{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-25_3_StR_483_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 483/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fe:\n\n! na das Nachschlagewerki”. u\nSicht, zür. die Amtliche Sammlung! 2275 087\nung: _.. nn mn ne an mn mann nn\n\nGesetz: StGB § 65 Abs 2, IheG § 74, 263 § 1630 °\nAbs 1.\n\nRechtssatzs Bei geschiedener Ehe ist im Falle der\nBeleidigung des gemeinechaftlichen \\indes die Kutter zur Stellung des Strafantrages nach § 65 ibs 2 StG3 berechtigt,\n\nu wenn ihr die Sorge für die Person des\nAu . Kindes zusteht.\n\nAktenzeichen: 3 StR 483/51\nUrteil vom 25. Oktonc- 1951 1G Kassel\n\n„>\n\ner Are *\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nkaufm. Angestellten Fritz il WW , sch. an RENNEN\n1910 in ED, Kr. EEEEEEE-SCEEEEEB, vohnhart in Tu,\nONE , VEEEEEREEED: tr . GB,\n\nwegen widernatürlicher Unzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltecheft ge,;en\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n16. Februar 1951. wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels tr&ä_t die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD.\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175 a\nNr 3 StCB angeklagt, vom Landgericht aber wesen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu 3 Lonaten Cefüngnis verurteilt\nworden. Die Nevision der Staatsamvaltschaft rüst Verletzung sachlichen kechts. Sie kann keinen rTol;; hrben.\n\nDer Angeklagte findet geschlechtliche &rresung oder\nBefriedigung, wenn er von Knaben Schläge auf das nackte\nGesäss erhält. Um den zur Zeit der Tat über 15 Jahre alten Schüler Ru den er auf der Strasse zufülliz\nkennen gelernt hatte, zu veranlassen, ihm nit Futen\nSchläge auf das nackte Gesäss zu geben, ging er folgendermassen vor. Er erzählte ihm, er habe als Anschöriger\neines Jugendbundes einen Führer gehabt, der seine Jungen\nin der Weise zur Selbstbeherrschung erzogen hrbe, dass\njeder auf den anderen habe aufpassen und ihn mit Üchlügen strafen müssen, falls er Fehler gemacht hıbe, Ir\nselbst habe sich in dem Jugendbund das .itzulgefüll dadurch abgewöhnt, dass er sich, entkleidet, em ganzen\nSörper habe kitzeln und Schläge auf das nackte Cesäücs\ngeben lassen, sobald er auf das Kitzeln reagiert hube.\nZunächst erzählte er RW, er (der Anscklagte) verdiene Schläge, weil er beim Besteigen der Strassenbehn\neine Tame angerempelt habe. Seine Aufforderung, ihm mit\neiner Teidenrute die Schläge auf das ntickte (Cerüss zu zeben, lehnte TE nit der Begründung ab, dafür sci er\nzu jung. Eunmehr erbot sich der Angeklagte, dem Jungen\ndas Kitzelgefühl abzugewöhnen. RO cin: auf den\n\n_—. ——. — Zn Eiemen\n\n- 3 -\n\nVorschlag ein, liess die lose etwas herunter und zog\ndas Hemd hoch. Der Angeklagte kraulte ihn mit den\nFingerspitzen zunächst auf der Brust und dem Bauch\nbis dicht unter dem Wabel und sodann an der \\Wirbelsäule herunter bis zum Gesäss. Als Ri kcine ınpfindungen zeigte, forderte ihn der Angeklagte auf,\nihn zu kitzeln. Dies alles tat er in der Hoffnung,\n'er werde dadurch REED später veranlassen können,\nihm doch noch Schläge auf das nackte Gesäss zu geben,\nund auf diese Weise zu geschlechtlicher Befriedigung\nzu kommen. Der Angeklagte machte ihm daraufhin den\nVorschlag, sich am nächsten Tage wieder zu treffen.\nEr wollte ihn dann \"im Schritt\" kitzeln. Diesen Vorschlag machte der Angeklagte ebenfalls in der .loffnung;\n1 den Jungen in der Folge doch noch dazu zu bestimnen,\n\n| ihn zu schlagen. TB l1chnte ein erneutes Treffen\nI ab. Er hatte die geschlechtliche Absicht, die der An-N j geklagte mit seinem Vorgehen verband, nicht verstanden\n| und auch nicht die Bedeutung der orte \"im Schritt\nl\n\n| kitzeln\" begriffen.