{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-22_3_StR_340_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-22","aktenzeichen":"3 StR 340/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ä | | 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Kaufmannsehefrau Traute J EEEEEEEEEENEE\ngeb. TVGEEEEEEEEEED z.: DOEEEEEEEEEEEEEEEED, 1 GE\nEEE Str. W geboren an EEE 1926\nIn Pan |\n\nwegen Begünstigung u.&.:\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen\nhabens\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender, %\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baidus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 1. Februar\n1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nera,\n\ngründe»\n\nDie Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung\nund Unterschlagung zu einem Jahr drei Monaten Gesamtgefängnis verurteilt worden. Sie macht mit der Revision\nmangelnde Aufklärung des Sachverhalts und Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel blieb ohne\nErfolg. \"\n\n1.) Der Angriff, das Schwurgericht habe nicht genügend\naufgeklärt, ob die Angeklagte das Bewusstsein gehabt\nhabe, durch ihre Begleitung ihrem Ehemann Beistand zu\n\n%\n\nleisten, geht fehl.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde zu diesem Punkt kein Beweisamtrag gestellt. Der Sachverhalt‘\ndrängte dem Gericht die Notwendigkeit einer Ausdehnung\nder Beweiserhebung nicht auf, da es von der Schuld der\nAngeklagten auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung bereits überzeugt war. Es ist auch nicht ersichtlich,\nmit welchen UHitteln eine weitere Klärung hätte erreicht\nwerden können.\n\nEin Verfahrensverstoß kommt demnach nicht in Betracht.\n\n2.) Auch mit der Sachrüge kann die Angeklagte nichts\nausrichten.\n\na) Den Tatbestand der gemeinschaftlichen Unterschlagung\nhat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Nach den\nFeststellungen hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem\nFThemann, Günter IB; bei ihrem Auszug aus der Woh--\nnung der getöteten Staatsanwaltswitwe Agnes Hgg mehrere\n\n-3-\n\n> .n\n\n. «\nEDER\nER ‘.\n\n.\n- ‘>\nZu\n\nY\n\n%\n.\n\n“u\n\nGegenstände, welche der Hg orher gehört hatten,\nmit sich genommen und im eigenen Haushalt für sich\nverwertet. Daraus hat der Erstrichter den rechtlich\nzutreffenden Schluss gezogen, die Angeklagte habe dadurch gemeinschäftlich mit ihrem Ehemann diese ohne\nBruch fremden Gewahrsams erlangten Sachen rechtswidrig\nin ihr eigenes wirtschaftliches Vermögen verbracht,\nsomit wie ein Eigentümer darüber verfügt.\n\nDie Revision wendet sich auch nur gegen die Strafzumessung. Aber was sie dagegen anführt, ist zur Rechtfertigung nicht geeignet. Das Vorbringen richtet sich\nfast ausschliesslich in unzulässiger Weise gegen die\nallein dem tatrichterlichen Ermessen überlassene Entscheidung über die Höhe der erkannten Strafe. Diese ist\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen,\nsoweit nicht Rechtsfehler vorliegen.\n\nEinen solchen behauptet die Beschwerdeführerin\nmit ihrem Hinweis, die Zumessungserwägungen seien\nwiderspruchsvoll. Das ist jedoch nicht der Fall. Es\nist zwar richtig, dass nach den Urteilsgründen der\nAngeklagten mehrere zu ihren Gunsten sprechende Umstände \"strafmildernd\" angerechnet, ihr aber mildernde Umstände versagt worden sind. Diese Darlegungen enthalten noch keinen Widerspruch und wären als solcher\nwohl kaum empfunden worden, wenn das Wort \"strafmindernd\" gebraucht worden wäre. Strafminderungsgründe\nbedingen noch keineswegs die Zubilligung mildernder\nUmstände im technischen Sinn, die allenfalls eine\nGeldstrafe ermöglichen würden. Sie haben nur im allgemeinen Bedeutung für das Strafmaß, das durch sie\n\n-&k-\n\n”\"\n9\n*\n.\ne\n.\n‘?\n5\nIs\nws\n.\n\n.\nr\n3\nu\n”\n.