{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_711_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 711/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FSYStR 711/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer, z.2t. Arbeiter Bruno S WEB , geboren\n\nam EEE 1905 1 u, vohrinart in DAR,\n\nBEE strasse 2z.2t. in Untersuchungshaft im Gefängnis\n\n?\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr. Baldus\n.„ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Tüsseldorf vom 7. Juni 1951 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die\n\n/ .2_\n\n«*\n\nLam As\n\nSache wird zur anderweiten Verhandlung und\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEntscheidung, j\ndas Landgericht\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im\n\nRückfalle (§§ 243 Abs i Nr 4, 244 StGB) zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von einem Jahr und drei Urnaten verurteilt worden,\nauf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist.\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit ihr\nrügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen\nsowie des sachlichen Rechts. Tas Rechtsmittel ist begründet,\n\nSoweit die Einwendungen der Revision sich allerdings gegen die Feststellungen des Urteils über den Tathergang als solchen richten, greifen sie nicht durch, Die\nRüge, das Landgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO verletzt, scheitert schon daran, dess die Revision es unterlässt, diejenigen Beweismittel zu bezeichnen, deren sich das Landgericht hierbei in rechtsverletzender Weise nicht bedient habe, obwohl ihre Verwendung nahe gelegen habe,\n\nIm übrigen bewegt sich die Revision mit ihren hierzu gemachten Ausführungen ausschliesslich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Das gilt sowohl für die von dem Landgericht festgestellten Entfernungen und die Dauer, innerhalb deren sie zurückgelegt\nwerden können, als auch für die Durchführung der VWegnahme, wie sie das Landgericht als erwiesen erachtet\nhat. Es ist nicht, wie die Revision behauptet, vollkommen ausgeschlossen, aus einem an sich ordnungsmässig\n\n” -U-\n\nLI\n\n.\ndire\n\n. “-.\nDune ı.\n\n.\n2\nir\n\nN\nnn.\ncn\n\nFE\n\nm\n\nns\n. «\nAR .\n\n4\n\n*\nET\n\n-4-\n\nverschlossenen Personenkraftwagen bei nur handbreit geöffneten Fenstern zwei Säcke mit zwölf Kaninchen zu entwenden, wenn eine der Klinken der hinteren Wagentüren\nmit einer Stange oder einem ähnlichen Werkzeug herabge--\ndrückt und so der Wggen geöffnet wird. Daher liegt in\nder Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe\n\ndie Kaninchen auf diese Weise an sich genommen, keine\n\ndenkgesetzliche Unmöglichkeit, die der Annahme eines\nDiebstahls entgegenstehen würde.\n\nMit Recht wendet sich aber die kevision gegen\ndie Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite,\nvor allem dagegen, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB nicht geprüft\nund die gegebenenfalls erforderliche Zuziehung eines\nSachverständigen unterlassen habe, Zwar ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, das Landgericht habe durch\ndie Nichtvernehmung des als Zeugen geladenen De,\nder mit dem Angeklagten an der Einstandsfeier teilgenommen hatte, gegen die Vorschrift des § 244 Abs 2\nStPO verstossen, Tazu bestand für das Landgericht kein\nAnlass, nachdem einer der an der Feier Beteiligten,\nder Zeuge Vi gehört und nachdem auf die Vernehmung\ndes Ip als Zeugmallseitig, also auch seitens des\nAngeklagten und seines Verteidigers verzichtet worden\nwar, wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht.\n\nDennoch hätte der Sachverhalt so, wie ihn das\nUrteil wiedergibt, dem Landgericht Veranlassung\n\nb -5-\n\n.\n.\ns\n7\nve,\nB dd\no\nSL.