{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-18_3_StR_741_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"3 StR 741/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1. den Arbeiter Jakob L EB , geboren am m\nEEE 1925 in VW Holland, wohnhaft in en\n\nGB Kreis: CORE, BElstrasse ®\n\n2. den früheren Autoschlosser und jetzigen Fabrikarbeiter Johann Heinrich K 1 EB , zeboren an\nCE : 925 ir THE ei Kup, wohnhaft in\nTED, Deipera:Ml.\n\n3. die geschiedene Hausfrau Johanna K il geborene\nKroiß, geboren am 1920 in TEE wohnhaft in U, j trasse\n\nwegen Mordes u.2.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldusals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n«\n. is.\n\nb2\nFe 3\nvo.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Le und Kg\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom\n30. März 1951 werden verworfen; jedoch fallen im\nStrafausspruch der Urteilsformel hinsichtlich des\nAngeklagten Ib die Worte \"ausserdem eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus\" weg. ,\n\nDie Angeklagten zu und xıammilla haben die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nDen Angeklagten er 3 3 L wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 30. März 1951, soweit sie\ndie Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nAuf die Revision der Angeklagten KB wird - unter\nVerwerfung der weitergehenden Revision - das vorbezeichnete Urteil, soweit die Angeklagte x wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt ist, 3\nund im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil \\ * br\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.® k\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand- W\nJung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen. + 5\n\nfi\n\nA\na\n”\nDi.\nfi\nir,\nir\nD\n.\n‘\n[N\nN\n[27\n\nVon Rechts wegen ®\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte IB ist wegen liordes (§ 211 StGB)\nin Tateinheit mit schwerem Diebstahi (§ 243 Abs 1 Nr 2, 5\nund 6 StGB) und räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB zu\nlebenslangem Zuchthaus, ferner wegen eines weiteren schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2, 5 und 6 StGB) sowie wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes\n(8§§ 49 a, 250 Abs 1 Nr 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. >\n\nDer Angeklagte Klgg ist wegen räuberischen\nDiebstahls (§ 252 StGB) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB in Tateinheit mit schwerem\nDiebstahl (§ 243 Abs 1 Nr 2, 5 und 6 StGB), ausserdem\nwegen eines weiteren schweren Diebstahls und wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes (§§ 49 a,\n250 Abs 1 Ziff 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte\nKB unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei\n(§ 259 StGB) und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n(§ 8 49, 243 Abs 1 Ziff 5 StGB) zu insgesamt sechs Honaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nAllen Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Dem Angeklagten IB sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, dem Angeklagten XD\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Ausserdem\nsind die Tatwerkzeuge eingezogen worden. von non\n\n..-\nDu he eh N et a ati a JE\nu Gegen dfeses Urteil’ wenden \"sich die Revisionen \"\nder Angeklagten und - - - + - = - - = - = - - - - - -\n\nrügen sämtlich die Verletzung des sachlichen Rechts,\nwobei das Rechtsmittel des Angeklagten Kim auf die\nVerurteilung wegen räuberischen Diebstahls unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB beschränkt ist, ;ä\nDie Revisionen der Angeklagten Ip una KR machen Y\n‚ausserdem Verstösse gegen verfahrensrechtliche Bestimmun- E\ngen geltend. Die Rechtsmittel der Angeklagten IB una\nKIM müssen ohne Erfolg bleiben, die Revision der.