{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-31_3_StR_840_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-31","aktenzeichen":"3 StR 840/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2276 089 44\n\n3 StR 840/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden iietallhilfsarbeiter Gustav J EB aus\nI a N U\n\n1898 in Teuuuuun .\n\nwegen Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof,Dr, Busch\n\nBund>srichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt BB\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts:in Tuppertal vom 6. Juli 1951\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rachtsmittels hat der Anzeklazte zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nFF\n\n3%\n=:\n\n2 _\n\nGründe:\n\nm... un wei. (nme mn\n\nDer Ange:ilagte ist wegen zleineids zu einer Zuchthrusstrafe von einem Jehr verurteilt, weil er in einem\nUntertaltsrechtstreit zu den Beweisthema, ob die Kindsmutter in der Zeit vom 10. Dezember 1947 bis 9.Avuril 1948\nauch mit ihm geschlechtlich v»rkehrt habe, bei seiner\nrichterlichen Vernehmung am 30. Oktober 1950 als Zeuge\nunter Eid mit dem Satz: \"In den Jahren 1947 und 1948 hatte ich keine Verbindung mehr mit der Klägerin\" {Kindsmutter) die Unwahrheit gesagt hat.\n\nDie Revision des Anseklast:n, mit der die Verletzung der &% 244 und 155 StPO und des sachlichen Rechtes,\ninsbssondere die recktsirrige Anneha> der inneren Tatseite des § 154 StEB gerügt wird. kann nicht Erfols; haben,\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht, durch,\n\nSer Verteidiger stellte, wi> sich aus der witzungsniederschrift ergibt, in der Hauytverhendlung \"als Eventualantrag den /ntrag, den znseklazten auf scinen Geisteszustend untersuchen zu lassen\" und wiederholte diesen Antrag in seinem Schlussvortrag els Hilfsamtrag neben seinem auf Treisprechung gehenden Heuptantrcg. nachdem zu-\n\nvor \"im allseitigen Einverständnis die Beweisaufnahme\n: geschlossen\" worden war. In den Gründen des Urteils ist\n\ndieser Antrag abgelehnt, weil darin kein \"echter Beweisamtrag im Sinne des § 244 St20\", vielmehr nur eine Anregung erblickt werde, der überdies keine bestimmte Tatsachenbehauptung. sondern nur eine Vermutung zugrunde\nliege. Der Beschwerdeführer sieht darin zu Unrecht eine\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nVerletzung des § 244 St?0.\n\nEin Beweisamtrag dar? allerdings nur abgelehnt werden. wenn einer der in den Absätzen 3 bis 5 des § 244\nStPO erschöpfend aufgeführten Gründe dies rechtfertigt.\nDer Begriff des \"Bewsisamtrags\" ist daher rechtlich bedeutsan. Er setzt voraus-das ernstlich gemeinte Verleangen eines Prozessbeteiligten. das Gericht möge tiber bestinnte Tatsachen zum Schuld- oder Strafausspruch mittels bestiunter Beweismittel Beweis erheben (RGSt 40.\n48; 49. 358 und 57, 263). Diese Merkmale weren nach den\ngetroffenen Feststellungen hier nrickt gegeben, Das erziLt sich bereits aus der Art der Verteidigung beim\nSchlusse der Hauptverhendlung. Indem sie den gestellten\nAntras ausdricklich als \"ZEventualantrag\" bezeichnete und\n\nden elsbeldigen Schluss der Deweisaufnabne zustimi”, ohne nech § 244 Abs 6 StPO auf einem Gerichtsbeschluss vor\nUrtsilsverkündung zu bestehen, hat sie zu erkennen gegeben, dess es ihr nicht darum ging, noch vor dem Schluss\nder Beweisaufnafme die Untersuchungs und Bemutachtung des\nGeisteszustands des Anscklagten bein Gericht durchzusetzen. Sie wollte vielmehr mit diesem Evontuelantrag nur\nfür den Fall, dass das Gericht in seiner Beretung nicht\nzu der in erster Linie beantragten Fr :isyrechung gelangen sollte, den Hilfsamtrag zauf Prüfung des Geisteszustands des Angeklagten mitberaten und entschieden haben. Das Lendgericht hat hiernach zutreffend angenommen,\ndass ein echter, ernstlicher Beweisamtrag im Sinne der\nAbsätze 3 und 4 des § 244 nicht gestellt war. Dies hat\n\n-A-\n\na\n\ndes