{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-15_3_StR_716_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-15","aktenzeichen":"3 StR 716/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 084 Ny\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.) den Bäcker Stanislaus 5 er -— aus ;\nVORNE ı 1 . ® geboren am 1899 in ,\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nden Händler Iudwig H EI aus 3\nS@WWB:asse @, zeboren am 1904 in i ‚\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n3.) den Händler Johann 1 aus erg\nPi & geboren am 1900 in\n\n2.)\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. 3aldus\nBundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts Frankfurt/Main vom 8. Januar 1951 werden verworfen.\n\nDie Anseklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\ntrogen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Revision des Angeklagten Sn\n\nDer Anseklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen, wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zur Gesamtzuchthausstrrfe von fünf Jahren und fünf Jahren Ehrverlust\nverurteilt worden. Ausserdem ist gegen ihn die Siche-\n\nrungsverwahrung angeoränet worden. Mit seiner Revi-\n\nsion macht er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe im\nFalle des Diebstahls zum Nachteil der Firma DEEP seine Aufklärungspflicht und die Grundsätze freier richterlicher Beweiswürdigung verletzt, ist unzutreffend.\nEinen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hat weder der Verteidiger noch der Angeklagte gestellt. Der Sachverhalt drängte dem Gericht die Notwendigkeit der Einholung eines zweiten Gutachtens nicht\nauf. Zr legte sie ihm auch nicht nahe, da es auf Grund\ndes vom vernommenen Sachverständigen He erstatteten\nGutachtens von der Täterschaft des Angeklagten voll\nüberzeugt war. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs 2 StPO scheidet somit aus.\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet,\ndass die Strafkammer auf Grund des erwähnten Gutachtens seine Schuld als erwiesen erachtet habe, handelt\nes sich um einen unbeachtlichen Anzriff auf die Beweiswürdigung. Gegen diese könnte nur dann etwas ausgerich-\n\n-3-\n\nann\n\ntet werden, wenn sie einen Verstoss gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthielte. Das ist nicht\nder Fall. Die Annahme, dass die Spuren im erbrochenen\nPanzerschrank nur von der Rohrzange des Angeklagten\nverursacht worden sein können, weil sie mit anderen\nAbdrücken der gleichen Zange übereinstimmten, ist\nmöglich, also nicht rechtsfehlerhaft. Zwingend muss\nder Schluss nicht sein.\n\n2.) Die Erhebung der Sachrüge zwingt zur Prüfung des\ngesamten Urteils.\n\na) Zur Schuldfrage lässt dieses im Falle des Einbruchs\nbei der Firma MB keinen Rechtsfehler erkennen. Der\nErstrichter hat den äusseren und inneren Tatbestand\neines Verbrechens des schweren Diebstahls gemäss § 243\nziff 2 StGB ohne Rechtsirrtum angenommen.\n\nAuch die Beurteilung des Tatbestandes im Diebstahlsfalle BB zibt keinen Anlass zu Bedenken.\nHier hat der Angeklagte mittels Erbrechens eines in\nden Geschäftsräumen des Geschädigten stehenden Kassenschrankes den aus zwei Schachteln Zigaretten bestehenden Inhalt entwendet. Die Frage der Tateinheit\nzwischen versuchtem schweren Diebstahl und Mundraub\n(vgl RGSt 68, 197) ist nicht angeschnitten. Aber\nnach den Feststellungen des Erstrichters war der\nVorsatz des Anseklagten, wenngleich er reichere Beute erwartet hatte, doch darauf gerichtet gewesen,-\nden gesamten mitnehmenswerten Inhalt zu stehlen.\n\nIm Hinblick auf diesen tatsächlichen Ausgangspunkt\nergibt sich die Rechtsfolge eines vollendeten Verbrechens des schweren Diebstahls.\n\nIn den zwei genannten Fällen konnte also die\nRevision hinsichtlich des Schuldausspruchs keinen\nErfolg erzielen. In den weiteren Fällen ist es nicht\nanders.\n\nb) Die zwischen dem Angeklagten SC unü dem\nfrüheren Mitangeklagten PB getroffene Vereinbarung, gemeinsam in einem Schuhwarengeschäft in Tg»\n@ einzubrechen, hat der Erstrichter zutreffend als\ndie Verabredung zu einem Verbrechen gemäss § 49a\nStGB angesehen. Die Revision bemängelt, das Urteil\nenthalte zu dem Gesichtspunkt der Abstandnahme von\ndem beabsichtigten Verbrechen keine ausreichenden\nFeststellungen.