{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-31_3_StR_673_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-31","aktenzeichen":"3 StR 673/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 097\n\nIm Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Krafifahrer Fritz U EB , geboren am\n\nGREEEEEEn 1915 ir KO, vohnhaft in\nKg: Im Smtal @,\n\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesserichtshofs in der\nSitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Keumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Erauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt\nais Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in köln vom 19. “ai 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nvon Rechts wegen\n\nründes:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens gegen\n§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit versuchten Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs iionaten verurteilt worden. Eiergesen richtet\nsich seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestirmungen sowie- des sachlichen techts\ngeltend macht. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet.\n\nZu Unrecht sieht die Revision allerdings einen\nVerstoss gegen § 267 StPO darin, dass das Urteil keine\nSchlussfeststellung enthalte. Eine sogenannte Schlussfeststellung im Urteil ist nirgendwo vorgeschrieben und\ndaher nicht erforderlich. Soweit die Revision im übrigen\ndie Bestimmung des § 267 StPO für verletzt hält, wird\nihr Vorbringen im Rahmen der sachlich-rechtlichen Prüfung mit erörtert werden.\n\nDiese Prüfung hat im Gegensatz zu der Auffassung\nder Revision insoweit keinen Rechtsmancel ergeben, als\nder Angeklagte wegen versuchten Verbrechens gegen 8 176\nAbs 1 Ziff 3 StEB verurteilt ist. Zutreifend hat das\nLandgericht den Tatbestand der §§ 176 Abs 1 Ziff 3, 45\nStGB durch das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem\nzwölfjährigen Jungen als erfüllt erachtet. In der Aufforderung an den Jungen, seinen Geschlechtsteil dem\nAngeklagten zu zeigen und dessen Geschlechtsteil zu betrachten, liegt nicht, wie die Revision meint, eine\nstraflose Vorbereitungshandlung. Sie bildet vielnehr\n\nden Beginn der Verleitung des Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen. Wäre der Junge nämlich dem Verlangen des Angeklagten nachgekommen, so würde er mit\ndem Zeigen seines Geschlechtsteils und mit dem geflissentlichen -Betrachten des Geschlechtsteils des Angeklagten unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs 1\nZiff 3 StGB verübt haben. Deshalb ist es auch rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte dem Jungen für\ndas Zeigen seines Geschlechtsteils Geld versprochen\nhat, wie das Landgericht bei der Wiedergabe des Sachverhaltes sagt, oder ob er es für das Betrachten des entblössten Gliedes des Angeklagten in Aussicht gestellt\nhat, wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Urteil\nangeführt ist.\n\nZur inneren Tatseite sind die Darlegungen des Urteils gleichfalls ausreichend. Danach hat der Ansselilagte in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt. Insbesondere hat er nach den das Revisionsgericht bindenden Feststeiiungen des Landgerichts im Zeitpunkt der Tat angenommen, dass der Junge noch nicht 14 Jahre elt gewesen\nsei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen bewegen sich\nauf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet\nund sind daher unbeachtlich. Damit entbehrt auch die\nRüge einer Verletzung des § 59 StGB durch Nichtanwendung\nebenso der Grundlage wie der in diesem Zusammenhange dem\nLandgericht gemachte Vorwurf mangelnder Sachaufkxlärung.\nIm übrigen würde dieser auch daran scheitern, dass die\nRevision es unterlassen hat, diejenigen Beweismittel zu\nbezeichnen, deren sich des Landgericht nach ihrer An-\n\n.\n..\n\nsicht in rechtlich angreifbarer Weise nicht bediert\nhaben soll.\n\nDagegen tragen die bisher getroffenen Feststellungen\ndes Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchten Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB nickt.