{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-31_3_StR_117_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-31","aktenzeichen":"3 StR 117/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 117/51 2275 085 74\n\nIm ilamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz I Em in Te Da #8\n\ngeboren am EEE 1929 in Tem,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Kichter,\nOberstaatsanwalt mp\nals Vertreter der Zundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nv\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Kleve\n\nvom 16. ilovember 1950 im Schuldspruch\ndahin berichtigt, dass der Angeklagte\n\nnur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt\nist, sowie im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben. Im übrigen wird die .\\evision\ndes ingeklagten verworfen. Im Umfange\n\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die .\nxosten des liechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU\n.\n“\n’\noO ErWeRT)\nZe\n\n-\nzn. 2\n\nDe yore\n\nnn\n\nee\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Jbertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu\neiner Gefängnisstrafe von sechs lionaten verurteilt\nworden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Nechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge bezeichnet als verletzt die\n\n§ 8 244 Abs 2, 261, 264 StTO. Was jedoch die kevision\nhierzu vorbringt, ist entweder ein unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils oder in Wirklichkeit eine Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts (Verstoss gegen die Denkgesetze; Anwendung des § 222 StGB statt des § 230\n\nSt6B).\n\n2.) Die Übertretung nach § 13 StVO ist einwandfrei\nund ohne Verletzung von Denkgesetzen dergetan. Die\nRevision macht insoweit geltend, dass sich nach den\nFeststellungen der Strafkammer der Zusamnenstoss bereits jenseits der Kreuzung (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) ereignet habe. Infolgedessen sei\nder getötete „otorradfahrer, als der Angeklegte seinerseits auf die Kreuzung gefahren sei, noch so weit von\ndieser entfernt gewesen, dass er ein etwa: bestehendes\nVorfahrtrecht \"verloren\" habe. Dieser Angriff scheitert an den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte mit 30 km/st, der .iotorradfahrer mit 25 bis 30 km/st gefahren ist. Aus.\ndiesen gegenseitigen Geschwindigkeiten und der ört-\n\nVW)\n\nwo. .\nTE LE ae =\n\nlichen Beschaffenheit der Ereuzung lässt sich ohne\nweiteres entnehmen, dass der “üötorradfahrer höchstens\nnoch 10 m von der Fluchtlinie der R@itrasse\nentfernt gewesen ist, als der Angeklagte seinerseits\nmit der Spitze seines lastzuges die Fluchtlinie der\nR@estrasse WB überfuhr. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall wohl jenseits der Treuzung,\naber auch weit auf der linken Seite der R@WBstrasse\n@ ereignet hat, so dass der \\.otorradfahrer von der\nFluchtlinie der R@Bstrasse @ pis zum Zusammenstoss eine erhebliche Strecke zurückgelegt hat. Betrug\naber die Differenz bei der Anfahrt auf die gegenseiti-\n{| gen Fluchtlinien nur höchstens 10 m, so ist die Verletzung des Vorfahrtsrechts einwandfrei dargetan. Denn\ndie Strafkammer geht mit Lecht davon aus, dass die\n; Tflicht zur Belassung der Vorfahrt schon dann besteht,\nwenn andernfails auch nur die Gefahr eines Zusammenstosses heraufbeschworen wird. Vor dem Berechtigten\n\ndarf die Kreuzung nur überquert werden, wenn dies ohne\nBeeinträchtigung desselben und seiner bisher eingehaltenen Fahrweise geschehen kann. Die Tevision greift\n\n|\n\n|\n\n1\n\n|\n\nı diesen allgemein anerkannten Rechtssatz ohne „rfolg\n\nan. Dass aber die Gefahr eines Zusammenstosses heraufbeschworen wird, wenn der \"Vorrang\" höchstens 10 m be-\n\n| trägt, kann einem Zweifel nicht unterliegen; dies umso-\n\n| weniger, wenn noch die Länge des Lastzuges in liechnung\n\n| gestellt wird. Dass der Getötete nicht so schnell re-\n\nagiert hat, um zu erkennen, dass er, statt nach rechts\n\nabzubiegen, zweckmässiger nach links ausgewichen wäre,\n\n-4-\n\num hinter dem Anhänger vorbeizufahren, schliesst die\nSchuld des Angeklagten nicht aus. Denn bei einer derartigen Verkehrslage muss das durch die Verletzung\ndes Yorfahrti:rechts verursachte Unsicherwerden des\nBerechtigien in Rechnung gestellt werden.