{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-08_3_StR_801_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"3 StR 801/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“.; er\n\nEr TI DET Bee\n- . » ..\n\na\n\nPr\nFe\nve\n\n2\nrs\n#\nje\n%\n\n2976 053 v6\n\nIm Namen des, Volkes\n\nmu —n\n\nIn der Strefsache\n\nD\n\ngegen\n\nden Vertreter Johennes Wilhelm H emp aus DEE\n\nEM, Hat. WE: zeboren am WE 1920 in Vo,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Beldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr Ep\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter ww\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Steatsenwaltscheft und des\nNebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in\nKleve vom 18.Juni 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen rufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhendlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe ug\n\nnn\n\nBa ae\n\nS;:\n\n2\n\nPin . . «: sr x\nFa . nı,e\n\nSe 2\nx\n\nu\nä ? Er EB ER .\na RS |\n\nu\niR:\n\nEA\n\n*; SE . Gr ün ndes\n\nDer Angeklagte hat am 12.November 1950 auf der\nStrasse CD Keim mit seinem PKW Mercedes-Diesel zwei vierjährige Kinder, Hildegard VB\nund Edith O@W, angefahren. Das erstere erlag am\ngleichen Tage den hierbei erlittenen Verletzungen.\n‘ Das andere erlitt einen doppelten Schädelbruch und\neinen Oberschenkelbruch., Ausserdem erlitt bei dem\nUnfall die neben dem Angeklagten sitzende Ehefrau\ndurch Schnittwunden leichtere Verletzungen. Die\n‚Anklage wirft dem Angeklagten fahrlässige Tötung,\nfehrlässige Körperverletzung und Übertretung nach\n88 1 und 9 Abs 2, 49 StVO vor. Das Landgericht het\n\nPA} EB EIER TE RE re\n\nden Angeklagten freigesprochen.\nir. Die Revisionen der Staatsznwaltschaft und des\n“ Nebenklägers rügen Verletzung des Verfehrensrechts\n. und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen\nR machen geltend, das Landgericht habe die ihm obx liegende Aufklärungspflicht verletzt. Was hierzu\n2 vorgebracht wird, enthält zugleich Rügen der Ver-\n\nza\n\nML 8\n\nletzung des sachlichen Rechts. Sie gehen dahin,\ndas Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinrei-\n.chend aufgeklärt und der festgestellte Sachverhalt\ntrage die Freisprechung nicht... Beide Revisionen\n\nA haben Erfolg,\n\n-Nach den tatrichterlichen Feststellungen fuhr\nder Angeklagte. mit einer. Geschwindigkeit von etwa\n\nKind an der Hand hatte, längs einer -vom Angeklag-\n\nwo\n\nF 50 km/st. Die beiden vierjührigen Kinder kamen mit\n‘ der 15jährigen Marlies Dammmmmp;ii e ein dreijähriges\n&\n\nBe\n\nur\n\nten aus gesehen links - senkrecht auf die Strasse stos-\n\nsenden Hecke gegangen, und liefen über die Verkehrsstrasse, sobald sie deren Rand erreicht hatten. Der\nAngeklagte hatte die Kinder bemerkt. Er bremste sofort scharf, als die Kinder \\iber die Strasse liefen\nund liess die Brense wieder los, als sie seine Fahrbehn überquert hatten. Dann kam ihm der Gedanke, es\nkönnten die auf der linken Strassenseite zurückgebliebenen beiden Kinder ebenfalls die Strasse überqueren wollen. Er zog die Bremse deshelb abermels\nan, liess sie äber wieder los, als er bemerkte, dass\nseine Befürchtung unbegründet war. In diesem Augenblick liefen die beiden vierjährigen Kinder vom rechten Strassenrand wieder nach links über die Strasse\nzurück. Der Angeklagte bremste sofort scharf und\nriss den i’agen nach rechts, konnte es aber nicht mehr\nverhindern, dess die beiden Kinder von seinem liegen\nerfasst wurden. Infolge des scharfen Bremsens und\nder Ausweichbewegung prallte das Fahrzeug auf einen\nBaum an der rechten Strassenseite auf. Dabei wurde\nder Wagen beschädigt und die Ehefrau des Angeklagten\nverletzt.\n\nDas Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte\n\nhabe nicht die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen,\n\ndass die Kinder, die seine Pehrbahn soeben überquert\nhatten, vor seinem Wagen wieder nach links über die\nStrasse zurücklaufen würden. Denn es habe sich nicht\num spielende Kinder, ‘sondern um solche gehandelt, die\nklar hätten erkennen lassen, dass sie die Strasse\nüberqueren wollten und dass sie den Wagen’ des Angeklagten hierbei sahen. Unter diesen Umständen könne\ndem Angeklagten kein Vorwurf daraus ‚gemacht werden,\n\nRn\nN\n\nB,\nAN\n\nBE?