{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_563_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 563/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2275 017\n\n3 StR 563/51\n\n“= ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nBi Lug\n\nBR\n\nRi\n:\n\nden Rechtsanwalt Albert G EREB zus “u,\nBOB trasse @, geboren am EB 1907 in Sp,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (e\nY als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n” Justizangesteilter EB\n\\ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 8. März 1951 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n“+\n\nVon Rechts wegen o.\n\nPa\n\n& ;,.. . gestellt.\n\n2, ’\nau “\n\n”\" des Parteiverrats zu vier konaten Gefängnis verurteilt. Seine\n\n- 2.\n\nDo 2 Da; ru won\n\nGründe?\n\n‚os\n\nDer jetzt 44 Jahre alte Angeklagte, Rechtsanwalt seit\n1. Januar 1949, hat am 12. Februar 1950 die zhefrau Tim,\ndie sich scheiden lassen wollte, wegen der Aussichten einer\nScheidungsklage beraten. Nachdem er sodann vergeblich ver-\n\nsucht hatte, zwischen Frau DEM und ihrem kenn, mit\ndem er befreundet ist, eine Aussöhnung herbeizuführen,\n\nhat er am 10. März 1950 als Prozessbevollmächtigter des %\nEhemamns die Scheidungsklage eingereicht sowie Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 627 ZPO\n\n% Die Strafkaımer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens\n\nRevision, die Verletzung des § 61 Ziff 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, konnte keinen ürfolg haben,\n\n1, Die Verletzung des § 61 Ziff 2 StPO erblickt die\nRevision darin, dass die Shefrau DB und deren\nMutter als Zeuginnen vereidigt wurden, ohne dass das\nGericht zuvor in erkennbarer. Weise geprüft und einen\nBeschluss gefasst habe, ob nicht Anlass gegeben sei,\nvon der Vereidigung dieser Zeuginnen als der Verletzten\nund der Mutter der Verletzten abzusehen, Die Rüge ist\nunbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der auch für den jetzt geltenden Rechtszustand\nfestzuhalten ist, entscheidet über die Vereidigung oder }\nNichtvereidigung von Zeugen oder Sachverständigen zunächst, '\n» -3-\n}\n\nanstelle des Gerichts der zur Leitung der Verhandlung\nberufene Vorsitzende; eine solche vorläufige Entscheidung entspricht der Stellung und den Befugnissen des\nVorsitzenden, wie sie in § 238 StPO umgrenzt sind. Eines\nförmlichen Gerichtsbeschlusses bedarf es nur, wenn einer *\nder Beteiligten die Massnahme des Vorsitzenden beanstandet,\n\n„Fin Gerichtsbeschluss hätte daher nur ergehen müssen, wenn £\n> Kder; ‚Angeklagte sich gegen die Vereidigung der Zeuginnen .\nBe Verwahrt und die Entscheidung des Gerichts angerufen hätte\n\n23\nSS Ds\n\n(§ 238 Abs 2 stPo). Dies hat er jedoch nicht getan.\n\n2. Auch die Sachrlige ist: nicht begründet, Die Annahme\ndes Landgerichts, die Ehefrau DB habe ihre Scheidungsangelegenheit dem Angeklagten in seiner amtlichen Eigenschaft\nals Anwalt anvertraut, und der Angeklagte habe sie als Anwalt beraten, ist rechtlich nicht zu beanstanden, Was die\nRevision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichen\nGebiet und ist daher in diesem Rechtszug nicht zu beachten\n(§ 337 StPO). Das Landgericht hat nicht übersehen, dass\nder Angeklagte der Freund des ihemanns Dem var, dass\ner am 12. Februar 1950 einen Auftrag zur Srhebung der Schei- “\n\nAungsklage von der Frau DEE nicht erhalten und dass ze\ner in der Folgezeit zunächst versucht hat, eine Aussöhnung RE\nder Ehegatten herbeizuführen. Alle diese Umstände stehen >=\nJedoch der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, 34\ndass Frau DEE den Angeklagten als Rechtsanwalt, weil es =\nihr auf seinen anwaltlichen Rat ankam, herbeigerufen und %\ndass der Angeklagte ihr als Anwalt und nicht als Freund ee\ndes Hauses die erbetene Auskunft erteilt hat. Nur wenn E\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nEinverständnis zwischen Frau DEM und dem Angeklagten\n\nTE : darüber bestanden hätte, dass die Beratung des Angeklagten\n\n5 gänz ausserhalb seiner Berufstätigkeit liegen sollte,\n\n“ könnte der Kevision gefolgt werden (vgl R6St 62, 289).\nEin solches Einverständnis lag jedoch, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, nicht vor,\n\nDer Angeklagte hat Trau DB auch in ihrem Interesse, das gegen die Belange des Ehemanns gerichtet war, beraten.