\n|\n|\n\nDas Landgericht verneint ein vollendetes Verbrechen\nnach § 175 a Mr 3 StGB, weil eine Verführung zum Unzuchttreiben voraussetze, dass das Tun, zu welchem der\nMinderjährige verführt werden solle, nicht nur den\n| äusseren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 175\n| StGB erfülle, dass also beide Teile um das Geschlecht-Ib liche der Handlung wissen. Diese Auffassung bekämpft\ndie Revision. Sie meint, für die Auslegung der Vor-\n\n-A-\n\nschrift des § 175 a ıir 3 StGB müsse ihr Zweck, die\ngeschlechtliche Unerfahrenheit männlicher Jugendlicher\nauf gleichgeschlechtlichem Gebiete zu schützen, zu\nden gleichen Folgerungen führen wie in § 176 £bs 1\n\nNr 3 StGB der Schutzgedanke bezüglich des :ierkmuls\n\nder Verübung oder Duldung unzüchtiger Hanölungen. Ls\nwäre unbefriedigend, wenn eine verhältnismöscig harmlose unzüchtige Handlung mit einem !linderjährigen bestraft werde, weil dieser das Geschlechtliche erkannt\nhabe, während eine \"massive\" Unzucht, wein dem .iinderjährigen infolge seiner „aivität der geschlechtliche\nCharakter nicht bewusst geworden wäre, utraflos bliebe»\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden. Len weitgehenden Schutz der Vorschrift des § 176 Abt 1 ı.r 3\nStGB hat der Gesetzgeber ersichtlich auf Versonen unter 14 Jdhren beschränkt und auch beschränken vollen.\nüs lässt sich deshalb der Grundgedanke diLser Yorschrift nicht dazu verwenden, um den Anwendunssbereich\ndes § 175 a ir 3 StEB über seinen klaren \\!ortlaut\nhinaus auszudehnen. Diesem ist zu entnehnen, dass die\nVerleitung eines Jugendlichen zu einen Verhalten, das\nden äusseren und den inneren Tatberland des § 175 „iGs\nerfüllt, d.h. entweder \"Unzucht mit einem anderen\nManne treiben\" oder \"sich von einem anderen .ienne zur\nUnzucht nmissbreuchen lassen\" ist, hier mit Ütiafe vedroht vird. Das setzt voraus, dass der Jugendliche das\nTun, zu dem er verleitet wird, zur Lrre.ung oder Defriedigung der Sinneslust - sei es der eigenen, sci\n\n.—_ [in\n\n“m .-\n\nDEEEREENE: ee ee\n\nes der anderer —- vornehmen soll. An dieser in der\nRechtsprechung allgemein anerkannten Auffassung ist\nfestzuhalten.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen ist der\nAngeklagte davon überzeugt gewesen, dass dem Junzen\ndie geschlechtlichen .intergründe seines Änsinnens\nnicht bewusst gewesen seien. Zutreffend hat das Landgericht deshalb auch den Versuch eines Verbrechens\nnach § 175 a Nr 3 StGB verneint. Der Angeklagte hat\nden Jungen nicht gekitzelt, um dadurch seine eigene\nGeschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Auch\n\n| das in Aussicht gestellte \"im Schritt kitzeln\" sollte\nid nicht diesem Zweck dienen. Vielmehr sollte es nur den\nBoden dafür vorbereiten, dass der Junge in der Folge-\n| zeit dem Angeklagten die zur Erregung oder Befricdigung\n1 seiner Geschlechtslust gewünschten Schläse auf das Ge-\n| säss verabreichte. Danach hat der Angeklagte entcegen\nN der von der Revision vertretenen Ansicht nicht in\n\nN, wollüstiger Absicht gehandelt. Davon kann nur gesprochen\n\nwerden, wenn die Handlung selbst der Lrregung oder Be-\n\nÄ Triedigung der Geschlechtslust dient, nicht aber wenn\n\\ das in Frage stehende Verhalten erst Tür die Zukunft\nji eine jenem Zwecke dienende Handlun; ermöglichen soll.