{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-15_3_StR_812_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"3 StR 812/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2976 020\n\n.‘ u .\n3 StR 812/51 ‚?\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann “irko B «EREED ‚ geboren an EEEED\n1907 in Jugoslawien, wohnhaft in Den\n\nPEN _ EEEIENE ‚„ 2.2t. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis FE ERT I\nEB.\n\nS@WBstrasse ®,\n\nwegen hHünzverbrechens und Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. lleumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende äichter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n16. Juli 1951 im Strafausspruch mit den\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben. Im übrigen wird die Revision\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nanderweiten Verhandlung und «ntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen urn on Ot ZEERE NEE\n\n.\na —n »\n\n.ın sm mern\n\n- ur ..\n\n- dr\n\n„\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nD\nı° vu\non MA ..\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge (§ 263 StGB) zu einer .\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs ..onaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft nicht\nangerechnet worden ist. Ausserdem wurde die »„inziehung\neines beschlagnahmten Dollarscheines ausgesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\nmit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen\nRechts.\n\nDas TLechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nlach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in zwei Fällen zur Begleichung ‘von Zechschulden jeweils einen gefälschten 20-Dollarschein in\nZahlung gegeben, nachdem er sich die nachgemachten\nDollarnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit verschafft\nhatte. it Recht hat das Landgericht in diesem Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 147 StGB\nals gegeben erachtet. Was die Revision hiergegen vorbringst, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Ihr Vorwurf, das\nLandgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es die\nIdentität des von dem Angeklagten der Zeugin Te\nEB üvergebenen Geläscheines mit der als verfälscht\nerkannten, bei den Akten befindlichen Dollarnote nicht\n\n- 3.\n\nausreichend festgestellt habe, geht fehl. Das Lendgericht hat, wie die Urteilsgründe mit hinreichender\nDeutlichkeit ergeben, die Frage der Identität des\nGeldscheines einer eingehenden Zrüfung und Lrörterung unterzogen und festgestellt, dass nach der\nBekundung der Zeugin Ip der ihr von dem Zeugen SEE zurückgegebene Schein derselbe gewesen\nsei, den sie ihm zuvor zur Prüfung ausgehändigt\nhätte. Vienn das Landgericht hieraus gefolgert hat,\ndass die bei den Akten befindliche Dollarnote diejenige sei, die der Angeklagte ausgegeben habe, so\nist dieser Schluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Teshalb bestand für das Landgericht zu einer weiteren \\lürung dieser Frage keine Veranlassung.\nEbensowenig kann in der vom Landgericht aus den festgestellten Tatsachen abgeleiteten Folgerung, der als\nselälscht erkannte Geldschein sei mit dem von Angeklagten übergebenen identisch, ein Verstoss gegen\ndie Deiikgesetze gefunden worden.\n\nAuch das Tatbestandsmerkmal des \"Verschaffens\"\nim Sinne des § 147 StGB ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision vom Landgericht ausreichend dargetan. Die hierzu im Urteil wiedergegebenen Ausführun,en rechtfertigen die Annohme des Tatrichters,\ndass der Angeklagte die Unechtheit der Dollarnoten\nbereits bei deren impfangnahme gekannt habe. Zwar\nbeziehen sich die ‚insoweit getroffenen Feststellungen unmittelbar nur auf das Inverkehrbringen der gefölschten Geldscheine durch den Angeklagten. Lie\nArt und Veise, wie dieser aber dabei vorgegangen\nist, Jassen den vom Landgericht gezogenen Schluss\n\n-4-\n\nzu, er habe sich die Dollarnoten in Kenntnis ihrer\nUnechtheit verschafft. Ein xechtsfehler tritt darin\nnicht hervor.\n\nTZass der Angeklagte sich durch sein Verhalten\ngleichzeitig des Betruges bzw. des versuchten Betruges schuldig gemacht hat, hat das Landgericht\nebenso rechtsirrtumsfrei angenommen. Dabei hat es\nin einer den Angeklagten nicht beschwerenden Weise\nzu seinen Cunsten einen einheitlichen Gesamtvorsatz und damit einen Fortsetzungszusamnmenhang\nzwischen den beiden Handlungen angenomnen und den\nAngeklagten daher zutreffend wegen fortgesetzten\nBetruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit einem\nfortgesetzten Verbrechen gegen § 147 StCB verurteilt. Damit erweist sich die Revision, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, als nicht gerechtfertirt und ist deher insoweit zu verwerfen.