\nAngeklagten Km ist dagegen in dem erkannten Umfange 2 u -\nbegründet. E04\n\nI. Zur_Revision des Angeklagten I».\n\nNicht gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision,\ndas Schwurgericht habe die ihm gemäss § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es dem\n\nEventualantrage des Verteidigers auf eine psychiatrische - Se\nUntersuchung des Angeklagten darüber, ob er der Mitange- Ki\nklagten Em gegenüber sexuell hörig gewesen sei, nicht En\nentsprochen habe. Das Schwurgericht hat den Antrag zu- . R g\nlässigerweise im Urteil beschieden, da er nur als Even- “ E\ntualantrag gestellt war. Die dazu gegebene Begründung RR.\n\nträgt auch die Ablehnung des Antrages. Danach hat das\nSchwurgericht im Zusammenhang mit der gutachtlichen\nÄusserung des medizinischen Sachverständigen auf Grund\ndes eigenen Lindruckes von der Person des Angeklagten\nund der in der Hauptverhandlung hervorgetretenen dessen\nPersönlichkeit beleuchtenden Umstände die Überzeugung\ngewonnen, dass bei ihm von einer sexuellen Hörigkeit,\ndie seine Willenbestimmung in erheblichem Umfange beein- =\n\n- 5.\n\nIk\n\nträchtigt hätte, keineswegs die Rede sein könne.\n\nDie Revision behauptet, der Sachverständige habe\nzu der Frage, ob der Angeklagte der liitangeklagten gegenüber sexuell hörig gewesen sei, erklärt, er könne diese\nFrage ohne spezielle Untersuchung des Angeklagten nicht\nbeantworten, Fälle sexueller Hörigkeit kämen jedoch selten vor. Dem stehen die Ausführungen des Urteils entgegen, wonach der Sachverständige sich zu der Beantwortung\ndieser an ihn gerichteten Frage ohne besondere Untersuchung\nin der Lage gesehen habe. Inwiefern die vom Schwurgericht\ngetroffene Feststellung vom medizinischen Standpunkt aus\nnicht vertretbar sein soll, ist von der Revision nicht\ndargetan und auch sonst nicht ersichtlich. .\n\nDie von der Revision hervorgehobeneh Teile der Urteilsgründe, die sich über die Beziehungen des Angeklagten zu der Mitangeklagten K@ verhalten, besagen nichts\nfür die von der Revision behauptete sexuelle Hörigkeit\ndes Angeklagten gegenüber der Trau KW. Dafür, den Sachverständigen nach Stellung des Eventualantrages hierzu zu\nhören, bestand für das Schwurgericht keine Veranlassung,\nnachdem jener bereits zu der darin gestellten Frage ver-\n\nnommen worden war.\n\nWas die kevision sonst noch in diesem Zusammenhange\nvorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Widersprüche in\nden Urteilsgründen, wie die ilevision sie behauptet, sind\n\n‚nicht zu erkennen. Eine Verletzung des § 261 StPO liegt\n\ninsoweit nicht vor.\n\n- +\n* -6 -\n\nji\n!\n\nN ee\n\nan’\n\nv\nSesz,\n\ner\nÄRA ne\n\nE2\n\n%\n\n“\n\n2\n\nu Rx. ee\n\n$\nan\n\nDANN A\n\n” “ - .ne . x\nZr\n\nEz\n\n”\n=\nur\n\n4“\n\n%\n\n87\n\nv Soweit die Revision im übrigen Verstösse gegen die\nü § 8 261, 267 StPO geltend macht, wird ihr Vorbringen in\nHl Rahmen der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils\n| “ miterörtert werden. . | a\n\n1 Was die rechtliche Beurteilung des geplanten Über-H falles auf die Bahnhofskasse in Lig angeht, so lässt 7\n| die Annahme eines Verbrechens gegen §§ 49 a, 250 Abs 1 E\n| Ziff 1 und 2 StGB einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht hervortreten. Gegen die Anwendung des\n§ 49 'a StGB. in der seit der Verordnung vom 29. Hai 1943\ngeltenden Fassung bestehen keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschicden hat (vgl BCHSt\n: Bd 1, 59; Urt vom 27. Juli 1951 - 1 StR 3/51). Der zwischen dem Angeklagten und seinen Kittätern verabredete\nÜberfall war, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt,\nals ein Raub im Sinne des § 249 StGB gedacht. Das in der\nKasse befindliche Geld sollte unter Gewaltanwendung gegen- '\nüber dem Kassenbeamten bzw. unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben weggsenomten werden.