\n\nÄ Da der Angeklagte den Jungen somit nicht in wollüstiger A\nHl sicht kitzelte, erfüllt sein Verhalten nicht den Bel griff der Unzucht. Dabei bedarf die Frage, ob dieses\n\n| Verhalten objektiv das Scham- und Sittlichkeitszefinl\nY in geschlechtlicher Beziehung verletzte, keiner Ent-\n\n-.\n\n-6-\n\nscheidung. Ein Vergehen nach § 175 StGB liegt sonit\nebenfalls nicht vor.\n\nWas die Verurteilung wegen Beleidigung anlan;;t,\nso sind die Urteilsgründe nicht frei von \\.iderspruch.\nLinerseits heisst es dort, der Angeklagte habe sich\neiner Beleidigung gegenüber der Mutter des Jugendlichen schuldig gemacht. Andererseits wird ausgeführt,\nder Strafantrag sei von der iiutter als der \"ÜLorgeberechtigten\" gestellt. In dieser Eigenschaft kam die\nStellung eines Strafantrages nur in Setrucht, wenn der\nJugendliche selbst beleidi.;t worden war. 50 liest die\nSache nier auch. Umstände, welche die Annahne einer\nBeleidigung der iiutter rechtfertigen könnten, sind\nnicht dargetan. dagegen hat der Angeklagte sowohl\ndurch sein Ansinnen, ihm Schläge auf das nockte Gesäss zu verabfolgen, wie durch das Liizeln und den\nVorschlag, ihn \"im Schritt\", d.h. in der ..'ihe des CGeschlechtsteils zu kitzeln, dem Jugendlichen gerenüber\nWissachtung zum Ausdruck gebracht und ist sich dessen\nnach Lage der Dinge auch bewusst gewesen. Dass der\nVerletzte den beleidigenden Charakter der gezen ilın\ngerichteten Äucserung erkannt habe, wird Tür des Vorgehen der Beleidigung nicht vorausgesetzt.\n\nDer von der Hutter des Jugendlichen inzzerhalb\nder gesetzlichen !'rist gestellte Stralantrag ist rechtswirksam. Für den Verletzten, der das 18.T:ebensjahr noch\nnicht vollendet hat, übt der gesetzliche Vertreter das\nKecht, Strafantrag zu stellen, in dessen .amen aus.\n\nu\n\nu.\n\nnn nn. nn er\n\n- T-\n\nDie Stellung eines Strafantrages wegen einer gegen\ndas Kind begangenen, nur auf Antrug verlolgbaren\nStraftat ist Ausübung des Rechtes der Sorge für die\nPerson. Nach den Wtrichterlichen Feststellungen ist\ndie Ehe der Eltern des Jugendlichen geschieden. Die\ntutter hat das Recht der Sorge für die Person des ge-\n- meinschaftlichen Sohnes. Die Sorge für die Person als\nAusfluss der elterlichen Gewalt umfasst auch die Vertretung in den die Person des Kindes betreffenden\nAngelegenheiten. Das ergibt sich aus § 1630 Abs 1\nBGB. Ursprünglich war das Sorgerecht der Lutter bei\ngeschiedener Ehe zu Lebzeiten des Vaters gemäss § 1635\nBGB allerdings dahin beschränkt, dass dem Vuter die\nVertretung des Kindes verblieb (§ 1635 Abs 2 BGB).\nDiese Vorschrift ist jedoch durch § 84 des ı;:hegesetzes vom 6. Juli 1938 aufgehoben worden. Das Lhegesetz vom 20. Februar 1946 bestimt in § 78, duss\nsie weiterhin aufgehoben bleibt. Demnach ist jetzt\ndie Kutter, wenn ihr die Sorge für die Person des ;emeinschaftlichen Kindes aus der geschiedenen ıhe zusteht, insoweit auch zur Vertretung des Rindes berechtigt (RGDR 1944 S 767 ür 2, RGIK 6. Aufl 2 zu\n\n§ 81 Ehegesetz vom 6. Juli 1938; Godin 2. Aufl 1 zu\n\n§ 74 EheG) und somit gesetzlicher Vertreter des verletzten Xindes im Sinne von § 65 Abs 2 St@.\n\nDer Viiderspruch in den Entscheidungsgründen berührt den Urteilsspruch jedoch nicht.\n\nWach allem ist die Revision der Sta..tsanvaltschaft als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nig\n\nSamen\n\n_ Tıaer\n\na eier Ar ı we nn nr\n\nuuuhindums","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-483-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-483-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.203626+00:00"}}