{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-31_3_StR_791_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-31","aktenzeichen":"3 StR 791/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3a DD 2276 088 Ir\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Gerhard B EB aus Te:\nRs trasse @, geboren am EB 1914 in cab\n\nwegen versuchter Unzucht mit Rindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des An;eklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüsseldorf vom\n15. Juni 1951 im Strafausspruch mit den\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. Im übrigen wird die Revision\nverworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n„über die Kosten des Rechtsmiltels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung\nvon noch nicht vierzehnjährigen Personen zur Verübung unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs 1 Ziff 3\nin Verbindung mit § 43 StGB in zwei Fällen zu einer\nGesemtgefängnisstrafe von 9 konaten verurteilt worden.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt fuhr ein in\nseinem Personenkraftwagen sitzender ‘ann am 19. Januar\n1951 zwischen 14 und 15 Uhr in dem bei DEEEEEND gelegenen Städtchen HB auf der BellW@strasse an\ndie auf dem dortigen Gehweg gemeinsam gehenden drei\nKinder, die am EB 1939 geborene Hannelore Sun,\ndie am EB 1935 geborene Yjaltraut Hi una\nderen vierjährige Schwester heran. Er rief zunächst\nin Höhe des Buchladens de Ha@ die Hannelore SC\nund eine kurze Strecke weiter, in Föhe der Ktrasse,\ndie Waltraut Hi an sein jeweils angehaltenes Auto\nheran, schlug, sobald das Kind zu dem geöffneten\nrechten vorderen Autofenster zu ihm hereinsah, seinen\nMantel zurück und liess das Kind seinen entblössten\nGeschlechtsteil sehen, wobei er es fragte, ob es schon\nso etwas gesehen habe. Beide Xinder entfernten sich\nauf diese Frage sofort, ohne Antwort zu geben. Nach\nder Annahme des Landgerichts war der Angeklagte\ndieser Täter.\n\nDie Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, wendet\nsich hinsichtlich der Schuldfrage im einzelnen ledig-\n\n-\n\n- 3.\n\nlich gegen die Annahme seiner Täterschaft.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch\nangreift, unbegründet.\n\na) Der Verteidiger hat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift und aus den Urteilsgründen ergibt, in\n\nseinem Schlussvortrag einen Hilfsbeweisamtrag darüber\ngestellt: R-\n\n\"].) Das am 3. November ein mit dem Angeklagten\nverwechselbarer Nann in einem dem Viagen des I.\nAngeklagten verwechselbaren Wiagen sich gegenüber der zwölfjährigen Larianne Tougii =u: ..\nHaag bei in derselben Weise verhalten “\nhabe, wie es für den 19. Januar 1951 dem Angeklagten zur Last gelegt wird, =\n\n2.) dass der Angeklagte nicht der ann war, der\nsich an der TIüggp vergangen hat.\nDies sollte durch Vernehmung der liarianne Höggpp als\nZeugin erwiesen werden\".\n\nDiesen Antrag hat das Landgericht in der Urteilsbegründung abgelehnt. Die Revision sieht in dieser Ablehnung eine Verletzung des § 244 StPO; die für die Ablehnung im Urteil angegebenen Gründe seien jedenfalls\nrechtsirrig.\n\nDiese Revisionsrüge greift nicht durch. Aue\n\nEin Beweisamtrag darf nur aus einem der in § 244 .\nAbs 3 StPO aufgeführten Gründe abgelehnt werden. Das x\nLandgericht hat den zweiten Teil des Beweisamtrags mit j\nder hiernach zulässigen Begründung abgelehnt, die zu 2\nbeweisende Tatsache sei bereits erwiesen und zwar durch\ndie glaubhafte Aussage der Ehefrau des Angeklagten, wonach dieser am 3. Hovember 1950 nicht in HM var,\nmithin als Täter des an diesem lage begangenen Sitt-\n\n-4-\n\nlichkeitsverbrechens ausscheidet. Die Ablehnung des\nersten Teils des Beweisamtrags ist damit begründet\nworden, dass die behauptete Tatsache, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, als\nwahr unterstellt werde. Auch diese Begründung ist in\nStPO § 244 Abs 3 Satz 2 am Ende ausdrückrich zugelassen. § 244 Abs 3 StPO ist daher nicht verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang\nzu Unrecht, das Landgericht habe die Bew;isfrage verkannt und die zugesicherte Wahruntersteliung nicht\nrichtig durchgeführt. Die nach dem Wortlaut und Sinn\ndes Beweisamtrags zu beweisende und als wahr zu unterstellende Tatsache war lediglich die, dass die Ausführung der Sittlichkeitsverbrechen vom 3. Fovenber\n1950 und vom 19. Jamuar 1951 gleichartig und der Täter\nvom 3. Eovenber 1950 dem Angeklagten, ferner der zur\nTat am 3. .!ovember 1950 verwendete Personenkraftvagen\ndem om Angeklagten am 19. Januar 1951 gefahrenen Personenkraftwagen zum Verwechseln ähnlich gewesen wären.