\n\nHierzu ist ausgeführt, der Angeklagte und Pie\nhätten von ihrem Vorhaben abgesehen, da ihnen der\ngeplante Einbruch \"aus ungeklärten Gründen\" nicht\ndurchführbar erschienen sei. Die Freiwilligkeit der\nAbstandnahme ist verneint, weil die beiden wegen eines\nam Tatort sich ergebenden Hindernisses die Tat nicht\nhätten ausführen können und daraufhin ihren illen\ngeändert hätten.\n\nDie Darlegungen könnten - für sich betrachtet -\nzu Zweifeln Anlass geben, ob sich der üirstrichter\nüber die für den Ausschluss der Freiwilligkeit massgebenden Gesichtspunkte völlig klar gewesen ist.\n\nDiese wird nämlich nicht durch jeden äusseren Umstand,\nder auf die Nichtvollendung der Straftat von Einfluss\nist, ausgeschlossen. Das Hindernis muss die Handlung\nschlechthin unmöglich machen oder doch so auf die\nWillensrichtung des Täters einwirken, dass es für\n\nihn nach der gewöhnlichen Lebensauffassung einen zwin-\n\n-5—-\n\n,\n\ngenden Grund für die Unterlassung der weiteren Tatausführung abgibt -(RGSt 55, 66; 65, 145 497).\n\nDer Tatrichter hätte daher die nach seiner\nMeinung ungeklärten Gründe versuchen müssen aufzuklären. Immerhin ist der Bestand des Urteils hierdurch\nnicht gefährdet. Denn den späteren Ausführungen kann\nentnommen werden, dass die Angeklagten von der Vorstellung ausgegangen sind, sie seien wegen eines von\naussen an sie herangetretenen Hindernisses nicht\nmehr in der Lage gewesen, den Diebstahl auszuführen.\nBei der Persönlichkeit der Angeklagten kann angenonmmen werden, dass es sich dabei um einen Umstand gehandelt hat, der zwingend auf ihren Entschluss einzewirkt hat. Die Ablehnung der Freiwilligkeit ist\ndaher hier nicht rechtsirrtümlich.\n\nc) Die Revision hält ferner die Anwendung des § 245 a\nStGB für rechtsirrig. Sie verweist darauf, dass seit\nVerbüssung der früheren Strafe einschliesslich Sicherungsverwahrung deswegen mehr als fünf Jahre verstrichen seien, weil der Aufenthalt in einem Konzentrationslager nicht als gesetzliche Anstaltsverwahrung\nanerkannt werden könne. Ausserdem wird die mangelnde\n\nwgrörterung der Art des Zusammenhangs dieser Tat mit\nder Verabredung zu einem Verbrechen und Nichtannahme von Tateinheit zwischen diesen beiden Straftaten\ngerügt.\n\näs ist richtig, dass die Strafkammer den Zeitpunkt der Verübung des Vergehens nach § 245 a StGB\nnicht angegeben und zur Frage, in welchem Verhältnis\nes zur Verabredung zu seinem Verbrechen steht, nicht\nnäher Stellung genosmen hat. Das wäre bei Annahme\nvon Talmehrheit geboten gewesen.\n\n-6 -\n\nDas Landgericht hat aber bei der würdigung der\nvom Anzeklazten zu diesem Punkt vorgebrachten Verteidigunz darauf hinzewiesen, dass eine kleinere Rohrzanze, die er bei Ger Fahrt nach Te nit sich geführt\nhabe, bei der Verübung des Diebstahls im Talle De\nbenützt worden sei. Diese Tat ist zwei Tage vorher\nbegangen vıorden. Also kann angenommen werden, dass\ndas Landgericht einen früheren Werkzeugbesitz zur\nGrundlage seiner @ntscheidung gemacht hat, obwohl es\nsich dazu nicht geäussert hat. Tatmehrheit ist nach\nLage des Falles denkbar (RGSt 69, 91).\n\nIn diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die\neinzuziehenden Gegenstände besser im Urteilssatz aufzuführen zewesen wären, nicht wie im angefochtenen\nUrteil in Gen Gründen.\n\nDie weitere Revisionsbehauptung, der Angeklagte\nsei ungefähr im Jahre 1942 in das Konzentrationslager\nMo ein.eliefert worden, ist neu und kann daher\nan Hanä des Unteils, das darüber nichts sagt, im Revisionsverfahren nicht gewürdigt werden.\n\nSelbst wenn deren Inhalt aber dem Urteil zugrunde gelegt wäre, könnte es dem Angeklagten nicht nützen.\nLag — wie hier -— eine gerichtliche Anoränung der Sicherungsverwahrung vor wegen einer Straftat ohne politischen Charakter, so kann auch im Falle einer Überstellung von Sicherungsverwahrten in ein Lager nicht\ndavon gesprochen werden, dass es an einer auf behördliche Anordnung durchgeführte Verwahrung in einer Anstalt gefehlt habe. Der Umstand, dass die Konzentrationslager nicht der Justizverwaltung unterstanden,\nrechtfertizt es nicht, die Hemmung der Frist des\n\n-7T-\n\n8 245 a Abs 4 StGB zu verneinen. Nach dem auch heu-\n\nte anzuerkennenden. Jillen des Gesetzgebers ist wesentlich, ob der Verurteilte sich während einer gewissen\nZeitdauer bewährt hat. War er dazu nicht in der Lage\nwegen einer auf Grund eines Richterspruchs vollzogenen Inhaftierung, so kann ihm die Haftzeit nicht zugute gerechnet werden (so auch Meister NJW 1949, 176).