{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-08_3_StR_822_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"3 StR 822/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"De\n\nr\n\nBERLIN\nEN: B\n\nIc\n\na 3 We\n\nEEE LEHE:\n\nB nn | _— m!\n\n2273 0°0\n1\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den ehsmaligen Verwaltungsengestellten Erwin R U]\naus e Str. @EBR zeboren\neu 1924 in B .\n\n2.) den Pförtner Willy K EEE aus Dei.\nEEE Str. @ geboren cr GE 1896\nin Dem.\n\n3.) den Pförtner Bruno P EEE aus 3 o\nP Str. @. geboren an\n1894 inK\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 3, Strefsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951} en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nels Vorsitzender.\nBundesrichter Dr, Koeniger\n\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nDundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n„als beisitzende Richter,\n\nFa\n2\n\n„+\n\nObersteatsamwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Die Revision des Angeklagten RW zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n19, Februar 1951 wird verworfen.\nEr hat die kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\nAuf die erkannte Strafe vird die seit dem\n19, Februar 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltischaft\nwird das vorbezeichnete Urteil in der Nichtung gegen den Anseklasten KW samt den\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen\n\n- 2-\n\nRwezE\n\nmr;\n\ngan\n\n—_ 1: La\n, t\n- 2.\nı\n4\n\nau'sgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neuer Verhendlung und Entscheidung an das\nI Lendgericht zurückverviesen.\n\n\"u Die gegen DEM gerichtete Revision der Staatsi anvaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.\n\n. Von Rechts wegen :\nji: ug\n\" or 24\nk; A\nik\n\nne\nN:\n\nn\n\nR\n\ns\n\nse\n\nur\nBe ee pa nr\n«\n\nsie\n\nein\n—1 RT\n\nDh rue\nmr\n“\n\n\"SETS.\n\nPERS PET 2\n\n..*\n\nKs\nBr FRG\n\nGründe:\nDer Angel:lagte REM ist vegen fortgesetzter schwerer passiver Destechung zur Gefängnissstrafe von zwei Jahren verurteilt; die beiden !litangeklagten KW und\nPER sind. von der Inklase wegen Vergehens gegen die\nDestechungsverordnun; vom 3, Lai 1917/22. kai 1943 freigesarochen worden, Das Urt:il hat der Angeklastce Rp\nmit der Revision angefochten, desgleichen die Staatsan-\n\nwaltschaft, soweit Freispruch erfolst ist,\n\nI... Revision des Angeklagten Rei\n\nSie rügt unrichtige Anwendung des § 332 StGB, jedoch zu Unrecht,\n\nDes angefochtene Urtsil stellt fest, der Ang>ilagte\nhabe sich als Beamter von dem früheren liitangelilasten\nTIER Hcuirten lassen sowie das Versprechen einer Geldzahlung und der Gewährung ei.ies kostsnlosen Erholungsurleubs angenomtzen, {ls Gegenleistung dafür habe er hinsichtlich der ihm von IB zugeführten Personen bei\nder ihm zustehenden Vorprüfung ihrer Tlüchtlingseigenschaft deren Zuerliennung pflichtwidrig nicht abgelehnt.\nobviohl er gewusst habe, dass er das mangels der die\nFlüchtlingseigenschaft begründenden Vorzussetzungen hätte tun müssen,\n\nDamit sind die ilerkmale des § 332 StGB nach der äusseren und inneren Toatseite ausreichend klargestellt. Die\nvon der nevision erhobenen Einwände sind nicht geeignet,\nden Bestend des Urteils zu erschüttern,\n\nDer Anzeiilagte war bei der Flüchtlingsstelle des\n\nNMagistrais DE als Sachbearbsiter angestellt und hat dort eine aus der Staatsgewalt hergeleitete und der Verwirklichung staatlicher Zwecke die-\n\n-4-\n\nNe\n\nmr\n\na\n\n-&=-\n\nnende Wäütigkeit öffentlichrechtlicher Natur ausgeübt.\nSeine von Erstrichter bejahte Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB steht fest und wird von der Revision\n\nnicht bestritten.