{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_86_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 86/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die irrige Meinung des Angeklagten, seine Vorstrafen seien nach 8:8 Straftilgungsgesetz im Strafregister gelöscht worden, kann die Anwendung der Bestimmungen Ääber Strafschärfung wegen Rückkfalls\nnicht ausschliessen.\n\nEine entsprechende Anwendung der vom Reichsgericht .\nentwickelten Rechtsprechung (RGSt 54, 274) kommt\nnicht in Frage.","text_plain":"Für: das Nachschlagewerk! 2 2 7 5 0 8 4\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB §§ 59, 264\nStraftilgungsgesetz. vom 9.4.20/17.9:39 88 8 und 5\n\nRechtssatz: Die irrige Meinung des Angeklagten, seine Vorstrafen seien nach 8:8 Straftilgungsgesetz im Strafregister gelöscht worden, kann die Anwendung der Bestimmungen Ääber Strafschärfung wegen Rückkfalls\nnicht ausschliessen.\n\nEine entsprechende Anwendung der vom Reichsgericht .\nentwickelten Rechtsprechung (RGSt 54, 274) kommt\nnicht in Frage. -\n\nAktenzeichen: 3 StR 86/51\n\nUrt. v. 25. Oktober 1951 LG Krefeld\n\nnr —— ug u\n\n4\n\n\"5 5tR 86/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Waldemar AdEEEB zus EEE,\nBEstrasse EB, geboren am il 1907 in Em\na,\n\nwegen Betruges in Rückfall u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: \"\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss .\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBunäcsrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Stastsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Krefeld vom 10. November 1950 aufgehoben, und zwar\n\n1.) im Schuldspruch, soweit bei dem fortgesetzten, Betrug das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen verneint worden ist, wobei zugleich\n\n- 2.\n\n2.)\n\nder Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass\nGer Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs\nim Rückfall - in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung und fortgesetzter Steuerverkürzung -\nverurteilt ist; \"\n\nim Strafausspruch wegen dieser Tat sowie im\nGesamtstrafausspruch. Insoweit wird äie Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat, nachdem sein erstes Urteil auf\ndie Revision des Angeklagten wegen nicht genügender Teststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls\nbei dem fortgesetzten Betrug aufgehoben worden war, im\nzweiten Urteil vom 10. November 1950 den Angeklagten insoweit nur wesen einfachen fortgesetzten Betrugs schuldig\ngesprochen und hierwegen -— an Stelle der im 1. Urteil\nausgeworfenen Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus - eine Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis festgesetzt. Unter Einbeziehung der wegen zweier\nselbständiger’ Straftaten erkannten bereits rechtskräftig\ngewordenen Gefängnisstrafen ist eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten gebildet worden. Daneben\nsind, in gleicher Höhe wie im ersten Urteil, mehrere Geldstra7en ausgesprochen worden. Die Aberknnung der bürgerlichen ihrenrechte ist weggefallen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzuns formellen und sachlichen Rechts rügt, beantrast\ndie Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung in\ndem durch das erste Revisionsurteil bestimmttUmfang. Sie\nist begründet.\n\nII.\n\n1.; Die Verfahrensrügen.\na) Die Rüge -einer Verletzung des § 267 StPO ist unzu-\n\nlässig, da die diesen Nangel enthaltenden Tatsachen entgegen § 344 Abs 2 StPO nicht angegeben sind.\n\n-Ä-\n\nR\n%\n.\n\nIns .o—.ai =\nin ni 7m\n\nns\n\nb) Die Staatsanwaltschaft machtzutreffend geltend,\n§ 358 Abs 1 StPO sei durch irrige Auslegung und Anwendung\nverletzt.