\nDazu war die Ausführung unter litführung von \\Vaffen sowie\nunter der Mitwirkung solcher Personen vorgesehen, die\nsich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstähu len verbunden hatten (§ 250 Abs 1 Nr 1 und 2 StGB). Dass\nder Angeklagte sich mit den lütangeklagten Ki und\n\nTR\nFr\n\nu DEM zu diesem Zuecke vereinigt hatte, hat das \\\nSchwurgericht in rechtlich zutreffender \\Wleise als erwiesen erachtet. Wenn es in der Reise der Beteiligten zum ‘\n\ni Bahnhof Li und in dem Unschauhalten an Ort und Stelle‘\n\n“\n\n- T1-\n\nIh\n\nnoch keinen Anfang der Ausführung der Tat und deshalb\nnoch keinen versuchten Raub gesehen hat, so ist der\nAngeklagte dadurch nicht beschwert. Dass dieser und seine Komplicen nicht freiwillig davon abgesehen haben, die\ngeplante Straftat zu begehen, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Der Angeklagte und seine Tatgenossen haben, wie das Urteil feststellt, nicht aus freien\nStücken die Tat aufgegeben, sondern haben von ihr abgesehen, weil entgegen ihrer Erwartung mehr als ein Bahnbeamter anwesend war und die voraussichtliche Beute ihren Erwartungen nicht entsprach. Auch die Strafzumessung\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist im\nUrteil nicht besonders erwähnt, dass das Schwurgericht\ndie Wöglichkeit beachtet habe, die Strafe im .!ahmen des\n\n§ 44 StGB zu mildern. Dass es von dieser :löglichkeit aber\nGebrauch gemacht hat, geht aus der Höhe der nur auf sechs\nKonate Gefängnis bemessenen Tinzelstrafe mit Sicherheit\n\nhervor.\n\nHinsichtlich des Uhrendiebstahls in C gunuunisn\nhat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 245 Abs 1\när 2, 5 und 6 StGB sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite hinreichend festgestellt. Die Tegnahme der\nUhren aus der Schaufensterauslage des Geschäftes: ‚des Uhrnachers AB bildete einen schweren Diebstahl ‘im Sinne\njener Bestimmungen, weil bei der Durchführung der Tat die\nSchaufensterscheibe zertrümmert wurde und weil alle Teilnehmer Waffen mit sich führten und dabei auch bandenmässig\nhandelten. Auch im Strafausspruch ist ein den Angeklagten\nbenachteiligender ltechtsfehler nicht zu erkennen. Weder\n\ns\n\nar *\n\n-8-\n\n——.\n\ndie Versagung mildernder Umstände noch die Höhe der fest_”\ngesetzten Einzelstrafe geben zu rechtlichen Bedenken An- „\nlass. Bi\nIm Falle Hi - ci nat das Schwurgericht in .-\ndem Vorgehen des Angeklagten und seiner :Äittäter zunächst b\neinen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs 1 Ziff 2,\n5 und 6 StGB gesehen, da hier ebenso wie bei dem Unterneh-.\nmen in GEM die \\iegnanme der im Schaufenster befindlichen Uhren unter Zertrümmerung des Schaufensters, un-:\nter Mitführung von Waffen und auf Grund bandenmässigen\nHandelns vor sich ging. Durch das Verhalten der an der\n\nTat Beteiligten ist auch, wie das Schwurgericht weiterhin\ndargelegt hat, der Tatbestand des § 252 StGB erfüllt worden. Der Diebstahl war vollendet, da die Täter eine Anzahl Uhren an sich genommen hatten. Sie wurden auch auf\nfrischer Tat betroffen, indem sie von Strassenpassamten\nunmittelbar wahrgenommen wurden. Sie haben ‚schliesslich\n\nin Kenntnis aller Tatumstände gehandelt in der Absicht,\nnicht nur um sich selbst einer etwaigen Festnahme zu’ entziehen, sondern auch um sich im Besitze der entwendeten\nUhren zu erhalten, wie das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat. Ter räuberische Diebstahl ist auch unter den erschwerenden Voraussetzungen der\n88 250 Abs 1 Ziff 1 und 2, 251 StGB begangen worden. Der\nAngeklagte und seine Mittäter führten Waffen bei sich und\nhatten sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstählen verbunden. Bei der Tat ist durch die gegenüber einem Kenschen verübte Gewalt dessen Tod herbeigeführt worden;\n\n-9I-\n\n— nn.