\n\n3.) Die Strafkemmer hat auch ohne Lechisirrtum den\nZusammenstoss ursächlich auf die Verletzung des Vorfahrtsrechts zurückgeführt. ‚s fehlen allerdings besondere Ausführungen über die Yoraussehbarkeit der Todesfolge. Dadurch wird jedoch der Bestand des Schuldspruchs aus § 222 StGB nicht geführdet. Denn die Voraussehbarkeit ergibt sich im vorliegenden Falle gerade aus der Art des verkehrswidrigen Verhaltens.\n\nDie Verletzung des VYorfahrtsrechts hat in aller kesel, von besonders gelagerten,hier nicht gegebenen\nAusnahmefällen abgesehen, die Gefahr eines Zusauienstosses zur Folge. Die Strafkammer durfte daher ohne\nweitere Srörterung zu der Feststellung gelangen, dass\nder Angeklagte den Zusammenstoss und damit auch den\nTod des „otorradfakrers hätte voraussehen können.\nSoweit die .ıevision beanstandet, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 230 StEB anstelle des\n§ 222 StCB nicht geprüft habe, sind ihre /usführungen\nverfehlt. Die Intscheidung L6St 28, 274, auf die sich\ndie Nevision bezieht, betrifft einen genz anders Selagerten Tall. %s ist möglich, dass ausnahmsucise zwar\ndie „örperverletzung, nicht aber der Tod als Folge\neines gefährdenden Verhaltens voraussehbar ist. Davon\n\nkann hier keine hede sein,\n\n4.) Mach allem ist der Angeklagte mit ılecht der\nfahrlässi;sen Tötung schuldig gesprochen worden. Dagegen sind die Übertretungen der Strassenverkehrsordnung inzwischen verjährt, so dass insoweit der\nSchuldspruch richtigzustellen war.\n\n5.) Hinsichtlich des Strafausspruchs muss die Nevision _rfolg-haben. Die Strafkammer hat strafschärfend das Benehmen des Angeklagten in der hauptverhandlung verwertet, das gezeigt habe, ihm sei die Bedeutung und \"raweite seines Verhaltens bis jetzt\nnoch nicht klar geworden. In dieser Allgemeinheit ist\ndie Lrwägung der Strafkammer fehlerhaft. ‘/enn schon\ndas Leugnen einer vorsätzlich begangenen Tat nicht\num seiner selbst willen als Strafschärfungsgrund berücksichtigt werden darf, es vielmehr nur zulässig\nist, daraus Schlüsse auf die SZinstellung des Täters\nzu seiner Tat zu ziehen und Anhaltspunkte für das\n„ass seiner persönlichen Schuld zu gewinnen (364St 1,\n\n105), dann kann umsoweniger bei fahrlässigen Taten\n\ndie mangelnde Einsicht, dass der Schuldvorwurf zu\nRecht bestehe, schlechthin zur Strafschärfung führen.\nDenn die fehlende verstandesmässige „rkenntais, durch\nfahrlässiges Verhalten schuldig geworden zu sein, ist\nnicht ohne weiteres ein Anhaltspunkt für das .iass der\npersönlichen Schuld. \"in Wangel an verstandesmässiger Zinsicht beweist auch an sich noch nicht, dass es\nsich um einen der inneren »instellung n:ch rücksichtslosen Kraftfehrer handelt.\n\nHinzu kommt, dass die Strafkammer entgegen allgemeiner Gerichtspraxis die Frage eines kLitverschuldens des Getöteten bei der Strafzumessung völlig ausser acht gelassen\nhat, obwohl nach Lage der Umstände ein Witverschulden des\n\"otorradfahrers besonders naheliegt. Er konnte immerhin\ndie rlichtbeachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Angeklagten so rechtzeitig erkennen, dass angesichts seiner\nrelativ geringen Geschwindigkeit eine entsprechende lieaktion\nhätte erwartet werden können. bs kann dahingestellt bleiben, ob die „ichterörterung dieses Gesichtspunktes rechtlich fehlerhaft ist. Die Strafkammer wird jedenfalls Gelegenheit haben, bei der erneuten Festsetzung der Strafe\nein etwaiges . itverschulden des Lotorradfahrers zu berücksichiigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nNeumann Xoeniger Busch\nScherpenseel Baldus\n\nem un.\n\ner\n\nend - -\n\n* wur\nm um\n\n’ ...\n“tn\n\n. 2.’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-31/3-str-117-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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