\n\nD:\n>\nE\n\ndass er seine normale Geschwindigkeit wieder aufgenommen habe, als er festgestellt hatte, dass auch\nvon links keine Gefahrenlage drohte, Dem kann nicht\ngefolgt werden. u\n\nDas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung\nan dem schon unter der Herrschaft der früheren Verordnung über den Kraftfehrzeugverkehr entwickelten Grundsatz festgehalten, dass der Kraftfahrer mit Unbesonnenheiten gewisser Personengruppen, insbesondere von Kindern, die sich auf oder nahe der Fahrbahn befinden, zu\nrechnen habe. Es hat aber auch zum Ausdruck gebracht,\ndass die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu\nstellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine\nGefährdung nicht zu erwarten stehe (RG JW 1935, 1311,\nNr 22), und dass der Satz, der Kraftfahrer müsse, wenn\ner Kinder in seiner Fahrtrichtung auf der Strasse oder\nin deren nächster Nähe‘ wahrnehme, mit der Gefahr eines\nungeschickten- Verhaltens rechnen, nur Geltung habe, soweit nach den äusseren Umständen eine solche Gefehr bestehe und erkennbar sei (RG JW 1938, 502 Nr 4). Der,\nSenat:hat sich diese Grundsätze in dem Urteil vom\n‘12 ‚April. 1951 in Sachen gegen V. - 3 StR 28/51 - zu\nLeiken. \"gemacht. Danach muss der Kraftfahrer, wenn sich\nunbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden, besondere Vorsicht amvenden. Er muss mit unvorhergesehenen Verkehrswidrigkeiten von ihrer Seite\nrechnen und bei’ Annäherung en Sie seine Geschwindigkeit in der Regel herabsetzen.\n\n%\n\nDie Frage, ob der Angeklagte die ihm nach diesen\nGrundsätzen obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat\noder nicht, lässt. sich auf Grund der bisherigen tat-\n\nGr\n\n4\n\nva.\nRa\n\nin\n\nN\n\nEN\n\n.\nfe\nen NZ\n\nunten\nERIC)\n2\n\nFF Ko\n\nän .\n\nPERTIPR.?\n\n“\nen ylahk> F -\nDE 742205 „27514. ng ger Zu Zen\n\nun no...\n\n>\n>\nBR\n“\n\n-5-\n\nrichterlichen Peststellungen nicht beantworten. Aus dem\nUrteil geht lediglich hervor, dass die Strosse von Büumen\nflankiert ist. Nicht ist ersichtlich, wie breit die Stras.-\nse ist, ob neben der Fehrbahn ein Sommerweg oder Banquett, 3\nein Rsdfahrweg oder Fußweg einherliüuft, ob solche Wege, 2\nwenn sie vorhanden sind, innerhalb oder ausserhalb der 3\npeiden Beumreihen sich befinden. Ebensowenig lässt das\nUrteil erkennen, ob die beiden Kinder, als sie die Fahrbahn überauert hatten, am Rande der Fahrbahn innerhalb\nder Baumreihe stehen blieben oder in der Fohrtrichtung S\ndes ingeklagten weitergingen, ehe’sie wieder nach links r\nüber die Strasse sprangen, oder ob sie die Fahrbahn oder B..\ngar die Strasse nach rechts gänzlich verlassen hatten.\nFerner enthält das Urteil keinerlei Angaben darüber, wie- F-\nweit rechts der Angeklarte auf der Strasse fuhr und wr | R\neuf der Strasse die beiden Kinder von seinem Wogen er- . SE\nfasst wurden, welchen lieg sie demnach vom rechten Stras- en\nsenrand bis zur Unfallstelle, -im Blickfeld des Ingekleg- wi\nten- zurlickgelegt hatten und ob er nach seiner Entfernung 2\nund Geschwindigkeit den Unfall hütte vermeiden können, ’a\nwenn er bei Beginn des Rücklaufes der Kinder sofort gebremst hätte. Alle diese Umstände sind für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte der ihm obliegenden iR:\nSorgfaltspflicht genügt hat, von Bedeutung. Der Tatrich- ü\nter hätte sie deshalb unter Benutzung eller vorhendenen Mt\nBeweismittel cufklären missen. 2\n\nDie Feststellung des Landgerichts, die beiden Kinder hätten klar erkennen lassen, dass sie die Strasse u\n- überqueren wollten und dass sie den Wagen des -Angeklagten hierbei gesehen hätten, rechtfertigt keineswegs.‘ .