\n\nÜbrigens hat der Erstrichter bei der Berechnung\nder Fünfjahresfrist die wegen \"Zuckerschiebung\" durch\nein Militärgericht ausgesprochene Strafe von einen\nJahr Gefängnis berücksichtigt, ohne anzugeben, ob es\nsich hierbei um eine der in § 245 a Abs 1 StGB angeführten Straftaten handelt. Darüber kann aber deshalb\nhinwegzeganzen werden, weil der Angeklagte erst im\nJahre 1947 aus der Verwahrungshaft entlassen worden\nist.\n\nd) In den Diebstahlsfällen Mb und BED bekänpft\ndie Revision die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen.\nGanz allgemein wendet sie sich ausserdem gegen die\nVerurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers und gegen die Anordnung der\nSicherungsverwahrung, also gegen den Strafausspruch,\njedoch ohne Erfolg.\n\nDie Meinung der Revision, die gegen den Angeklagten am 3. April 1925 wegen Diebstahls erkannte Strafe\nvon zwölf Jahren Zuchthaus sei nicht erst am 3. August\n1940 sondern schon im Jahre 1937 verbüsst gewesen,\ngeht von unzutreffenden Erwägungen aus. Die einzelnen\nDiebstahlsstrafen wurden in eine später gebildete\nGesamtstrafe von fünfzehn Jahren einbezogen. Sie waren als deren Teil erst mit dem Ende der dafür be-\n\nx j -B-\n\nrechneten Strafzeit vollstreckt (RGSt 60, 206).\n\nDas Datum der Verbüssung der ersten rückfallbe-\n\nsründenden Vorstrcefe ist im angefochtenen Urteil nicht\n\nangegeben. Immerhin lässt der Hinweis, die weiteren\nDiebstähle, die zum Ausspruch der zweiten rückfallbegründenden Vorstrafe geführt hätten, seien erst nachher begangen worden, erkennen, dass der Erstrichter\ndie Bedingunsen des Rückfalls richtig beurteilt hat.\n\nDie Darlezungen zur Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angelrlagten und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geben an sich in mancher Hinsicht\nAnlass zur Beanstandung.\n\nDas Landgericht hat § 20 a Abs 1 StGB angewendet,\ngleichzeitig aber auch Absatz 2 aaO. Das war unzulässig. Die letztere Vorschrift gilt hilfsweise und ist\nnur dann agwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 20\nAbs 1 nicht erfüllt sind (RGSt 76, 323). Darüber kann\naber hinweggesehen werden, weil § 20 a Abs 1 zu Recht\nbejaht worden ist.\n\nDer Angeitlagts ist zwar bedenkenfrei als Gewohnheitsverbrecher angesehen worden. Die Gefährlichkeit\nerblickt der äürstrichter jedoch darin, dass der Angeklagte heute wie früher bei der Ausführung der Taten\nmit gefährlichen Mitteln gearbeitet hat, was die Mitnalme von \"affen beweise,üesgleichen der kinsatz von\nEinbrecherwerkzeug, eines Sauerstoffapparates und von\nKraftfahrzeugen. Ein Gewohnheitsverbrecher ist dann\nals gefährlich zu erachten, wenn eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er in Zukunft\ndurch Begehung weiterer Straftaten den Rechtsfrieden\nnicht unerheblich stören wird (RGSt 72, 259, 295).\n\n-9 -\n\na\n\nDiese Tahrscheinlichkeit ist entscheidend, kann allerdings aus verschiedenen Umständen gefolgert werden wie aus der Schwere, Häufigkeit oder schnellen\nFolge der Straftaten, aus der Wirkungslosigkeit von\nFreiheitsstrafen, auch aus der Anwendung der Mittel\n(RG IW 1934, 2335 Nr 7). Der Erstrichter hat es allein\nauf die Anwendung gefährlicher Mittel abgestellt. Immerhin kann aus dem ganzen Zusammenhang der Urteilszründe geschlossen werden, dass er den hier einschlägigen Rechtsbezriff nicht verkannt hat.\n\nDasselbe gilt für die Begründung der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung. Diese erfordert die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte nach der intlassung aus der Strafhaft weiterhin erhebliche Rechtsbrüche begehen wird und dass andere Massregelneinen\nausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht verbürgen (RGSt 72, 356). Das ist im Urteil dargetan durch\n\n“den Hinweis, der Anzekxlagte werde hemmungslos sein Ver-\n\nbrecherleben fortsetzen, seine Verlobte werde ihn nicht\nzu einem besseren Lebenswandel bekehren können. Die\nDarıiegungen rechtfertigen die Annahme, das Landgericht sei davon ausgegangen, dass ein anderes wirksames Mittel zum Schutz der Allgemeinheit nicht vorhanden sei.