{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_731_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 731/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BEE —— 2 ui DS —\n= - — >\n\n2275 014\n\n3 StR 731/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Maurergesellen Georg H (EEEEEEEREEED\nzus AR, Kreis FO: EEE\ngeboren dort am EEE 1921;\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nhaben: ”\nI}\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Giessen vom 28. Mai\n1951 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\nDie Revision der Sraatsanwaltschaft must 3, Ei: Nicht-\n\nSie blieb ohne Erfolg.\n\nDer Meinung der Revision, der Angeklagte habe den\nTatbestand der vorbezeichneten Gesetzesbestirmungen durch\nsein Verhalten gegenüber der Lilli Pi in vollem\nUmfang verwirklicht, kann nicht beigetreten werden. Nach\ndem festgestellten Sachverhalt liegt nur der äussere Tat--\nbestand vor, nicht auch der innere. Diesen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat als\nnicht erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Absicht\ngehabt habe, den Geschlechtsverkehr mit der PB oder\nunzüchtige Handlungen an ihr mit Gewalt zu erzwingen. Das\nangefochtene Urteil verweist darauf, dass die POGEEREEED\nnachts in Begleitung eines farbigen amerikanischen Soldaten\nund eines üädchens in einer Gastwirtschaft in AB erschienen sei und dass der Angeklagte daraus im Anschluss\nan die allgemeine Meinung der Bevölkerung möglicherweise\ngedacht habe, die Pie sei in geschlechtlichen Dingen\nleicht zugänglich. Zu dieser Auffassung habe der Angeklagte kommen können auf Grund der Einstellung der übrigen\nBesucher der Gastwirtschaft gegenüber den beiden Frauen.\nAuch aus dem Verhalten der PB während seines Angriffs auf sie, namentlich aus ihrer Erklärung, sie gehe\nauf sein Verlangen nicht eher ein, bis er ihr die verlorenen Schuhe wiederbeschafft habe, habe der Angeklagte auf\n\ndie mangelnde Ernstlichkeit ihres Widerstandes schließen\nkönnen.\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die damit zum Ausdruck gebrachte Beurteilung des\nGesamtvorgangs und die Folgerung, der Angeklagte habe\nsich über die Ernstlichkeit des von der Pb zeleiste-.;\nten Widerstandes geirrt, ist auf Grund der Sachlage denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen einwendet, richtet sich unzulässigerwei- _\nse gegen die Beweiswürdigung. Hit ihren Behauptungen könn-.\"\n\n- te sie nur gehört werden, wenn das Landgericht gegen\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verstossen hätte. Das\nist jedoch nicht der Fall. Die tatrichterliche Vürdigung\nder gesamten Einzelheiten, vor allem die Annahme, der\nAngeklagte sei sich über den wahren Charakter des von\nder PB ihm gegenüber an den Tag gelegten Verhaltens nicht klar gewesen, widerspricht im Hinblick auf\ndie Umstände des Vorkommnisses weder der Lebenserfahrung\nnoch den Denkgesetzen. Jedenfalls ist diese Annahme möglich; zwingend muss sie nicht sein.\n\n“..\n\nIrrig ist die Auffassung der Revision, der durch\n“die Handlungsweise des Angeklagten verwirklichte Tatbestand der ihm vorgeworfenen Straftaten sei durch die\nder Sachverhaltsdarstellung folgenden Urteilsausführungen nicht ausgeräumt. Fehl geht insbesondere der Hinweis, mit der Einschätzung der PM durch den Angeklagten dahin, sie sei bereit, sich ihm hinzugeben,\nsei noch nicht festgestellt, er sei der lieinung gewesen,\n\n-A-\n\nEon\n\nGE\nx en Pa SR\nnn Far\n\nsie werde zum Geschlechtsverkehr bereit sein. Etwas\nanderes als die geschlechtliche Preisgabe konnte mit\n” diesen Worten des Urteils vernünftigerweise gar nicht\n\n8. gemeint sein, x\n1 Mit Recht hat der Erstrichter ausserdem hervorge-\n\nä hoben, der Angeklagte hätte, falls er wirklich einen\n\n5 ernsthaft gemeinten und als solchen erkannten Widerstand\nder PER hätte brechen wollen, die Gelegenheit dazu in anderer Weise ausnützen können. Es wäre nähergelegen, die Gewaltanwendung bis zur Erzielung des Geschlechtsverkehrs fortzusetzen, anstatt zu versuchen, %\ndie Wünsche der Pu; die ihn von seinem Ziel abbringen mussten, zu erfüllen und auf diese Weise deren\nGunst zu erlangen. Dieses Vorgehen des Angeklagten konnte das Landgericht zu der Annahme führen, er habe von\nvornherein nicht im Sinne gehabt, einen wirklichen Widerstand der PB durch Gewalt oder durch Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu beseitigen, um sie zum ausserehelichen Beischlaf zu missbrauchen oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu\nnötigen. Die £inwendungen der Revision zu diesem Punkt\nsind als reiner Beweiswürdigungsangriff in keiner Weise geeignet, ihr zum Siege zu verhelfen.\n\nAuch im übrigen lässt das angefochtene Urteil bei\nder Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen gehaltene Tat irgendeinen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere begegnet die Annahme eines Vergehens\nder Beleidigung nach § 1§ 5 StGB keinen rechtlichen Bedenken, “\n\nSu na\".\n\nPr.OyS\n\n%\nu\nx\nPER) SD\n\nL 2 PL 9\nnn\nTg x\nu [un non nu.\n\nw\nnn nz\n\nDie Revision war somit zu verwerfen. .\nDer Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt,\n\nKrauss . Dr. Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nX a Sg\nEr De “\nDr 8 I\ne, % ER\n® w\n. 5\n“% ”\nBe a2, £ (E77\nsn ,\nie 377 s,\n. » ,\nDr 3\nsw ‘\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-731-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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