Landrericht mit Recht im Anschluss an BGIT 2 StR 84/51\nUDR 51. Z05 auch daraus gefolgert, dass besti:üste Tatsechen üboerheupt nicht oder doch nicht in ausreichendem\nUmfang behauntet waren, die als Anzeichen einer Art von\nseniler Demenz die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung und Demutachtung hätten rechtfertizen kön:.en, Behauptet war nur, dass der Verteidiger aus zwei vor der\nHeuptverhendlung mit dem Anzeklagten geführten Unterhaltungen und.aus dessen Verhalten in der Hauptverhandlung\nden Eindruck gewonnen habe, der Angeklagte könne schlecht\nzuhören und sei nicht in der Lage, auf eine klare Trage\neine klare /ntwort zu geben. Diese Dehauptung hat das\nLendgericht mit Recht niclt als zureichenden Inhalt eines Bewcisamtrags gewertet, s bestend euch für den Tatrichter keine Veranlassung, durch Befragung des Antragstellers euf eine Vervollständigung und Xlarstellung der\nDeweisanregung hinzuwirken, da sie als inheltlos und die\nmans-clinde Sschlüssigkeit kler genug erlienubar waren.\n\nDarnech ist die Rüge eirer Verletzung der - nur für\nechte Beweisartrüge geltenden - Veifehrensvorsckriften\nder Absätze 3 bis 5 des § 244 StPO unbezründet.\n\nSs ist eber auch die Verpflichtung des Tatrichters,\nnach Abs 2 des § 244 (und § 155 Abs 2) von Ants wegen\ndie Beweisaufnehme auf alle für die Entscheidung bedeutseren Tatsechen und Beweismittel auszudehn»n, nicht verletzt. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass sich\nnach den Uaständen besti:_te sichere Anzeichen zum Gebrauch weiterer Beveismitt>1 zwecks Erforschung der \\ehr-\n\n-5-\n\nBaus an Te.\n\nwin\n\nheit aufdrängten. Das war hier nicht der Fall. D:.s Landgericht hatte nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung bereits die volle Überzeugung erlangt, dass\nder Angeklagte in seiner nicht ungeschickten Verteidigung seine Vorteile gut zu wahren verstehe, auch über\neine überdurchschnittliche Auffassungsgabe verfüge,und\n\nhatte hiernach keine Veranlassung gesehen, euch nur we-\n\ngen etvaiger verminderter Zurechnungsfähigkeit. noch Untersuchungen über den Geisteszustand des Angeklagten anzustellen. Diese Srwägungen sind rechtlich nicht zu be-\n\n\"'anstanden. Die Vorschrift des $ :244 Abs 351 StPO gilt\n\nnur für die Behandlung von echten Beweisamträgen. Im übrigen bietet der festgestellte Sachverhalt keine inzeichen dafür, dass das Landgericht: nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte oder sonst die rechtlichen, seinen Ermessen in $ art Abs. 2 gesetzten Grenzen verletzt\nhätte,\n\nII. Auch die Sachrüge, einer Verletzung . des 5.254 Ste Vs\ngreift nicht durch, . \\ .\n\nNach dem einwandfrei festgestellten Sachverhalt ist\nder gesetzliche Tatbestand des lieineids nach der äusseren und inneren Tatseite verwirklicht, Die vor dem Antsgericht abgegebene und beschworene. Erklärung des Angeklagten. er habe in den Jahren 1947: und. 1948 keine Ver-\n\ntindung mehr mit ‚der Klägerin (Kindsmutter- Ss) ge-\n\nhabt: ,. war objektiv falsch, Dies greift die Revision\n\n-auch nicht an. Der. Beschwerdeführer meint, die Annahme\n\neiner. vorsätzlichen Verletzung des Zeugeneids sei rechtsirrig,\n\n-6-\n\nx\nIN \"\n5%\nFe\n”\n&\n\n:6 -\n\nZum Vorsatz gehört allerdings, dass der Täter sich\ndes wirklichen Sinnes seiner /ussagc. so wie sie protokolliert, vorgelesen und beschworen worden ist. sowie der\nUnrichtigkeit dieser Aussage zur Zeit des Schwurs bewußt\ngeviesen ist. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es\nhat aber das Vorbrinsen des Angeklagten, er sei sich des\nwirklichen vollen Sinnes seiner Aussage nicht bewusst\ngewesen, indem er beim Gebrauch des Ausdrucks \"Verbindung\" nur an eine solche geschlechtlicher, nicht an eine\nsolche freundschaftlicher Art gedacht habe, auf Grund\nder „idlichen Aussage des Richters, der am 30. Oktober\n1950 die Vernehmung und Beeidigung des Angeklagten durch-\n\n, geführt hat, als widerlegt erachtet. Biese Beveiswürdigung\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden, Der Angeklagte hat\nim Eidesternin scine Aussage, er habe in den Jahren 1947\nund 1948 keine Verbindung mehr mit der Klägerin gehabt,\nnoch mit den - nicht in das Protokoll aufgenom.ienen -\nZusatz beiräftigt, er habe nic\"t einnel gewusst, wo sich\ndie Klägsrin während dieser Zeit aufgehalten habe. Dane&ch hat der Angeklagte den ZLusädruck \"Verbindung\" im\nweitesten Sinn aufgefaerst, scine beschworene kussage also in ihrem wirklichen Sinne erkannt. Die Annahne des\n\n‚Landgerichts, der Anzexlagte sei sich der Unrichtigkeit\n: der beschworenen Aussage bewusst gewesen. lässt keinen\n\nRechtsirrtum erkennen; sie ist auch vom Beschwerdeführer nicht ernstlich angegriffen,\n\nDie Revision beruft sich nöch darauf, dass der Vorsetz entfallce, wenn der Schwörende zur Zeit des Schwurs\nder irrigen Meinung war. der unwahre Teil seiner Gesamtaussage sei vou Bid nicht umfasst. Dies hat der Dundesserien;5shof bereits in einer Entscheidung vom 4. Liai 1951\n\n- 7 -\n\nEERET En Eee\n\nPen\n\nDaten\n\nnn u ART BT\n\nEn -\nB\n\nTIERE.\n®\n\nei;\n\nrn EEE\n\nws\n\nun\n* er.\n\ning, D\n\n€ Ay eose .\nw ÄE, ..\nBau See Zur ne Feen .\nN Fr\non .\n\n,\nN\n\nGT. 8\nx ,\n\na PP 7 \">\n“\n\n. 1.\n\n(4 StR 19/51 NW 51, 571) welcher der erkennende Senat\nbeitritt, anerkannt. Das Landgericht hat dies, wie der\nZusammenheng der Urteilsgründe zeigt, euch nicht verkannt. Die Verneinung der im Beweisthema gestellten Frage, ob er innerhalb der Zeit vom 10. Dezember 1947 bis\n9.April 1948 mit der Klägerin Geschlechtsverkehr gehabt\nhabe,.het der Angeklagte damit bekräftigt, dass er für\ndie beiden hiernach in Betracht kommenden Jahre 1947\n\nund 1948 die allgemeine Erklärung abgab, er habe in dieser Gesamtzeit keine Verbindung mehr mit der Klägerin\ngehabt, Die Absicht, damit die Richtigkeit der im nach-\n\n‚folgenden Satz zum Beweisthema abgegebenen Erklärung zu\n\nbekräftigen, und die beiden Sätze zu einer Einhäit zu\nverbinden, ist durch die Eingangsworte des 2, Satzes\n\"Ich habe also...\" nach dem Sprachgebrauch eindeutig\nzum Ausdruck gebracht, Dass der Angeklagte sich dieses\nSinnes seiner nach etwa halbstündiger Vernehmung protokollierten und vor der Eidesleistung ihm vorgelesenen\nAussage,ihrer Erheblichkeit und Zugehörigkeit zum Ge- ,\ngenstand des Schwurs bewusst war. ist durch die Zeügeneussage ..,\ndes Vernehmungsrichters und die in der Hauptverhandlung\nzutage getretene üÜberdurchschnittliche Auffassungsgabedes Angeklagten einwandfrei dargetan.\n\nAuch sonst sind keine Rechtsfehler zu erkennen.\nAuf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Gericht zutreffend die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 und 2 StGB angenonmen und. mildernde Umstände nach § 154 Abs 2 versagt.\n\nI8-\n\n —\n_ 2 er s* NT be ° Pa Pen} . ‚ “ re A\n. WERLTE er Rn . BE\n. . az Ye »\n\n: +8\niR Nach richtiger Annahme der gesetzlichen Herkmale des Ei- ’\nA desnotstands im Sinne des § 157 StGB hat das Gericht von L\n\ndem Recht der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht. Diese Ermessensentscheidung kann nach der hierzu gegebencn\nBegründung ebenso wie die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n6}\nBa\nB4 =\n\nSEEN\n’e\n.\nRE\n\n63\n\nDie Revision war daher als unbegründet zu verwer-\n\nx\nE%\n%\nI\n\nfen,\n\n25,\nPY4\n.v\ns . h3\nKain 2 ”\n%,\nPh RER.\n\nNeumann Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel\n\noa\nRen!\n\n-\nvr\n.\n\nER,\n\narte\n\nrer\n\neuer\nPi\nan\n\nv®\n\n«\n\n»\n\nn\nwagen,”\nEEE\n\nERTL TEE\n\n’ &\n“ 027\n8% nz\n3\n&\n%,.\n\"3\n“%\nie,\n* ’ 'S\nweht\nKr 3 ir\n;, „ä\n’ 2\n2\n[R »\n. x\nfür\ny\n’ .\nx\nPr\n%\n12\nRi\n#\nDR \" . N}\n# .. ' ent r\npr vı oa\n. %,\nx ER\n[2\nh SEN. un\n5 I EN \\ zer\nx ATS.) “_ ‘ai\nPa 7 2 ‘ . 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