\n\nindem der Angeklagte auf den ihn und seine Komplicen verfolgenden RB mit einer Pistole geschossen und ihn\ntödlich verletzt hat.\n\nDie weitere Annahme des Schwurgerichts, dass der\nAngeklagte sich durch die Tötung des RB auch des\nMordes gemäss § 211 St@B schuldig geniacht habe, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei. Der Auffassung des Schvwurgerichts,\nder Angeklagte habe mit. bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,\nals er den Schuss auf den in gebückter Haltung befindlichen Ri abgegeben habe, kann entgegen der Meinung\nder Revision aus Rechtsgründen nicht entgegenketreien\nwerden. Ob der in dem Urteil angeführte und von der ‚Revision beanstandete Yrfahrungssatz als ein solcher anzusehen und zu behandeln ist und ob er allgemeine Gültigkeit\nbeanspruchen kann, kann auf sich beruhen; denn das Schmurgericht hat aus den besonderen Umständen des gegebenen\nFalles den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten gezogen. Dabei hat es\nberücksichtigt, dass dieser nicht auf einen aufrecht stehenden, sondern auf einen in der Hocke befindlichen Nenschen geschossen habe, bei dem \"Beine, Oberschenkel und\nübriger Körper eine kaum zu unterscheidende Einheit\" gebildet habe. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Üreffsicherheit durch die herrschende Dunkelheit und durch die\nAufregung und Schnelligkeit des Vorganges herabgesetzt und\n\nFür die tödliche Wirkung bei einer grosskalibrigen Waffe\n\nwie dem englischen Armeerevolver \"Colt\" besonders gross\n\n\"gewesen sei. Ausserdem hat das Schwurgericht nicht unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte sich mit einer der-\n\n»\ns\n\n- 10 —-\n\nune\n\n|\n\nEn % Pr\n\nFuer. Be\neher Sanieren n\n\nER ee U ee”\nSee —.\n\n2 Ir\nu.\n\n-u--.\n\nYon\nN\n\n»S\n$\nA\n\n- 10 -\n\nartigen Situation schon vorher in seinen Gedanken und\nPlänen vertraut gemacht habe, und dass er nicht etwa\ndurch eine unvorhergesehene Lage überrumpelt worden sei, 1\nWenn es aus allen diesen Umständen gefolgert hat, der\nAngeklagte habe vor und bei Abgabe des Schusses mit der\nMöglichkeit, den RB zu töten, gerechnet und sie\nauch innerlich gebilligt, so lässt dieser Schluss einen\nRechtsirrtum nicht hervortreten.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich\nim wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tat- “\nsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts. Es liegt kein Widerspruch darin, dass\ndieses die Treffsicherheit als durch die herrschende Dun- '\nkelheit herabgesetzt ansieht und gleichzeitig feststellt,\ndass der Begleiter des getöteten RE den Vorgang aus\neiner Entfernung von etwa 15 m beobachtet habe und ihn\nauch genau habe wahrnehnen können, weil unweit eine Laterne gebrannt habe. Wenn auch das Brennen der Laterne die\nMöglichkeit zur Beobachtung des Geschehens gab, so ist\ndadurch nicht ausgeräumt, dass die Treffsicherheit bei\nAbgabe eines Pistolenschusses auf einen in gebückter Haltung befindlichen Yenschen durch die allgemein herrschende Dunkelheit herabgemindert war. Der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes steht ebensowenig die Einlassung des '\nAngeklagten entgegen, dass er nach den Beinen des Getöteten gezielt habe. Auch bei einem Zielen nach den Beinen\ndes Opfers konnte der Angeklagte die mögliche Folge, dieses tödlich zu treffen, in Kauf nehmen und innerlich villigen. Wenn die Revision ausführt, RB habe sich erst\n\nA:\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nwährend des Abdrückens der Pistole gebückt, so steht\ndiese Behauptung mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Dasselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das sich