{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_785_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 785/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Voraussetzungen des Rückfalls werden B7\nnur durch Urteile deutscher Gerictte begrün- en\ndet, .. 5\nDie von Gerichten der Besatzungsmächte auf\n‚ , deutschem Boden erlassenen Urteile können\n2 zur Rückfallsfeststellung nicht verwertet\nwerden. . a\n\nw\nx\n%\n\n“ ”\nTakt\neu gen","text_plain":"N BE 27er a > IR @, NS x DE 28 z. ” . a wi, .. PL u ’ .\nRN 2. ,# eE EN . ya % ver Be nd Zr .n a\n\nu gas 086 7)\n\n%\nx\n\ns\n2\n\n-\nSr,\n“..\n\ng\nu,\nDI\n\n“\nvr\n{*\n.*\nRi\nie\n[Re\n\n.\nMENU\na\n“\n\n*\na0\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für_die Amtliche Sammlung !\n\nm. os.\n\nsehe «\nSprraz „©\n\n»\n‘\n.r\nan“\n‘\nD > I\nKt 4 3 EIN\nRR\n\n\" Gesetz:StGB § 244 17\nRechtssatz; Die Voraussetzungen des Rückfalls werden B7\nnur durch Urteile deutscher Gerictte begrün- en\ndet, .. 5\nDie von Gerichten der Besatzungsmächte auf\n‚ , deutschem Boden erlassenen Urteile können\n2 zur Rückfallsfeststellung nicht verwertet\nwerden. . a\n\nw\nx\n%\n\n“ ”\nTakt\neu gen\n\nAktenzeichen: 3 StR 785/51\n\nUrteil vom 25. Oktober 1951 Landgericht Köln x\n2\n\n3stR_ 785/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden angeblichen Dreher AP, auch genannt Kuso Kuiiiizunp,\nohne festen Wohnsitz, geboren am EB 13:2 irn sw,\nalias BHirko GB geboren arı EEE 1920 in ep.\n\nim Gerichtsgefängnis „Pin Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger .\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseeil\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Lichter,\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 18. kai 1951, soweit er wegen Diebstahls verurteilt ist, im Strafausspruch so-\n\n2.\n\nu. -.\n\nnn\n\n- 2.\n\nwie im Gesamtstrafausspruch semt den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund \\intscheidung, auch über die kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Kechts wegen\n\nno\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen mittelbarer Falschbeurkundung, ausserdem als gefährlicher GewohnheitsTerbrecher\nwegen Bandendiebstahls i.R. und wegen Betrugs zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\nFerner ist gegen ihn auf fünf Jahre Ehrverlust und auf\nZulässigkeit der Polizeieufsicht erkannt worden. Seine\nRerision macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen «echts geltend. Sie ist zum Teil begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unbeachtlich,\n\nAuch der Sachbeschwerde kann kein ärfolg zuteil werden. soweit sie den Schuldspruch bekämpft, Tas Lendgericht\nhat ohne .!echtsirrtum den vom Ange’ lagten gemeinschaftlich\nnit der früheren Witangeklagten Llisabeth I in re\nverübten Taschendiebstahl. als Bandendiebstehl beurteilt,\nDie beiden hatten sich nach den einwandfreien Urteilsfeststellungen zur fortgesetzten Begehung von Taschendiebstählen zusammengeschlossen und schon vorher in\nKo einen solchen ausgeführt. Die im einzelnen erörterten Tatsachen, aus denen das Lendgericht auf die\nbandenmässige Begehung des laschendiebstaehls gerchlocsen\nhat, rechtfertigen diese Annahme ohne weiteres,\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf, Die swerkmale des äusseren und inneren\n\nTatbestandes sind Fechtsbedenkenfrei festgestellt, Insbet\n\n| A -\n\nl\n|\ni\n\nnr\n\n4-\n\nsondere ist die Täuschung der geschädigten TB durch\nein nicht ernst gemeintes üöheversprechen und durch die\nZusicherung der Rückzahlung des von ihr erbetenen Tarlehens,\nausserdem die schädigende Vermögensverfüsung, nämlich die\nGewährung eines Darlehens von 30 IN, irrtunsfrei bejaht,\n\nMit Recht ist der Angeklagte weiterhin eines Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB\nfür schuldig befunden worden, weil er vorrätzlich bewirkt\nhatte, dass sein Name anlässlich seiner Festnahme in dem\nmit öffentlichem Glauben ausgestatteten Gefangenenbuch\nfalsch, und zwar als Mirko GEB, peurkundet worden ist.\n\nDie gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und Betrugs\nzu verhängenden Strafen sind mit rechtlich einwsndfreier\n\nBegründung aus § 20 a Abs 2 StGB geschärft worden.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen liegen vor. Di:bei kann\nvon den in Jugoslavien gegen ihn erkennten Diebstahlsstrafen\nabgesehen werden, Denn er hat vom Jahre 1948 an bis zur\nBegehung des zuletzt abgeurteilten Diebstahls in fünf Fäl-\n\nlen in Deutschland (Ni. TeumuiiiD. WED mm\n\nund Koh) Taschendiebstähle verübt, wegen deren er bestraft worden ist, Ler Umstand, dass er in den ersten vier\nFällen von kilitärgerichten verurteilt worden ist, hindert\ndie Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB nicht, weil dort in Abs 4\ndie ausländische Verurteilung der inländischen gleichgertellt\nist und die Taten nach deutschem Recht vorsätzliche Vergehen\n\ndarst ellten,\n\nr ®\n.