{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-18_3_StR_736_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"3 StR 736/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verweigert ein Zuge in der Hauptverhandlung\ndie Kussage, so darf der Polizeibeamte, der\ndiesen Zeugen in derselben Sache früher vernommen hat, über dessen Angaben nicht vernommen\n\n3\n+ D\n’ \"8\nFe\n\n’ D\n\nud\ngr\n.. T\ns\n\nwerden, 8","text_plain":"a\nx 6\ns\n\nBay. 1\n\n%\n\n“\n\n.\n\n+\n\nDh Ba 707\nur\n\nx.\nKi x\n\n.. nee . >» 2% B ze u\n‘ .” .. r ’s Ares an Br ya FR . .\n\\ . RS Re 2 23 ih, >» - : .. ..\n- .. ... Pa Ss: 3.\" RE IS > ser. >. ur Dur: Mir\n. a ae Te 3 3 .\nj 0 083\n. Zr R ” .\nL -\n\nN“ Für da5 Nachschlagewerk ! .\n\nNicht für die Amtliche Sammlung ! Fe,\nnr\n\nGesetz; 88 52, 250, 252 StPO.\n\nRechtssatz: Verweigert ein Zuge in der Hauptverhandlung\ndie Kussage, so darf der Polizeibeamte, der\ndiesen Zeugen in derselben Sache früher vernommen hat, über dessen Angaben nicht vernommen\n\n3\n+ D\n’ \"8\nFe\n\n’ D\n\nud\ngr\n.. T\ns\n\nwerden, 8\nAktenzeichen: 3 StR 736/51\nUrteil vom 18. Oktober 1951 LG Darmstadt\neg\n\n3 StR 736/51 A\nZ ;\nIm Namen des Volkes &\n\nIn der Strafsache #\n\ngegen\n\nden Former Johannes K aus ‚ OEEEEEE\nstrasse @, geboren am 1904 in ‚in dieser\n\nSache in der Strafanstalt DB in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss.\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Tr. Zaldus\n\nals beisitzende Richter, °\nOberstaatsanwalt Dr. i\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nN\nIn .\nur\n’”. “ma. . ans > B\n. .\nera PAREER; E_\n.\n\nI\n\nfür Recht erkannt:\n\n”\nnv\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 21. Mai 1951, soweit er\nin den Fällen Maria SCHBEER 7 sarga KM und wegen\nVergehens gegen § 223 b StGB verurteilt worden ist, in 2:\nvollem Umfang, in den Fällen Irma im Strafausspruch,‘\nsamt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen :\naufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und .mtscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1°\n\n-?2.\n\nGründe:\n\nGegen den Angeklagten ist wegen eines fortgesetzten\nSittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in\n\nTateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Blutschan-\n\nde, ferner wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen,\nin einem weiteren Falle wegen Unzucht mit Abhängigen in\nTateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176\nAbs 1 Ziff 3 StGB und wegen eines Vergehens nach § 223 b\nStGB auf eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten und fünf Jahre Ehrverlust erkannt worden.’\n\nSeine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und\ndes sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise\nbegründet. j\n\n‘\n\na) Die Verfahrensrüge, der Erstrichter habe zu Unrecht\ndie in einem Strafverfahren wegen Kuppelei gegen den Angeklagten angefallenen Strafakten, die nicht zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht worden seien, bei der Prüfung der\nGlaubwürdigkeit der Aussagen seiner Töchter Maria und Irma\nzu dessen Ungunsten verwertet, greift nicht durch, Die\nUrteilsausführungen lassen erkennen, dass das Landgericht\ndie Richtigkeit der Bekundungen der genannten Zeuginnen\nohne Rücksicht auf das vorbezeichnete Strafverfahren an\nHand anderer Tatsachen untersucht hat, Es ist auf Grund\nder hierbei angestellten »rwägungen trotz der feindseligen sinstellung der Zeuginnen gegen den Angeklagten zu\n\ndem &rgebnis gelangt, dass ihren Angaben Glauben beizumessen sei. Es hat die dagegen etwa bestehenden Bedenken in -\nden Kreis’ seiner überlegungen einbezogen und mit sachli-\n\nchen Gründen auszeräumt, die keinen Rechtsfehler enthalton.