\nNach den widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen hat er\nsich von Prau DEM den Verlauf ihrer Ehe, insbesondere\ndie letzte eheliche Zwistigkeit, die bei der Frau den\nScheidungsentschluss auslöste, und das frühere Verhalten\ndes üihemanns schildern lassen und ihre hieran geknüpften\nFragen nach ihren Ansprüchen auf Scheidung und Unterhalt\nsowie nach dem Schicksal des gemeinsamen Kindes und nach\n\n‚ ihren etwaigen Rechten am ehelichen Hausrat und der ‚ihewohnung beantwortet, Diese Beratung der Frau richtete\nsich notwendig gegen den Ehemann TEE und gegen\ndessen Interessen, Dass der Angeklagte dann zunächst\nfür beide Parteien mit dem Ziel ihrer Versöhnung tätig\n‚geworden ist, ist demgegenüber unerheblich,\n\nDer Angeklagte hat deshalb pflichtwidrig gehandelt,\nals er sich nach dem Scheitern seiner Vermittlungsversuche\nvon dem Ehemann DEE nit der irhebung der Scheidungsklage und der Stellung eines Antrags nach § 627 ZPO beauftragen liess und diese Schritte am 10. März 1950 bei\nGericht unternahm. Nach § 35 Ziff 2 der Hessischen Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (GVBl S 126, 128), die insoweit,\n\nBe\n\n-5_\n\n“.., . -\nh3 >\nSera R - _\n\\ “. \"\n\n-5_\n\nwörtlich mit § 32 Abs 1 Nr 2 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 21. Februar 1936 (RGBlL IT S 107)\nübereinstimmt, war der Angeklagte verpflichtet, dem ihemam\nDOSE in. dessen Scheidungssache den Beistand zu versa-.\n\ngen, weil er in dieser Angelegenheit, derselben Rechtssache\nim Sinne der angeführten Bestimmungen und des § 356 StGB,\n\nbereits für die Frau als Anwalt durch Ratserteilung im ©\nentgegengesetzten Interesse tätig geworden war. Die Straf- De\nkammer hat daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte\nAnwalt bei einer ihm vermöge seiner amtlichen äigenschaft a\n\ntrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache pflichtwidrie\nbeiden Parteien durch Rat oder Beistand gedient hat. 3\n\nEbenso wird der innere Tatbestand des § 356 StGB’von\nLandgericht ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen, Die w\nEinwände der Revision hiergegen gehen von einem anderen\nals dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt\naus und sind deshalb für das Revisionsgericht gemäss § 337\nStPO unbeachtlich. Das Iandgerictkt hat die Einlassung des Wr\nAngeklagten, er habe seine Tätigkeit für Frau DES E\nnicht als berufliche angesehen, ebenso für widerlegt erachtet wie sein weiteres Schutzvorbringen, er sei der\nAuffassung gewesen, mit Frau DB lediglich rein\ntheoretisch die verschiedenen Rechtsfolgen einer Ahescheidung, wie sie je nach dem Ausfall des Schuldspruchs eintreten, besprochen zu haben, ohne auf ihren Fall eingesangen zu sein. Nach der Feststellung der Strafkammer ;\nhat der Angeklagte ferner- gewusst, dass er mit der Wahr- P-\nnehmung der Rechte des Themanns Dip diesem in der-\n\num\n\nnt uyez\n7\n\n-6-\n\nselben Rechtssache, nämlich der Scheidungssache, diente,\n\nin der er knapp vier Wochen zuvor der Gegenpartei als deren\nVertreter gedient hatte. Alle diese Feststellungen der\nStrafkammer sind sorgfältig und widerspruchsfrei getroffen\nund lassen einen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine\nErfahrungsregeln nicht erkennen. Lies gilt insbesondere\n\nfür die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie aus der\nÜbersendung einer Kostenrechnung an Frau Di und die\nspätere mündliche Anmahnung des Honorars, durch den Angeklagten Schlüsse darauf zieht, dass sich der Angeklagte\nbewusst war, als Rechtsanwalt von Frau DB in Anspruch genommen worden zu sein. Soweit die Revision aus\ndiesen Tatsachen eine andere Schlussfolgerung herleiten will,\nsetzt sie an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung\n\nihre eigene,\n\nHiernach hat der Angeklagte die Tatsaclen, die den\nTatbestand des § 356 StGB begründen, gekannt, Seine Einlassung, er habe die übernahme der Vertretung des Ehemannes DB auch deshalb Tür nicht pflichtwidrig\ngehalten, weil er des Glaubens gewesen sei, Frau De\nsei mit der Vertretung ihres Mannes durch ihn einverstanden - vgl RGSt 71, 253, 254 -, erachtet die Strafkammer\nebenfalls widerspruchsfrei für widerlegt. Sonstige besondere\nUmstände, die es als zweifelhaft erscheinen lassen könnten,\n\ng ob das Merkmal der Pflichtwidrigkeit vom Vorsatz des\n\nAngeklagten umfasst war, sind nicht erkennbar. Die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1926, 1570, auf die\n\n‚ sich die Revision beruft, betraf einen wesentlich anders gela-\n\nTi\n.\n\ngerten Sachverhalt.\n\n3\n\nIm Ergebnis ist daher die Annahme der Strafkamner,\nder Angeklagte habe die zum gesetzlichen Tatbestand des\n§ 356 StGB gehörenden Tatumstände, insbesondere das Ler\nder Pflichtwidrigkeit,gekannt, rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nNach allem musste die Revision des Angeklagten\nverworfen werden.\n\nNeumann Krauss Busch\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-563-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-563-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.244846+00:00"}}