\nAus den Urteilsausführungen ergeben sick keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht diese Beweisfrage\nund damit den Umfang der Wahruntersiellung nicht richtig erkannt hätte. Das Landgericht hat zuch die Wahrunterstellung verfahrensrechtlich richtig durchgeführt,\nindem es die als wahr unterstellten Tatsachen bei der\nBeweiswürdigung in Betracht gezogen hat. Dies ergibt\nsich aus dem Zusammenhang der BeweisausTtührungen, die\nin verschiedenen Wendungen zum Ausdruck bringen, dass\ndie als wahr unterstellten Tatsachen für das zu fällende Urteil bedeutungslos und ungeeignet waren, das Cericht in seiner Überzeugung von der Täterschaft des\n\n-5-\n\nAngeklagten zu erschüttern. Der Tatrichter'ist 'nach\n§ 261 StPO frei in der Würdigung des Gesamtergebnisses\nder Beveisaufnahme, daher auch frei in den Schlüssen,\ndie er aus den als wahr unterstellten Tatsachen zieht.\nDer Angriff der Revision gegen die Art der Durchführung\nder Wahrunterstellung ist im Grunde ein Angriff gegen |\ndie Beweiswürdigung. Diese ist der Wachprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogen, es sei denn, dass dabei Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind. Solche Verstösse sind nicht ersichtlich.\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Landgericht\nhabe unter Verletzung des § 244 Abs 2 StPO seine Ver-\n\npflichtung, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen;\nnicht voll erfüllt. Auch dieser Angriff geht fehl. Es\n\nmusste allerdings bei der Beweiswürdigung dem Tatrichter auffallen, dass nach seinen Feststellungen in derselben kleinen Stadt innerhalb der kurzen Zeitspanne f:\nvon elf Wochen in derselben Art zwei verschiedene Tä-\n\nter gegenüber Kindern sich vergangen haben und weiter,\ndass der Angeklagte, nachdem er sich den beiden Xindern gegenüber unzüchtig verhalten hatte, als bisher\nunbescholtener und .unbestrafter ann nicht alsbald\ndiese Stadt verlassen, vielmehr noch eine gewisse Zeit,\nungefähr eine Stunde sich in dieser kleinen Stadt aufgehalten habe. Die Urteilsausführungen lassen jedoch\nerkennen, dass das Landgericht alle diese Umstände bei\nder.Beweiswürdigung sorgfältig mit in Betracht gezogen\n\n43\n>\n\n— ==. -\n\nhat. Es hat dabei auch zu Gunsten des Angeklagten\ndessen Zeitangaben über seine verschiedenen Aufenthalte in der Stadt als wahr unterstellt. Der Tatrichter hat schliesslich alle hiernach in Betracht kommenden Zweifel überwunden und ist nach sorgfältiger Untersuchung der Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen\nBelastun /szeuginnen zu der vollen überzeugung gelangt,\ndass der Angeklagte der Täter ist. Dieser Schluss ist\ndenkgesetzlich möglich. Die von der kevision gerügten\nWidersprüche in den Zeitangaben des Urteils sind hinreichend aufgeklärt durch die Feststellung, dass die\nbeiden Belastungszeuginnen wie auch der Angeklagte\nnach deren eigenen Einräumungen mur ungefähre Zeitangaben zu machen in der Lage waren. Die Zeitangaben\ngehen keinesfalls soweit auseinander, dass hierdurch\ndie Entscheidung über die Täterschaft des Angeklagten\nbei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung unmöglich wäre. Die beiden Straftaten haben nach den\nFeststellungen einen so geringen Zeitauf:i,and erfordert, dess deren Ausführung durch den Angeklagten nach\nder Lebenserfahrung auch dann möglich war, wenn er, wie\ndas Landgericht zu seinen Gunsten angenommen hat, um\n14,40 Uhr von seinem liittagslokel in Tim aufgebrochen und nach begangener Tat vor 15 Uhr mit seinem\nPersonenkraftwagen vor dem Schuhhaus Tögggwp eingetroffen war und dort längere Zeit gehalten hat. Die\nTatsache, dass die unteren Rnöpfe des Hosenschlitzes\ndes Angeklagten nicht zugeknöpft waren, als er kurz\n\na\n\n,\n\nnach der Tat