\n\n-3-\n\n2%\n\n.;\n\n.\n”\n[X 1209795\n\n’\n.\n. ‘,\n>\nYuan Adee\n\n’\n& .\nnr.\n\n4\n\n3.\n\nDie Behauptung der Revision, der Erstrichter habe de\n§ 261 StPO zuwider seine Überzeugung nicht aus dem Ergeb.\nnis der Hauptverhandlung sondern aus anderen Quellen ge...\nschöpft, trifft also nicht zu.\n\nDer in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer\ngeäusserten Meinung, das.Landgericht habe die Grenzen\nder freien Beweiswürdigung überschritten, könnte mur dann\ngefolgt werden, wenn die Beurteilung der Zeugenaussagen\nWidersprüche oder sonstige Verstösse gegen die Denkgesetze oder die “ebenserfahrung, also gegen das sachliche\nRecht enthalten würde. Solche sind hier nicht ersichtlich, Die vom Tatrichter aus den Bekundungen der Zeuginnen\ngezogenen Schlüsse sind rechtlich möglich; zwingend müssen k\n\nsie nicht sein.\n\nb) Dagegen bestehen Bedenken gegen das vom erstrichter\nim Falle Marga KM eingeschlagene Verfahren,\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe nichl x\nauf Grund der in der Hauptverhandlung durchgeführten\nBeweisaufnahme, sondern auf Grund der polizeilichen Vernehmungsniederschriften, ind enen die Angaben dieser Zeugin niedergelegt gewesen seien, die Schuld des Angeklagten\nfestgestellt; der Zeuge Kriminalsekretär Ku hate sich E\ntrotz Vorhalts an keine #inzelheiten mehr erinnert und mT BE.\nerklären können, die Aussage der Marga KW sei richtig\nniedergelegt worden; der Zeuge Anton Sc habe nur bekunden können, die Marga KW nabe ihm gegenüber angedeutet, der Angeklagte habe sich an ihr unsittlich vergans\n\nDie karga FÜR Hatte das Zeugnis verweigert. Der\nZeuge Sci nat nach den Feststellungen des Urteils nur\n\n-4-\n\n-4-—\n\neine ganz allgemeine Äusserung der Narga KM vwiedergeben können, aber keine Einzelheiten, Es fehlt auch\neine Feststellung darüber, dass Ku die ihm von der\n\nMarga KB angegebenen Tatsachen vor Gericht wiedergegeben hat; das Urteil sagt mur, das Gericht bezweifle E\n\nnicht, dass die Darstellungen, welche Marga | vor der\nOrtspolizeibehörde C-Feniiib una übereinstimmend\ndamit vor dem Polizeiamt IC sezeben habe, worüber der Zeuge Ku eidlich vernommen worden sei, den\nTatsachen entsprochen hätten,\n\nDiese Ausführungen lassen erkennen, dass der Erstrichter seiner üntscheidung im Falle Marga KB den Inhalt\nder beiden Polizeiprotokolle zugrunde gelegt hat. Über die\nvom Bürgermeister der Gemeinde Cp-FonuB aufgenommene\nErklärung der Narga KM ist dieser überhaupt nicht vernommen worden, so dass insoweit dem Landgericht nichts als die _\nNiederschrift zur Verfügung stand. Ku Yonnte nur über das 5\nvon ihm aufgenommene Protokoll in der Hauptverhandlung Aus- ”\nkunft geben, über den Inhalt seiner Bekundung enthält das\n\nUrteil bloss den Hinweis, er sei über die Darstellung der e.\nsarga RM eidlich vernommen worden. ©\nDie Verurteilung des Angeklagten auf Grund dieser E\n\nBeweiserhebung kann nicht gebilligt werden.