{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-08_3_StR_761_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"3 StR 761/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 0°0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Hebamme Friedel 5 EEmEEEEEED zb. IB\n\naus Rus, TOEEERERED: tr - EB,\ngeboren am EMMMEED 1907 in ui,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsena# des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Nr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n. Oberstaatsanwalt Dr.\n\\ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31.\ng, Mai 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nu in,\nNo.\n\nVon Rechts wegen\n\nwn.\n\n[0 zu ©\n\n-2-\n\nGründer\nDas angefochtene Urteil hat die Angeklagte von der\nAnklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.\n\nSie ist von Beruf Hebamme. Am Abend des 6. August\n1950 wurde sie zu einer Ehefrau Raw zerufen, die erklärte, dass sie starkes Ziehen im Unterleib verspürerund\neine Frühgeburt erwarte. Als die Angeklagte am Morgen des\n7. August 1950 erneut gerufen wurde, stellte sie fest,\ndass das Fruchtwasser bereits abgegangen war. Die Geburt\nerfolgte am selben Tage um 17.20 Uhr. Das Kind hatte eine Körperlänge von 37 cm und wog nur 1000 g. Es sah dunkelblau bis rot aus, hatte kein Fett und keine Huskeln\nam Körper und zeigte noch keine Saug- und Schluckreflexe. Die Angeklagte war deshalb der Ansicht, dass dieses\nKind nicht lebensfähig sei und nahm die Nottaufe vor.\nDer Mutter gab sie die Weisung, dem Kinde keine Nahrung\nzu geben, sondern es ruhig liegen zu lassen, da sie damit rechnen müsse, dass das Kind jeden Augenblick sterben werde. Als die Angeklagte am 8, August 1951 die\nWöchnerin wiederum aufsuchte, lebte das kind zwar noch,\ngab aber nur noch schwache Lebenszeichen von sich. Auch\nJetzt verständigte die Angeklagte keinen Arzt, weil sie\ndies nach ihrer festen Überzeugung für zwecklos hielt.\nDas Kind ist am Horgen des 9. August 1950 gestorben.\n\nDie Strafkammer macht der Angeklagten zum Vorwurf,\ndass sie sich einer erheblichen Verletzung ihrer Berufsp£flichten schuldig gemacht habe, indem sie die Lebensfähigkeit des Kindes eigenmächtig und selbständig beurteilt und keinen Arzt zugezogen habe. Gleichwohl hat _\ndie Strafkammer auf Freispruch erkannt, weil nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne,\n\nj -3 -\n\nAi\n\ndass das Kind bei einem vorschriftsmässigen Verhalten der\nAngeklagten und bei ärztlicher Betreuung länger gelebt\nhätte oder überhaupt am Leben geblieben wäre. Der medizinische Sachverständige hatte zwar aus der Tatsache,\ndass das Kind ohne Pflege und ohne ärztliche Behandlung\nbis zum Morgen des 9. August gelebt habe, gefolgert, dass\nes bei Einsetzen ordnungsmässiger Pflege länger gelebt\nhätte und nicht vorzeitig gestorben wäre. Die Strafkammer\nhat sich jedoch dieser Ansicht nicht angeschlossen, weil\nangesichts der schwachen Konstitution des Kindes die Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, dass es nur deshalb noch\nbis zum Morgen des 9. August 1950 gelebt habe, weil es\nungestört gelassen worden sei und keine ärztlichen oder\nsonstigen \\lassnahmen eingesetzt hätten, dass also gerade\ndadurch die geringe Lebenskraft überhaupt bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten geblieben sei. |\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO).\nDie Revision meint, das Gericht habe, indem es von dem\nSachverständigengutachten abgewichen sei, über eine rein\nmedizinische Frage entschieden, zu deren Beantwortung ihm\ndie nötige Sachkunde fehle. Das Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es Bedenken gegen das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gehabt habe.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. An sich kann die Auf- “\nklärungspflicht auch durch Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises verletzt werden. Das Gericht hat aber\nim vorliegenden Fall ein Gutachten eingeholt. Dass es\n\n- 4. -\n\n“Wr,\n\nno a, =\n\nDur\ns\n..\n\nvr\n\nsich der lleinung des.Sachverständigen nicht angeschlossen\n\nhat, stellt keinen Revisionsgrund dar; denn auch gegenüber gutachtlichen Äusserungen besteht der Grundsatz\nfreier Beweiswürdigung. Die Gründe für ihr abweichendes\nErgebnis hat die Strafkammer ausreichend dargelegt, ohne\nsich in denkgesetzliche Widersprüche zu verwickeln. Dass\netwa das Gericht dem Sachverständigen keine Gelegenheit\ngegeben hätte, zu den bestehenden Zweifeln Stellung zu\nnehmen, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen. Das\nGericht war auch nicht verpflichtet, die gesamten Ausführungen des Sachverständigen und die an ihn gestellten Fragen im Urteil wiederzugeben. Umstände, die die\nStrafkammer zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätten veranlassen müssen, sind nicht ersichtlich. Dies um\nso weniger, als es sich nach der-Art des Gutachtens und\ndes beurteilten Sachverhalts nur um ein Wahrscheinlichkeitsurteil handeln kann, das notwendig die Höglichkeit\ndes Gegenteils of?en lässt. Es kann nicht als fehlerhaft\nbezeichnet werden, wenn der Tatrichter das liaß dieser\nrahrscheinlichkeit ‚nicht für ausreichend erachtet, um\ndarauf den Schuldspruch zu stützen.\n\nDemgemäss war die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/3-str-761-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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