\n\nDie Bindung des Matrichters an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts ist nach § 358 Abs 1 beschränkt auf die Rechtsansicht, mit der die Aufhebung des\ntatrichterlichen Urteils begründet worden ist. Darüberhinaus erstreckt sich die bindende Kraft der in dem Urteil\ndes Revisionsgerichts niedergelegten Rechtsansichten nicht\n(vgl Löwe-Rosenberg 19. Aufl Komm zu § 358 Abs 1 StPO Anm\n2\\.- Das Oberlandesgericht hat die ‚Aufhebung des ersten Urteils- allein damit begründet, dass die tatsächlichen Rückfallvoraussetzungen nicht genügend festgestellt sind. Dies\nergibt sich aus den Urteilsausführungen im Abschnitt III,\n\n1 Abs 2 und Abschnitt V Abs 1 und Abs 2 Satz 1. Damit sind,\nwie der Zusammenhang zeigt, nur die mangelhaft festgestellten\nobjektiven Rückfallvoraussetzungen gemeint. Erst nach dem\nAbschluss dieser Aufhebungsbegründung folgt in den Urteilsausführungen abschliessend noch ein Hinweis auf die Ausführungen der damaligen Revisionsbegründung des Verteidigers vom 8. Juni 1950, \"soweit sie sich auf die Kenntnis\nGes Vorliegens der Rückfallvoraussetzungen beziehen\", jedoch zit dem folgenden Zusatz\n\n\"(vgl hierzu Mühlmann-Bommel S 245, Bem 1 Abs 2, Bem 4\nAbs 1; RGSt 54, 274; 56, 68). Sodann ist die Einzelstrafe für die Straftaten zu III 1 oben erneut festzusetzen und die Gesamtstrafe mit den bestehen gebliebenen weiteren Einzelstrafen neu zu bilden und über die\nVerhängung der Ihrenstrafe erneut zu befinden.\"\n\nDie Fassung dieses letzten Abschnitts und der systematische\nAufbau der Begründung des Revisionsurteils lassen eindeu-\n\ntig erkennen, dass die Ausführungen des Revisionsführers\nbetreffend die Kenntnis der Rückfallvoraussetzungen nicht\n\nvom Revisionsgericht als dessen eigene Rechtsauffassung über-\n\nu\nYa\n\nnommen und durch solche blosse Bezugnahme zur weiteren Begrün-\n\ndung der Urteilsaufhebung verwendet worden sind. Eine solche\ndem § 267 StPO nicht genügende Art der Begründung eines Urteils verbietet sich bei einem Revisionsurteil völlig, weil\nau? diesem Wege der Inhalt und der Umfang der den Tatrichter\nbindenden Rechtsansicht nicht klargestellt würde. Sie war\nauch gar nicht gewollt. lie Ausführun;en der ersten Revisionsbegründung vom 8. Juni 1950 sind in dem ersten Revisionsurteil nicht, wie es im zweiten landgerichtlichen Urteil heisst, in dem Sinne angeführt, dass sie \"Berücksichtigung finden müssten\", vielmehr nur in der Fassung, sie\n\"werden zu beachten sein\". Das Oberlandesgericht hat damit\nin der bei Revisionsurteilen üblichen Weise den Tatrichter\nnur zu einer Erörterung und freien Entscheidung dieser in\nder früheren Revisionsbegründung aufgeworfenen Trage hingelenkt, ihn aber aicht im Sinne der vom Verteidiger vertretenen Rechtsansicht gebunden.\n\nDiese irrige Anwendung des § 358 Abs 1 StPO kann je-Goch den Bestand des angefochtenen Urteils nur dann erschüttern, wenn die infolge dieser irrigen Annahme einer\nBindung vom Landgericht vertretene Rechtsansicht unrichtig\nist. Dies trifft, wie im nächsten Abschnitt näher ausgeführt wird, hier zu.\n\n2.} Auch die, Sachrüge hat Erfolg.\n\na) Die äusseren Rückfallvoraussetzungen nach § 264\nStGB sind nach den jetzt ergänzten Feststellungen einwandfrei verwirklichts\n\nb) Die den Rüekfallbetrug begründenden Tatumstände\nwaren auch dem Angeklagten bei Ausführung der neuen Be-\n\n-6-\n\n— un mn mn\n\nu — nn une\n\nnn nn Be\n\nwe\n\ntrugshandlung bekannt. Dies ergibt sich daraus, dass die.\nse Umstände im Urteil auf Grund der eigenen Angaben des\n\nAngeklagten festgestellt worden sind. Da der Angeklagte sich -\ninsoweit gar nicht in einem Irrtum befunden hat, kommt es\nauf die Entscheidung der Frage nicht an, ob ein Irrtum des\nTäters über das Vorliegen dieser Tatumstände im Sinne des\n§ 59 StGB die Anwendung der strafschärfenden Rückfallbe-\n‚ stimmungen ausschliesst. Die abweichende Meinung des Landgerichts ist rechtsirrig und beruht offenbar auf der unzutreffenden Annahme, zu ‘dieser rechtlichen Beurteilung\nnach § 358 StPO durch das erste Revisionsurteil gezwungen zu\n\nsein.