\n\nIm Hinblick auf § 250 StPO konnte der Schuldspruch nicht\nauf die Vernehmungsniederschriften gestützt werden, Bei dem\nGemeindeprotokoll liegt der Rechtsfehler klar zutage, Aber\nauch die Bezugnahme auf das polizeiamtliche Protokoll ist\n\n3\n\nim Ergebnis night anders zu beurteilen. Selbst wenn man\ntrotz der Aussageweigerung der Tatzeugin die Vernehmung des\n\n. eo.\nN 4\n.\nN A\n\n.\neo\n\nun\n2\nYo;\n\n«\ng\n\n-5.\n\nA 2\n\nwi\n\nzer er\n\n:\nKiss\nv7\n\ns\n“\n\nx SE\n\nPrag\n\n.. 8\n\nPolizeibeamten über ihre seinerzeitigen Angaben als\n\nzulässig erachten wollte, könnte dessen Aussage dann\nnicht verwertet werden, wenn er nur die Übereinstimmung\nder polizeilichen Vernehmungsniederschrift mit den\nAngaben der Tatzeugin versicherte, sich an deren Inhalt x\naber nicht mehr erinnerte, Der Tatrichter ist nicht N\nbefugi, auf diesem Wege, also ohne eigene Tatsachenbekun.\ndung des Beamten, die Vernehmungsniederschrift allein\n\nzur Feststellung der Schuld des Angeklagten zu ver- ’ E\nwerten. § 252 StPO verbietet ausdrücklich die Verlesung\neines Protokolls über die frühere Vernehmung eines Zeugen i\nder erst in der Hauptverhandlung von seinem Aussagewei- E\ngerungsrecht Gebrauch macht. Damit entfällt aber auch 3;\ndessen verfahrensrechtliche Verwertung in der vom Erst- E\nrichter vorgenommenen Weise. Wenn überhaupt die Verne rang\neines mittelbaren Zeugen zugelassen wird, so muss er in “\nder Lage sein, ohne jede Zuhilfenahme der von ihm früher _ 7\nerrichteten Niederschrift, die ihm vom Tatzeugen gemachten®--\nAngaben wiederzugeben, Das Verfahren des Tatrıchters i\nläuft auf die Verwertung des Protokolls hinaus.\n\nBE.\n\nY\n\nKr\nFa - Ta\nvi\n\nDer in RGSt 72, 221 zum Ausdruck gebrachten gegentei-k;\nligen Meinung kann nicht beigetreten werden. Sie steht “\nin Widerspruch zu der dort angeführten früheren reichs- E.\ngerichtlichen Rzchtsprechung, auch der Rechtslehre und igt\nmit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 252 StPO nichk 2\nvereinbar. Mit dem dort ausgesprochenen Verbot sollte x ..\nnicht mur die Verlesung selbst, sondern auch die sonstige;f\n\n»\n\nverfahrensrechtliche Verwendung des Protokollinhalts. N\n\n- Vorhalt an den vernehmenden Zeugen oder sonstige Hilfe...\nfür sein entschwundenes Gedächtnis - ausgeschlossen werdß :\n\nEr 3\nEG\nEin\n“.\n\nDa im vorliegenden Fall mit der Möglichkeit\ngerechnet werden muss, dass sich der noch nicht vernommene\nBürgermeister der Gemeinde Cp-Il der von der\nMarga rum gemachten Angaben erinnert und in der Hauptverhandlung darüber vernommen werden wird, kann die\nbestrittene Frage, ob im Falle der Aussageverweigerung\neines Tatzeugen die Vernehmung eines Verhörsbeamten\nüberhaupt zulässig sei (so RGSt 70, 6 gegen OGHSt\n1, 299 u.a.), wenigstens insoweit nicht dahingestellt bleiben, als es sich um Polizeibeamte handelt.\nDeren Beantwortung hängt davon ab, ob man in § 252 StPO\nnur ein Urkundenverwertungsverbot erblickt oder das viel\nweitergehende Verbot der Verwertung des in dem Protokoll\nniedergelegten Sachwissens eines vor der Hauptverhandlung\nvernommenen Zeugen.