\n0\n”\nD\n\n2\n\nauch bei Versagung mildernder Umstände zugunsten des\nAngeklagten beeinflusst wird.\n\nRechtsirrig wäre es ferner, wenn das Schwurgericht,\nwie die Revision vermutet, die Tat des Günter Ti»\nund die nichtstrafbaren allenfallsigen Beteiligungshand-\n\nlungen der Angeklagten strafschärfend herangezogen hätte,\n\nHierfür ergibt sich aus dem Urteil nicht der geringste\nAnhaltspunkt. Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für den als erschwerend berücksichtigten Gesichtspunkt der Roheit und der Gefühlskälte der Angeklagten.\n\nb) Die Verteidigung hält ein wissentliches Beistandleisten der Angeklagten zu dem Zwecke, ihrem Ehemann\ndie Vorteile der von ihm begangenen Unterschlagung zu\nsichern, nicht für gegeben. Die Angeklagte sei mit ihm\nnur gefahren, weil sie nicht habe allein in der Wohnung\nbieiben wollen. Damit bewegt sich die Revision auf den\nihr 7erschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe ihrem Ehemann im Bewusstsein seiner strafbaren\nVYortat beim Wegbringen des unterschlagenen Persianermantels und der anderen Gegenstände geholfen und dessen unwahre Erklärung über deren Herkunft ‚bestätigt. Durch ihr\n\nTun habe sie deren Übergabe an die Berechtigten und die -\n\nWiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes vereitelt.\n\nDamit ist die sachliche Begünstigung bedenkenfrei\nbegründet. Die Sicherung des Vorteils ist gegeben, wenn\n\n-5-\n\nder Zweck der Beistandsleistung darauf gerichtet ist, zu\nverhindern, dass die Vorteile dem Täter zugunsten des\nVerietzten entzogen werden. Dass diese Voraussetzung\nhier zutrifft, ist nicht zu bezweifeln. Das Bestreben\nder Angeklagten ging nach den Feststellungen dahin, ihrem Ehemann die unterschlagenen, also unmittelbar aus der .\nVortat erlangten Gegenstände selbst zu erhalten.\n\nDie vom Erstrichter weiter erörterte Frage, ob die\nTorteile des begünstigten Täters unmittelbar aus der Ei\nvon ihm begangenen Straftat erlangt sein müssen, bedarf\nhier keiner Entscheidung. Denn aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Wille der Angeklagten darauf gerichtet war,\nihren Ehemann bei der Beiseiteschaffung und Sicherung der\nvon ihm unterschlagenen Sachen zu unterstützen, und dass\nsie dementsprechend sich an deren Beförderung beteiligt\nhat.\n\nSoweit die Revision die Bejahung des Eigennutzes\nauf seiten der Angeklagten bemängelt, kann ihr schon deswegen nicht gefolgt werden, weil wiederum Erwägungen tat- £\nsächlicher Art ins Feld geführt werden. Das Schwurgericht ‘;\nhat festgestellt, die Angeklagte habe bei ihrem Handeln auch\nihren eigenen Vorteil im Auge gehabt und sei des Erlöses\nfür die unterschlagene Armbanduhr durch Verwendung im\neigenen Haushalt teilhaftig geworden. Demgegenüber kann\nsie mit der Behauptung, es sei nicht untersucht, ob der\nEriös im Haushalt Verwendung gefunden hat, nicht gehört\nwerden. Abgesehen davon kommt es nicht einmal darauf an,\nob der Täter den erstrebten Vorteil wirklich erreicht.\n\n-6 -\n\nAuch .die weiter erhobenen Bedenken, ob dieses Geld\nals Vorteil im Sinne des § 257 StGB anzusehen sei, sind\nunbegründet. Der Vorteil des Begünstigers kann in jeden\nNutzen bestehen, auch in einem bloß vorübergehenden Ge-\n\nnusSo\n\nZu Unrecht, aber zugunsten der.Angeklagten, hat der\n\nKrstrichter nicht § 258 Abs 1 Ziff 1 StGB angewendet. Da .'..\n\nsie dadurch nicht beschwert ist, kann darüber hinwegge-\n\nsehen werden.\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.\n\nSen.Präs.Neumann ist j\nwegen Versetzung an der Koeniger Scharpenseel\n\nUnterzeichnung verhindert.\nKoeniger\n\nBaldus Sarstedt\n\nURN\n\n'.\n\nDR ur 07\ns\n\nFrese,\n\n. ” se\non \\ ar\na\n\neram 8\n\nmen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-340-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-22/3-str-340-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.211898+00:00"}}