{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-31_3_StR_625_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-31","aktenzeichen":"3 StR 625/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s.\n\n2275 012\nIm Famen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schrotthändlersfrau Elisabeth H (EEEEREENEEED\ngeb. Dem zu: Gummi. \"EEE.\ngeboren ar GEMEMMEEEEEB 1504 in. umuuuumiuu.\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nals beisitzende Lichter,\nOberstaatsanwalt um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n11. Mai 1951 samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nDE 2\n\nEu ee a\n\n”\nı\n\nDR x\ner nr,\n\nEr mn A\n\n>\n070\n\n7,28\n\n“\n\n. ”\nne «\n.\nen\nRR .\n* .. 242 . >\nBe\n\nu\nre E70\n\nnn\n\net\n\n.$.\n. .\nSam Bu,\n\nKBPE PP? x Re\n\non\n’ * [\nSen Zu AG ee\n\n|\nI\n\n— ur\n\nPER\n\nun u nn\n\n. D2_\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit einem Vergehen gegen 5§ 5, 16 Ziff 4 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen iletallen zu einer Gefängnisstrafe von einem iionat verurteilt worden. it ihrer\nRevision macht sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Dem kechtsmittel war der Ürfolg nicht zu versagen.\n\nDas Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe entjegen der Vorschrift des § 24\n\n- Abs 1 Ziff 2 CVE Anklage beim Landgericht erhoben,\n\nist richtig. Der vorliegende Fall konnte im Hinblick\nauf den ganz geringen Wert des angekauften ifetalls\n\nund auf die Einfachheit der Sachlage keinen Anlass\n\nzur Annahne bieten, er habe besondere Bedeutung. Auch\ndie Verbindung mit der Sache gegen Helene B@gpvwegen\ngewerbsmässiger Hehlerei war durch die Vorschrift des\n§ 3 StPO nicht gerechtfertigt. Denn es handelt sich\nnicht um eine Straftat, an der die — übrigens geständige - Angeklagte und, die BB irzenäwie gemeinsam beteiligt waren, ‘sondern um völlig selbständige Straftaten dieser beiden Personen (vgl RGSt 42, 133). Die\nTaten des jugendlichen Udo BeB, der als Dieb die\nVerbindung zwischen den Fällen Bpurd Heu\nvermittelt hätte, sind entsprechend dem § 67 JCG nicht\nmitangeklagt worden.\n\nTrotz dieser Xichtbeachtung des § 24 Abs 1 Ziff 2\nCVG kann nicht gesagt werden, dass das Landgericht\n\nnE\n\nwu Summe nd.\n\n_naumser ren nn EEE.\n\n3.\n\nli seine Zust“ndigkeit mit Unrecht angenommen hat. Wenn\n‘wegen eines Vergehens entgegen dem Gesetz Anklage zur\nStrafkammer erhoben ist und diese von der wÖöglichkeit\ndes 3 209 Abs 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch macht, son-\n\nh dern das Verfahren eröffnet, so ist sie zuständig geit worden. Die von der üevision behauptete Verletzung des\nIN 8 338 Ziff 5 StPO liegt also nicht vor.\n\nZbensowenig sind zureichende Anhaltspunkte für\neinen Verstoss gegen § 140 Abs 2 StPO ersichtlich. Für\n1 den Erstrichter war aus dem Sachverhalt, wie ihn die *%\n| j Hauptverhandlung ergab, nicht erkennbar, dass die An-\n\ngeklagte sich nicht selbst verteidigen konnte.\n\na2\n\n23\nve\n. \"\n\nDagegen greift die Sachrüge durch.\n\nAi Die Erläuterung des inneren Tatbestandes der\n\n‚bl Hehlerei erweckt Bedenken, ob das Landgericht sich\nüber dessen Voraussetzungen klar geworden ist. Die\nFrage, ob die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat, ist nicht berührt. Das war hier erforderlich, weil die Angeklagte nicht selbst Inhaberin des\nGewerbebetriebes war, für den sie das Stück \\alzblei\nangekauft hat, Die Worte des Urteils \"die Angeklagte\nhabe zumindest bewusst die unredliche Herkunft des\nLetalls in Tauf genommen\" reichen zum Nachweis des\nvon dem § 259 StGB erforderten Vorsatzes nicht aus.\nBloss \"unredlicher\" Erwerb genügt nicht (RGSt 55, 204).\nFestgestellt sein muss die Nenntris davon, dass das\nlietall durch eine strafbare Handlung erworben worden\nwar. Dieses Bewusstsein lässt sich auch nich# aus den\n\ntw\n\nm.\" -\n\n_A-\n\nsonstigen Darlegungen des angefochtenen Urteils mit\nhinreichender Deutlichkeit entnehmen. Insbesondere\nstellt der Umstand, dass Be@B der Angeklagten auf\nBefragen geantwortet hat, das Blei stamme aus der\nLaube seines Grossvaters, noch keine genügende Grundlage für die Annahme einer strafbaren üandlung dar.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts kann daher\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nVielmehr war die Sache an das Lanägericht zurückzuverweisen. Die von der Revision in erster Linie beantragte Verweisung an das Schöffengericht war\nnicht angezeigt.\n\nBei der neuen Verhandlung wird der Erstrichter\n\nGelegenheit haben, das weitere Revisionsvorbringen\n\nzu untersuchen, die Angeklagte sei zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen, das Unerlaubte ihrer Handlungsweise\neinzusehen oder nach dicser Einsicht zu handeln.\n\nIm Falle der Verneinung der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 StGB wären die des § 51 Abs 2 StGB\nzu prüfen. Dabei würden die von der Revision nicht\nohne Grund gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken zu würdigen sein, Zamentlich müsste bei Ablehnung\nder Anwendbarkeit des § 27 db StGB aufgeklärt werden,\nwarum die bisher straflose Angeklagte im vorliegenden Fall gestohlenes Blei von ganz geringem Wert\n\nPR\n\n= N\n\nPr\n\nBT\n\n.\n.\nZee 7\n\n.s ”\n. BR\n\n.\nBd\n\nRa Du \"7% 2»\n\n*\n”\n\nerg fr.\"\n\n€\nPR\n\nPa\" Be VEROoe ET\n\n[4\n\n—\n\n [0\n\n- -- - Sm — U nn\n\n-- zn.\n\n-5-\n\ngekauft hat, während sie vorher bei Angeboten von\nentwendetem Altmetall die Tolizei wiederholt verständigt hatte.\n\nNeumann Krauss Dr. Zoeniger\nBusch Scharpenseel\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-625-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-625-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.777493+00:00"}}