\n\nDas Gesetz untersagt zwar nur die Verlesung der Niederschrift, Aber dieses Verbot ergäbe sich bereits aus\n§ 250 StPO. Temnach muss Inäch Sinn und Zweck des § 252\ndavon ausgegangen werden, dass auch jede andere Art der\nProtokollverwertung nicht gestattet sein soll, dıe im\nErgebnis auf eine Umgehung des Verbots hinausläuft. Eine\nsolche würde vorliegen, wenn der Beamte, der das Protokoll\n\naufgenommen hat, über dessen Inhalt vernommen werden dürfte,\n\nDenn damit würde das mit der Aussageweigerung erstrebte\nZiel des hierzu berechtigten Zeugen, den Angeklagten _\ndurch seine Bekundung nicht zu belasten, vereitelt werden,\n\nDem kann nicht mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit\n\nder Durchsetzyng des staatlichen Strafanspruchs' Fbegegnet °\nwerden, Denn das Gesetz hat durch § 252 StPO das Interesse\n\nder Allgemeinheit an der Aufklärung und Verfolgung ciner\nStraftat bewusst zurückgestellt hinter das durch § 52 StPO\n\n- T-\n\n3\n\n»£\nu >\n\n.\n\n”\n\nu. 23%\n\nWr\n28\nPA\n\n2,\n\n\"Falz.\n\nSW\n\n2\nnd\n\nRI\n\n* PR “N\nf} >” Du\nRÄT TE\n\n.,\"\n\n71T -\n\nanerkannte Interesse eines Zeugen, sein Wissen im Ver.\nfahren gegen einen bestimmten Angeklagten nicht verwert\nzu sehen, Diese Einschränkung der Strafverfolgungsmög];,\nkeit hat ihre Grundlage in der verständlichen Rücksich\nnahme des Gesetzes auf die näheren Beziehungen des\nAussageweigerungsberechtigten zu dem Angeklagten, die,\ndurch eine dem Zweck der Aussageweigerung zuwiderlaufe\nWahrheitserforschung nicht beeinträchtigt werden sollen\nAuch der Gesichtspunkt, der Zeuge habe keine Verfü.\ngungsgewalt über seine frühere Aussage, schlägt nicht”\ndurch. Dieser Erwägung steht der Inhalt des § 252 Stpo\nentgegen, der dem Zeugen das Recht gibt, durch die\nZeugnisverweigerung die Verlesung seiner schriftlich\nniedergelegten Aussage zu verhindern. Damit ist ihm\ndurch ausdrückliche Bestimmung eine Verfügungsbefugnis\nüber seine frühere Aussage eingeräumt, die nicht durch,\neine dem Sinn dieser Vorschrift widersprechende Ausler\ngung beseitigt werden darf.\nDurch die Verwertung der beiden Vernehmungsprotokol\nund die Vernehmung des Kriminalsekretärs Kup nat somit\ndas Landgericht gegen die Vorschriften der § 8 250, 252 5\nverstossen.\n\nDass die £ntscheidung auf diesem Verfahrensmangel\nberuht, bedarf keiner näheren Erörterung. Sie konnte da\nher insoweit nicht zufrechterhalten werden,\n\n2o Auch die Anwendung des sachlichen Rechts auf den\nfür erwiesen erachteten Sachverhalt gibt Anlass zu\nZweifeln, ob das Landgericht von zutreffenden rechtli- }\n\nchen Erwägungen ausgegangen ist.\n\nar\n\nN\n\nBu\n\n; I\n\nri\nBL\n\nAr F ah . 3 \"ie\n\ngr\n\nm— =\n\n8 -\n\na) Die an der Maria SB nach der Überzeugung des\nErstrichters bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres\n\n. verübten Handlungen’ des Angeklagten sind mit Recht als\n\nfortgesetztes Verbrechen wider die Sittlichkeit nach\n§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB angesehen worden.\n\nDagegen reichen die tatsächlichen Feststellungen .\nzur Bejahung eines damit tateinheitlich zusammentreffenden vollendeten Verbrechens der Blutschande nicht aus.\n\ntn\n\nFR}\n“\n\nDas angefochtene Urteil führt aus, es sei zu einem\nregelrechten Geschlechtsyerkehr nicht gekommen; in einem\nFalle habe das Mädchen das Gefühl gehabt, der Geschlecht:\nteil des Angeklagten sei \"ein Stückchen\" eingedrungen;\nim übrigen sei es bei einer Vereinigung des Geschlechts“\nteils des Angeklagten mit den Schamlippen seiner Tochter\n\ngeblieben.