\n\nSie wendet sich jedoch dagegen, dass das Landgericht\ndas von Li. gegebene Versprechen von Geld und Urlaubsgewährung für den Schuldspruch verwertet habe. Insoweit\nhendelt es sich in wesentlichen um einen unzulässigen Ansriff auf die Beweiswürdigung, Als Nansel müsste es allerdings angesehen werden, wenn der Anrscklagte, vie die\nNevision behauntet, sich gegenüber diesem Angebot untätig verhalten hüttce, Das Urteil enthält zwar keine Feststelluns, dass er es ausdrücklich angenomnen hat, Den\n„usführungen in den Gründen ist indes zu entnehmen. dass\ndas Landgericht von einer Ännahne durch schlüssiges Verhalten ausgegangen ist. Degegen isv nichts einzuwenden,\nDie [nraliac der Zusicherung von Vortcilen kann stillschweigend erfolgen (RGSt 57, 28).\n\niiijt dem Ilinweis, der vom Erstrichter niedergelegte\n\nSachverhelt entspreche nicht den Tatsachen. kenn der Angeklagte in diesem Verfehren nicht gehört werden, Seinen\nVerlangen, das Revisionsgericht rüsse die offensichtliche\nAbweichung des Urteils von dem Ergebnis der Ieuptverhandlung als Rechtsfehler berücksichtigen, steht der Umstend\nentgesen, dass derartige Unrichti.keiten des Urteils für\nden Revisionsrichter nicht erkennbar sind,\n\nDie Entgegennehne von Vortcilen oder Vorteilsversprechungen im Sinne des § 332 StGB ist somit rechtsbe-\n\n-5-\n\n.\n\n2?\nna\n\ndenkenfrei bejaht. oossl\n\n2 Auch das Merkmal der Dienstpflichtverletzung und ih- u\nres ursächlichen Zusamiuenhangs mit den gewährten oder in Pe\nAussicht gestellten Vortcilen hat der Angsklagte verwirk- BR:\nlicht. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, der. SE\n\nAngeklagte habe nicht ms eigenem Antrieb, sondern unter Be\n\nder Einwirkung der ihm von IM zerährten Vergünsti- u Rt\ngungen die Fälle der von LM geschickton Flüchtlinge u Dr\n\ntrotz Kenntnis der Unrichtigkeit oder Entstellung ihrer\nErklärungen positiv beurteilt. Dass darin eine Antspflichtverletzung liegt, wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt, Sie macht aber geltend, der Anseklagte\n\nhabe nur in einem einzigen Fall einen günstigeren Be- En\nscheid erteilt, während alle anderen nicht erwiesen sei- Be\nen. Dieses Vorbringen steht in \\iiderspruch zu den das iHe- nr\nvisionsgericht bindenden Feststellungen, wonach er das a\n\nfür mehrere Fälle selbst eingeräumt hat, und ist daher\nunbeachtlich, Der Umstand, dass nicht alle Einzelfälle\nmit derı Namen der Beteiligten belegt sind oder belegt\nwerden konnten, ist ohne Belang,\n\nIm Hinblick auf die Art der sachlichen Erledigung\nder durch Vermittlung von ICE vorgclegten Gesuche\nspielt die Reihenfolge der Abfertigung der von Ib\nempfohlenen Flüchtlinge eine untergeordnete Rolle, Der\nErstrichter hat auch in .der'bevorzugten Abfertigung dieser Personen eine Dienstpflichtverletzung gefunden, Der\nentgegengesetzten Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden, Auch beim Fehlen einer Bestimmung über\ndie zeitliche Reihenfolge der Bearbeitung kenn der Bean-\n\n-6-\n\n-6-\n\nen en\n\ne te.dann nicht als befugt erachtet werden, ohn=z gerecht-\n\nEEE TREE, . . R\n\\ Wettertigten Anlass von der allgemeinen Übung abzuweichen,\nE27 FE Vena\n\nvrenn damit eine Benachteiligung anderer verbunden ist,\n\nten KB und Po dem IC zur aktiven Bestechung\n\nDas .var hier der Fall, da sich bei dem starken Andrang\nder Antragstcller die Wartezeit oft auf viele Stunden.\nwenn nicht gar auf mehrere Tage erstreckte. Die Reihenfolge der Sachbehandlung war für den Angaklagten eine\nFrage des pflichtgemössen Ermessens, Eine Verletzung der\nDienstpflicht kann darin liegen, dass er bei der nach\npflichtmüssigem Ermessen zu treffenden Entscheidung sich\nvon anderen als sachlichen Erwägungen hat leiten lassen\nund bei seiner TIntschliessung durch die von TAGE erlangten oder zugesagten Vorteile beeinflusst worden ist\n(RaSt 56, 366; 74, 251 /2557).