\nZwar könnte das Verhalten des Angeklagten einen Anfang\nder Verführung im Sinne dieser Bestimmung gebildet haben, wenn sein Wille dahin gegangen wäre, den Jungen zum\nUnzuchttreiben zu verführen. Das lassen indessen die Varlegungen des Urteils nicht genügend erkennen.\n\nDas Tun, zu dem die männliche Person unter 21 Jahren verführt werden soll, muss den Tatbestand des § 175\nStGB erfüllen (vgl RGSt Ba 74, 77/787; BEIT Urteil vom\n26. Juli 1951 - 2 StR 358/51). Ein Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch nur darin vor, wenn das\nunzüchtige Treiben die’ beteiligten Personen Körperlich\nnäher zusammenbringt und sich über eine gewisse Dauer\n\nerstreckt. Daran. fehlt es \"nach dem im Urteil wiederge-\n\ngebenen Sachverhalt. Hieraus kafın nur entnomien werden,\ndass der Wille des Angeklagten auf ein gegenseitiges\nZeigen und Betrachten der Geschlechtsteile ohne eine\n\n‚irgendwie geartete körperliche Annäherung abgezielt ha-\n\nbe. Damit allein würde aber der Tatbestand des .§ 175 StEB\n\nnicht gegeben sein. Das Urteil sagt zwar noch, der An-\n\ngeklagte sei weitergefahren, weil er bei dem Jungen nicht\nzu dem \"gewünschten Ziele\" gekommen sei. \\lorin das Ziel\nbestanden hat, ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht.\nSollte dieses auf ein Unzuchttreiben mit dem Jungen\n\nin dem zuvor dargelegten Sinne gerichtet gewesen sein,\n\n-5-\n\nso würde allerdings in dem Vorgehen des Angelilagten ein\nversuchtes Verbrechen gegen § 175 a Ziff 3 StGB zu finden sein. Das festzustellen, muss aber erneuter tatrichterlicher zrörterung und Prüfung vorbehalten bleiben.\n\nDieser ilangel des Urteils zwingt zu dessen Aufhebung in vollem Umfange, obwohl die Darlegunfen des Landgerichts zu §§ 176 Abs 1 Ziff 3, 43 StGB frei von Rechtsirrtum sind. Indessen ist einerseits eine Beschräntung\nder Aufhebung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig, da es sich um eine Tat handelt. Andererseits besteht auch nicht die Wöglichlieit, die Verurteilung des\nAngeklagten aus §§ 175 a Ziff 3, 43 StEB durch Berichtigung des Urteils in Fortfall zu bringen und dies im übrigen aufrecht zu erhalten. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass das Urteil in seinem\nStrafausspruch auf der nicht ausreichend begründeten Anwendung des § 175 a Ziff 3 StGB beruht. Zwar hat das\nLandgericht in rechtlich einwandfireier !jeise unter Beach- |\ntung des § 73 StGB die Strafe dem § 176 Abs 1 StCB ent- ur\nnommen, weil dieser die schwerste Strafe androht. Auch\nist im Rahmen der Strafzumessung der Verstoss gegen §§ 175\na Ziff 3, 43 StGB nicht besonders als strafschärfend er- i\nwähnt. Jedoch lässt das Schweigen des Urteils ebensowenig den einwandfreien Schluss zu, dass die Annahme eines\nversuchten Verbrechens gegen § 175 a Ziff 3 StGB auf die\nHöhe der Strafe ohne jeden Einfluss geblieben sei. Demnach konnte das Urteil keinen Bestand haben, so dass die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden musste.\n\nDamit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der\nRevision näher einzugehen. Es sei jedoch bemerkt, dass\nsie durchweg unbegrlindet sind, Zu einer Prüfung, ob durch\ndas Verhalten des Angeklagten der Tatbestand der §§ 183\nund 361 Ziff 6 StGB erfüllt sein könnte, bestand für das\nLandgericht nach dem von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalt keine Veranlassung, abgesehen davon, dass der Angeklagte durch die Nichtanwendung dieser Bestimmungen auch\nnicht beschwert ist. Ebensowenig sind die Strafzumessungsgründe als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten ebenso- bei der Straffestsetzung heranzuziehen wie den Gesichtspunkt einer\nerzieherischen Wirkung der zu erkennenden Strafe. Der\nHinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs\nvon 5. April 1951 (NJW 1951, 532) geht fehl, weil es sich\ndabei um einen anders gelagerten Sachverhalt handelt, indem dort der Tatrichter die Höhe der gegen Mittäter des damaligen Angeklagten durch andere Gerichte verhängten Strafen, als für die Bemessung der gegen diesen festzusetzsenden\nStrafe massgeblich, verwertet hatte.\n\nNeumenn Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-673-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-673-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.798977+00:00"}}