\n\nDamit ist noch keine zuverlässige Feststellung\neiner Vereinigung der Geschlechtsteile beider Personen\ngetrcffen, wie sie § 173 StGB erfordert. Die Bekundung\ndes Gefühls des Eindringens reicht nicht aus zur Bejahung\nder Tatsache, dass es wirklich erfolgt ist. Der Erst- .\nrichter hat sich auch dieser Feststellung enthalten, u\nSoweit eine Feststellung getroffen ist, ist sie nicht\ngeeignet, die Verurteilung wegen eines vollendeten\nVerbrechens der Blutschande zu tragen, Das Tatbestandsmerkmal des Beischlafs setzt das Eindringen des männ- u\nlichen Gliedes in den weiblichen Geschlechtsteil voraus,\ngleichviel in welchem Umfang, Davon kann keine Rede\nsein, wenn es sich nur um eine Berührung der äusseren\nSchamlippen der Maria SEE durch den Esschlechtsteil\n\n9.\n\n-9-\n\ndes Angeklagten gehandelt hat. Dass dessen Vereinigung\nmit den zum Kingang der Scheide führenden inneren Sc an\npen eingetreten ist, ist im Urteil nicht festgestellt,”\nDemnach lässt sich die Verurteilung des Angeklagten Wege\neines vollendeten Verbrechens der Blutschande auf Grund\nder derzeitigen Tatsachenfeststellungen nicht halten, -,\n. 6\n\nDa Tateinheit vorliegt, wird von der notwendigen An\n\nbung des Schuldspruchs in diesem Punkt auch der Ausspru:\n\naus § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erfasst, ;\n\npr\n'b) Der von der Revision gegen die Feststellung der Schuld\ndes Angeklagten im Falle seiner Tochter Irma erhobene\nN: Angriff führt nicht zum Ziel. Die Annarme eines Verbreche\n\nder Unzucht mit Abhängigen unterliegt keinen rechtlichen\n\nBedenken, Auch gegen die mit tatsächlichen Erwägungen begründete Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs ist\nnichts eınzuwenden.'\n\nzw\n\n=\nce) Hingegen ist die Anwendung des § 223 b StGB auf das’ |\nVerhalten des Angeklagten gegenüber seiner zweiten Shefra£\nDina geb. Hei - Ausübung eines einmaligen Geschlechts- &\n\nverkehrs während ihrer „rkrankung — nicht genügend\nbegründet, R\n\nDie Tatbestandsmerkmale der Wehrlosigkeit der\nDina IM infolge Krankheit und ihrer Zugehörigkeit\nzum Hausstand des Angeklagten sind in der rechtlichen _;\nWürdigung des Urteils nicht erwähnt, aber auf Grund des ‚4\nfestgestellten Sactverhalts als gegeben zu erachten, x\nJedoch fehlt es an einer klaren Darlegung, welche Tatbe-.\nstandshandlung das Landgericht als begangen angesehen .#\nhat. Die Bemerkung, die Thefrau habe das Vorgehen des er\n\n- 10 -\n\nAngeklagten als quälend empfunden, weil sie es ihrer\nTochter Elisabeth Ri gegenüber als tierisch bezeich\nnet habe, lässt darauf schliessen, dass ein Quälen in\nBetracht gezogen worden ist, Dieses besteht in der Verursachung länger fortdauernder oder sich wiederholender\nSchmerzen oder Leiden (RG JW 1938,1879 Nr 8). Darüber\nsagt das Urteil nichts, Der einmalige Geschlechtsverkehr und die abfällige Äusserung der Verletzten hierüber\nrechtfertigen die Annahme des Quälens noch nicht. Zu-\n\n.%\nBe\n.. %\n\nx as\n\nfügung von Schmerzen hat sie selber nicht behauptet, geschweige denn die Zufügung von länger dauernden Schmerzen,\nAus der von ihr gelegentlich erklärten Absicht, sich vn\ndem Angeklagten scheiden zu lassen, kann ebensowenig auf\nSchmerzzufügung geschlossen werden, %s fehlt sonach\nschon objektiv an einer wesentlichen Voraussetzung des\n§ 223 db StGB. v\nDazu kommt, dass der Angeklagte sich des quälenden\nCharakters seines Tuns hätte bewusst sein müssen. Irgendein -\nAnhalt hierüber ist nicht ersichtlich; nicht einmal eine ablehnende Haltung der &hefrau ist festgestellt.