von der Polizei festgenommen und äurchsucht wurde, hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten mitverwertet, indem es als möglich angenommen hat, der Angeklagte habe\nin der Zeit von der Tat ab bis zu seiner Festnahme\nseinen Hosenschlitz nicht mehr geschlossen. Diese Auswirkung der festgestellten Tatsache ist, obschon auch\neine andere Auslegung möglich gewesen wäre, rechtlich\nnicht zu beanstanden. Nach dem Gesamtergebnis der\nBeweisaufnahme haben sichere Anhaltspunkte dafür nicht\nvorgelegen, dass eine weitere Beweiserhebung, etwa\nüber die Örtlichkeit und über die Zeit der Tat sich\ndem Gericht als notwendig erwiesen hätte.\n\nc) ‘ Die Annahme der äusseren gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs 1 Ür 3 und § 43 StGB ist nach\ndem festgestellten Sachverhalt frei von nechtsirrtum.\nDies gilt auch für die innere Watseite, da der Angeklagte nach den Feststellungen kurz vor der Tat, als\ner erstmals von der Kindergruppe angesprochen wurde,\ndas richtige Alter der‘betroffenen Xinder von diesen\nselbst erfahren hatte. Auch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen kann rechtlich nicht beanstandet\nwerden, nachdem das Landgerickt in tatsächlicher Beziehung festgestellt hat, dass ein gewisser — wenn\nauch geringer -— Zeitraum zwischen Ger ersten und der\nzweiten Tat lag und der Angriff in den beiden Fällen\ngegen das höchstpersönliche Rechtsgut der geschlechtlichen Unversehrtheit von zwei Xindern gerichtet war.\n\nRETTR s\ne EN Aloe,\nB\n\nvn\n\nre LER Be [N x\nN‘ * S N Ss ” > %\n\n62 as\nINH\nEN SL\n\nDie Revision ist daher, soweit sie gegen den\nSchuldspruch gerichtet ist, als unbegründet zu verwerfen.\n\n2.) Im Strafausspruch kenn aber das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nIn dem die Strafzumessung behandelnden Abschnitt\ndes Urteils ist § 44 StGB nicht erwähnt, der nach Bewilligung mildernder Umstände eine Ermässigung der\nllindeststrafe des § 176 Abs 2 StGB von sechs .ionaten\nbis auf einen Monat 14 Tage Gefängnis zuläcst. Es ist\nmöglich, dass das Landgericht diese unterste Grenze\ndes ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens: über--\nsehen hat, da es ausdrücklich hervorhebt, der gesetzliche Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 sei \"lediglich\nin seiner unteren Grenze erfüllt\" und dann die Einzelstrafe von sechs konaten Gefängnis ausvwirtt, die bei\nvollendeter Tat die gesetzliche Liindeststrafie ist.\nRechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass das\nLandgericht das Leugnen des Angeklagten als strafschärfend berücksichti,t hat. Dies ist, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, unzulässig, es sei\ndenn, dass es nur als Anzeichen für eine hartnäckige verbrecherische Gesinnung oder den li:ngel an iteue gemeint\nist. Hier ist die Strafschärfung damit begründet, dass\ndurch das Leugnen die eingehende Vernehmung der Zinder\nerforderlich geworden sei. Diese Begründung ist nicht\ngerechtfertigt, da im vorliegenden Falle infolge des\nLeugnens nicht die Art der Durchführung der unzüchtigen\nTat, als vielmehr das Aussehen des Täters und seines\nWagens zwecks seiner Identifizierung Gegenstand einnnrner et Yelliite\n\n-9 -\n\ngehender Zeugenvernehmung geworden ist. Bedenken bestehen\nauch dagegen, dass bei der zweiten Tat die Anwesenheit\nder vierjährigen Schwester der betroffenen Yaltraut Tip\nals strafschärfend verwertet worden ist, obschon dieses\nerst vierjährige Kind nach den bisherigen Feststellungen\ndurch die Tat in seiner geschlechtlichen Reinheit nicht\nberührt worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass es, wie\nim Urteil festgestellt ist, als es in das Auto hineinsah,\nden Eindruck hatte, der Angeklagte habe ein kleines Tierchen auf seinem Schoß.\n\nEs ist möglich, dass die Strafzumessung durch diese\nirrigen rechtlichen vrwägungen zu Lasten des Angeklagten\nbeeinflusst worden ist. Daher muss der Strafausspruch\naufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nNeumann Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-791-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-791-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.821312+00:00"}}