\n\nc) Es ist nur noch die Frage zu prüfen, ob die irrige\nAnnahme des Täters, seine Vorstrafen seien im Strafregister getilgt, die Anwendung der strafschärfenden Rückfallbestimmungen ausschliessen kann.\n\nDiese Frage ist vom Landgericht zu Unrecht bejaht worden.\n\nDer Fall ist hier wesentlich anders gelagert als in\nden Fällen,. in denen das Reichsgericht (RGSt 54, 274) aus\nsubjektiven }ründen die Anwendung der Strafschärfungsbestimmungen des Rückfalls ausgeschlossen hat. Die tatsächliche Lage stimmt zwar in den beiden Gruppen darin überein,\ndass der Täter zur Zeit der Ausführung der neuen Straftat\nüber das Vorliegen rückfallbegründender Umstände sich in\neinem Irrtum befunden hat. Der Gegenstand des Irrtums ist\njedoch verschieden. In den vom Reichsgericht ‚zugunsten\nder Täter entschiedenen Fällen hatte der Angeklagte von dem\neingetretenen Erlass der früheren Strafe keine Kenntnis.\n\nDagegen stimmt hier die Vorstellung des Angeklagten AB\nEB von der Verbüßung und dem Erlass seiner früheren Vor-\n\n“\n\nyr\n\nstrefen mit der Tirklichkeit völlig überein. Sein Irrtum be-\n-rifft nicht tatsächliche Umstände, welche das gesetzliche\nTotbestandsmerkmal der früheren \"Bestrafung\" im Sinne der\n\n88 59 und 264 StGB verwirklichen sollen. Er irrt vielmehr\ndarüber, dass auf Grund eines Sondergesetzes die Heranziehunz seiner Vorstrafen wegen Betrugs zur Begründung der\nstrafschärfenden Rückfallbestimmungen des § 264 StGB ausgeschlossen sei. Wach $;B des Straftilgungsgesetzes vom\n\n9. April 1920, in der Fassung vom 17. September 1939\n\n\\RGBL I S 2254), war der Reichsminister der Justiz berechtigt, die Tilgung von Strafen im Strafrezister auch in solchen Fällen anzuordnen, in denen die für diese Tilgung regelnässig vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach\n§ 5 Abs 2 aa0 gelten die im Strafregister getilgten Verurteilungen nicht mehr als \"Bestrafungen\" im Sinne solcher Vorschriften, die bei Rückfälligkeit Strafschärfung androhen.\nEs handelt sich aber bei dem Irrtum des Angeilagten nicht\n\num einen Tatumstand, der nach §§ 59 und 264 StGB diese\nRickfallstrafschärfung bedinst, wie es für die’Strafvoll-\n\nstreckung oder den Erlass einer früher verhängten Strafe\nzutrif2t, vielmehr um eine das materielle Strafrecht abändernde Rechtsnorm, deren Vorliegen der Angeklagte irrigerweise angenommen hat. Sin solcher Irrtum ist nicht geeignet,\ndie Anwendung der auf Rückfall beruhenden - im gegebenen\nFall objektiv und subjektiv verwirklichten - Strafschärfungsbestimmungen des § 264 StGB auszuschliessen.\n\nZu einer anderen rechtlichen Beurteilung kann auch\nnicht die Betrachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen\n\nEEE RETTET TITEE TATER ATTTTRARE\n\nBestimmungen über die Strafschärfung bei Rückfall einerseits und der bezeichnet:n Bestimmungen des Straftilgungs-Sesetzes andererseits führen. Das Reichsgericht geht, gestützt auf die Motive des Strafgesetzbuchs, zutreffend\n\n-8-\n\n—— am re LTR -\n\nN Er WE\n\nMR er 2\n\nar\n\nom CELLSUFRE DR 8,\n\nTamm m u nn\n\n=.\n\n„un em tn\n\n.\n\nBar\n\nPr u Eh\n\nTat\n\nDt\n\ndavon aus, dass die strafschärfenden Bestimmungen den treffen sollen, der rückfällig wird, weil er gleichartige Straf.