der Verletzten ausgefahren. Irgendj etwas Weiteres und Zwechmässigeres als die übrigen Verkehrsteilnehmer hätte der Angeklagte auch nicht tun\nkönnen. Offenbar ist die ütrafkammer der Auffassung gewesen, dass es auf diese Umstände rechtlich nicht ankomme. Sie sieht auch, wie ihre Ausführungen deutlich\nzeigen, das strafbare Verhalten in erster Linie darin,\ndass der Angeklagte sich nicht überzeugt habe, ob seine\nHilfeleistung \"möglich\" sei. Das Reichsgericht hatte zu\ndieser Frage noch keine einheitliche Stellungnahme entwickelt. In verschiedenen Entscheidungen ist allerdings\n. hervorgehoben worden, die Verpflichtung zur Lilfcleistung\nbestehe unabhängig davon, ob der Betroffene sich in\nhilfloser Lage befinde (vgl. RGSt 71, 200: 75, 355; RG\nVAE 1939, 267 u 377). Andererseits wird in der Entscheidung RG DR 1942, 1787 ausgeführt, die ijlothilfepflicht\nbeginne da, wo die eigene Kraft des in Not Geratenen\n\n% und hilflos Gewordenen ende und liilfe von dritter Seite\nausbleibe oder. vercage; sei, bereits ausreichende Hilfe\nzur E Stelle, so bestehe keine Zlioht ZU Neitezer „ilfe-\n\nrun\n\nae Ze 7\n\nDann u vo nme\n\nsetzung des Tatbestandes fehle. Der letzteren Ansicht\n\nist zu folgen. kur wenn der Betroffene tatsächlich der\nHilfe bedürftig ist, hat die Hilfeleistung Sinn und Zweck.\nEine Pflicht zur Hilfeleistung aufzuerlegen, obwohl nie-\n\nmand vorhanden ist, dem ılilfe nottut, führt im Ergebnis\nzu eınem reinen Gesinnungsstrafrecht. Dann wird nicht\n\nmehr das Unterlassen der Hilfeleistung bestraft, sondern\ndie unterlassene Bereitschaftserklärung. Konsequenterweise\nbringt denn auch die Entscheidung KGSt Il, 200 eindeutig\nzum Ausdruck, nach dem Sinn des § 330 c StGB werde das\nUnterlassen der Hilfeleistung als solches wegen.der rücksichtslosen Gesinnung bestraft, die in ihm zutage getreten\nsei. Eine so weite Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes\nist aber weder durch den hortlaut der Vorschrit geboten,\nnoch kann ein praktisches Bedürfnis hierfür anerkannt werden. Denn die Folge der hier vertretenen Auffassung ist\nkeinesfalls die, dass sich ein Angeklagter damit entschuldigen könnte, er habe angenommen, dass keine llilfsbedürftigkeit vorliege. Wer auf einsamer oder wenig belebter\nStrasse einen Unfall verursacht und weiterfährt, ohne die\netwaige 'lilfsbedürftirrkeit des Verletzten festzustellen,\nhandelt hinsichtlich seiner Hilfeleistungspflicht notwendigerweise mit bedingtem Vorsatz, der, wie allgemein anerkannt .\nist, für den Tatbestand des § 330 c StGB genügt. Insofern\nkann sich daher für den Verursacher des Unfalls die Jotwendigkeit ergeben, die Iilfsbedürftigkeit des Verletzten\nfestzustellen. Unterlösst er dies nämlich und erlangt der\nVerletzte tatsächlich nicht sofort die erforderliche Hilfe\nvon dritter Seite, so ist § 330 ce StGB sowohl der äusseren\nwie inneren Tatseite nach gegeben. ilier lag aber der Fall\n\ns‘., dass Hilfe sofort ausreichend und zweckmässig geleistet\nwurde. Damit entfällt eine objektive Voraussetzung des Tatbestandes und die \"Iörlichkeit einer Bestrafung, obwohl der\nAngeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer die V:rstellung pflichtwidrig unterlassener Hilfeleistung hatte.