\n\nRohes Nisshandeln, d.i. ein £Erregen erheblicher\nSchmerzen oder Leiden aus gefühlloser Gesinnung heraus, hat\ndas Urteil zwar nicht in ausdrücklicher Würdigung, aber\nstillschweigend — nach dem bisher erwiesenen Sachverhalt\nmit Recht — verneint. Es könnte nur in Betracht kommen,\nwenn zuverlässige Anhaltspunkte für den äusseren, vor\nallem aber den inneren Tatbestand vorlägen.\n\nDe;\n\nDa Tatsachen, die eine Verurteilung aus § 223 b SteB\ntragen könnten, nicht festgestellt sind, kann das Urteil\nauch in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden,\n\n- 11 -\n\nBeueep Fur RS\n\n- 11 -\n\nd) Die Strafzumessung®Ytwägungen werden von der Revision\nebenfalls nicht ohne Grund als zum Teil rechtsirrtümlich bekämpft.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten i\nwegen schwerer Kuppelei zu seinen Ungunsten herangezogen.\nIas gegen ihn hierwegen ergangene Urteil ist jedoch nicht\nrechtskräftig geworden; vielmehr ist das Verfahren im \"\nzweiten Rechtszug auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\neingestellt worden, Eine Verurteilung lag demnach nicht\nvor, weshalb die Verwertung dieser Strafe nicht gebilligt “\n\n2\n\nwerden kann.\n\nBedenken erweckt auch der Hinweis, dass u.a. die ganzet\nTatumstände und nicht zuletzt das sture Leugnen des Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände als ausgeschlossen erscheinen liessen, Der Ausdruck \" die ganzen Tatumständ\n‘st zu allgemein und deshalb für die Strafzumessung unge- »\neignet, zumal er nicht erkennen lässt, ob nicht ein Tatbe- °\nstandsmerkmal als Strafschärfungsgrund berücksichtigt wurde,\nHartnäckiges Dbeugnen ist für sich allein kein solcher,\nsnndernmr ein allenfallsiges Anzeichen für mangelnde Unrechtseinsicht des Angeklagten (BGH Urt v 5, April 1951 ,\n- 4 StR 113/50). In dieser Hinsicht muss aber im vorliegen- #\nden Fall in Betracht gezogen werden, dass die Strafanzeige j\ndurch die eigene Tochter Maria des Angeklagten erst nahezu\n\n«\n\nneun Jahre nach der Tat, demnach nicht lange vor deren VerjJährung erfolgt ist. Bei der Besonderheit der Sachlage war Ä\ndie Frage, ob der Angeklagte durch Bestreiten seiner Schuld ‚}\nsein Verteidigungsrecht missbraucht hat, eingehend zu würdigen und Vorsicht geboten in der Wertung dieses vesichtspunktes für das Strafmass. Gerade er war nach dem Inhalt\nder Urteilsgründe von erheblichen, wenn nicht ausschlaggebenden Gewicht ur die öntscheidung, ob mildernde Umstände\nversagt werden sollten.\n\n._ a\n\n= 12.\n\nMit der Teilaufhebung des Urteils verliertauch\ndie an sich nicht zu beanstandende Zumessungserwägung Ger Vielzahl der Fälle an Bedeutung.\n\nInfolgedessen war in den Fällen Irma Kg\ndas Urteil im Strafausspruch aufzuheben, womit\nauch der Gesamtstrafausspruch wegfällt., Die gegen\nden Schuldspruch gerichtete Revision war zu verwer-\n\nfen.\n\nKrauss Dr. Koeniger Busch\n\nBaldus Dr. Sauer\n\ns—erer\nNe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-736-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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