{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-18_3_StR_755_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"3 StR 755/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"stR_755/51 | 2275 011 / In\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Handlungsgehilfen Karl L U 1 aus DEE,\nPOBEBS tr. EB zgeporen.am EEE 1893 daselbst,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens F\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- s\nzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\n.\n\nEr ‘ x\n“ . An a mt on\n. . . r)> ° S DE . Fr\nA\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nE4\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung 1 |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter MB j ”.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ;\nfür Recht erkannt: er\n“ » x\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. BR\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1951 “\nne |\n\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 5\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- Bu,\n\ner\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen. u\nVon Rechts wegen m:\n&\n”\n3\n\nIp EEE LTD\n.\n\nGründe:\n\nDer Angekl .gte ist wegen im Sommer 1950 begangener\nUnzucht mit Kindern (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) in zwei Fällen (mit Erich HB, geboren ii 1937 und Hellmuth\nAGD: zeboren EB 1959) zu der Gesamtstrafe von\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat’\närfolg. -\n\nIo\n\n1.) Die Rüge einer Verletzung der §§ 59 und 60 Nr 3 StPO\ngreift durch.\n\n§ 59 schreibt die Vereidigung eines jeden in der\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen zwingend vor, \"soweit\nnichtsanderes bestimmt ist\". In den §§ 60 - 63 sind die\nGründe einer Nichtvereidigung erschöpfend aufgeführt.\nDavon kommt hier nur § 60 Nr 3 in Betracht. Darauf hat\nauch der Vorsitzende hingewiesen, als er in der Hauptverhandlung, wie das Sitzungsprotokoll feststellt, den als\nZeugen vernommenen 52jährigen Wilhelm BB \"als Mitbeteiligten unvereidigt\" liess. § 60 Nr 3 sieht die Nichtvereidigung solcher Personen vor, die der Tat, welche\n- nach dem Eröffnungsbeschluss und dem Verlauf der Hauptverhandlung — den Gegenstand der Untersuchung bildet,\noder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Die Enischeidung, ob solche Verdachtsgründe' vorliegen, trifft der\nTatrichter. Aufgabe des Revisionsrichters ist es aber zu\nprüfen, ob der Tatrichter bei dieser Entscheidung von\neiner rechtsirrigen Auslegung der Rechtsbegriffe des\n§ 60 Nr 3 ausgegangen ist. Dies behauptet die Revision.\nDer Angriff ist begründet.\n\n.\nee - \\\n5 .. ne 2\n\\0 nur u DE Fr\n\nEs kann die Wöglichkeit nicht ausgeschlossen werden,\ndass das Landgericht den Rechtsbegriff der Beteiligung\nim Sinne des § 60 Nr 3 verkannt hat. Dieser ist zwar weiter als der der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StGB.\nAber es muss doch der Zeuge an der gerade zur Verhandlung und Aburteilung stehenden Ta t des An geklagten - hier des L@E - in strafrechtlich relevanter Weise irgendwie mitgewirkt haben. Wie sich aus\nden Urteilsausführungen ergibt, hat der Zeuge dieselben\nJungen in ähnlicher Weise wie der Angeklagte zur Unzucht\naissbrauchtoder verführt. Dies reicht nicht aus, um eine\nBeteiligung des Zeugen an den Taten des Angeklagten I\nzu rechtfertigen. Auch dem Umstand, dass die. Zelte, in\ndenen die beiden Erwachsenen je getrennt ihre Sittlichkeitsverbrechen begingen, benachbart auf demselben Lagerplatz aufgebaut waren und dass dort die beiden Männer mit den Jun:sen zusammen spielten, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Anhaltspunkte fir einen nach dem Ersebnis