{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_537_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 537/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfriede V ui zev. SCENE\nzus CE, NE Nr. geboren arı GE 1902\n\nin ug:\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nhat .der:3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (B\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das U':teil\ndes Landgerichts in Kleve vom 18. April 1951\nwird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch\nder Einziehung weg.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nRı tragen.\nVon Rechts wegen\n\nPREEPRDT TR EEEDOUGE Was\n\n.\nx\nBE EEE BE RE m\n\n-2.\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Begehung.\neines nicht erfolgten schweren Dicbstakls (§ 49 a\nAbs 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei lionaten\nverurteilt worden. Zugleich wurden zwei Gesichtsmasken und ein Sandbeutel eingezogen.\n\nDie Revision der Angeklagten muss im wesentlichen\nohne Zrfolg bleiben.\n\nl.) Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte den Heinrich U auf die viöglichkeit eines\nDiebstahls bei dem Händler St hingewicsen und\nihm einige Zeit später 50 Dä für die Beschaffung einer\nFistole, die nach Ansicht der Angeklagten bei dem Diebstahl gegebenenfalls verwendet werden sollte, ausgehändisgt habe. Zin Bekannter des Heinrich 9,\n\nder Schlosserlehrling IB, hatte bei dem Händler\nSt in cinem zufällig offenstchenden fresor cinen\ngrösseren Geldbetrag gesehen und diese Jeobachtung der\nAngeklagten mit.eteilt. _inige Zcit später unterhielt\nsich Zap. der bereits mehrere Diebstänle ausgerührt\nund die Beute grösstenteils zur Angeklagten gebracht\nhatte, mit dieser über die Ausführung eines weiteren\nDiebstahls. Hierbei teilte die Angeklagte dem cms\ndie Beobachtung des IP mit und bemerkte, dass nühere\nEinzelheiten bei IM zu erfahren seien. Als dann Te\nED sen Li traf, lehnte dieser die ;üitwirkung ab,\nso dass der Diebstahl unterblieb. Wiederum kurze Zeit\nspäter sprach MOB nochmals bei der Angeklagten vor\n\nu\n\nund erklärte dieser - der \\iahrheit zuwider -, er wolle\njetzt zusammen mit Ip den Diebstahl bei Stun\nausführen, benötige aber Celd zum Ankauf einer (istole\nfür diesen Diebstahl. Die Angeklagte glaubte den Angaben des Hk und gab ihm 50 D!i, die dieser für\nsich verbrauchte.\n\n2.) Nach diesem Sachverhalt ist die Verurteilung der\nAngeklagten gemäss § 49 a Abs 3 StGB zu Recht erfolgt.\nDie Anwendbarkeit des § 49 a Abs 1 StGB (Aufforderung\nzur Begehung eines Verbrechens) hat die Strafkammer\nverneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihren Ausführungen insoweit beizutreten ist, und ob nicht der\nBegriff der \"Aufforderung\" im Sinne dieser. Vorschrift\nverkannt ist; denn nach ständiger Rechtsprechung kann\ndie Aufforderung auch in der Erteilung eines Lates liegen (vgl Re$t 53, 351; 51, 171 u BEI 1 StR 207/51 - Urt\nv 10. Juli 1951). Durch die Nichtanwendung des § 49 a\nAbs 1 StGB wird aber die Angeklagte nicht bezchvert.\n\n“ Die Verurteilung nach $\"49 a Abs 3 StGB, gegen dessen\nGeltung in neuer Fassung keine Bedenken bestehen (BGIISt\n59), greift die Revision vergeblich an. !lach ihrer Auffassung setzt § 49 Abs 3 StCB voraus, dass der Erfolg\nder Haupttat durch die Cehilfentätigkeit gefördert oder\nerreicht wird, was nach dem festgestellten Sachverhalt\nnicht der Fall sei. Hiermit verkennt jedoch die Revision den entscheidenden Gesichtspunkt. § 49 a StGR will\ngerade die erfolglose (d.h. nur versuchte) Anstiftung\nund Beihilfe unter Strafe steilen. Lie Vorschrift setzt\n\nalso voraus, dass die Tätigkeit nicht kausal wird Tür\n\neinen bestimmten vorgestellten Lrfolg (vgl Frank § 49 a\n\nAnm 1 u Schönke § 49 a Anm I). Die Revision vermisst\n\ndaher zu Unrecht die Feststellung, dass die Tätigkeit\n\nder Angeklagten den Erfolg der Haupttat auch „seför-\n\ndert habe. Es kommt allein darauf an, dass die \"nase-\n\nklagte die von ihr vorgestellte Tat des il (ör-\n\ndern wollte und durch den Hinweis auf die Gelegenheit\n\nund durch die Hingabe der 50 DM eine auf diese Förderung\ngerichtete Tätigkeit entfaltete. Hätte diese Tätigkeit j\ntatsächlich zu einer Förderung geführt, so wäre die\nAngeklagte nicht aus § 49 a Abs 3 StGB, sondern ve-\n\ngen Beihilfe zum vollendeten oder versuchten sehweren\nDiebstahl zu bestrafen gewesen. Demgemäss ist es auch\nunerheblich, dass Ib seine Bercitschaft zur\n\nDurchführung des Diebstahls nur vorgetäuscht hat,\n\num in den Besitz der 50 Di zu kommen. Die Ang.klagte\n\nhat jedenfalls an diese Bereitschaft geglaubt und des-\n\nhalb durch die Hingabe der 50 Di cin bestimmtes Ver- |\nbrechen fördern wollen. \"\n\nnei\n\n3.) Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind ebenfalls unbegründet. Die Strefkammer führt aus, die Angeklagte habe als erwachsene Person in gerissenlosester\nWeise den Leichtsinn des jugendlichen EB noch gefördert und sich nicht gescheut, sogar zu einem Diebstahl mit Waffengewalt ihre Hand zu leihen. Das zeuge\n\nvon einer so verwerflichen Gesinnung, dass auf keinen\n\nFall von der köglichkeit des § 49 a Abs 3 Sat2 2,5tGB, von\n\n- 5.\n\n|\n4\n\nStrafe abzusehen, Gebrauch gemacht werden könne. Die\nRevision sieht hierin die unzulässige Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zur Strufschärfung und\nrügt Verletzung der §§ 267 Abs 3, 337 Abs 1 StTO. üLs\nhandelt sich indessen um eine sachlichrechtliche füge,\ndie übersieht, dass sich die Ausführungen der Straf- |\nkammer ausdrücklich nur auf die Frage beziehen, ob von\nStrafe abgesehen werden könne. Unter diesem Cesichtspunkt können die Ausführungen der Strafkemmer nicht beanstandet ‚werden. Dem Richter ist die Befugnis eingeräumt, in Fällen der erfolglosen Beihilfe nach pflichtgemässem Ermessen von Strafe abzusehen. bs kann daher\nnicht als Rechtsirrtum bezeichnet werden, wenn der Fichter aus der E„wägung, dass es sich bei dem in Aussicht\ngenommenen Verbrechen um ein Delikt besonders schwerer\nArt hendelt,.unter Hinweis auf die schwerwiegenden gesetzlichen Herkmale des Delikts von scinem Zrmessen\nkeinen Gebrauch macht. Zu einer Beanstandung besteht\num so weniger Anlass, als die Strafkammer in erster\nLinie auf die gewissenlose Förderung des Leichtsinns\ndes noch jugendlichen ige und die daraus ersichtliche verwerfliche Gesinnung der Angeklagten abstellt.\n\n4.) Rechtsirni&: ist dagegen der Ausspruch der Einziehung. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte dem UM auf dessen Bitte zwei Tuchmasken\nund ein S$andsäckchen angefertigt hat. Igle peabsichtigte diese Sachen gegebenenfalls bei weiteren Linbrüchen zu benutzen. Die Strafkammer stützt die Linziehung dieser Gegenstände auf die $$ AO und 42° StGB,\nohne die Sigentumsverhältnisse zu erörtern. Ls bedurfte\n\n£\n\nTE LEFTEINDERRE ENTE AER\n\njedoch insoweit keiner Zurückverweisung; vielmehr konnte\ndie Richtigstellung durch das Revisionsgericht erfolgen,\nweil die Einziehung unabhängig von der Ligentumsfrage\n\nunzulässig ist. Denn mit der hier zur Aburteilung stehen-\n\nden Tat steht die Lieferung der genannten Gegenstände\nin keinerlei Zusammenhang. Davon ist die Strafkammer\noffenbar auch ausgegangen; denn sie stützt sich ausser\nauf § 40 auch auf § 42 StGB. Sie übersieht aber, dass\n\n§ 42 StGB materiell keine zusätzliche Linziehungsmöglichkeit eröffnet, sondern nur das sogenannte selbständige Verfahren mit dem Ziel der Einziehung gestattet.\nDie Voraussetzungen des § 40 StGB müssen auch in diesem Falle gegeben sein. Daran fehlt es, weil die Gegenstände nicht zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden sind.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n[2\n\nwo ru\n\nBEER IS na Ann a he nat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-537-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-537-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.224646+00:00"}}