gegen die Ausführungen des Urteils über den den geringen\nUnterschied zwischen der deutschen Armeepistole 08 und\ndem englischen Armeerevolver \"Colt\" richtet. Schliesslich sei noch bemerkt, dass auch die von der Revision\nwiedergegebenen Angaben des Angeklagten anlässlich einer\nVernehmung durch den Staatsanwalt im Vorverfahren - diese\nkönnen an sich keine Berücksichtigung finden, weil sie\nim Urteil nicht so wiedergegeben sind - keineswegs gegen die Schlussfolgerung des Schwurgerichts sprechen,\n\nder Angeklagte habe bei der Abgabe des Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.\n\nFa Karl\n\nNicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des\nSchwurgerichts, der Angeklagte habe den tödlichen Schuss\nabgegeben, um den zuvor begangenen Diebstahl zu verdecken.\n\nEETTTTT en u\nm vo. 7 . . %\nD . nn. eur ®\n\nWenn auch durch das Hinzukomren verschiedener Strassen- I\npassamten die Tat als solche bemerkt worden war, so war -\n\nai, doch in jenem Zeitpunkt die Person der Täter noch unbe- H\nu kannt, so dass in diesem Sinne auch die Tat noch nicht R\nR entdeckt war. Ihre Aufdeckung zu verhindern, war aber B\nnach der Beweisannahme des Schwurgerichts neben dem Zie- $\n\nle, die Beute zu sichern, der Grund, aus dem heraus der a\nAngeklagte von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hat. 2\n\nDa somit die Voraussetzungen des lordes sowohl zur MR\n\näusseren wie zur inneren Tatseite im Urteil’ hinreichentrdans@st\n\ngetan sind, war die einzige Strafe, auf die das Schwur- :\n\n“a\n\nc\n\n.\n\nDA\nDr 7\n\nta\n\nnt,\n“a\n\nSchwurgericht entzegen der Vorschrift des § 260 Abs 4\n\nII. _Zur Revision des Angeklagten Kl.\n\n- 12 -\n\ngericht dieserhalb erkennen konnte, lebenslanges Zuchthaus. Damit erübrigt es sich, auf die gegen die Strafzu-\n\nmessung gerichteten Ausführungen der Revision einzugehen,\nWenn das Schwurgericht trotz der im Urteil hervorgehobenen.\nBedenken die im Falle Haid: ED mitbeteiligten An- °\ngeklagten Ki und Dil aus subjektiven Gründen\n\ndes kordes nicht schu?!dig befunden hat, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert, Er kann nicht verlangen,\n\ndass, weil er wegen Mordes verurteilt ist, die Verurteilung der an dem Unternehmen in Meip beteiligten Mitangeklagten aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt erfol- .!\n\ngen müsse. Jedenfalls ist angesichts der verschiedenen. ı BEN.\n\n41\nDT\n\nrechtlichen Beurteilung, die das Vorgehen der drei in genen ..\nFalle Beteiligten erfahren hat, nicht zu ersehen, inwiefern die gegen den Angeklagten festgesetzte Strafe im\nVerhältnis zu den gegen die liitangeklagten erkannten\nStrafen rechtlich fehlerhaft sein soll.\n\nDemach erweist sich die Revision des Angeklagten .\nLE a1s unbegründet. Zu bemängeln ist allein, dass das\n\nSatz 2 StPO die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe\nverwirkte zeitige Freiheitsstrafe _in den Urteilsspruch\naufgenommen hat. Indessen bedurfte es dieserhalb nicht\nder Aufhebung des Urteils. Der Mangel war vielmehr durch\nentsprechende Berichtigung der Urteilsformel zu beheben.\n\nZu Unrecht wendet sich die auf die Verurteilung des\nAngeklagten im Falle Hg iiciiimip zulässigerweise be-\n\n- 13 -\n\nschränkte Revision gegen die Anwendung des § 251 StGB.