\nx\nz\nEd,\n\nUr. AR ER x\nRNIT Rn\n\nENG;\n\n‚Kan Na >\n\n-5-\n\ngeben müssen, ihn auch in der Richtung zu erörtern\n\nund gegebenenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen aufzuklären, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist,\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nam Nachmittag des 23, Februar 1951 mit drei Arbeitskollegen auf einer Baustelle Einstand gefeiert und\n\nist mit diesen gegen 18 Uhr in eine Stehbierhalle\n\nam Bahnhof HB gegangen, wo er sich bis etwa 24 Uhr\naufgehalten hat, Wie er sich eingelassen, hat er am\nNachmittage schon beträchtliche „engen Alkohol zu sich\ngenommen und in der Stehbierhalle weitere 17 Glas Bier\nund 7 Glas Schnaps getrunken, Zu dieser Zinlassung\n\ndes Angeklagten enthält sich das Urteil jeder Stellungnahme, so dass nicht zu ersehen ist, inwieweit ihr\n\ndas Landgericht gefolgt ist oder nicht. Zu Gunsten\n\ndes Angeklagten muss daher für das Revisionsverfahren\nals möglich angenommen werden, dass seine hierzu ge-\n\n‚machten Angaben zutreffend sind. Ist das aber der\n\nFall, so lässt allein die hiernach ziffernmässig be-\n\nzeichnete Alkoholmenge das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen\nerscheinen, Hinzu kommt noch, dass, wie das Urteil\n\nals richtig unterstellt, der Angeklagte während seines\nAufenthalts in der Stehbierhalle - offenbar infolge\n\nzu reichlichen Alkoholgenusses — einmal mit dem Kopf\nauf die Theke aufgeschlagen ist. Angesichts der grossen Menge von Alkohol, die der Angeklagte zu sich\ngenommen haben will und die nach seiner Behauptung\n\n-6.-.\n\n-6-\n\nx\n\nzu einer sinnlosen Trunkenheit geführt haben soll,\nund im Hinblick auf die im Urteil hervorgehobene\nUnverständlichkeit der Tat war es zwingend geboten, .\nden Sachverhalt auch einer Klärung und Prüfung RR\ndahin zu unterziehen, wieviel an Alkohol der Ange- +\nklagte am Nachmittage und Abend jenes Tages genossen\nund ob und in welchem Ausmasse der Alkohol auf die\nEinsichtsfähigkeit und das Vermögen des Angeklagten\neingewirkt hat, der etwa vorhandenen Einsicht ent--\nsprechend zu handeln. Dafür bestand umsomehr Anlass, als das Landgericht einen Einfluss des Alkohols auf den Angeklagten und sein Handeln für gegeben erachtet hat, wie die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Wendung des Urteils erkennen lässt,\nder Angeklagte sei durch den vor der Tat genossenen\nAlkohol weitgehend enthemmt gewesen, Der danach\ngebotenen Notwendigkeit, die Voraussetzungen des\n\n§ 51 StGB zu prüfen, war das Landgericht auch nicht 2\ndeshalb enthoben, weil. der Angeklagte nach der Angabe 23\nzweier Zeugen, die ihn nachher gesehen und gesprochen 23\nhaben, zwar nach Alkohol gerochen habe und vielleicht ‚ke\netwas angetrunken, keineswegs aber sinnlos betrunken bau\ngewesen sei. Denn ein völliger Ausschluss oder eine ci\nBeschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des TE\n§ 51 StGB ist nicht nur bei sinnloser Trunkenheit ®\neines Täters gegeben; vielmehr kann schon ein mehr Y\noder minder starker Grad von Trunkenheit genügen, ey\n\ndie Zurechnungsfähigkeit zu beseitigen, zumindesten\naber erheblich herabzusetzen,\n\n-T-\n\n- 1-\n\nUnter diesen im Urteil festgestellten oder\njedenfalls nicht als widerlegt erachteten Umständen bedeutet es daher eine Verletzung der dem\nTatrichter von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht, wenn das Landgericht es unterlassen hat,\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nzu erörtern und gegebenenfalls durch Einholung der\ngutachtlichen Stellungnahme eines medizinischen\nSachverständigen zu beantworten, Da nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Vorgehens des Angeklagten gekommen wäre, wenn es die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB vorgenommen hätte, bleibt\ndie Möglichkeit offen, dass das Urteil auf diesem\nMangel beruht. Deshalb musste es in vollem Umfange\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an\ndas Landgericht zurückverwiesen werden, Hierbei wird,\nsofern ein völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 1 StGB\nim Zeitpunkt der Tat sich ergeben sollte, auch zu\nklären und zu prüfen sein, ob durch das Verhalten\n\n-8-\n\n8 -\n\ndes Angeklagten der Tatbestand des § 330 a StGB\nerfüllt sein könnte,\n\n| .\n- Krauss Koeniger Busch\n; Scharpenseel Baldus\nh)\nI\n1.\n1\n|\nI x ke\nj\n!\n\\ ”\n|\nıl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-711-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-711-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.288209+00:00"}}