\ntaten begangen hatte, und er entweder durch die Vollstreckung\nhierwegen erkannter Strafen verwarnt oder ihm durch einen\nGnadenerlass nahegelegt war, sich dieses Gnadenerweises\nkün’tig würdig zu zeigen. Bleibt die Verwarnung oder der\nGnadenerlass ohne Wirkung, so soll nach dem Zweck des Gesetzes den rückfälligen Täter eine erheblich schärfere Strafe\ntreffen. Hieraus entwickelte das Reichsgericht die Rechtsauffassung, dass die Strafschärfung nicht Platz greifen darf\nwennäer rückfällig gewordene Täter vom Erlass einer früher\ngegen ihn verhängten Strafe keine Kenntnis ‚hatte und so\n\nder Gnadenerlass auf ihn in der vom Gesetz erwarteten \\reise\ngar nicht einwirken konnte. Der Angeklagte AR hat sich\naber zu der Zeit, da er rückfällig wurde, in einer ganz anderen Lage befunden. Die Tilgung seiner Vorstrafen im Strafregister war objektiv gar nicht eingetreten. Diese Tilgung\nhat er sich nur auf Grund der ihm von seinem nächsten militärischen Vorgesetzten gemachten Versprechungen als wirklich\nvorgestellt.-Die bloße Vorstellung eines Rückfalltäters,\nseine Vorstrafen seien gelöscht, kann nicht eine die gesetzlichen: Strafschärfungsbedingungen. ausschliessende rechtliche Wirkung haben. Die Tilgung der Vorstrafen im Strafregister hat den Zweck, den Verurteilten nach Ablauf einer gewis\nsen Zeit von dem Makel zu befreien, der wegen seiner Vorstrafen au? ihm lastet und der auch der Gründung einer neuen Existenz im \\ege stehen kann, Das Tilgungsgesetz will lediglich der Anwendung der bei Rückfälligkeit an sich gegebenen Strafschärfungsbestimmungen eine zeitliche Grenze Setse!\nzen, wie dies euch mit den Bestimmungen über die Rückfallverjährung in § 264 Abs 3 und § 245 StGB \"geschehen ist. Wie\neine irrige Annahne des «intritts der Verjährung der Rückfallvoraussetzunzen deren Anwendung nicht ausschliessen kann\n\n\\\n\nso muss dies auch gelten, wenn der Angeklagte der irrigen\nMeinung ist, die Rückfallvoraussetzungen seien durch eine\n“Anwendung des Strafitilgungsgesetzes zu seinen Gunsten auszelöscht,\n\n3,) Sonstige die Schuldfrage betreffende Rechtsmängel sind\nnicht erkennbar.\n\nIll.\n\nDas angefochtene Urteil war aus den oben II 1 b und 2\ndargelegten Gründen im Schuldspruch, soweit bei dem fortsesctzten Betrug das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen\nverneint worden ist, aufzuheben. Zugleich konnte, da weitere Verhandlungen hierzu nicht mehr erforderlich sind, der\nSchuldspruch insoweit von hier aus dahin berichtigt werden,\ndass der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall verurteilt ist.\n\nv\n\nIm Strafausspruch war jedoch die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Auch die Strafzumessung ist von\ndem Rechtsirrtum beeinflusst, dass das Landgericht sich\ndurch die Ausführungen im Urteil des ersten Revisionsgerichts gehindert sah, die Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend zu berücksichtigen. Ein solcher Zwang besteht nicht.\nEs stehen jedoch rechtliche Bedenken einer Berücksichtigung\ndes Umstandes nicht entgegen, dass der Angeklagte, wie ihm\ngeglaubt worden ist, bei der Begehung der neuen Straftaten\nder Meinung gewesen sei, er wäre im Sinne des Straftilgungsgesetzes nicht vorbestraft, weil ihm von seinem militärischen Vorgesetzten vor schweren Einsätzen an der Front, zu\ndenen er sich bereit gefunden habe, die Tilgung seiner Vorstrafen im Strafregister versprochen und die Erfüllung die-\n\n- 10 —-\n\nun nn mine\n\n| - °\n\n22 z2%--\n\nTen Un TE TE o BOSSE EUREN TR TS Ser Be nar\n—— - on\n\n nn\n- un om\n\nen -\n\nses Versprechens in Aussicht gestellt worden sei. Das land.\nsericht wird bei seiner Entscheidung über die angemessene\nArt und Höhe der wegen des Rückfallbetrugs zu verhängenden\nStrafe Gelegenheit haben, die Berücksichtigung dieses Unstandes wie der Tatsache der Schwerstbeschädigung des Angeklagten zugunsten des Angeklagten zu erwägen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die angefochtene Zntscheidung im Strafausspruch aufzuheben.\n\nNeumann Krauss Busch\nScharpenseel Baldus\n\nN\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-86-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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