\nDass, wenn bei einem Raube durch die gegenüber einem\nllenschen verübte Gewalt dessen Tod verursacht ist, es\nsich um eine objektive Voraussetzung handelt, die -— ohne\nschuldhaft herbeigeführt worden zu sein — die Anwendung\ndes verschärften Strafrahmens des § 251 StEB bedingt, verkennt die Revision nicht. Sie meint aber, bei der Abgabe des tödlichen Pistolenschusses durch den Mitangeklagten LG hanäle es sich um einen Exzess, der dem Angeklagten Ki nicht zur Last fallen könnte. Ein derartiger Exzess liegt jedoch nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts nicht vor. Danach waren die drei an den\nUnternehmen in Mel beteiligten Täter vor dessen\nAusführung dahin übereingekommen, dass der Mitangeklagte\nLCgB die eigens zu diesem Zwecke erworbene Pistole mitnehmen und davon auch Gebrauch machen sollte. Wenn dies\nauch nur im Notfalle geschehen und wenn auch nur im\näussersten Notfalle ein gezielter Schuss auf den Unterkörper eines Verfolgers abgegeben werden sollte, so war\nder Gebrauch der Waffe jedenfalls vorgesehen, und es war\ndem Ermessen des lüitangeklagten IB überlassen worden,\nwann er einen solchen Notfall für gegeben erachtete. Dass\naber, vom Standpunkt der Täter aus gesehen, ein Notfall\nvorlag, als sie bei ihrem Tun durch herbeieilende Personen gestört und von diesen auf der Flucht verfolgt wurden, bedarf keiner näheren Darlegung. Dabei ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, die objektive Sachlage keineswegs dazu gezwungen hätte, einen gezielten\nSchuss auf einen der Verfolger abzugeben. Massgebend ist,\n\n.\n\nr\n\n- 14 -\n\nPp2\n“\n\n=\n”\n64\n\n”\n\nKN Perg w\nhun.\n\n- 14 -\n\ndass der Angeklagte IB so ‚vie er die Lage beurteil- -\nte,geglaubt hat, um die Entdeckung zu verhindern und u\ndie Beute zu sichern, von der Pistole in dem von ihm ug\nfür notwendig erachteten Ausmass Gebrauch machen zu müs- u\nsen. Wenn er sie daher benutzte, um dieser Notlage zu\nbegegnen, so hielt er sich im Rahmen der mit den Mit-\n\ntätern über die Benutzung der Pistole getroffenen Abmachungeny.so dass von einem Exzess, also von einem völlig abredewidrigen Vorgehen des IWwricht die Rede\n\nsein kann.\n\n‚Demnach hat das Schwurgericht die Bestimmung des\n§§ 251 StGB zutreffend herangezogen und aus ihr die für\ndie Tat des Angeklagten festgesetzte Strafe von zehn Jah- 7 2\nren Zuchthaus entnommen, nachdem, wie zu der Revision des “\nMitangeklagten Lg näher ausgeführt ist, die Voraus- RS\nsetzungen des § 252 StGB durch das Vorgehen des Angeklag- 4 2\nten als erfüllt anzusehen waren. Daher musste die Hevi- $\nsion des Angeklagten Ki gleichfalls ohne Erfolg i\nbleiben. Die Anrechnung eines weiteren Teils der Untersuchungshaft ist gemäss § 60 StGB aus Billigkeitsgründen $\nerfolgt.\n\nF:\n\nIII. Zur Revision der Angeklagten Kb. N &\n\nN\n\nSoweit das Schwurgericht die Angeklagte der Hehlerei 9 Ku\n(§ 259 StGB) schuldig befunden hat, sind Bedenken gegen\ndas Urteil nicht zu erheben. Bei der Entgegennahme der B;\nUhr, welche die Angeklagte sich auf die Aufforderung des 5 i\nMitangeklagten ICE aus den sechzehn gestohlenen Uhren A ..\naussuchen durfte, hat sie nach der Beweisannahme des Schw N\n\ngerichts aus den Umständen entnommen, dass die Uhren durch\n\n- 15 -\n\neine strafbare Handlung erlangt waren. Da sie damit\n\nauch ihres Vorteils wegen gehandelt hat, sind durch ihr\nVerhalten die Voraussetzungen des § 259 StGB sowohl zur\näusseren wie zur inneren Tatseite erfüllt. Hiergegen hat\nauch die Revision, welche die Verletzung sachlichen Rechts\nschlechthin gerügt hat, besondere Einwendungen nicht erhoben.\n\nNicht bedenkenfrei ist hingegen die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 49,\n243 Abs 1 Nr 5 StGB). Soweit die Revision sich allerdings\ndagegen wendet, dass die Angeklagte infolge der Aufnahme\ndes Mitangeklagten IB in ihre Wohnung nicht mehr als\nderen Inhaber anzusprechen sei, stehen ihrem Vorbringen\ndie tatsächlichen Feststellungen des Urteils entgegen.\nDanach ist die Angeklagte Mieterin und Inhaberin der Wohnung geblieben, so dass ihr das Hausrecht zustand. Auch\nkann der Weinung der llevision, die Nichtausübung des Hausrechts gegenüber dem Nitangeklagten könne niemals eine\nBeihilfe zu dem von diesem in der “Wohnung der Angelilagten\ngeplanten Unternehmen in Help zebildet haben, in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Der Hinveis\nder Revision auf das Urteil des Reichsgerichts vom 29.