\ndie Annehme, es sei nunmehr von ihnen keine Gefahr mehr\nzu erwarten genesen. Davon könnte allenfalls die Rede ”\nsein, wenn die Kinder sich nach Üheraueren der Strasse\n\n-6-\n\nin der gleichen Richtung von der Strasse - etwa auf\ndem Wege nach VW - entfernt, vielleicht auch dann\nnoch, wenn sie sich völlig vom Strassenkörper entfernt und neben der Strasse erkennbar eine beobechtende und abwartende Haltung eingenommen hätten (vgl RG\nJiT 1935, 3311, Nr 22). Hier hatten sich die beiden\nKinder, als sie die Strasse von links nach rechts\nüberguerten, von ihrer Wandergruppe losgelöst. Die\nErfahrung des Lebens lehrt, dess denn, wenn ein Teil\neiner zusammengehörigen Fussgingergruppe eine Verl:ehrsstrasse überquert, der andere aber abwartend em Rande\nder Strasse stehen bleibt, sich des überschreitenden\nTeils sehr leicht ein Gefühl der Unsicherheit bemächtigt, weil ihm nun Zweifel an der Zweckmssigkeit des\neigenen Verhaltens kommen. Der ursprünglich zum Überqueren entschlossene Teil wird mitten in der usführung seines Entschlusses schwenkend und geneigt,sich\ndem zurückgebliebenen Teile wieder enzuschliessen.\n\nDas kenn zur Folge haben, dass er euf der Fahrbahn\nunschlüssig stehen bleibt oder ger wieder zuricklüuft.\nSolches Verhalten ist bei Erwachsenen nicht selten zu\nbeobachten. Kinder werden dezu noch vielmehr neigen,\nweil ihre Entschlusskreft und die Selbst'indigkeit\nihres Denkens noch nicht entwickelt ist. Wenn aus\neiner Kindergruppe am Rende einer Verkehrsstrasse\nsich ein Teil loslöst und die Strasse überschreitet,\nso wird deshelb in der Regel mit der lÜöglichkeit ge-\n\nrechnet werden missen, dass das Zurückbleiben der anderen\n\nKinder die überschreitende Gruppe unsicher macht und\ndass sie sich infolge dieser plötzlichen Unsicherheit\nunbedachtsam und vorschriftswidrig verhält. Der Kroftfahrer wird in einem solchen Falle deshelb seine Geschwindigkeit solcnge derart ermässigen missen, dass\n\nund\n\n. ®\n“ 2}\nEaSgE SS ee\n\n-1T-\n\ner jederzeit sofort anhalten kann, bis er die getrennten\nTeile der Gruppe vollständig überholt hat. Im vorliegenden Falle war eine solche Vorsicht umsomehr geboten, als\ndie l13jährige Harlies Dumm, die zufolge ihres Alters\nden beiden die Strasse überquerenden Kindern gegenüber\neine gewisse futorität besessen haben und wohl auch nit\nderen Begleitung beauftragt gewesen sein wird, am Strassenrand stehen blieb und den Wagen des /ngeklagten vor- br\nbeifahren lassen wollte. Dieser Umstand vergrösserte die\nGefahr, dass die beiden vierjühriren Kinder wieder 'iber zZ\ndie Strasse zurückliefen, erheblich. Die Forderung, dass Su\nder Angeklagte auf Schrittgeschwindigkeit herunterging,\nbis er sie überholt hatte, würde demnach keine Vberspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Wie der Senat bin der angezogenen Entscheidung ausgesprochen hat, gebührt cuch heute der Sicherheit des Verkehrs der Vorrang vor seiner Beschleunigung. Unter gar keinen Unständen kenn deshalb der Ansicht des Lendgerichts beigepflichtet werden, der I.ngeklagte hüätte sich besonders sorgsam\n\nverhalten. Es kenn keinem Zweifel unterliegen, dass von EN\nbesonderer Sorgfalt nur denn die Rede sein könnte, wenn y\ner beide Kindergrup»en in erheblich herabgeminderter Ge- Bi\n\nschwindigkeit passiert und erst nach der Jberholung wieder die frühere Geschwindigkeit aufgenommen h’!tte.\n\nDie landgerichtlichen Feststellungen ergeben bisher\nauch keine Umstünde, aus denen der i.ngeklaste nech der\nErfahrung des Lebens hätte entnehmen dürfen, von Seiten\nder beiden vierjihrigen Kinder ürohe keinerlei Gefehr.\n\nDa aber der Sachverhelt in für die Gesamtbeurteilung möglicherweise bedeutsamen zunkten noch nicht hinreichend\neufgeklärt ist, ist es nicht völlig rusgeschlossen, dass\ndie weitere Ermittlung Umstände zutrze fördert, die die\n\nBES ra\n\nErwartung des Angeklagten, die beiden Kinder auf der rechten\nStrassenseite bedeuteten keine Gefahr mehr, rechtfertigen,\nDeshalb ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Bei dieser wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Gefahr unbedachtsemen Verhaltens bei vierjährigen Kindern auch denn besteht, wenn sie den Kraftwagen\ngesehen haben. Kinder dieses Alters hendeln noch triebhaft\n\nund ohne hinreichende Jberlegung. Diese Gefchr darf nur dann\nals ausgeschaltet erachtet werden, wenn solche Kinder durch\nihr Verhalten klar und eindeutig zu verstehen geben, dass sie\ndie von dem Kraftwagen ihnen drohende Gefehr erkannt haben\n\nund ihr durch verkehrsgemüsses Verhalten Rechnung tragen wollen. Dafür, dass dem im vorliegenden Falle so gewesen wäre,\nbieten die landgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/3-str-801-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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