\n\nDie Revision verfiel daher der Verwerfung.\n\nII. Revision des Angeklagten Ludwig He\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls i.R. zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Sicherungsyerwahrung\nist angeordnet worden. Er und sein Verteidiger haben\n\n- 10 -\n\nÄ\n|\n\n|\n\nRevision ein;elegt. Dieser hat die Nichtbeachtung\ndes § 79 StGB durch Unterlassung der Bildung einer\nGesemtstrafe ;erügt. Der Angekligte hat das Rechtsmittel selber zu Niederschrift der Geschäftsstelle\nbegründet und Aufhebung des ganzen Urteils beantragt.\n\nDessen Gründe weisen darauf hin, gegen den Angeklagten sei im Jahre 1949, also nach dem Diebstahl\nim Fall MB auf ein Jahr sechs Monate Gefängnis\n\n\"erkannt worden. Da das Landgericht, dem die Akten\n\nvorlagen, hiervon Kenntnis hatte, hätte es die Frage\nder Verbüssung der erwähnten Strafe prüfen und, falls\nsie am 8. Januar 1951 noch nicht vollstreckt war,\neine Gesamtstrafe bilden müssen (RGSt 64, 413).\n\nNach der Behauptung der Revision hat der Angeklagte die Strafe erst am 11. Februar 1951 verbüsst, worüber sich das Urteil nicht ausspricht. Zs muss daher\nmit der Höglichkeit gerechnet werden, dass der Erstrichter keine zenüzenden Unterlagen bei der Hand hatte, um die Frage der Gesamtstrafenbildung zuverlässig\nbeurteilen zu können. Infolgedessen konnte er sie dem\nBeschlussverfahren überlassen.\n\nDie Revision des Angeklagten enthält im übrigen\nnur einen Anzriff auf die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.\n\nSie musste deshalb verworfen werden.\nIII. Revision, des, Angeklagten, Johann. Hip\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefäng-\n\nnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Er rügt\nVerletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sach-\n\n- 11 -\n\ntm a 0 r- -o\n\nnm. .-— €. .emn m 0\n\nlichen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.\n\n-Mit dem Einwand, die Feststellungen des angefochtenen-Urteils über sein Geständnis seien unzutreffend, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren\nnicht gehört werden. Das Landgericht hat festgestellt,\nder Angeklagte habe die ihm zur Last gelegte Handlung,\nnämlich das Angebot entwendeter Stoffe an andere eingeräumt, was übrigens auch dem die Sacherklärung des\nAngeklagten enthaltenden Protokoll zu entnehmen ist.\nDaran ist das Revisionsgericht gebunden. Im Hinblick\ndarauf kommt eine Verletzung des § 261 StPO, die der\nErstrichtör dadurch begangen haben soll, dass er seine\nÜberzeugung nicht aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft hat, nicht in Betracht.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision, der Inhalt der\nVerhandlungsniederschrift decke sich nicht mit den Angaben des Angeklagten, der nicht erklärt habe, seine\nAussage bei der Polizei sei richtig, stellt eine reine Protokollrüge dar. Auf sie kann die Revision nicht\nsestützt werden (RGSt 58, 143). Obendrein liegt nach\nden dienstlichen Äusserungen des Strafkammervorsitzenden und des Protokollführers die behauptete Unrichtigkeit nicht vor.\n\nAuch die Anwendung des sachlichen Rechts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nIn den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Angeklagte habe zum Absatz gestohlener Sachen in Kenntnis\nihres strafbaren Erwerbs seines Vorteils wegen mitgewirkt. Dazu ist jede auf die Erzielung eines Absatzes\ngerichtete Tätigkeit ausreichend, auch wenn sie erfolglos geblieben ist (RGSt 56, 191). Das Streben des An-\n\n- 12 -\n\ngeklagten nach Gewinn ist rechtsbedenkenfrei bejaht.\nOb ein solcher wirklich erlangt worden ist, ist ohne\nBedeutung.\n\nAuch seine Revision wurde daher verworfen.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\n\nBaldus Sarstedt\n\nDr 2 WA Ze 25\n\n. . D\n„ELLE u \n\nau minkmbteue r 0-\n\n_..n.m——._\n\nnam.\n\n- Re Va ET I ae\n\nme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-15/3-str-716-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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