\n\nZutreffend ist das Landgericht auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu den ürgebris gelangt, dass er ein gefährlicher Gewohnheits7erbrecher ist. Nach den Faststellungen ist er einer ehrlichen\nArbeit nie nachgegangen, Er hat schon seit langem keinen\nfesten Wohnsitz, neigte bereits frühzeitig zu Lendstreicherei und Sigentumsvergehen und gibt nunmehr einem ausgesprochenen Hang zur Begehung von Diebstählen nach, die seit\n1948 nur in Taschendiebstählen bestehen, Aus dieser heimtückischen Art der Tatverübung, die obendrein in einer verfeinerten Weise durchgeführt wird, aus der <chnellen Aufeinanderfolge der Straftaten und der wirkungslosigkeit von\nFreiheitsstrafen hat der „rstrichter geschlossen, dass\nner Angeklagte auch künftig mit grösster Viehrscheinlicrkeit\ndurch Wiederholung seiner Diebereien den Recht-frieden erheblich stören wird. Das ist im Hinblick auf den gesamten\nSachverhalt nicht zu beanstanden.\n\nAuch der. Betrug hat das Lzndgericht als Ausfluss\ndes verbrecherischen Hanges des Angeklagten angesehen\nund dazu ausgeführt, seine _igenschaft als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher beruhe nicht nur auf seiner Yeigung zu Diebstählen. Dabei ist auf sein gewandtes Auftreten als ührenmann hingewiesen, dessen er sich befleiscigt\nhabe und das in gleicher \\reise für den. Heiratsschwindler\nwie für den Taschendieb kennzeichnend sei. Mit Rücksicht\ndarauf ist der Erstrichter der Meinung, es sei damit zu\nrechnen, dass der Angeklagte in Zukunft vom Diebstahl\nzum Bevrug übergehen werde, Gegen diese Auffascung ist\nnichts einzuwenden.\n\n6-\n\nAnlass zu Bedenken gibt jedoch Cie Dejahung d.r Vorg\nsetzungen des Rückfalls wegen »iebstahls. Ter Angeklagte\nist allerdings im Inland wegen Diebstahls mehrfach bestraft worden, aber nur einmal durch ein deutsches Gericht, im übrigen durch Gerichte der Besatzungsmacht. Die {y\n§ 244 StGB gebrauchten Worte \"im Inland\" eind nicht\nräumlich zu verstehen; vielmehr bedeuten sie, dass ein\ndeutsches Gericht tätig geworden sein muss. „s kommt\nalso darauf an, dass die mehreren Urteile, die zur Bestrar\nwegen Rückfalls führten, von Gerichten erlassen worden\nsind, die derselben, d.i. der deutschen Gerichtshoheit q\nunterstehen,\n\nAn dieser vom Keichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl RGSt 21, 19; 54, 48; 57, 374; 63, 395)\n\"rertretenen Auffassung, die allein dem Sinn und Zweck\nder genannten Gesetzesvorschrift gerecht wird, ist\nfestzuhalten, Wie aus der amtlichen Begründung zum\n\\orentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch (Ausgabe\nCuttentag, Berlin 1909, S 353) entnommen werden kann,\nist das örfordernis der Inlandsverurteilung aufgestellt\nworden im Interesse der Sicherheit, dass die Voraussetzungen des Rückfalls nach inländischem Recht wirklich\nerfüllt sind. Denn nur die Verurteilung nach deutschen\nStrafrecht durch inländische Gerichte bietet die Gewähr,\ndass der Täter wegen solcher Strafteten verurteilt worden ist, die den Rückfall begründen, Gerade das ist aber\nder Grund für die höhere Strafwürdigkeit der im Rückfall\nverübten Tat,\n\nDeshalb steht der Anwendung der Pückfallbestimmungen\nnicht der Umstand entgegen, dass die Bestrafung im besetzten\nGebiet des Auslandes durch deutsche Gerichte erfolgt ist\noder dass der Sitz eines früheren deutschen Gerichts in\nzeitpunkt der Aburteilung wegen der im Rückfall begangenen\nTat nicht mehr zum deutschen Staatsgebiet gehört. Andererseits können aber aus diesen Erwägungen die von Gerichten\neiner Besatzungsmacht auf deutschem Boden erlassenen Strafurteile nicht als Grundlage für die Feststellung des Rückfalls zugelassen werden, Die gegenteilige (vom OLG Frankfurt\nNJW 1951 S 372 Nr 32) vertretene Weinung ist abzulehnen,\n\nDa im vorliegenden Fall die Diebstahlsstrafe aus § 244\nStGB entnommen ist, musste das angefochtene Urteil in diesem\nPunkt hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben werden.\nDie Aufhebung ergreift auch den Gesemtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\nKrauss Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\nm —— nen un 2\nu\n\nzn\n\n1\nd\n\n\"wm ann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-785-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-785-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.328691+00:00"}}