{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_612_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 612/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"PRSEER m —\n\n3 S1n 612/51 2275 016 MY\n\nIm Jamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Facharzt für '/asen-, Hals- und Ohrenleiden\n\nDr. Heinz-Verner P GB zu: Tg,\nKB tr. WED zeboren an GB 1908 in\nDD U 2 \"\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. j\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Startsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 22. Hai 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und £intscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n» eo... x\nnr mn\n\n5\nDan N PER\n« eher. Dar EL,\n\nDD —_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Übertretung der 8§ 1, 49\nStVO in Tateinheit mit Übertretung der §§ 2, 79 StVZO\n\n\"zu drei Wochen Haft verurteilt worden. Die dem Ange-\n\nklagten zur Last gelegte fahrlässige Tötung wurde nicht\nfür erwiesen erachtet.\n\n1.) In erster Linie macht die Kevision der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Strafkammer ihre Pflicht\nzur Erforschung der Wahrheit verletzt habe, indem der\nZeuge Kg nicht vernommen worden sei. Diese Rüge ist\nunbegründet. Der Zcuge Kg war zur Hauptverhandlung\ngeladen worden, aber nicht erschienen. Ausweislich\ndes Sitzungsprotokolls hat der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft nach Vernehmung aller übrigen Zeugen und Sachverständigen auf weitere Beweisaufnahme\nund damit auch auf Vernehmung des Zeugen Tg verzichtet. Wit dem Tiinweis, dass der Anklagevertreter\ndie Bejahung der Schuldfrage durch das Gericht erwartet und deshalb weitere Beweisamträge nicht gestellt\nhabe, kann die Revision, wie keiner besonderen Erörterung bedarf, nicht gehört werden. Ts hätte bei dieser Sachlage zumindest ein Eventualbeweisamtrag gestellt werden müssen. Der Verzicht des Anklagevertreters Konnte allerdings die amtliche Aufklärungspflicht\nnicht beseitigen. Diese ist aber nur verletzt, wenn\ndie Umstände des Sachverhalts die Benutzung eines bestimmten Beweismittels aufdrängen oder zum mindesten\nnahelegen mussten. Dafür sind hier keine zwingenden\n\nZu\n\nAnhaltspunkte vorhanden. Die \"Tatsache allein, dass ein\nbestimmter Zeuge im Ermittlungsverfahren gehört wurde,\nreicht hierfür nicht aus. Der Strafkamner lag ein Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen\nKg vor. Aus diesem ergibt sich, dass der Zeuge den\nUnfall in der “Yacht auf eine Entfernung von 40 bis\n\n50 m beobachtet hat. Für die Schuläfrage wesentliche\nGesichtspunkte wurden nicht bekundet. Die Strafkammer\ndurfte daher das Protokoll dahin würdigen, dass von\nder Vernehmung des Zeugen eine entscheidende Klärung\nder Schuldfrage nicht zu erwarten sei, zumal es hierfür, wie die Erörterung der Sachrüge ergeben wird,\nauf Gesichtspunkte ankommt, über die aus einer Beobachtung zur Nachtzeit und auf grössere untfernung eine\nAufklärung selten möglich ist. Line solche vorwegnehmende !iertung des Beweisergebnisses wäre zvar ge-\n‚genüber einem Beweisamtrag der Staatsanvaltschaft\nnicht zulässig gewesen (§ 244 Abs 3 St70). „in solcher\nist aber nicht gestellt worden, und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Aufklärungspflicht kann eine\nsolche Wertung nicht beanstandet werden.\n\nY\nwen\n\nURLZEFELERT N -\n\nade re\n\n.\nya chin\n\n2.) Begründet ist die Lachrüge, dass die :,trefkammer\nzu Unrecht eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO verneint habe. Der Hinweis der Revision, dass sich am\nKu ann zahlreiche Gaststätten befinden, aus\ndenen erfahrungsgemäss gerade zur Unfallzeit ständig\nBesucher kommen und die Fahrbahn überqueren, widerspricht allerdings den tatsächlichen Feststellungen\n\na“ »\nos\nER\n\nx\n\nus\nBEIN HA\nNe\n\na8\nch\n\nr .\nRESET\nran!\n\nm.\nBER\nu. r®\n\n.war 40 km/st. Bei dieser Geschwindigkeit beträgt der\n\n\"4 gesamte Anhalteweg unter Zuerundelsgung einer durch- .\n“ schnittlichen Verzögerung (4 m/sec”) und bei mittlerer\n\n|\n|\n|\n\n|\n|\n\n-4&-\n\ndes angefochtenen Urteils, wonach die Strasse menschenleer war. Das Urteil verkennt aber, dass der Angeklagte\nsich in angetrurkenem Zustand befand und dass er daher\ngemäss § 9 Abs 2 StVC wegen Beeinträchtigung seiner\nFahrsicherheit unabhängig von der konkreten Verkehrslage langsamer als ein nüchterner Fahrer fahren musste\n(vgl Miller, Strassenverkehrsrecht 16. Aufl Anm 4 B\n\nzu § 9 StVO). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit\n\nReaktionszeit (1 Sekunde) 26,1 m. Terselbe Wert ergibt\n\nsich bei einer ungünstigen ‚Reaktionszeit (2,1 Sekunden),\n\ndie bei 1,63 fo Blutalkohcl stets vorliegt, für eine\nGeschwindigkeit von 30 km/st. Daraus folgt, dass der\n\nAngeklagte höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30\n\nkm/st hätte fahren dürfen. ;\n\n3.) Was den Vorwurf der fahrlässigen Tötung betrifft,\nso erklärt die Strafkammer einerseits, dass sich nach\nden von dem Zeugen Polizeiwachtmeister AB zetroffenen\nFeststellungen die Unfallstelle etwa in der ilitte der\nFahrbahn, und zwar in einer £ntfernung von 3,6 m von\nder Begrenzung des Strassenbahnkörpers befunden habe.\nAndererseits wird die 'Einlassung des Angeklagten, der.\nFussgänger sei plötzlich wie aus dem Boden gewachsen\nam rechten Scheinwerfer erschienen, als glaubhaft bezeichnet. Hierin liegt möglicherweise ein aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht lösbarer innerer\nWiderspruch. Ist nämlich der Zusammenstoss nur 3,6 m\nvon der linken Strassenbegrenzung entfernt erfolgt, so\nhat der Fussgänger - Sichtbehinderung durch parkende\n\nrt schnellen Gangart des Fussgängers (6 bis 7 km/st) aus,\n\n#°%, 50 hat er die 3,7 m im Sichtbereich des Angeklagten in\n\nKraftwagen und mit der Revision eine Gesamtstrassenbreite\nvon 9 m unterstellt -— vom Auftauchen bis zum Zusammenstoss noch einen Weg von 3,7 m im Sichtbereich des Angeklagten zurückgelegt. Er kann also nicht plötzlich\n\nwie aus dem Boden gewachsen am rechten Scheinwerfer erschienen sein. Insoweit ist genaue Aufklärung durch die\nStrafkammer erforderlich, weil erst dann ein eindeutiges\nUrteil zur Schuldfrage möglich ist. Es fragt sich nänlich, ob nicht der Angeklagte die. Bewegung des Pussgängers so rechtzeitig sehen konnte und musste, dass der\nZusammenstoss vermeidbar war. Hierbei ist eine Geschwindigkeit von 40 km/st zugrunde zu legen, jedoch nur die\nnormale Reaktionszeit des nüchternen Fahrers zuzubilligen.\n‚Geht man zugunsten des Angeklagten von einer relativ\n\n2,22 bis 1,90 Sekunden zurückgelegt. In derselben Zeit\nlegt ein Kraftfahrzeug mit 40 km/st einen Weg von 24,7\nbis 21,1 m zurück. Um diesen Veg war also der Angeklagte\nnoch von der Unfallstelle entfernt, als der Fussgänger\nauftauchte. Nun beträgt der gesamte Anhalteweg bei einer\nGeschwindigkeit von 40 km/st und durchschnittlicher Brensverzögerung (4 m/sec?) 26,1 m. Dieser Anhalteweg ist zwar :\netwas länger als der dem Angeklagten zur Verfügung stehende.\nWeg von 24,7 bis 21,1 m. Es ist äber_zusätzlich zu be- ;\nrücksichtigen, dass dem Angeklagten auf der linken Seite 7%\nder Fahrbahn genügend Platz zur Verfügung stand, um bei\nentsprechend schneller Reaktion vor dem Fussgänger vorbei-..\nfahren zu können. Insoweit kann daher den Ausführungen der :\nRevisionsrechtfertigung, die jegliche Zrörterung der Strafkammer in dieser Richtung vermisst, die Anerkennung nicht\n\nv\n\n2\n\nBe\nS\nm\n2\nKia?\nHE\n2,\nr\nje\n73\nDE\nz .\nK 2\n”\n\nSAL T EL\nSEN NS Ne\n.\n\na\n\nversagt werden. Ihre Erwägungen gehen allerdings von der\nAnnahme aus, dass der Zusammenstoss bei unverminderter\nGeschwindigkeit des Kraftfahrzeuges (40 km/st) erfolgt\nist, dass also die Bremse vorher noch nicht in Tätigkeit\ngetreten war. DHierüber hat das Urteil bisher keine Feststellungen getroffen. Auch insoweit ist weitere Aufklärung geboten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für\neinen Zusammenstoss bei unverminderter Geschwindigkeit\ngegebenenfalls die Lage des Fussgängers hinter der Unfallstelle spricht, dass ausserdem aber überhaupt mur\n2,22 bis 1,90 Sekunden zur Verfügung standen, und die Reaktionszeit eines Fahrers mit 1,63 %0 Blutalkohol allein\nbei 2 Sekunden liegt.\n\nNach allem entbehrt die Verneinung des Tatbestandes\nder fahrlässigen Tötung bisher einer ausreichenden Grundlage. Das Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n4\n“x\n\ns N\nv\n\nri y » ng z. P}\nF Se ee een\n\n.:\non\n\nET et de” =\nen ae an\n\n.o1-2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-612-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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