der Hauptverhandlung bei dem Tatrichter aufgetauchten Verdacht, der Zeuge habe durch irgendwelche\nEinwirkung auf die Jungen oder den Angeklagten I deren unzüchtiges Treiben veranlasst oder gefördert, ist den\nUrteilsausführungen nicht zu entnehmen. Ob eine bloße\nKenntnis des Zeugen von der im Nachbarzelt des Angeklagten sich abspielenden Unzucht zur Annahme einer Beteiligung nach § 60 Nr 3 ausreichen könnte, braucht nicht\neıtschieden zu werden, nachdem das Landgericht gelegentlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen\nZeugen HB üessen Vermutung, BB Hätte einmal von\ndem die beiden Zelte verbindenden Sonnendach aus einem\nin dem Zelt des Angeklagten gerade vollzogenen Unzuchts-\n\n- 4 -\n\nakt zugesehen, als auf einem Irrtum berulend abgetan\n\nhat. &s war daher für das Landgericht nicht die dem gesetzgeberischen Grundgedanken des § 60 Nr 3 entsprechende Befürchtung gerechtfertigt, der Zeuge BEER könnte\nbei seiner Aussage nicht diejenige Unbefangenheit gezenüber dem Angeklagten besitzen, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses bildet (RGSt 57, 167\nund 187). Der Zeuge war überdies, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, wegen seiner mit denselben\nJungen von ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechen schon\neinige Wochen v o r seiner Zeugenvernehmung abgeurteilt\nworden; er brauchte also keine ihm unangenehmen Rückwirkunger aus wahrheitsgemässer Zeugenaussage zu befürchten.\n\nHiernach ist durch die Nichtvereidigung des Zeugen\nBGM, die nach § 60 Nr 3 nicht gerechtfertigt ist, der\n§ 59 StPO verletzt. Das Landgericht ist mit auf Grund\nder Aussagen des Zeugen BAM ninsichtlich der Zahl\nder dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle den weitergehenden Aussagen der betroffenen Jungen nicht gefolgt,\nhat vielmehr nur den \"wesentlichen Kern!\" dieser Kinderaussagen dem Schuldspruch zugrunde gelegt, indem es zum\nNachteil eines jeden Jungen nur mindestens zwei Fälle des\nUnzuchtmissbrauchs annahm. Darnach kann die Möglichkeit\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Beeidigung des\nZeuger. die Beweiswürdigung zu Gunsten des An;eklagten\nnoch weiter beeinflusst hätte. Das Urteil beruht daher\nauf dieser Rechtsverletzung.\n\n2.) Es beruht aber auch auf der von der Revision gerügten Verletzung des sachlichen Rechts, die darin gefunden\nwird, dass äie innere Tatseite der Verbrechen nach § 176\nNr 3 nicht ausreithend belegt ist. Zum Vorsatz gehört\n\n-5-\n\n!\nm\nl\n. N >\nER\n\ndas Bewusstsein des Täters, dass der betroffene Junge\nzur Zeit der Tat noch nicht 14 Jahre alt war. Das Urteil\nschweigt hierüber. Der ältere Junge, Erich Hg war zu\ndieser Zeit schon 13 1/2 Jahre alt; infolge einer der\nUnzuchtshandlungen ist es bei ihm zum Samenerguss gekommen. Darnach ist es nicht unmöglich,. dass mindestens dieser Junge nach seiner körperlichen Entwicklung dem Ange- ,\nklagten bereits vierzehnjährig erschienen ist, womit die\nvorsätzliche Vollendung des Verbrechens entfällt.\n\nAus diesen beiden Gründen ist das Urteil aufzuheben.\n\nII.\n\nAuf die übrigen Revisionsrügen braucht im einzelnen\nnicht mehr eingegangen zu werden. Das Urteil lässt übrigens Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nIn ver neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, zwecks sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit\nder beiden jugendlichen Belastungszeugen auch noch die\nvom Beschwerdeführer angebotenen graphologischen Gutachten zu verwerten. j\n\nKrauss Koeniger Busch\nDr. Sauer Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-755-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-755-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.790749+00:00"}}