{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-11-08_3_StR_530_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"3 StR 530/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\nD%\n\nNa\n?\n\n= N\n+”\n\n“rn.\n\nDREIER Von Rechts wegen\n\n3_StR_530/51 2072276 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache ee\n\ngegen\n\n1.) den Fuhrunternehmer Johann P m aus KEMB.\nCME Str. @. geboren em EB 1905 in\n\n§ 2.) den Gemüsehlindler Johann K GENE zus KUEB,.\nONE Str. &B, geboren am EEE 1909 in\nKB,\n\n3.) dio Heusgehilfin Käthe T m zus SCHE,\nGasse EM, geboren am EB 1920 in\nS . .\n\nnr\n\nwegen Abgabenhehlerei u.a.\n\n‘\n\nhat‘ der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenomien haben;\n\nBundesrichter Krauss '\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Koeniger-\n‚Bundesrichter Prof,Dr. Eusch\n- Bundesrichter Scharpenseel we\n\nBundesrichter Dr. Beldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. _\nals Vertreter der- Bundesanvialtschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision‘der Staetsanwaltcscheft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 22, Februar\n1951, soweit die Angeklagten Johann“ Pie, Johann\nKB und Käthe von der {nklage der Zollhehlcrci freigesprochen worden sind, mit den zugrunde lieg-nden Feststellungen eufgehoben. In diesen\nUnmfange wird ’die Sache zur andcrweiten Verhandlung\nund Intscheidung, euch über die Kosten des Rechts-\n. mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n0\n\nx\n..\nx\n.\nVor\n”\ng:\nii\nBX\nBE\nAT.\n.\n\n«\nzw...\n\n.\n\n28\n\n&rändes:\n\n%\n\nDie Angeklagten Johenn PER. Johann Ks und\nKäthe FEW vurden durch das angefochtene Urteil von\nder Anklage der Zollhehlerei, der Anzeklagt2 Johann\nPB ausserden von der Anklage der Beemtennötigung freigesprochen. Zwei weitzre Angıklagte wurden ebenfalls\nfreigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nlediglich gegen die Freisprechung der namentlich bezeichneten drei /nzeklagten von der Anklage der Zollhchlerei.\nGerügt wird Verletzung des Verfahrensrechts, und zwer\nder §§ 55, 245, 250, 252 StPO, ausserdem Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St70). Die Rüze führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfeng der\n\n‚Revisionsamtrüge,\n\nDer Jauptbelastungszeuge der Anklage; Hinrichs,\nhat in der Hauytverhendlung \"nach Belehrung\"! die Aussaze verweigert, Tip hatte vor der Zollfchndungsstelle zunächst Dekundungen gemacht, die eine eriıebliche Belastung der Angeklagten darstellen, alsbald aber\ndiese Belundungen widerrufen, Die Stra’keıner erklärte\ndurch vorkündceten Beschluss seine Aussageverweigzrung\nunter Hinweis auf § 55 StPO für berechtigt, da der Zeuge sich nunmehr durch eine wahrheitsgeräs se Aussage ertweder der wissentlich falschen Anschuldigung oder der\nBegünstigung bezichtigen müsse, In den Urteilsgründen\nist weiter ausgeführt, dess die Verlesung der Aussage\nvor der Zollfehrdungsst2lle gemiss § 252 StPO unzulässis geviesen sei,\n\n- 3.\n\nL}\n\nu\n.\n.\n\n<>\n\ntt\n\n..\n\nde\n\n.\nE24\n\nwo.\n\n. S\nga\n\nur\n\nB\nn..\n\nERETEAT:\n\nm\n\nTone mug\n\nTe\n\n37 .\n\nDas Verfshren der Strefkezıier war fehlerhaft, im\nErgebnis muss die Rüge einer Verletzung der Auflilärungspflicht durchsreifen, weil die Beauten der Zollfahndungs=\nstelle, insbesondere die Verhärsbeemten nicht über die\nBekundungen des Zeugen ICE verno:.ıen vorden sind.\nDiese Vernehmung musste sich, nachdem TEE die Auskunft verweigert hatte, aufdrängen, hätte jedenfalls\nim Interesse der Wahrheitscrforschung b>sonders nahegelegen. Zin gesetzlicher Winderungssrund leg nicht vor;\ninsbesondere stend /, 252 StfO der Vernehrungs nickt entgegen. Nach dieser Vorschrift derf die Ausseze eines\nvor der Ilauptverhandlung vernomtrenen Zeugen, der erst\nin der Hauntverhendlunz von scinem Zeusnisverweigserungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen w:rden, Die Trage,\nob dami5 auch die Vernekmuns der Verhärsbeemt:n über die\nAussage des Zeuzen grundsätzlich verboten ist, wird vom\nGesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Sie bedarf indessen hier keiner Entscheiduns, weil sich § 252 StPO jedenfells nur auf soiche Personen bezieht, die reach den § 52 und 53 StPO ein ellgeneines Recht zur V>rweigsrung\ndes Zeugnisses haben (vgl BGII 2 Str 50/50 in XDR 1951.