\n\nDagegen sind ihre gegen die Strafzumessung\ngerichteten zinwendungen im Irgebnis von !rfolg.\n\n„it Recht hat das Landgericht allerdings gemäss § 73 StCB die Strafe dem § 147 StCD als dem\ndie schwerste Strafart androhenden Gesetz entnommen. Indessen sind die Strafzumeusungsgründe\nnicht übcrall bedenkenfrei.\n\nZwar ist es nicht als rechtsirrtümlich zu beanstanden, wenn das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, .der Angeklagte habe als Ausländer seine Aufenthaltserlaubnis zur Begehung straf-\n\n-5.-\n\n“barer Handlungen ausgenutzt, obwohl er in besonderer leise zur Beobachtung der Gesetze des Staates\nverpflichtet sei, in dem er als Fremder sich aufhalte. Damit het das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte durch sein Verhalten\ndas ihm als Ausländer gewährte Gastrecht verletzt\nhabe. Lin derartiger Verstoss kann bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (vgl Löwe-Rosenberg 18. Aufl, Anm 7 zu § 267 StPO). Darin liegt\nnicht, wie die Revision meint, eine Verletzung des\nGrundsatzes der Gleichheit aller vor dem Gesetz.\n\nAls rechtlich fehlerhaft muss jedoch die Lrwägung des Landgerichts bezeichnet werden, die Beunruhigung und Unsicherheit, die sich der 3evölkerung\ndurch das Vertreiben von Falschgeld bemächti;;t habe, ,\nmüsse als straferköhender Umstand herangezogen wer- pw\nden. Darin ist, worauf die hevision nicht zu Unrecht\nhinweist, eine Verwertung des Gesetzeszweckes zu\nfinden, die im Rahmen der Strafzumessung ebenso unzulässig ist wie die Verwendung eines Natbestands-\n\nmerkmals. Denn durch jedes Inverkehrbringen falschen\n\nCeldes wird das Rechtsgut der Sicherheit des Geld- EL\nverkehrs, das durch die §§ 146 ff StGB gestützt wer- A\nden soll, verletzt (RGSt Bd 67, 294 /2977). Infolge- kn\ndessen dürfen die Unsicherheit und Beunmhigung, &\ndie in der Bevölkerung dürch -ünzfülschungen Platz\n\nRs “ Fe\n\nSer\nB\n\ngreifen können, nicht ohne weiteres strafschärfend\nbewertet werden (vgl Brandt Jii 1925, 2719 /27207).\n\n. „N\nBe\n\n7\n\nAllerdings kann der Umfang der Fälschungen im Linzelfalle eine besondere Unsicherheit und Beunruhigung in der Bevölkerung hervorgerufen haben, 50\ndass dessen Berücksichtigung durchaus statthaft\nwäre. Von einem beachtlicheren Umfang der Fälschungen kann aber hier bei dem Inverkehrbringen von zwei\ngefülschten 20-Dollarnoten nicht die iiede sein.\nDeshalb ist auch der weiterhin vom Landgericht als\nstrafschärfend in Betracht gezogene Gesichtspunkt\ndes wirtschaftsschädigenden Verhaltens des Angeklagten nicht ganz unbedenklich. Es bleibt immerhin zu beachten, dassder durch das Vorgehen des Angeklagten eingetretene Schaden den Betrag von 90 Di\nnicht übersteigt.\n\nDa das Landgericht demnach bei der Straffestsetzung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen aussegangen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. %s besteht die ..öglichkeit, dass es\nhierauf beruht, weil nicht mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass das Landgericht unter Umständen zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn\nes jenen Lrwägungen keinen kaum gegeben hätte. Die\nSache war daher zum Zwecke der Straffestsetzung\nan das Landgericht zurückzuverweisen, das damit\nin die Lage versetzt wird, unter Beachtung der aufgezeigten Mängel und unter Berücksichtigung der ihm\ndurch § 358 Abs 2 StPO gezogenen Grenze nach seinen\n: freien Trmessen das ihm angebracht erscheinende “ass\nan Strafe zu finden. In der neuen Verhandlung hat\ndas Landgericht dann auch Gelegenheit, erneut über\n\nTage ‘\nAhr\n\nmare 8\nSaaTı\n\n- 17 -\n\n. die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden:\n\nDeshalb bedarf die hierzu erhobene Füge der Revision\nkeiner näheren Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, dass\nselbst hartnäckiges Leugnen nur dann zum Nachteile des\nAngeklagten berücksichtigt werden darf, wenn daraus\nungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit, insbesondere auf dessen Einstellung zur Tat zu ziehen sind.\nOb das hier der Fall war, lässt die vom Landgericht für\ndie Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungsshaft ge-\n\ngebene Begründung nicht, mit völliger Deutlichkeit er-\n\n§ 7\n\n‚kennen. RE\n\nPr\n\nNeumann » .,.. Koeniger Scharpenseel\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/3-str-812-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/3-str-812-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.777135+00:00"}}