\n\nAuch sonst lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum in der Anwendung des sachlichen Rechts, nament-.\n\nlich auch bei der Strafzumessung, nicht erkennen, Die\nNevision war daher. zu verwerfen,\n\n11. ‚Revision der Sta\n\n„u m -——.—. rn\n\ntsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltscheft wendet sich dagegen, dass der\nErstrichter nicht geprüft hat, ob nicht die liitangeklag-\n\nBeihilfe geleistet haben. Das Rechtsmittel ist-hinsichlich des Angeklagten KM begründet. 2\n\n1.) Im Urteil ist festgestellt, KW habe die von\nder Flüchtlingsstelle abschlägig beschicdene Apotheken-\n\ngehilfin Teiiiuup an TREE verwiesen und dabei er-\n\nklärt, dass die Angelegenheit mit Kosten verbunden sei,\n\nai\nW\nK\nx\nE.\n»\n\nneiter ist festgestellt, Kl habe für LIEB von der\nTo Gas Entgelt von 100 DU abholen sollen, sich\njedoch geweigert, eine Quittung hierüber zu unterzeichnen,\nkus diesen Unständen hat das Landgericht gefolgert, Ka\nhabe die Geschäfte des IR sckannt und bewusst unterstützt.\n\nDieser Sachverhalt legte die Prüfung nahe. ob der\nAng>klagte KW sich nicht einer Beihilfe zur aktiven\nBestechung des IP schuldig gemacht hat. ’\n\nDie Beihilfe braucht nicht zur Ausführung der lHaupttat geleistet zu scin, Sie kann schon zu blossen Vorbereitun;shandlungzen erfolgen, wenn dadurch die Heupttat gefördert wird (RGSt 58, 113). Die im Urteil festgestellten\nTatsachen begründen den Verdecht auf ein derartiges Tun\n\ndes Ka.\n\nDer Vorsatz des Gehilfen muss sich auf die äusseren.\nund inneren Tatbestandsmerkmale der Haupttat erstrecken.\nAuf seiner Seite ist also Kenntnis ihrer wesentlichen Begriffsmerkmele nötig, ferner das Bewusstsein, durch sein\nVerhalten die Tat des Heupttäters‘ zu fördern, Da nach dieser Richtung der Verdacht einer strafbaren: Beteiligung des\nAngsklagten KR vesteht, bedarf die Frage, ob er durch\nsein Handeln den Tatbestand der Beihilfe zur aktiven Bestechung erfüllt hat, einer erneuten Untersuchung.\n\nDas Urteil war daher insoweit aufzuheben entsprechend\ndem Antreg des Oberbundesanwalts,\n\n2.) Anders liegt die Sache bei dem Angsklagten\n\nPan.\n\nE42\n\n% BET ne on Eu on. x x De\n\nSr\n\n.. 69% .\n° 273 he\n\nBess\n425\n\nax\n\nIR\n\nRn\n\nER\n\nRG\n: ng\n> PR\n\n.\n\n2;\nI,\n\nY\nor\n\n»\nDr Zee\n\nEN\nFE\nIX\n\ng: “\n\nKa h DONEr > Sryee Ze en\nee BaeN\n\n*\n\n88\n\nBu, 222 23\nEEE GEN\n\n2er\n\n”\n\n“Auftrag bekam. einen in dess:n Begleitung erschienenen\n\nx\n\n2\n2\n\nN Hier ist nur festgestellt, dass er von Ib den\niiann sofort zu dem Angeklagten REM zu führen. Ob\nPEEEED der Aufforderung nachzekomnen ist, lässt sich\naus dem Urteil nicht ersehen, Aber auch wenn das der\nFall war, so kann aus diesem Verhalten allein auf eine\nBeihilfe zu der von ICE besangenen aktiven Bestechung noch nicht geschlossen werden.\n\nSonstige Tatsachen, die einen Anhalt dafür geben\nkönnten, POS sei über das von LM beabsichtig-\n\nte Vorgehen unterrichtet gewesen und habe es mit den\n\nGehilfenvorsatz fördern wollen, sind der angefochtenen\nEntscheidung nicht zu entnekmen, Es kann de.nach nicht\ndavon gesprochen werden, der Erstrichter habe es in\nrechtsfehlerhafter Weise unterlassen, trotz hinreichender Vardachtsgründe, das Verhalten des üngeltlagten\nPB unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur aktiven Bestechung zu würdigen,\n\nIn diesen Umfang musste deshalb die Revision verworfen werden,\n\n“r\n\nDer Oberbundesanwalt hatte auch in diesem Fall Urteilsaufhebung beantragt,\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\n“\n\nor\n.\nPr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/3-str-822-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/3-str-822-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.432181+00:00"}}