\n\n‚ 180). Ein solches Recht stend dem Zeuzen Ti nicht\n„zu. Er durfte nach § 55 St20 1sdizlich die Auskunft auf\n\n‘solche Frazen verveigern, deren Beantwortung ihn der Gefehr strafgerichtlicher Verfolgung aussesetzt hütte, Offensichtlich kat die Strafkamzer den Unterschied beider\nBefugnisse verkannt, wie aus ihren verkündeten Beschluss\nhervorgeht, mit dem sie dem Zeugen UEMB ein \"Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht gemäss § 55 £tFO\" zubilligt. ie\n\naber die Revision mit Recht hervorhebt, hütte der Zeuge\n\n-4-\n\n4 -\n\nHB 2.3. auf die Frase des Gerichts, ob er die belastenden Aussegen gemacht und später riderrufen habe,\nentworten MSSCH, Erst die weitere rFraze, ob die belastende fussege oder der viderruf richtig sei, hütte =r ohne\nAntwort lassen dürfen. Zwar kann dic Befugnis des § 55\nstPO im Einzelfall dezu führ:n, dass die Aussage überhaupt verweigert werden darf (vgl RG HRR 1927, 181). Ein\nZeugnisverwcigerungsrecht im Sinne des § 252 StPO liegt\nu aber auch dann nicht vor,\n\nDase das Urt2il cuf dem gerügten Fehler beruhen\nkenn, ist nach dem Inhalt der Gründe nicht zweifelhaft.\nLie Strefkakaer betont wiederholt, dass erhebliche Verdachtsgründe gegen die Angeklagten bestehen. Is ist also durchaus möglich, dass des Gericht durch die Vernehw mung der Beamten der Zollfzhndungsstelle die Überzeugung\nf von der Richtigkeit der ersten Dekundungen des Zeugen\nTE erlanzt nitte. Die Aufklärungspflicht hütte deshalb zur Vernehmunz dieser Z3eenten führen müssen,\n\nea\n\n- —— nn\n\nDa ein Fall des Zeugnisverweigerungsrechts nicht\nvorliegt, kann der Strofkamaer euch insofern nicht gefolzt werden, als sie aus § 252 St?o das Verbot einer\nVerlesung des Protokolls herleiten will, Vielmehr stand\nder Erhebuug des Urkundenbeveises nach § 249 St?O nichts\nin wege. Hinzu komnt, dess TEE die fraglichen Bekundungen nicht als Zeuge im gegemvürtigen Verfehren. sondern\nals Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Verfahren\n11 lis 114/50 gemacht hatte, Hat aber ein weigerungsberechtigter Zeuge ausserhalb seiner Zeugeneigenschaft einen\nDritten gegenüber oder in einen gerichtlichen Verfehren\nschriftlich niederzelegte Erklärungen abgegeben, die Schlüs-\n\n-5.\n\nx\n“5.\n\nse auf den aufzuklärenden Sechverhalt zulassen, so bleiben diese Er\\rläruncen den Dereise zugänglich, und zwer\ntrotz des { 252 StPO (vgl RGSt 35, 247; OGISt I. 299,\nLöwe-Rosenberg, St-0 § 252 Anm 6), erst recht also bei\neiner Auskunftsverweigerung gemäss § 55 StTO. Die devision der Steatsenweltscheft hat cies.n Gesichtspunkt\nzwer nicht gexUse § 344 Abs 2 StPO ausgeführt, doch ist\ndie Strefiarıer nicht gehindert, in der erneuten Verhendlung entsprechend zu verfchren.\n\nIm Urteilsspruch ist der sichergestellte Pkw BR\n650-314 freigegeben worden. ilit der Levision wird bean-\n\n‚tragt, das angefochtene Urteil auch bezüglich dieser\n“* Preigebe aufzuheben, Insoweit stcht jedoch dem Revicions-\n\ngericht keine zntscheidung zu; denn der Auscenruch der\nStrafkeinter betraf nicht die Trege der Zinziehung, die\nanc>sichts des ?reispruchs nicht eriolste und nicht erfolgen durfte, sondern die den Tatrichter allein vorbehalt:ne Frage der Beschlarnahme, Wach der Zurlickverveisung der Sache hat die strafkenier gegeben!nfalls euch\nüber die Zinziehung zu befinden,\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. \"\n\nKrauss Koeniger\nScharpenseel\n\nBusch\nBaldus\n\n.ye\n\ns\n\nein\n\n.\na\nEr ”., .*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/3-str-530-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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