\n\nd) Im übrigen hat die von der Revision erbetene allgemeine\nNachprüfung des Urteils insofern keinen Rechtsfehler ergeben,\nals der Angeklagte der Fahrerflucht (§ 139a StGB) in Te\n\nWER und in To für schuldig befunden wurde. Der Tatbestand ist sowohl der äusseren wie der inneren Tatseite\n\nnach einwandfrei dargetan. Rechtsirrig ist lediglich die\nVerurteilung wegen zweier selbständiger Handlungen der\nFahrerflucht. Die Strafkammer beschränkt sich auf den Hinweis, dass kein Zusammenhang bestehe, der die Annahme einer\ntateinheitlichen Handlung rechtfertigen könne. Hierbei wird\njedoch übersehen, dass sich der Angeklagte auch in Tg\nnoch auf der Flucht bezüglich des in Tui verursach-.\nten Verkehrsunfalls befand, diese Flucht also nicht etwa\nim Augenblick der Verursachung des zweiten Unfalls beendet\nwar. Durch sein Weiterfahren in Ne entzog sich also\nder Angeklagte der Feststellung seiner Person in bezug auf\nbeide Unfälle. Da dieses Weiterfahren eine einheitliche\nHandlung ist, kann die Fahrerflucht auch nur einmal begangen sein.\n\ne) Die Revision rügt ferner, dass im Felle TREE»\n\ndie Strafe irrtümlich dem § 139 a Abs 1 statt dem § 230 StGB\nentnommen worden sei. Das ist an sich richtig. Die Revision\nübersieht aber mit der Strafkammer, dass die Fahrerflucht\ngegenüber der vorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung\ndes Verkehrsunfalls (hier fahrlässige Körperverletzung)\nstets eine selbständige Gtraftat darstellt, weil Fahrerflucht begrifflich erst nach dem Unfall denkbar ist (vgl RG\nVAE 1941, 35 u 188). Soweit die Strafzumessung im übrigen\nangegriffen wird, kann der Revision nicht gefolgt werden.\nDie Strafkammer hat nicht das Leugnen des Angeklagten unmittelbar strafsckärfend verwertet, sondern aus diesem Leugnen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten geschlossen,\ndass er bisher kcine Reue über seine Taten kenne. ütrafschärfungsgrund war also der WUangel an keue; hiergegen bestanden keine Bedenken (vgl BGHSt 1, 105).\n\n3.) Die festgestellten Rechtsfehler zwingen nicht zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Vielmehr konnte der\nSchuldspruch teilweise durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Da einerseits eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 ce StGB und wegen Übertretung der Strassenverkehrsoränung ausscheidet, andererseits die fahrlässige\n„örperverletzung, wenn sie auf Grund der neuen Hauptver-\n\nzz klin —-\n\nZe — m\no\n\nhandlung festgestells wird, eine selbständige Straftat '\nneben der Fahrerfluciut ist, eine mit letzterer tateinheit- |\nlich zusammentreffende Straftat also nicht mehr in Betracht!\nkommt, kann der Schuldspruch wegen Fahrerflucht (in einen\nund denselben Falle) aufrechterhalten werden. Dagegen war\nder Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Die erneute Prüfung der Strafkammer hat sich demgemäss nur noch\nauf den Tatbestand der fahrlässigen Törperverletzung und\nauf die Straffrage zu erstrecken. Kommt sie zu einer Verneinung der Schuldfrage, dann ist, da die Anklage richtigerweise selbständige Straftaten angenommen hatte, insoweit\nauf Freispruch zu erkennen; für die Fahrerflucht ist eine\nneue Strafe festzusetzen. Wird dagegen fahrlässige Körperverletzung bejaht, so sind für beide Straftaten Linsatzstrafen unter Bildung einer Gesamtstrafe auszusprechen.\nHierbei wird § 358 Abs 2 StPO zu beachten sein (vgl RGSt\n\n67, 236).\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt\n\n1\n\n— m. s-\n.\n. ..1000","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-767-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-767-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.233901+00:00"}}