\nApril 1924 - 1 D 307/24 - geht fehl. In dieser Imtischeidung hatte das Reichsgericht zwar zum Ausdruck gebracht,\neine Beistandsleistung im Sinne des § 257 StGB könne darin\nallein noch nicht gefunden werden, dass ein Vermieter ge-\n\ngenüber seinem ieter, der gestohlene Sachen in seinem Wiet-\n\nraum unterbringe und mit den Dieben hehlerische Geschäfte\nabschliesse, von den ihm nach §§ 550, 553 BCB zustehenden\n\n- 16 -\n\nI TR\n\nBEST TC Zee\n\n.\nrat.\nvl\". «\n\nN\nSs\n\n- 16 -\n\nRechten keinen Gebrauch mache. Wenn aber der Vermieter\nnicht nur untätig bleibe, sondern sich geflissentlich\nden Anschein gebe, als bemerke er den verdächtigen Ver- P:\nkehr nicht, und hierdurch psychisch den Dieben und Hehlern die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs in den genie- A\nteten Räumen erleichtere und ihnen diese damit für den 4\nHandel mit Diebesgut zur Verfügung stelle, mache er sich E:\nder Begünstigung schuldig. Somit ist aus dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts die von die- :\nser gewünschte Folgerung nicht ohne weiteres abzuleiten. ”\nHier hat die Angeklagte nach der Beweisannahme des Schwur-:\ngerichts nicht nur die Vorbesprechungen, die dem Unterneh-\"\nmen in Heiß vorangingen, in ihrer Wohnung geduldet, “\nsondern es auch zugelassen, dass die für die Tat vorgesehene Schusswaffe in ihrer Wohnung aufbewahrt wurde. Dadurch pr\nhat sie objektiv die Durchführung der geplanten Tat erleichtert und sie damit gefördert.- Dass sie sich aber\n\nauch dieser Förderung bewusst gewesen ist, ist im Ur-\n\nteil nicht hinreichend dargetan. Es ist zwar darin bei\n\nder Wiedergabe des Sachverhalts gesagt, die Angeklagte\n\nsei sich bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten\nden Tatzweck fördere und gegebenenfalls selbst bei Aufdeckung zur Verantwortung gezogen werden könnte. Indessen #\nverhalten sich die Ausführungen des Urteils zur rechtliche \"\nWürdigung des Vorgehens der Angeklagten ersichtlich nur 3\ndarüber, dass diese die Rechtswidrigkeit der geplanten |\nVerbrechen gekannt habe. So heisst es, sie habe das Be- =\n\na:\n\nwusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt, sie habe gesehen, 3\n\ndass schwere Straftaten vorbereitet worden seien, und sie De\n\nBY:\n“\n\n1\n\n- 17 -\n\nRd N] Zäune ©\nge 22\n.u . v . ‘\n\n’\n\n- 17 -\n\nhabe erkannt, dass in ihrem Heim eine Art \"Räuberhöhle\"\nbestanden habe. Entscheidend für die Annahme einer Beihilfe ist jedoch, dass die Angeklagte sich bewusst war,\ndurch die Duldung der Vorbesprechungen und der Aufbewahrung der Schusswaffe in ihrer Wohnung zur Erleichterung\nder Ausführung der Pläne beizutragen. Nur wenn ein derartiges Bewusstsein tatsächlich festgestellt worden wäre,\nwürde das Verhalten der Angeklagten als eine Beihilfe im\nSinne des § 49 StGB zu dem Unternehnen in Heil zevertet werden können. .Insoweit fehlt es jedoch an zureichenden tatsächlichen Feststellungen.\n\nWegen dieses Hangels konnte das Urteil gegen die Angeklagte inso:seit keinen Bestand haben, als sie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Da die\nAufhebung des Urteils auch den Ausspruch der Gesamtstrafe\nerfasst, musste die Sache in dem erkannten Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wobei unter Beachtung des § 354 Abs 3 StPO\ndie Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt ist, da die\nnoch in Frage kommende strafbare Handlung zur Zuständigkeit\nder Strafkammer gehört.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nAh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-741-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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